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0325/03B
Drucksache 532/1/19

... Nach dem jetzigen Gesetzesentwurf soll das GDolmG am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 9 Satz 1). Das Inkrafttreten fünf Jahre nach Verkündung (Artikel 9 Satz 2) betrifft ausschließlich die Streichung der Wörter "oder in einem Land nach landesrechtlichen Vorschriften" in § 189 Absatz 2 GVG und damit den Bestandsschutz für derzeit allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... a) Da momentan noch kein Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorliegt, ist mit einer Verzögerung der Umsetzung zu rechnen; frühestens Ende des Jahres 2020 ist die Fertigstellung landesrechtlicher Lehrpläne zu erwarten. Ein Ausbildungsbeginn ist damit im Jahr 2021 nicht möglich.



Drucksache 337/1/19

... Angaben zu Mindestzeiten für ärztliche Leistungen in der GOÄ sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Ausnahmen stellen ausschließlich auf die zeitliche Dauer bezogene Leistungen, wie zum Beispiel zeitgestaffelte Gesprächsleistungen, dar. Ärztliche Leistungen können nach Erfahrung und spezifischer Situation in ihrer Dauer differieren. Die von der Bundesärztekammer in der Kalkulation im Rahmen des GOÄ-Reformprozesses hinterlegten Zeiten stellen Mittelwerte dar, die im Diskurs und nach fachlicher Einschätzung der in den Prozess der Novellierung der GOÄ eingebundenen Fachexperten der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften festgelegt wurden. Im Zusammenhang mit der Leichenschau und Todesfeststellung berücksichtigen sie die landesrechtlichen Bestimmungen, die Leitlinie zur Todesfeststellung der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften und die aus der Praxis von den Fachexperten diskutierten Fallkonstellationen. Bei der mittelwertbezogenen Kalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung.



Drucksache 70/19 (Beschluss)

... , 51. Aufl. 2017, § 68 Rn. 9) oder nach speziellen landesrechtlichen Regelungen planfeststellungspflichtig sind. Entsprechend ist die Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begrenzt. Sie erstreckt sich ferner auf Plangenehmigungen sowie auf Genehmigungen von Nebeneinrichtungen, die mit dem Hafen in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 48 Absatz 1 Satz 2



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.



Drucksache 584/19

... -Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder



Drucksache 554/19

... bb) in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den "Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder cc) in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,



Drucksache 155/19

... Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (BVerfGE v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a.) die Regelungen über die Studienplatzvergabe in Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt. Von dem Urteil betroffen ist, neben den landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung des Staatsvertrages der Länder über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, auch der Regelungsgehalt des § 32 Hochschulrahmengesetz (HRG). Mit dem Gesetzentwurf wird die Verpflichtung aus dem Urteil umgesetzt, die verfassungswidrigen Vorschriften aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 gewährt.



Drucksache 257/18

... (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



Drucksache 467/18 (Beschluss)

... Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsangebote und Studiengänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder.



Drucksache 165/1/18

... Der Bundesrat stellt fest, dass die Bildungsinfrastruktur in Deutschland aufgrund gewachsener Herausforderungen gemeinsam von Bund und Ländern verbessert werden muss. Er begrüßt vor diesem Hintergrund die in dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Anpassung von Artikel 104c Grundgesetz, die künftig die flächendeckende Unterstützung von Ländern und Kommunen bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur durch den Bund erlauben soll. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 104c Grundgesetz soll zudem sicherstellen, dass die Förderung der Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur entsprechend den landesrechtlichen Zuständigkeiten sowohl durch die Länder als auch durch die Kommunen erfolgen kann. Die Kultushoheit der Länder bleibt durch die Möglichkeit, dass der Bund künftig Investitionen in das Bildungswesen mitfinanzieren kann, unberührt.



