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113 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Liberalisierte"


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Drucksache 296/20

... Zwar ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich Cannabis in den letzten 20 Jahren exponentiell gewachsen. Insbesondere sollen diverse Quasi-Feldexperimente mit der liberalisierten Zugänglichkeit oder Vergabe von Cannabis (z.B. Niederlande, Schweiz, Spanien, Portugal) zeigen, dass dort die befürchtete Ausweitung des Drogenkonsums ausgeblieben ist. Ähnliches soll sich bei den Cannabis-Regulierungsmodellen in einzelnen Bundesstaaten der USA gezeigt haben. Nach einem anfänglichen Anstieg hat sich die Nachfrage normalisiert. In der Schweiz werden Gesetzesänderungen im Betäubungsmittelrecht für zeitlich befristete Pilotprojekte in verschiedenen Städten wie z.B. Zürich für eine kontrollierte Cannabisabgabe angestoßen.



Drucksache 617/18

... Der Einzelhandelssektor in Finnland war für viele Jahre durch übermäßige Vorschriften im Hinblick auf die Einrichtung und den Betrieb von Verkaufsstellen geprägt. Dies führte zu mangelndem Wettbewerb und hohen Marktzutrittsschranken. Für die finnischen Verbraucher ergaben sich dadurch höhere Preise und weniger Auswahl im Vergleich zu Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten. Infolge von wiederholten Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, die Beschränkungen zu lockern und den Einzelhandelssektor für den Wettbewerb zu öffnen, liberalisierte Finnland die Öffnungszeiten und reformierte die kommunalen und regionalen Planungsauflagen. Die Erleichterung des Zugangs zum Einzelhandelsmarkt dürfte - zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger - positive Auswirkungen auf Investitionen in die Informations- und Kommunikationstechnologie haben, die Beschäftigung erhöhen und die Kosten für größere Geschäfte senken36.



Drucksache 500/17

... Zwar ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich Cannabis in den letzten 20 Jahren exponentiell gewachsen. Insbesondere sollen diverse Quasi-Feldexperimente mit der liberalisierten Zugänglichkeit oder Vergabe von Cannabis (z.B. Niederlande, Schweiz, Spanien, Portugal) zeigen, dass dort die befürchtete Ausweitung des Drogenkonsums ausgeblieben ist. Ähnliches soll sich bei den aufgrund von Volksbegehren eingeführten Cannabis-Regulierungsmodellen in den USA gezeigt haben: seit ca. drei Jahren in Colorado und ca. zwei Jahren in Washington. Nach einem anfänglichen Anstieg hat sich die Nachfrage normalisiert. Auch Österreich hat den Besitz geringer Mengen Cannabis gesetzlich entkriminalisiert (in Kraft seit 01.01.2016). In der Schweiz wird dies trotz der Bundeszuständigkeit für das Betäubungsmittelrecht in Form zeitlich befristeter städtischer Tests für eine kontrollierte Cannabisabgabe angestrebt.



Drucksache 347/17

... Ziel der Förderung von Mieterstrom ist es, zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden zu schaffen und dabei auch die Mieter wirtschaftlich zu beteiligen. Dabei soll die Förderung so ausgestaltet werden, dass sie maßvoll ist und Verteilungswirkungen zu Lasten anderer Stromkunden begrenzt werden. Die Förderung soll ferner von dem Gedanken der Vertragsfreiheit geleitet werden. Zudem muss die freie Wahl des Letztverbrauchers zwischen Stromanbietern als wesentliches Merkmal des liberalisierten Strommarkts erhalten bleiben. Der Gesetzentwurf soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vertragsfreiheit und dem Schutz der Teilnehmer bei Mieterstrommodellen herstellen. Die Regelungen zum Mieterstrom werden im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt evaluiert. Dies ist wichtig, um die Wirkung der Regelungen in der Praxis zeitnah abschätzen zu können und möglicherweise erforderlichen Änderungsbedarf möglichst rasch identifizieren zu können.



