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"MARPOL-Übereinkommen"
Drucksache 66/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2015/757
zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen
... Im Anschluss an das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris und den Erlass der EU-MRV-Verordnung nahm der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MPEC) im Jahr 2016 Änderungen des MARPOL-Übereinkommens an, mit denen der rechtliche Rahmen für ein globales Datenerhebungssystem für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (im Folgenden "globales IMO-Datenerhebungssystem") geschaffen wurde. Einzelheiten und Durchführungsmodalitäten des globalen IMO-Datenerhebungssystems wurden später durch "Leitlinien" vereinbart, die in der 70. Sitzung des MEPC im Oktober 2016 und der 71. Sitzung des MEPC im Juli 2017 angenommen wurden. Im Rahmen des globalen IMO-Datenerhebungssystems beginnen die Überwachungspflichten 2019, die Berichterstattungspflichten 2020.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
- Folgenabschätzung
Option 1 - Ausgangsszenario
Option 2 - Anpassung
Option 3 - Weitreichende Konvergenz
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Andere NÄHER zu behandelnde Aspekte
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
ANNEX Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen
Anhang
Drucksache 12/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.
Drucksache 12/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... - Private Marktakteure sollten ihre Maßnahmen konsequenter vorantreiben. Dazu zählt auch die Vermarktung von LNG-Lastkraftwagen durch flottenspezifische Lösungen mit Tankstellen, für die das TEN-V als Testumgebung für eine großflächige Umsetzung dienen könnte. - Angesichts der geringen Verbreitung von LNG-Schiffen in der EU könnten sich für LNG-Anlagenbetreiber Vorteile aus der gemeinsamen Anschaffung von LNG-Schiffen und eventuell auch LNG-Tankstellen ergeben. Die Behörden könnten auch erwägen, SOx-Emissions-Überwachungsgebiete nach dem Verfahren der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen einzurichten, wie sie die Richtlinie
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... b) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*
4 Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 190/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 15. Juli 2011 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978. Bei den Änderungen handelt es sich um Änderungen der Anlagen IV (Ausweisung der Ostsee als Sondergebiet für Schiffsabwasser und strengere Ausrüstungsvorschriften für Fahrgastschiffe innerhalb von Sondergebieten) und V (Neufassung der Anlage V, darin grundsätzliches Verbot des Einbringens und Einleitens von Müll) des MARPOL-Übereinkommens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL
Anlage Änderungen der Anlage IV von MARPOL
Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage V von MARPOL
Anlage Revidierte Anlage V von MARPOL
Regel 1 Begriffsbestimmungen
Regel 2 Anwendung
Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer
Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten
Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen
Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten
Regel 7 Ausnahmen
Regel 8 Auffanganlagen
Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
Anhang Muster eines Mülltagebuchs
1 Einführung
2 Müll und Müllbehandlung
3 Beschreibung des Mülls
4 Eintragungen im Mülltagebuch
Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll
Begründung
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit
2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht
3. Folgenabschätzung
a Weitere Kosten
b Gleichstellungspolitische Belange
c Nachhaltigkeit
d Erfüllungsaufwand
B. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
Drucksache 157/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verantwortlichkeit der Flaggenstaaten für die Durchsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG COM(2012) 134 final
... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1 Das Seearbeitsübereinkommen
1.2. Die Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens
1.3. Geltende Rechtsvorschriften der EU
1.3.1 Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten6
1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Inhalt des Vorschlags
3.1.1 Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats
3.1.2 Inhalt des Vorschlags im Einzelnen
3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5 Wahl des Instruments
3.6 Inkrafttreten
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
Artikel 4 Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständige Personen
Artikel 5 Beschwerden
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
Drucksache 156/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG über die Hafenstaatkontrolle - COM(2012) 129 final
... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1. Das Seearbeitsübereinkommen
1.2. Die Verantwortlichkeiten des Hafenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens
1.3 Geltende Rechtsvorschriften der EU
1.3.1 Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle6
1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Inhalt des Vorschlags
3.1.1 Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle
3.1.2 Einzelerläuterungen zum Vorschlag
3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5 Wahl des Instruments
3.6 Inkrafttreten
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG
Artikel 18a Beschwerden im Zusammenhang mit dem Seearbeitsübereinkommen
Artikel 30a Delegierte Rechtsakte
Artikel 30b Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 31 Ausschuss
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 506/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(IN I))
... 50. unterstreicht die Bedeutung des Kurzstreckenseeverkehrs in der Ostsee und hebt hervor, wie wichtig dessen Beitrag zu einem effizienten, umweltfreundlichen Verkehrsnetz ist; weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs gefördert werden muss, um eine effiziente Nutzung des Meeres zu gewährleisten; hält es aus diesem Grund für notwendig, dass die Kommission dem Europäischen Parlament schnellstmöglich diesbezüglich eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des überarbeiteten Anhangs VI des MARPOL-Übereinkommens für den vorgesehenen Schwefelgrenzwert in den Schwefelemissions-Überwachungsgebieten Nord- und Ostsee von 0,1 % ab 2015 vorlegt, jedoch spätestens Ende des Jahres 2010;
Drucksache 665/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Entwurf eines Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU KOM (2010) 584 endg.