Drucksache 431/1/18

... Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen nach den bereits bestehenden Vorschriften des WiStG wird in der Regel durch landesrechtliche Bestimmungen festgelegt sein. Die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestands unter dem derzeit nicht belegten § 6 WiStG 1954 erfordert neue landesrechtliche Verweisungen auf diese Norm. Soweit in Flächenländern die Verwaltungsbehörden auf kommunaler Ebene sachlich zuständig sein sollen, kann die Übertragung zeitaufwändige Verhandlungen über Ausgleichszahlungen nach dem in der jeweiligen Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzip auslösen. Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung wäre nach der Auffangregelung des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a



Drucksache 369/2/18

... - und Futtermittelgesetzbuch eine Regelung aufzunehmen, die klarstellt, dass in Bezug auf die Veröffentlichung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrollen Raum für landesrechtliche Regelungen bleibt.



Drucksache 165/18 (Beschluss)

... , die künftig die flächendeckende Unterstützung von Ländern und Kommunen bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur durch den Bund erlauben soll. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 104c Grundgesetz soll zudem sicherstellen, dass die Förderung der Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur entsprechend den landesrechtlichen Zuständigkeiten sowohl durch die Länder als auch durch die Kommunen erfolgen kann. Die Kultushoheit der Länder bleibt durch die Möglichkeit, dass der Bund künftig Investitionen in das Bildungswesen mitfinanzieren kann, unberührt.



Drucksache 475/1/18

... (9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 165/18

... Mit der Ergänzung des Wortes "Länder" wird klargestellt, dass förderfähige Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeiten sowohl solche der Länder als auch solche der Kommunen sein können.



Drucksache 369/18

... Durch die Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung zur Löschung von Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB werden diesbezügliche bestehende landesrechtliche Exekutivregelungen gegenstandslos und können aufgehoben werden.



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... es durchgeführt wird. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Land Schleswig-Holstein (Satz 2). Zuständige Behörde des Landes Schleswig-Holstein ist nach den landesrechtlichen Vorschriften (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr in der Fassung vom 30. Juni 2000 (GVOBl Schl. -H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, ber. GVOBl. Schl. -H. 2018 S. 159)) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr, das das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Feste Fehmarnbeltquerung durchführt.



Drucksache 462/18 (Beschluss)

... (7) Stellplätze oder Garagen für bauliche Nutzungen, für die nach auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Regelungen mindestens 30 Stellplätze erforderlich sind, dürfen in allen Baugebieten nur errichtet werden in Garagengeschossen



Drucksache 151/18

... es (GG) (Förderung der wissenschaftlichen Forschung) auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Archivierung und Nutzung von Unterlagen bleibenden Werts von anderen öffentlichen Stellen, nichtöffentlichen Einrichtungen und natürlichen Personen. Dies ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen führten zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Bei einer uneinheitlichen Archivierungspraxis der Länder könnten Zusammenhänge, die sich aus besagten Unterlagen ergeben, in Zukunft nicht mehr für das gesamte Bundesgebiet verfolgt werden; es würde also bundesweit betrachtet zu Archivlücken kommen, was die wissenschaftliche Forschung erheblich behindern würde.



Drucksache 360/18 (Beschluss)

... Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ("Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen") gibt dem Bund nach den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kommentierungen keine umfassende, sondern eine deutlich eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Danach kann der Bund allenfalls gewisse berufsspezifische Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Beruflichen Schulen und die praktische Ausbildung festlegen. Er kann aber nicht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG Regelungen treffen, die die Beruflichen Schulen selbst betreffen (Organisation, Finanzierung und so weiter). Wenn die Länder die Pflegeausbildung dem Schulbereich unterwerfen, muss der Bund daher, wenn es um Fragen der Organisation und Finanzierung der Beruflichen Schulen geht, auf die landesrechtlichen Regelungen Rücksicht nehmen.



