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117 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Marktstabilität"


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Drucksache 155/10

... Mit der Richtlinie 2009/111/EG werden im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und des ECOFIN-Rates sowie im Einklang mit den Initiativen der G-20 vom 2. April 2009 erste Maßnahmen zur Behebung von in der Finanzmarktkrise aufgedeckten Mängeln und zur weiteren Stärkung der Finanzmarktstabilität umgesetzt. Um die Eigenverantwortung von Verkäufern und Käufern einer Verbriefung zu stärken und sicherstellen, dass die mit einer Verbriefung verbundenen Risiken angemessen eingeschätzt werden, wird für Verbriefungen ein Selbstbehalt eingeführt. Danach sollen Kreditinstitute nur in Verbriefungen investieren dürfen, bei denen der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einen Nettoanteil von 5 % der Transaktion zurückbehält. Des Weiteren werden europaweit einheitliche Prinzipien festgelegt, nach denen Kapitalbestandteile als Eigenmittel anerkannt werden können. Danach können Kapitalinstrumente nur noch dann unbegrenzt als Eigenmittel anerkannt werden, wenn sie dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen und in vollem Umfang am Verlust teilnehmen. Zusätzlich werden die Großkreditbestimmungen geändert, damit ein Institut nicht durch den Ausfall eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmereinheit selbst in Gefahr gerät. Die Vorgaben für das Management von Liquiditätsrisiken werden verschärft und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union durch die Einrichtung von so genannten aufsichtlichen Kollegien deutlich verbessert.



Drucksache 274/2/10

... Der Bundesrat unterstützt das internationale Rettungspaket für Griechenland. Diese Hilfe liegt unmittelbar auch in unserem eigenen deutschen Interesse. Sie ist notwendig um die Finanzmarktstabilität im Euroraum als Ganzes zu sichern und erheblichen Schaden von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.



Drucksache 379/10

... 2. Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen.



Drucksache 439/10

... Das Fehlen harmonisierter EU-Regelungen für Sicherungssysteme im Versicherungsbereich steht einem wirksamen und einheitlichen Verbraucherschutz im Wege. Dies könnte zu einem Vertrauensverlust der Verbraucher auf den relevanten Märkten führen und letztendlich die Marktstabilität gefährden. Auch der grenzübergreifende Wettbewerb könnte verzerrt und dadurch die Funktionsweise des Versicherungsbinnenmarkts eingeschränkt werden. Aus der jüngsten Krise lässt sich die Lehre ziehen, dass die Schaffung harmonisierter Sicherungssysteme für den Versicherungssektor zur Beseitigung der derzeitigen Schwachstellen beitragen könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/10




Weissbuch
Sicherungssysteme für Versicherungen

1. Einleitung

2. Zweck Gegenstand des Weissbuchs

2.1. Warum besteht in diesem Bereich Handlungsbedarf

2.1.1. Lehren aus der Krise

2.1.2. „Solvabilität II“ schließt Insolvenzen nicht gänzlich aus

2.1.3. Grenzübergreifendes Versicherungsgeschäft in der EU dürfte zunehmen

2.1.4. Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte sind unzureichend und/oder nicht in gleichem Umfang geschützt

2.1.5. Die derzeitige Situation führt für die Versicherer in der EU zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen

2.1.6. Die derzeitige Situation beeinträchtigt die Marktstabilität

2.1.7. Gibt es zu EU-Maßnahmen im Bereich der Sicherungssysteme für Versicherungen gangbare Alternativen

Aufsichtsvorschriften und Risikomanagement

Bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsnehmern bei Liquidationsverfahren

Eingreifen der Regierung im Einzelfall

Zusätzliche Informationen und erhöhte Transparenz

2.2. Gegenstand, Hintergrund und Ziele des Weißbuchs

2.2.1. Gegenstand und Begriffsbestimmung

2.2.2. Hintergrund

2.2.3. Ziele

Gewährleistung eines umfassenden und gleichmäßigen Schutzes für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Verminderung negativer Anreize