Drucksache 103/16

... -Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist im Vergleich zum EG-Recht zu restriktiv gefasst, da danach eine Impfung nur möglich ist, im Falle eines Ausbruches oder aber wenn die Blauzungenkrankheit in einer Entfernung von mindestens 150 km von der DEU-Grenze in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland festgestellt worden ist. Um vor dem Hintergrund der gegebenen Bedrohung (BTV4 Nachweise auf dem Balkan und in Österreich; BTV 8 in Frankreich) die Möglichkeit der Impfung zu eröffnen, ist es geboten, die nationalen Vorschriften an das 2012 liberalisierte EG-Recht (Änderung der Richtlinie



Drucksache 314/16

... Mit der Abschaffung der Milchquote wird ein weiterer Bereich der Landwirtschaft vollständig den Gegebenheiten des Weltmarktes unterworfen. Die Volatilität der weitgehend liberalisierten Agrarmärkte bringen eine hohe Abhängigkeit der Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte an Weltmarktpreise mit sich. Es zeigt sich, dass die den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stehenden ökonomischen Instrumente nicht ausreichen. Bisher liegen keine verlässlichen Zahlen für Betriebsaufgaben vor. Es steht zu vermuten, dass insbesondere im Bereich der Milchvieh haltenden Betrieben bedeutende Rückgänge der Tierzahlen zu verzeichnen sein werden.



Drucksache 314/16 (Beschluss)

... Mit der Abschaffung der Milchquote wird ein weiterer Bereich der Landwirtschaft vollständig den Gegebenheiten des Weltmarktes unterworfen. Die Volatilität der weitgehend liberalisierten Agrarmärkte bringt eine hohe Abhängigkeit der Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte an Weltmarktpreise mit sich. Es zeigt sich, dass die den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stehenden ökonomischen Instrumente nicht ausreichen. Bisher liegen keine verlässlichen Zahlen für Betriebsaufgaben vor. Es steht zu vermuten, dass insbesondere im Bereich der Milchvieh haltenden Betriebe bedeutende Rückgänge der Tierzahlen zu verzeichnen sein werden.



Drucksache 84/14

... - von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines liberalisierten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugute kommen zu lassen,



Drucksache 125/13

... iii) Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 sieht vor, dass lediglich 36 Eisenbahnunternehmen für einen Ausgleich in Betracht kommen. Dies mag sinnvoll gewesen sein, als etablierte Eisenbahnunternehmen noch ausschließlich mit anderen Verkehrsarten, aber nicht mit anderen Eisenbahnunternehmen im Wettbewerb standen, aber im Kontext eines liberalisierten Markts, in dem Eisenbahnunternehmen im direkten Wettbewerb mit den herkömmlichen Monopolisten stehen, ist eine solche Diskriminierung zwischen verschiedenen Unternehmen nicht angemessen. Wenn aber (infolge der Verordnung) für Eisenbahnunternehmen unterschiedliche finanzielle Bedingungen gelten, so können für Markteinsteiger keine diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen gewährleistet werden. So könnte es beispielsweise für Marktneulinge schwer sein, Personal vom etablierten Eisenbahnunternehmen anzuziehen, weil das etablierte Unternehmen wegen der Beihilfen, die es gemäß der Verordnung erhält, günstigere Rentenbedingungen bieten könnte.



Drucksache 627/1/13

... Der Gesetzentwurf birgt somit das Risiko, dass sich die Arbeitssituation der Beschäftigten bei den Postdienstleistern vor dem Hintergrund eines zunehmend liberalisierten Marktes weiter verschlechtert.



Drucksache 32/13

... In Nummer 21 und 22 werden differenzierte Begriffe für die Verwendung von Messgeräten und von Messwerten eingeführt. Dies ist erforderlich, um die in den liberalisierten Energiemärkten erfolgte Differenzierung der Dienstleistungen nachzuvollziehen. Der Verwender eines Messgeräts ist nicht mehr zwangsläufig mit demjenigen identisch, der die ermittelten Messwerte für seine Zwecke verwendet.