Drucksache 475/18

... (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



Drucksache 12/18 (Beschluss)

... /EG /EG vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrol-le (EU-Hafenstaatkontroll-Richtlinie) erfasst nicht alle zu kontrollierenden Schiffe. Daher sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag neben den Kontrollen nach Artikel 11, die in Deutschland von der beim Bund angesiedelten Dienststelle Schiffsicherheit durchzuführen wären, weitere Kontrollen nach Artikel 12 des Richtlinienvorschlags vor, für die ein zweites Kontrollregime zu etablieren wäre. Dieses zweite Kontrollregime wäre in Deutschland durch die landesrechtlich zuständigen Behörden sicherzustellen. Zwei parallele Kontrollsysteme verursachen einen höheren administrativen Aufwand gegenüber einem System, das alle Schiffe umfasst.



Drucksache 12/1/18

... /EG /EG vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (EU-Hafenstaatkontroll-Richtlinie) erfasst nicht alle zu kontrollierenden Schiffe. Daher sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag neben den Kontrollen nach Artikel 11, die in Deutschland von der beim Bund angesiedelten Dienststelle Schiffsicherheit durchzuführen wären, weitere Kontrollen nach Artikel 12 des Richtlinienvorschlags vor, für die ein zweites Kontrollregime zu etablieren wäre. Dieses zweite Kontrollregime wäre in Deutschland durch die landesrechtlich zuständigen Behörden sicherzustellen. Zwei parallele Kontrollsysteme verursachen einen höheren administrativen Aufwand gegenüber einem System, das alle Schiffe umfasst. - Im System der Hafenstaatkontrolle werden die zu kontrollierenden Schiffe von THETIS definiert, basierend auf durch das System festgestellte Unstimmigkeiten in den Abfallmeldungen der Schiffe. Eine physische Kontrolle an Bord des Schiffes würde nicht stattfinden, wenn die Meldungen in sich plausibel erscheinen. An Bord vorhandene, aber nicht deklarierte Abfallmengen würden so nicht auffallen; eine illegale Entsorgung der nicht erfassten Abfälle würde somit nicht verhindert. Dies stellt eine Verschlechterung der Kontrolleffizienz gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, nach der die landesrechtlich zuständigen Behörden verdachtsunabhängige physische Kontrollen an Bord der Schiffe durchführen.



Drucksache 467/1/18

... Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsangebote und Studiengänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder.



Drucksache 382/1/18

... Er bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu präzisieren, um welche öffentlichrechtlichen Vorschriften es dabei geht, namentlich soweit der Vorrang auch landesrechtlichen Bestimmungen eingeräumt wird.



Drucksache 469/18

... Der Bericht nach Nummer 3 dient dazu, über die Fortschritte in der Qualitätsentwicklung und Verbesserung der Teilhabe in bundesweit vergleichbarer Weise zu informieren. Maßstab für die Überprüfung des Fortschritts bei der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowohl in Bezug auf fachlichinhaltliche Merkmale als auch im Hinblick auf den hierfür vorgesehenen Mitteleinsatz sind die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 festzulegenden Kriterien. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist im Fortschrittsbericht anhand des Handlungskonzepts nach § 3 Absatz 4 und der darin vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der ausgewählten Handlungsziele in den vorgesehenen Zeitfenstern darzustellen. Gegenstand eines Fortschrittberichts kann auch der Verweis auf eine geänderte landesrechtliche Norm sein. Die Geschäftsstelle des Bundes nach Nummer 6 und § 5 unterstützt die Länder bei der Erstellung dieser jährlichen Fortschrittsberichte, z.B. durch Vereinbarungen zur Struktur und zum Verfahren (z.B. Befassung der Länderkabinette etc.). Die Fortschrittsberichte sind zentrale Instrumente des Monitorings nach § 6 und auch Gegenstand des Monitoringberichts (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2).



Drucksache 360/1/18

... Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ("Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen") gibt dem Bund nach den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kommentierungen keine umfassende, sondern eine deutlich eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Danach kann der Bund allenfalls gewisse berufsspezifische Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Beruflichen Schulen und die praktische Ausbildung festlegen. Er kann aber nicht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG Regelungen treffen, die die Beruflichen Schulen selbst betreffen (Organisation, Finanzierung und so weiter). Wenn die Länder die Pflegeausbildung dem Schulbereich unterwerfen, muss der Bund daher, wenn es um Fragen der Organisation und Finanzierung der Beruflichen Schulen geht, auf die landesrechtlichen Regelungen Rücksicht nehmen.



