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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kriminalitätserwartung"


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Drucksache 181/06

... Neben der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug werden bei der aufgrund umfassender Gesamtwürdigung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose vor allem die Anlasstat des Verurteilten, die bekannte prädeliktische Persönlichkeit einschließlich der bekannten Kriminalität und die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung einschließlich der Perspektiven und Außenbezüge zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190ff). Was die Bewertung der Entwicklung im Vollzug anlangt, wird häufig von wesentlicher Bedeutung sein, inwieweit sich durch die Einwirkung des Jugendstrafrechts und etwaige altersbedingte Reifeprozesse die Kriminalitätserwartung verändert hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 276/05 (Beschluss)

... ), des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Noch vor Ende des Vollzugs dieser fünfjährigen Jugendstrafe müssen darüber hinaus Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Hierbei folgt schon aus dem Umstand, dass das Tatgericht weiterhin keine Möglichkeit haben wird, Sicherungsverwahrung anzuordnen, dass es sich nicht um Tatsachen handeln muss, die erst nach der Verurteilung eingetreten sind, sondern Tatsachen genügen können, die auch dem Tatgericht schon bekannt waren, aus rechtlichen Gründen aber nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen konnten. Das Gericht kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Hierzu kann auf die zu § 66 und § 66b StGB in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Neben der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug werden bei der auf Grund umfassender Gesamtwürdigung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose vor allem die Anlasstat des Verurteilten, die bekannte prädeliktische Persönlichkeit einschließlich der bekannten Kriminalität und die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung einschließlich der Perspektiven und Außenbezüge zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190 ff.). Was die Bewertung der Entwicklung im Vollzug anbelangt, wird häufig von wesentlicher Bedeutung sein, inwieweit sich durch die Einwirkung des Jugendstrafrechts und etwaige altersbedingte Reifeprozesse die Kriminalitätserwartung verändert hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/05 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 276/05

... die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht. Erforderlich ist eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung. Hinzu kommen Taten des schweren Raubes (§ 250 StGB), des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Noch vor Ende des Vollzugs dieser fünfjährigen Jugendstrafe müssen darüber hinaus Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Hierbei folgt schon aus dem Umstand, dass das Tatgericht weiterhin keine Möglichkeit haben wird, Sicherungsverwahrung anzuordnen, dass es sich nicht um Tatsachen handeln muss, die erst nach der Verurteilung eingetreten sind, sondern Tatsachen genügen können, die auch dem Tatgericht schon bekannt waren, aus rechtlichen Gründen aber nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen konnten Das Gericht kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Hierzu kann auf die zu § 66 und § 66b StGB in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Neben der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug werden bei der aufgrund umfassender Gesamtwürdigung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose vor allem die Anlasstat des Verurteilten, die bekannte prädeliktische Persönlichkeit einschließlich der bekannten Kriminalität und die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung einschließlich der Perspektiven und Außenbezüge zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190ff). Was die Bewertung der Entwicklung im Vollzug anlangt, wird häufig von wesentlicher Bedeutung sein, inwieweit sich durch die Einwirkung des Jugendstrafrechts und etwaige altersbedingte Reifeprozesse die Kriminalitätserwartung verändert hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen


 
 
 


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