Drucksache 199/13

... Ziel dieses Vorschlags ist es, die Interessen von Fluggästen besser zu wahren und dafür zu sorgen, dass die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei Verkehrsstörungen ein hohes Schutzniveau bieten, wobei auch den finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.



Drucksache 17/13

... "Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Gemeinschaft in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. "2



Drucksache 247/13

... Im dritten Energiepaket wurde auf die Belebung des Wettbewerbs im Markt abgestellt, nicht jedoch darauf, ob der Markt die notwendigen Anreize für Investitionen in die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung in einem System mit einem höheren Anteil erneuerbarer Energien gibt. Bis die erneuerbaren Energien von den Kosten her wettbewerbsfähig geworden sind, muss das Ziel eines stärker nachhaltig ausgerichteten Energiesystems Hand in Hand mit der Notwendigkeit eines vollständig liberalisierten und integrierten Energiemarkts gehen, der Investitionen mobilisieren und effizient zuweisen kann.



Drucksache 627/13 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf birgt somit das Risiko, dass sich die Arbeitssituation der Beschäftigten bei den Postdienstleistern vor dem Hintergrund eines zunehmend liberalisierten Marktes weiter verschlechtert.



Drucksache 346/12

... Aufgrund der Wirtschaftskrise sind die Investoren jedoch in Bezug auf den Energiesektor vorsichtig geworden. Auf den liberalisierten Energiemärkten Europas ist das Wachstum der erneuerbaren Energien von Investitionen des Privatsektors abhängig, die ihrerseits von einer stabilen Politik im Bereich der erneuerbaren Energien abhängen.



Drucksache 253/12

... Soweit das Gesetz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt ist, sind die Anforderungen des Artikels 72 Absatz 2 GG gewahrt. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Strom- und Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Strom und Gas. Dem Energiegroßhandel mit Strom und Gas kommt in der Energieversorgung eine besondere Schlüsselrolle zu. In liberalisierten Märkten dient er als Vermittler zwischen Angebot und Nachfrage. Im Bereich der Versorgung mit sicherem und preisgünstigem Strom ist er zudem das Scharnier zwischen tatsächlicher Erzeugung und tatsächlichem Verbrauch. In Ermangelung großtechnischer Speicher wächst ihm in liberalisierten Märkten dabei auch eine wichtige Versorgungssicherheitsfunktion zu, weil sich Erzeugung und Verbrauch schon aus technischen Gründen immer die Waage halten müssen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen länderübergreifend tätig sind. Unterschiedliche Entwicklungen der Versorgungsstruktur und bei den Energiepreisen auf Grund unterschiedlichen Landesrechts wären dabei nicht hinnehmbar. Gälten in dem Schlüsselbereich der Energieversorgung unterschiedliche Sanktionen, gäbe es im Energiegroßhandel einen - gerade im Rahmen von Sanktionen besonders unerwünschten - Wettbewerbsdruck auf die Länder. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene - gerade im Bereich des Sanktionenrechts - zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den deutschen Energiegroßhandel führen, die weder im Interesse des Bundes noch der Länder sind. Zudem wären negative Folgen für die Gesamtwirtschaft zu befürchten.



Drucksache 559/3/12

... - in einem liberalisierten Markt der Eisenbahnverkehrsleistungen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten;



Drucksache 343/11 (Beschluss)

... Die EU-Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets schreiben die Abwicklung eines Versorgerwechsels innerhalb einer Frist von drei Wochen vor. Die Umsetzung der kurzen Wechselfristen ist elementar für eine Akzeptanz und Teilnahme der Verbraucher an den liberalisierten Energiemärkten. Eine hohe Wechselwilligkeit der Verbraucher ist die Grundlage für eine weitere Entwicklung des Wettbewerbs. Bei einer Wechselmöglichkeit jeweils zum Monatsersten beträgt in Deutschland die Dauer eines Versorgerwechsels derzeit zwischen acht bis zwölf Wochen, in Einzelfällen auch wesentlich länger. Die von der