Gewährleistung von Kosteneffizienz

Stärkung des Marktvertrauens und der Marktstabilität

3. Bestandteile des vorgeschlagenen Ansatzes

3.1. Art möglicher Maßnahmen auf EU-Ebene

3.2. Zentralisierungsniveau und Rolle der Sícherungssysteme für Versicherungen

3.3. Geografischer Geltungsbereich

3.4. Gedeckte Policen

3.5. Zulässige Antragsteller

3.6. Finanzierung

3.6.1. Zeitpunkt der Finanzierung

3.6.2. Zielausstattung

3.6.3. Beiträge

3.7. Portfoliotransfer und/oder Entschädigung von Ansprüchen

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 811/10

... Die Kommission arbeitet an einer umfassenden Reform des Finanzsektors, die die Solidität und Stabilität des Finanzsystems gewährleisten soll. Insbesondere die jüngste Reform der Aufsichtsarchitektur wird eine bessere Überwachung der Finanzmärkte und einen stärkeren Schutz von Marktstabilität, -sicherheit und –integrität ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 811/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor

2.1. Schlüsselbegriffe

2.2. Der EU-Rechtsrahmen

3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen

3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen

3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen

4. VORGESCHLAGENE Massnahmen

4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen

4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung

Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen

Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

Ausreichend hohe Bußgelder

Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute

Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen

Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße

Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 74/10

... Mit dieser Vorschrift werden die vom Rat für Finanzmarktstabilität (Financial Stability Board - FSB) auf Geheiß der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G 20) erarbeiteten Prinzipien für solide Vergütungspraktiken ("



Drucksache 661/09 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass der Richtlinienvorschlag angesichts der nicht abgeschlossenen Arbeiten zu Änderungen der Baseler Eigenkapitalübereinkunft noch nicht mit dem supranationalen Regelungswerk übereinstimmt. Im Interesse der internationalen Finanzmarktstabilität und im Interesse der Vermeidung von Aufsichtsarbitage und darauf beruhenden möglichen Wettbewerbsverzerrungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Änderungen im Einklang mit den Anpassungen des Baseler Ausschusses vorzunehmen.



Drucksache 442/09

... § 6a Absatz 1 schafft über die Regelung in § 6 hinaus eine gesonderte Form der Garantie für Zweckgesellschaften, die strukturierte Wertpapiere ausschließlich von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten sowie deren Tochtergesellschaften übernehmen und diesen im Gegenzug entsprechende Schuldtitel zur Refinanzierung der Übertragung gewähren. Für diese Form der Garantie ist vom Gesetz keine Laufzeitbegrenzung vorgesehen. Zur Übertragung zugelassen sind nur strukturierte Wertpapiere und mit diesen Wertpapieren verbundene Absicherungsgeschäfte wie beispielsweise Derivate, Sicherheiten oder Treuhandvereinbarungen. Strukturierte Wertpapiere sind üblicherweise durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet und werden im Rahmen von Verbriefungstransaktionen eines Portfolios verschiedener Arten von Forderungen herausgegeben. Hierzu zählen insbesondere Asset Backed Securities (ABS), Collaterialized Debt Obligations (CDO), CDOs of ABS, Collateralized Loan Obligations (CLO), Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS). Die Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der zugelassenen Risikoaktiva sind zu beachten. Die Regelung ist auf Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstitute oder deren Tochtergesellschaften beschränkt. Damit wird der überragenden Bedeutung dieser Institute für die Finanzmarktstabilität und Kreditversorgung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe dieser Institute befinden. Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden. Zudem werden mit der Garantie die Voraussetzungen für eine EZB-Fähigkeit der Schuldtitel geschaffen, die somit zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden können.



Drucksache 441/09

... " unter Vorsitz von Jacques de Larosière3 unterstrichen. Auch auf internationaler Ebene wird darüber u.a. von G20, IOSCO und dem Forum für Finanzmarktstabilität diskutiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung

2. Grundsätzlicher Ansatz

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Instruments

3.4. Ausschussverfahren

3.5. Inhalt des Vorschlags

3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung

3.5.3. Informationen für die Anleger

3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden

3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben

3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie

3.5.8. Drittländer

3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zulassung Eines Aifm

Artikel 4
Zulassungspflicht

Artikel 5
Zulassungsverfahren

Artikel 6
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 7
Änderungen beim Zulassungsumfang