Drucksache 58/18

... und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von den Verfassungsschutzbehörden zu verlangen.



Drucksache 462/18

... (7) Stellplätze oder Garagen für bauliche Nutzungen, für die nach auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Regelungen mindestens 30 Stellplätze erforderlich sind, dürfen in allen Baugebieten, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2



Drucksache 382/18 (Beschluss)

... Er bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu präzisieren, um welche öffentlichrechtlichen Vorschriften es dabei geht, namentlich soweit der Vorrang auch landesrechtlichen Bestimmungen eingeräumt wird.



Drucksache 691/17

... d) In Nummer 2 Buchstabe d) fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Regelung in § 123 Absatz 4 Satz 1 SGB XI über Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zur Ausgestaltung von Modellvorhaben zu streichen. Dies soll stattdessen allein durch landesrechtliche Vorschriften geregelt werden.



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... -Gesetzes oder paralleler landesrechtlicher Bestimmungen - gilt.



Drucksache 65/1/17

... Nicht in jedem Fall ersucht die Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren unmittelbar selbst um die Übermittlung der Daten des Betroffenen. Sie kann sich - abhängig von den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen - auch eines Gerichtsvollziehers bei der Auskunftseinholung bedienen, etwa im Rahmen eines weitergehenden Vollstreckungsauftrags. Möglich ist dies beispielsweise bei einer Vollstreckung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrO in Verbindung mit § 802l ZPO und je nach landesrechtlicher Ausgestaltung bei der Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise etc. (siehe zum Beispiel Artikel 26 Absatz 7 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 802l ZPO).



Drucksache 65/17

... Ziel des Gesetzes ist es, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen ermöglicht werden. Dies kann bislang durch die Schaffung entsprechender landesrechtlicher Regelungen nur in Teilbereichen erreicht werden; es scheitert, soweit bundesrechtliche Regelungen keine Übermittlungsbefugnisse der ersuchten Stelle an Vollstreckungsbehörden der Länder vorsehen.



Drucksache 414/17

... Die zwischenzeitlich mehrfache Veränderung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Krankenhausplanung und zur Versorgung in Krankenhäusern macht eine Anpassung der Merkmale erforderlich, die über die Krankenhausstatistik zu erfassen sind. Dies gilt zum Beispiel für die Erfassung des Standorts eines Krankenhauses, die Erfassung ambulanter Leistungen oder die Erfassung des beschäftigten Personals.



Drucksache 169/17

... Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen."



Drucksache 61/1/17

... und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.



Drucksache 39/17 (Beschluss)

... -Ordnung entspricht. Es kann insbesondere zu Vollzugsproblemen führen, wenn sich Wortlaut und Begründung widersprechen. Die Bundesregierung wird gebeten, in geeigneter Weise klarzustellen, dass das gesetzliche Verbot auch dann gilt, wenn keine landesrechtliche Regelung vorhanden ist.



Drucksache 164/1/17

... Die Ergänzung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen bei voneinander abweichenden Vorschriften. Die Erfüllung der UVP-Aufgaben, die der federführenden Behörde nach § 31 Absatz 2 Satz 1 UVPG sowie auf Grund landesrechtlicher Übertragung gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 UVPG (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung) obliegen, soll sich einheitlich nach den von der federführenden Behörde für diese Aufgaben in ihrem Zulassungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, mit denen die Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt werden, richten.



Drucksache 450/1/17

... entsprechen sollen. Ebenso bedarf es einer Klärung, an wen die Information in entsprechender Anwendung von § 32c Absatz 5 AO erfolgen soll. Eine Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Geltungsbereich landesrechtlicher Informationszugangsgesetze dürfte jedenfalls nicht bestehen.