Drucksache 276/3/11

... Der Euratom-Vertrag steht derzeit in der Kritik: Er regele ohne zeitliches Ende die Nutzung der Atomenergie. Zwar habe der Euratom-Vertrag hierdurch einen positiven Beitrag zur Verhinderung von Proliferation und zum Gesundheitsschutz geleistet. Allerdings könne aufgrund seines Charakters als lex specialis die inzwischen weiterentwickelte EU-Umweltpolitik mit ihren Grundsätzen der "Vorsorge und Vorbeugung" nicht regulierend in die Fragen rund um den Umgang mit der Kernenergie eingreifen. Außerdem behindere der Euratom-Vertrag eine nachhaltige Energiepolitik und verzerre damit gleichzeitig auch den Wettbewerb auf dem ansonsten liberalisierten Energiebinnenmarkt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Haftungsregelungen in den einzelnen europäischen Ländern müssen dem Schadenspotential der einzelnen Länder entsprechen. Schließlich entsprächen die Entscheidungsstrukturen der Europäischen Atomgemeinschaft, in der alle 27 Mitgliedstaaten Mitglied sind, nicht den in der EU inzwischen erreichten demokratischen Standards. Zwar teile sich die Atomgemeinschaft mit der Union die Institutionen, jedoch sei der Euratom-Vertrag rein intergouvernemental und entziehe sich der Kontrolle des Europäischen Parlaments. Um ein zukunftsfähiges Energiekonzept zu entwickeln, wird daher eine Überarbeitung des Vertrags zur Gründung einer Europäischen Atomgemeinschaft für notwendig erachtet.



Drucksache 854/11

... es zum liberalisierten Messwesen auf das KWKG übertragen. Außerdem werden Bezüge innerhalb des Gesetzes klargestellt und Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 Kilowatt von einer Meldeverpflichtung gegenüber dem BAFA befreit.



Drucksache 129/11

... Soweit nicht durch die im Markt tätigen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen erzielt werden können, erhält die BNetzA in Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 S. 3 URL mit § 46 Abs. 9 entsprechende symmetrische und produktübergreifende Festlegungskompetenzen für die konkrete technische und prozessuale Ausgestaltung des Anbieterwechselprozesses. Vergleichbare Vorgaben im ebenfalls liberalisierten Energiemarkt haben sich bewährt. Dabei wird bewusst auf eine konkrete Abgrenzung zu den bspw. nach Teil 2 des



Drucksache 878/1/11

... 7. Der Bundesrat kritisiert die Vorgabe der Kommission, den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen durch eine Konsultation oder andere Mittel nachzuweisen. Der Bundesrat betont, dass es nach der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten allein den Mitgliedstaaten, ihren Regionen, Ländern und Behörden obliegt, zu bestimmen, was Leistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse sind und wie sie erbracht werden sollen. Damit steht im Widerspruch, dass im Rahmen einer zusätzlichen Prüfung möglicher Wettbewerbsauswirkungen der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zur Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingeschränkt wird. Ob eine mitgliedstaatliche Körperschaft sich entschließt, die Aufgabenbetrauung auf eine oder wenige Aufgabenträger zu konzentrieren, sich im öffentlichen Interesse zu engagieren, obwohl bereits - gewinnorientierte - Marktteilnehmer vorhanden sind, in einem nicht unionsrechtlich liberalisierten Bereich ausschließliche oder besondere Rechte zu verleihen oder einen Aufgabenträger mit der Finanzierung von Infrastrukturen zu betrauen, obliegt allein der jeweiligen nationalen Organisationshoheit. Soweit eine mitgliedstaatliche Ausgleichsleistung den u.a. im Rahmen niedergelegten beihilferechtlichen Anforderungen genügt, sind diese Entscheidungen der Mitgliedstaaten von der Kommission hinzunehmen.



