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"Kultur- oder Bildungsbereich"


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Drucksache 478/07

... • Zusätzlich könnte ein zweiter Steuersatz für andere Zwecke eingesetzt werden, die zwar nicht die Grundbedürfnisse betreffen, die jedoch aus anderen Gründen eine Vorzugsbehandlung erfahren sollen (z.B. im Kultur- oder Bildungsbereich, bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, im Beschäftigungs-, Energie- und Umweltbereich usw.). Eine solche Regelung müsste für die Mitgliedstaaten natürlich fakultativ sein, um den Mitgliedstaaten politische Entscheidungsspielräume sowie die Möglichkeit, einfachere und effizientere Steuersatzstrukturen anzuwenden, offen zu halten. Wie bereits erläutert, wenden die meisten Mitgliedstaaten bereits jetzt zusätzlich zum Normalsatz zwei ermäßigte Steuersätze an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/07




1. Einführung

2. Wichtigste Schlussfolgerungen der Untersuchung über die Auswirkungen ermässigter Steuersätze

3. Überlegungen zum weiteren Vorgehen

3.1. Allgemeines

3.2. Subsidiarität

3.3. Zwingende Anforderungen des Binnenmarkts

3.4. Befolgungskosten für die Unternehmen

4. Einladung zu einer politischen Debatte

4.1. Gleichgewicht zwischen Flexibilität, zwingenden Anforderungen des Binnenmarkts und Vereinfachung

4.2. Struktur der Steuersätze

4.3. Aufrechterhaltung des Status Quo, bis die politische Debatte zu einem Ergebnis geführt hat

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Suchbeispiele:


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