... 8. MARPOL-Übereinkommen 73/78 und verwandtes EU-Recht.
Entwurf
1. Einleitung
2. Übersicht über den Fahrplan
3. auf dem Weg zu einem Fahrplan
3.1. Stufe 1: Bestimmung aller Nutzergruppen
3.2. Stufe 2: Kartierung der Daten und Analyse der bestehenden Lücken für den Datenaustausch
3.3. Stufe 3: Einheitliche Einstufung der Geheimhaltungsgrade
3.4. Stufe 4: Entwicklung einer stützenden Struktur
3.6. Stufe 6: Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens
4. Schlussfolgerung
Anhang
2 Glossar
Drucksache 687/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zu einer europäischen Hafenpolitik (2008/2007(INI))
... -Emissionen von Schiffen sowie von Land- und Luftverkehr von den regionalen Gebietskörperschaften durch Ausarbeitung von Plänen zur Kontrolle der Luftqualität und gemäß dem Marpol-Übereinkommen sowie der Richtlinie
Drucksache 18/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
... es ausreichende Vorschriften enthalten. Sie wurden durch Artikel 1 Nr. 10 und 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und können auch in Bezug auf das MARPOL-Übereinkommen angewandt werden. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des MARPOL-Gesetzes ist deshalb nicht mehr notwendig und kann als Folgeänderung aufgehoben werden. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (BR-Drucksache 722/07) stellt durch Erhöhung des Bußgeldrahmens sicher, dass Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen unverändert geahndet werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 5 Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
Artikel 6 Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 7 Facharbeitsgruppen
Artikel 8 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
Artikel 9 Übermittlung und Austausch von Informationen
Artikel 10 Besichtigungen und Zeugniserteilung
Artikel 11 Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen
Artikel 12 Verstöße
Artikel 13 Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen
Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 15 Verhältnis zum internationalen Seerecht
Artikel 16 Änderungen
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Kündigung
Artikel 20 Verwahrer
Artikel 21 Sprachen
Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage 2 Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags
Anlage 3 Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags
Anlage 4 Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme
Regel 1 Besichtigungen
Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei
Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Anhang 1 zu Anlage 4 Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.
Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
Bestätigung betreffend die Spezifikation5
Anhang 2 zu Anlage 4 Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Denkschrift
I . Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001
Zur Präambel
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Drucksache 627/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.164(56) angenommenen Änderungen der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Entschließung
Anlage 1 Änderungen der Anlage I von MARPOL (Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten)
Anlage 2 Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Einleiten von Abwasser)
Begründung
I. Allgemeines
Zu den Folgen der Verordnung § 44 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung/ § 62 GGO :
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
Änderung der Anlage I MARPOL
Änderung der Anlage IV MARPOL
2. Zu Artikel 2:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 554: Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (14. Verordnung Umweltschutz-See)
Drucksache 722/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Inhaltlich geht es in diesem konkreten Fall um die Pflicht, als Voraussetzung für das Befahren deutscher Gewässer auch dann ein Öltagebuch zu führen, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes nicht Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 8 Abs. 1 Satz 1 SeeAufgG
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9e Abs. 1 Nr. 4, 9 und 10 - neu - SeeAufgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9e Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG
4. Zu Artikel 9 MARPOL-ZuwV
Drucksache 722/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Inhaltlich geht es in diesem konkreten Fall um die Pflicht, als Voraussetzung für das Befahren deutscher Gewässer auch dann ein Öltagebuch zu führen, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes nicht Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 8 Abs. 1 Satz 1 SeeAufgG
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9e Abs. 1 Nr. 4, 9 und 10 - neu - SeeAufgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9e Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG
4. Zu Artikel 9 MARPOL-ZuwV
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... (3) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 10.2 Satz 2 oder Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines:
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a allgemeine Kosten
b Bürokratiekosten
c Preiswirkungen
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Zu den Einzelbestimmungen:
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
a Änderung in Abs. 1:
b Aufhebung des Abs. 3:
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nr. 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:
VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:
VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:
X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:
XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 383/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen KOM (2007) 269 endg.; Ratsdok. 10224/07
... Insbesondere auf längere Sicht können Investitionen in saubere Abwrackanlagen in Europa oder Asien nicht aus öffentlichen Mitteln bezuschusst werden. Nach dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Herstellerverantwortung müssen die Eigentümer die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung übernehmen. Ein solches nachhaltiges Finanzierungssystem ließe sich auf freiwilliger Basis insbesondere mit Beiträgen aus der Schifffahrtsindustrie einrichten, doch in Anbetracht des harten Wettbewerbs auf dem Markt wäre es als obligatorischer Bestandteil des neuen internationalen Übereinkommens zur Schiffsabwrackung wahrscheinlich wirksamer. Die IMO wäre am besten in der Lage, diesen Fonds – ähnlich wie die nach dem MARPOL-Übereinkommen bestehenden Ölverschmutzungsfonds – zu verwalten. Zum Schutz gegen Umflaggung auf Staaten, die sich dem Fondssystem nicht anschließen, sollten die Beiträge mit der Registrierung bei der IMO oder dem Betrieb von Schiffen während ihrer gesamten Nutzungsdauer verknüpft werden, etwa über Hafengebühren oder Pflichtversicherungen.
Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen
1. Einleitung: Der Beitrag Europas zur Lösung eines Weltweiten Problems
2. Wichtige Aspekte
2.1. Rechtslage: das Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle
2.2. Die Ökonomie der Schiffsabwrackung
2.3. Folgen für die Umwelt und soziale Auswirkungen
2.4. Internationale Bestandsaufnahme
3. Möglichkeiten zur Verbesserung des Managements der Schiffsabwrackung in Europa
3.1. Bessere Durchsetzung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften
3.2. Internationale Lösungen
3.3. Stärkung der Abwrackkapazitäten in der EU
3.4. Technische Hilfe für Recyclingstaaten sowie Technologietransfer und Weitergabe von bewährten Praktiken
3.5. Förderung freiwilliger Maßnahmen
3.6. Abwrackfonds
3.7. Weitere Optionen
4. Fazit
Drucksache 173/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten KOM (2005) 586 endg.; Ratsdok. 6843/06
... (7) Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei einzelner IMO-Instrumente wie der Protokolle zum SOLAS- und Freibord-Übereinkommen von 1988, der Anlagen IV und VI des MARPOL-Übereinkommens oder bestimmter IMO-Übereinkommen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich zitiert werden, und sollten angehalten werden, den Beitrittsprozess abzuschließen.
Begründung
1 Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Hintergrund
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2 Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Konsultation interessierter Kreise
• Einholung und Berücksichtigung von Gutachten
• Folgenabschätzung
3 rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Der Vorschlag im Einzelnen
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendung des internationalen Regelwerks
Artikel 4 Ressourcen und Verfahren für die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und der Vermeidung von Umweltverschmutzung
Artikel 5 Registrierung eines Schiffs unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Artikel 6 Gewährleistung der Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
Artikel 7 Übertragung hoheitlicher Aufgaben
Artikel 8 Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger
Artikel 9 Untersuchungen des Flaggenstaats
Artikel 10 Sichere Schiffsbemannung
Artikel 11 Begleitende Maßnahmen
Artikel 12 Bewertung und Überprüfung der Leistung der Flaggenstaaten
Artikel 13 Flaggenstaat-Audit
Artikel 14 Zertifizierung der Qualität
Artikel 15 Kooperationsvereinbarungen
Artikel 16 Weitergabe von Informationen und Berichterstattung
Artikel 17 Änderungen
Artikel 18 Ausschuss
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang I CODE für die Flaggstaaten CODE für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente
Teil 1 - gemeinsame Bereiche
4 Ziel
4 Strategie
4 Allgemeines
4 Geltungsbereich
4 Instrumente1.
Erste Maßnahmen
Weitergabe von Informationen
4 Aufzeichnungen
Verbesserung der Maßnahmen
Teil 2 - Flaggenstaaten
4 Durchführung
Übertragung von Befugnissen
4 Durchsetzung
Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger
Untersuchungen des Flaggenstaats
Bewertung und Überprüfung
Anhang II Mindestkriterien für IM Auftrag des Flaggenstaats tätige Besichtiger(Artikel 8)
Anhang III Leitlinien für Folgemaßnahmen bei Schiffen, die von einem Hafenstaat festgehalten werden(Artikel 6)
1. FESTHALTEMASSNAHME eines Hafenstaats
2. SOFORTMASSNAHMEN
3. ANSCHLIESSENDE Massnahmen
4. ZUSÄTZLICHE Besichtigung
Finanzbogen
Drucksache 795/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur thematischen Strategie zur Luftreinhaltung (2006/2060(INI))
... – die Ausweisung des Mittelmeers und des Nordostatlantiks als Schwefelüberwachungsgebiete gemäß dem MARPOL-Übereinkommen;
Drucksache 33/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr KOM (2005) 589 endg.; Ratsdok. 5171/06
... b) für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Allgemeiner Kontext
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute
Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahme
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
Option 1
Option 2
Option 3
Option 4
3. rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
- Subsidiaritätsprinzip
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
- Entsprechungstabelle
- Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 104/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern KOM (2005) 593 endg.; Ratsdok. 5907/06
... /EG, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). Dieses System stützt sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und zielt darauf ab, durch Stärkung der Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) alle Beteiligten an der Beförderungskette im Seeverkehr noch mehr in die Verantwortung zu nehmen.
Begründung
1 Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Haftungssystem
Artikel 5 Finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung zivilrechtlicher Haftungsansprüche
Artikel 6 Finanzielle Sicherheitsleistung im Falle der Zurücklassung von Seeleuten
Artikel 7 Bescheinigung über die finanzielle Sicherheit
Artikel 8 Meldung der Bescheinigung über die finanzielle Sicherheitsleistung
Artikel 9 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen über die finanzielle Sicherheitsleistung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Direkte Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Sicherheitsgeber
Artikel 11 Berichterstattung
Artikel 12 Ausschuss
Artikel 13 Umsetzung
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 15 Adressaten
Anhang I Liste der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Übereinkommen
Anhang II Muster für die
Bescheinigung über die finanzielle Sicherheitsleistung Artikel 7 Absatz 1
Anhang III Liste der Angaben, die im Sinne von Artikel 8 zu melden sind:
Finanzbogen
Drucksache 762/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dient auch die Neunte Verordnung Umweltschutz-See. Durch die Verordnung wird die am 1. April 2004 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 in nationales Recht umgesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen
Regel 2 Anwendung
Regel 3 Ausnahmen
Kapitel 2 Besichtigungen und Ausstellung von Zeugnissen
Regel 4 Besichtigungen
Regel 5 Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses
Regel 6 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
Regel 7 Form des Zeugnisses
Regel 8 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
Kapitel 3 Ausrüstung und Überwachung des Einleitens
Regel 9 Abwassersysteme
Regel 10 Genormte Abflussanschlüsse
Regel 11 Einleiten von Abwasser
Kapitel 4 Auffanganlagen
Regel 12 Auffanganlagen
Anhang Muster eines Zeugnisses
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
2. Zur Artikel 2:
Drucksache 12/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU COM(2018) 33 final
Drucksache 13/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 28 final
Drucksache 95/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat KOM(2005) 588 endg.; Ratsdok. 5632/06
Drucksache 252/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Siebzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Siebzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.