Drucksache 878/11 (Beschluss)

... 5. Er kritisiert die Vorgabe der Kommission, den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen durch eine Konsultation oder andere Mittel nachzuweisen. Der Bundesrat betont, dass es nach der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten allein den Mitgliedstaaten, ihren Regionen, Ländern und Behörden obliegt, zu bestimmen, was Leistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse sind und wie sie erbracht werden sollen. Damit steht im Widerspruch, dass im Rahmen einer zusätzlichen Prüfung möglicher Wettbewerbsauswirkungen der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zur Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingeschränkt wird. Ob eine mitgliedstaatliche Körperschaft sich entschließt, die Aufgabenbetrauung auf eine oder wenige Aufgabenträger zu konzentrieren, sich im öffentlichen Interesse zu engagieren, obwohl bereits - gewinnorientierte - Marktteilnehmer vorhanden sind, in einem nicht unionsrechtlich liberalisierten Bereich ausschließliche oder besondere Rechte zu verleihen oder einen Aufgabenträger mit der Finanzierung von Infrastrukturen zu betrauen, obliegt allein der jeweiligen nationalen Organisationshoheit. Soweit eine mitgliedstaatliche Ausgleichsleistung den u.a. im Rahmen niedergelegten beihilferechtlichen Anforderungen genügt, sind diese Entscheidungen der Mitgliedstaaten von der Kommission hinzunehmen.



Drucksache 343/1/11

... Die EU-Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets schreiben die Abwicklung eines Versorgerwechsels innerhalb einer Frist von 3 Wochen vor. Die Umsetzung der kurzen Wechselfristen ist elementar für eine Akzeptanz und Teilnahme der Verbraucher an den liberalisierten Energiemärkten. Eine hohe Wechselwilligkeit der Verbraucher ist die Grundlage für eine weitere Entwicklung des Wettbewerbs. Bei einer Wechselmöglichkeit jeweils zum Monatsersten beträgt in Deutschland die Dauer eines Versorgerwechsels derzeit zwischen 8 bis 12 Wochen, in Einzelfällen auch wesentlich länger. Die von der



Drucksache 462/11

... Der Fernbuslinienverkehr wird weitgehend liberalisiert.



Drucksache 231/1/10

... In Zeiten eines liberalisierten Energiemarktes mit Anbietervielfalt in den Versorgungsgebieten der jeweiligen Grundversorger sind Begrifflichkeiten wie "



Drucksache 813/1/10

... Ein funktionsfähiges und stabiles Sicherheitsnetz ist für die Milcherzeuger und Molkereiunternehmen auf Grund der langfristigen Zyklen von großer Bedeutung und hat sich in der Vergangenheit vielfach bewährt. Ziel muss es daher sein, das Sicherheitsnetz in der bestehenden Form fortzuführen sowie auf die Herausforderungen eines liberalisierten Milchmarktes auszurichten.



Drucksache 231/10 (Beschluss)

... In Zeiten eines liberalisierten Energiemarktes mit Anbietervielfalt in den Versorgungsgebieten der jeweiligen Grundversorger sind Begrifflichkeiten wie "



Drucksache 177/10

... 104. ist der Auffassung, dass die Fangflotte in einem liberalisierten Markt für Fischereierzeugnisse langfristig in der Lage sein müsste, sich selbst zu finanzieren und die Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten, betont jedoch, dass dies nur im Rahmen einer GFP möglich ist, die den Unternehmen durch ein entsprechendes Modell zur Bewirtschaftung der Fischerei zu größerer Rentabilität verhilft;



Drucksache 603/09

... 80. Die EU hat einen Marktöffnungsprozess eingeleitet, der sich dort, wo er bereits weiter fortgeschritten ist, als Erfolg erwiesen hat. Als Ergebnis dieses Prozesses ist eine zunehmende Anzahl von Unternehmen grenz- und verkehrsträgerübergreifend tätig, was der wirtschaftlichen Gesamtleistung und der Beschäftigung in der EU zugute kommt. Teilweise offene Märkte sind jedoch mit dem Risiko behaftet, dass die in abgeschirmten Bereichen tätigen Betreiber ihren Geschäftsbetrieb auf liberalisierten Marktsegmenten subventionieren.