Artikel 8
Entzug der Zulassung

Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Abschnitt 1
Wohlverhaltensregeln

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Artikel 10
Interessenkonflikte

Artikel 11
Risikomanagement

Artikel 12
Liquiditätsmanagement

Artikel 13
Anlagen in Verbriefungspositionen

Abschnitt 2
Eigenkapitalanforderungen

Artikel 14
Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung

Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Verwahrstelle

Abschnitt 4
Übertragung von AIFM-Aufgaben

Artikel 18
Übertragung

Kapitel IV
Transparenzanforderungen

Artikel 19
Jahresbericht

Artikel 20
Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 21
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Kapitel V
Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

Abschnitt 1
Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

Artikel 22
Anwendungsbereich

Artikel 23
Informationspflichten gegenüber Anlegern

Artikel 24
Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 25
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung

Abschnitt 2
Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten

Artikel 26
Anwendungsbereich

Artikel 27
Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 28
Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 29
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben

Artikel 30
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Kapitel VI
Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM

Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat

Artikel 32
Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten

Artikel 33
Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 34
Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Kapitel VII
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Artikel 35
Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft

Artikel 36
Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 37
Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland

Artikel 38
Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland

Artikel 39
Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern

Kapitel VIII
Zuständige Behörden

Abschnitt 1
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 40
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 41
Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 42
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 43
Verwaltungssanktionen

Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Abschnitt 2
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Artikel 45
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 46
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Artikel 47
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 48
Schlichtung

Kapitel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Überprüfung

Artikel 51
Übergangsbestimmungen

Artikel 52
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 53
Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27

Artikel 54
Umsetzung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten


 
 
 


Drucksache 442/1/09

... Geschäftsmodelle, die bereits durch die Europäische Union im Rahmen einer Beihilfemaßnahme überprüft wurden, müssen auch durch den SoFFin als tragfähig anerkannt werden. Weitere Vorgaben des SoFFin haben dann zu unterbleiben. Es ist fur die Finanzmarktstabilität schädlich, wenn es zu Zielkonflikten zwischen den Vorgaben der Europäischen Union und denen des SoFFin kommt, die fur das betroffene Unternehmen kaum aufzulösen sind.



Drucksache 244/09

... § 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität



Drucksache 797/09

... 2. Abwicklungsmechanismus (Abschnitt 4): Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden zur Bewältigung von Krisen bei Bankinstituten, zur Eindämmung der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität sowie gegebenenfalls zur Vereinfachung einer geordneten Liquidation des gesamten Instituts oder von Teilen davon. Diese Maßnahmen fallen nicht unter die Bankenaufsicht und können von anderen als den Aufsichtsbehörden ergriffen werden, deren Einbeziehung jedoch keinesfalls ausgeschlossen wird.



Drucksache 160/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat bekräftigt, dass eine zeitlich befristete Verstaatlichung eines Finanzunternehmens nur als Ultima Ratio in Frage kommen darf, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität zwingend erforderlich ist, weil andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen, mit denen die Finanzmarktstabilität auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann, nicht zur Verfügung stehen, um drohende schwerwiegende gesamtwirtschaftlich Folgen abzuwenden. Dabei ist die rechtliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit alternativer Maßnahmen umfassend zu prüfen, insbesondere ob und in welcher Höhe ein Kontrollerwerb unerlässlich ist.



Drucksache 740/09

... – Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.



Drucksache 739/09

... – Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.



Drucksache 160/09

... , aber auch in den gesellschaftsrechtlichen Begleitmaßnahmen für Rekapitalisierungsmaßnahmen in einigen Punkten ergänzt werden müssen, um dem Fonds eine flexiblere Handhabung der vorhandenen Stabilisierungsinstrumente und dem Bund eine erleichterte Übernahme zum Zweck der Stabilisierung zu ermöglichen. Die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Handlungsoptionen sollen im Interesse der Finanzmarktstabilität erweitert werden.



