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"Leiharbeitsvertrages"


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Drucksache 847/4/10

... ist es, die Arbeitsverhältnisse zu verstetigen. Der Leiharbeitnehmer soll nicht nur begrenzt für einen bestimmten Einsatz beschäftigt werden, sondern dauerhaft bei dem Verleiher angestellt sein. Er erhält so auch dann Lohn, wenn der Verleiher aktuell keinen Einsatz für ihn hat. Dazu ist es notwendig, dass sich die Laufzeit des Leiharbeitsvertrages und der Einsatz bei einem Entleiher nicht entsprechen. Untersuchungen legen aber den Verdacht nahe, dass in der Praxis Verleihbetriebe die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse mit den Leiharbeitnehmern eben doch an der Auftragslage und Bedarfen der Einsatzbetriebe orientieren. Obwohl die Leiharbeitsverträge nach Auskunft der Leiharbeitsbranche formal meist unbefristet abgeschlossen werden, kommt es in der Praxis offenbar zu versteckten oder indirekten Synchronisationen der Dauer der Arbeitsverhältnisse mit der Verleihdauer.

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Drucksache 847/4/10




Zu Artikel 1 Nummer 5

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


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