Drucksache 686/08

... 7. begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legt, die positiven Auswirkungen der Globalisierung an die Verbraucher weiterzugeben; betont, dass der faire Wettbewerb im Dienstleistungsbereich – in Kombination mit einem hohen Verbraucherschutzniveau – maßgeblich gewährleistet, dass der liberalisierte EU-Markt den Verbrauchern nützt;



Drucksache 588/08

... 4. betont, dass die Energieversorgungssicherheit als wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der Europäischen Union im Allgemeinen betrachtet werden muss, wobei bei der Definition der Energieversorgungssicherheit nicht nur die fehlende Produktion innerhalb der Europäischen Union berücksichtigt werden sollte, sondern auch die geopolitischen Aspekte der Abhängigkeit von Importen und das aus dieser Abhängigkeit resultierende Potenzial für politisch begründete Lieferunterbrechungen; ist der Auffassung, dass das Dritte Energiepaket die Energieabhängigkeit jedes Mitgliedstaats verringern wird, da in einem vollständig liberalisierten und integrierten Energiemarkt kein Staat von einem Drittstaatlieferanten von der Versorgung abgeschnitten werden kann;



Drucksache 10/08C

... -Energien-Gesetz ist ein wichtiges Element des energiepolitischen Maßnahmenbündels der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz am 29. März 2000 verabschiedet; es trat zum 1. April 2000 in Kraft. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde das in Deutschland durch das Stromeinspeisungsgesetz bereits 1991 eingeführte Einspeise- und Vergütungssystem zugunsten regenerativen Stroms an die Bedingungen im liberalisierten Strommarkt angepasst und erheblich verbessert.



Drucksache 349/08

... einhalten. Die Änderung nimmt nun auch im GWB den liberalisierten Telekommunikationssektor aus. Damit unterliegen die im Bereich Telekommunikation tätigen Unternehmen künftig keinerlei Vergabevorschriften mehr.



Drucksache 581/08

... 50. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Monopolkommission und der BNetzA, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marktteilnehmern zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wenn und soweit tatsächlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich besteuert werden. In der mündlichen Verhandlung in dem britischen EuGH-Verfahren TNT Post UK haben jedoch – bis auf Schweden – alle vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission auf die Unterschiedlichkeit der Sachverhalte abgestellt. Außerdem vertritt die EU-Kommission in den laufenden Vertragsverletzungsverfahren (insbesondere gegen Schweden) die Auffassung, dass über den in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwendeten Begriff der öffentlichen Posteinrichtung, der auch nach der Art der erbrachten Leistungen abzugrenzen ist, auch auf einem liberalisierten Markt ein bestimmter Mindestumfang von Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien ist.



Drucksache 807/08

... 22. fordert den Rat auf, schnellstmöglich eine Einigung auf wesentliche nächste Schritte hin zu einem vollständig liberalisierten Energiebinnenmarkt zu erzielen, da dieser zu geringerer Anfälligkeit der Europäischen Union bei den Energiepreisen und größerer Versorgungssicherheit beitragen wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine ausdrückliche Unterstützung für die Vollendung des EU-Energiebinnenmarkts;



Drucksache 196/07

... Kraftstoff (einschließlich Steuern) macht durchschnittlich zwischen 20 und 30 % der Betriebskosten im Straßenspeditionsgewerbe aus. Da 30 bis 60 % des Tankstellenabgabepreises für Gasölkraftstoff auf die Verbrauchsteuer (ohne Mehrwertsteuer) entfallen stellt diese zwischen 6 und 18 % der Betriebskosten eines Speditionsunternehmens dar. Auf einem liberalisierten Markt mit schärferem Wettbewerb wirken sich Unterschiede bei den Betriebskosten, die sich aus den nationalen Steuern und sonstigen Abgaben ergeben, heutzutage stärker aus.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.