Drucksache 63/17 (Beschluss)

... Den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgend, würde mangels entsprechender Altfallregelung zur Verfahrensfortführung bei Zuständigkeitswechsel für die überwiegende Zahl der noch beim Standesamt I in Berlin anhängigen, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenen Verfahren kraft Gesetzes die Zuständigkeit auf die früheren Wohnsitzstandesämter übergehen. Das widerspricht der Intention des Gesetzentwurfs, nach der laut Begründung diese Fälle weiter in der Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin bleiben sollen. Die Frage ist auch nicht über eine Anwendung von § 3 Absatz 3 VwVfG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften zufriedenstellend zu lösen: Zum einen enthält das



Drucksache 39/1/17

... -Ordnung entspricht. Es kann insbesondere zu Vollzugsproblemen führen, wenn sich Wortlaut und Begründung widersprechen. Die Bundesregierung wird gebeten, in geeigneter Weise klarzustellen, dass das gesetzliche Verbot auch dann gilt, wenn keine landesrechtliche Regelung vorhanden ist.



Drucksache 612/17

... Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiell-rechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.



Drucksache 189/1/17

... ) klargestellt wird. Hierdurch wird bereits eine ausreichende Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung der Verfahren erzielt und zugleich ein ausreichender örtlicher Bezug gewahrt. Das Konzept eines "one stop shop" pro Mitgliedstaat im Sinne einer Genehmigungsbehörde mag für kleinere Mitgliedstaaten passend sein. Für große und erst recht föderal organisierte Mitgliedstaaten wie Deutschland ist eine Genehmigungsbehörde oder eine Koordinierungsbehörde für alle ErneuerbareEnergien-Anlagen einschließlich des dazugehörigen Netzanschlusses nicht sinnvoll. Zum einen unterfallen wegen unterschiedlicher Beschaffenheit nicht alle diese Anlagen dem Immissionsschutzrecht, sondern zahlreiche Anlagen dem Baurecht und schon von daher dem Zuständigkeitsbereich unterschiedlichen Behörden. Zum anderen bleibt angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Gegebenheiten und einer Vielzahl laufender Verfahren eine Durchführung der Verfahren durch mit diesen Gegebenheiten vertrautem Personal sinnvoll. Auch dürften ortsnahe Entscheidungen der Akzeptanz der Energiewende zuträglicher sein als eine zentrale Anlaufstelle in Form einer Zentralbehörde.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Die Aufnahme und Auswahl der beratenden Mitglieder sollte weiterhin keinen bundesgesetzlichen Vorgaben unterliegen. Landesrechtliche Regelungen bzw. die danach ermöglichten eigenen Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse erscheinen zweckmäßig und sollten nicht verändert werden. Zudem würde für die Umsetzung der intendierten Änderung keine weitere Norm benötigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht

41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe

bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems

cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter


 
 
 


Drucksache 263/17 (Beschluss)

... Bremen und auch einige andere Länder betreiben seit mehreren Jahren ein dem Gesetzentwurf entsprechendes Register jeweils auf Landesebene. Mit dem Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung werden die landesrechtlichen Regelungen außer Kraft gesetzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Registereintragungen, die in Bremen ausschließlich aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen oder Strafbefehle und nach einem abgeschlossenen Anhörungsverfahren erfolgt sind, würden ersatzlos wegfallen. Mit der Änderung soll erreicht werden, dass diese Eintragungen ab dem Anwendungszeitraum des § 4 in das Wettbewerbsregister aufgenommen werden, soweit sie die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Die Begrenzung der Löschfristen auf die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ist erforderlich, um eine mögliche Verböserung aufgrund längerer bundesgesetzlicher Löschfristen auszuschließen.



Drucksache 263/1/17

... Bremen und auch einige andere Länder betreiben seit mehreren Jahren ein dem Gesetzentwurf entsprechendes Register jeweils auf Landesebene. Mit dem Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung werden die landesrechtlichen Regelungen außer Kraft gesetzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Registereintragungen, die in Bremen ausschließlich aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen oder Strafbefehle und nach einem abgeschlossenen Anhörungsverfahren erfolgt sind, würden ersatzlos wegfallen. Mit der Änderung soll erreicht werden, dass diese Eintragungen ab dem Anwendungszeitraum des § 4 in das Wettbewerbsregister aufgenommen werden, soweit sie die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Die Begrenzung der Löschfristen auf die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ist erforderlich, um eine mögliche Verböserung aufgrund längerer bundesgesetzlicher Löschfristen auszuschließen.



Drucksache 314/1/17

... Die Aufnahme und Auswahl der beratenden Mitglieder sollte weiterhin keinen bundesgesetzlichen Vorgaben unterliegen. Landesrechtliche Regelungen bzw. die danach ermöglichten eigenen Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse erscheinen zweckmäßig und sollten nicht verändert werden. Zudem würde für die Umsetzung der intendierten Änderung keine weitere Norm benötigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG

33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

Zu Artikel 4

'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40

Zu Artikel 5a

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

Zu Ziffern 48, 49, 50, 51

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 424/1/17

... 1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Die Ergänzung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen bei voneinander abweichenden Vorschriften. Die Erfüllung der UVP-Aufgaben, die der federführenden Behörde nach § 31 Absatz 2 Satz 1 UVPG sowie auf Grund landesrechtlicher Übertragung gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 UVPG (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung) obliegen, soll sich einheitlich nach den von der federführenden Behörde für diese Aufgaben in ihrem Zulassungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, mit denen die Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt werden, richten.



Drucksache 39/17

... es, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.



Drucksache 352/17 (Beschluss)

... - und Befristungsgesetz bzw. das SGB VIII und landesrechtliche Regelungen zur Förderung der Kinderbetreuung sowie durch das



Drucksache 290/17

... es oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist



Drucksache 189/17 (Beschluss)

... ) klargestellt wird. Hierdurch wird bereits eine ausreichende Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung der Verfahren erzielt und zugleich ein ausreichender örtlicher Bezug gewahrt. Das Konzept eines "one stop shop" pro Mitgliedstaat im Sinne einer Genehmigungsbehörde mag für kleinere Mitgliedstaaten passend sein. Für große und erst recht föderal organisierte Mitgliedstaaten wie Deutschland ist eine Genehmigungsbehörde oder eine Koordinierungsbehörde für alle ErneuerbareEnergien-Anlagen einschließlich des dazugehörigen Netzanschlusses nicht sinnvoll. Zum einen unterfallen wegen unterschiedlicher Beschaffenheit nicht alle diese Anlagen dem Immissionsschutzrecht, sondern zahlreiche Anlagen dem Baurecht und schon von daher dem Zuständigkeitsbereich unterschiedlichen Behörden. Zum anderen bleibt angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Gegebenheiten und einer Vielzahl laufender Verfahren eine Durchführung der Verfahren durch mit diesen Gegebenheiten vertrautem Personal sinnvoll. Auch dürften ortsnahe Entscheidungen der Akzeptanz der Energiewende zuträglicher sein als eine zentrale Anlaufstelle in Form einer Zentralbehörde.



Drucksache 63/1/17

... Den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgend, würde mangels entsprechender Altfallregelung zur Verfahrensfortführung bei Zuständigkeitswechsel für die überwiegende Zahl der noch beim Standesamt I in Berlin anhängigen, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenen Verfahren kraft Gesetzes die Zuständigkeit auf die früheren Wohnsitzstandesämter übergehen. Das widerspricht der Intention des Gesetzentwurfs, nach der laut Begründung diese Fälle weiter in der Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin bleiben sollen. Die Frage ist auch nicht über eine Anwendung von § 3 Absatz 3 VwVfG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften zufriedenstellend zu lösen: Zum einen enthält das



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.