Drucksache 822/09

... – die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben.2



Drucksache 160/1/09

... 11. Der Bundesrat bekräftigt, dass eine zeitlich befristete Verstaatlichung eines Finanzunternehmens nur als Ultima Ratio in Frage kommen darf, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität zwingend erforderlich ist, weil andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen, mit denen die Finanzmarktstabilität auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann, nicht zur Verfügung stehen, um drohende schwerwiegende gesamtwirtschaftlich Folgen abzuwenden. Dabei ist die rechtliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit alternativer Maßnahmen umfassend zu prüfen, insbesondere, ob und in welcher Höhe ein Kontrollerwerb unerlässlich ist.



Drucksache 160/4/09

... Sicherung der Finanzmarktstabilität



Drucksache 738/09

... – Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.



Drucksache 736/09

... " (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.



Drucksache 661/1/09

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass der Richtlinienvorschlag angesichts der nicht abgeschlossenen Arbeiten zu Änderungen der Baseler Eigenkapitalübereinkunft noch nicht mit dem supranationalen Regelungswerk übereinstimmt. Im Interesse der internationalen Finanzmarktstabilität und im Interesse der Vermeidung von Aufsichtsarbitage und darauf beruhenden möglichen Wettbewerbsverzerrungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Änderungen im Einklang mit den Anpassungen des Baseler Ausschusses vorzunehmen.



Drucksache 442/09 (Beschluss)

... Geschäftsmodelle, die bereits durch die Europäische Union im Rahmen einer Beihilfemaßnahme überprüft wurden, müssen auch durch den SoFFin als tragfähig anerkannt werden. Weitere Vorgaben des SoFFin haben dann zu unterbleiben. Es ist fur die Finanzmarktstabilität schädlich, wenn es zu Zielkonflikten zwischen den Vorgaben der Europäischen Union und denen des SoFFin kommt, die für das betroffene Unternehmen kaum aufzulösen sind.



Drucksache 114/09

... "/IAIS), der Weltbank und des Forums für Finanzmarktstabilität ("



Drucksache 277/09

... Die Anforderung, dass nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder dem Kontrollgremium angehören dürfen, entspricht den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes. Aufgrund der hohen Bedeutung, die unter staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmen der Finanzbranche für die Finanzmarktstabilität haben, ist es erforderlich, die Anzahl der Mandate über die Beschränkung § 100 Abs. 2



Drucksache 878/08

... "/ ESME) 5 im Herbst 2007 um Stellungnahme. Etwa zur gleichen Zeit starteten auch andere Länder (USA, Japan) Reformen auf diesem Gebiet. Seitdem wurde diese Frage in Berichten der IOSCO6, des Forums für Finanzmarktstabilität7 und des Ausschusses für das Weltfinanzsystem ("



Drucksache 703/08

... Die Bundesanstalt verfügt aufgrund ihrer Aufsichtstätigkeit über die erforderlichen Erkenntnisse um zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft eingeleitet werden soll, um negative Auswirkungen möglichst gering zu halten. Im Interesse der Finanzmarktstabilität ist es daher gerechtfertigt, allein der Bundesanstalt das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft zu beantragen, einzuräumen und an die Stelle der Antragspflicht der verantwortlichen Personen der Finanzholding-Gesellschaft eine entsprechende Anzeigepflicht bei der Bundesanstalt treten zu lassen.



Drucksache 930/08

... – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zum Finanzaufsichtsrahmen der EU und zu den Regelungen für die Finanzmarktstabilität, sowie auf die Schlussfolgerungen, die der Rat zu verwandten Themen am 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007 angenommen hat,



Drucksache 798/08

... G. in der Erwägung, dass die vom Forum für Finanzmarktstabilität im Jahre 2007 durchgeführte Analyse zu dem Schluss gelangte, dass Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität am besten durch verstärkte Beaufsichtigung aller Akteure angegangen werden,



Drucksache 750/08

... (1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds.



Drucksache 470/08

... und das Forum für Finanzmarktstabilität auf, diesen "



Drucksache 816/08

... spflichten unterliegen, widerspiegeln sollte; ist ferner der Auffassung, dass die Überwachungsgruppe aktiv an der Förderung der Transparenz der Finanzberichterstattung und an der Entwicklung und dem effizienten Funktionieren der Kapitalmärkte, der Vermeidung einer Prozyklizität sowie an der Gewährleistung der Finanzmarktstabilität und der Vorbeugung systemimmanenter Risiken mitwirken sollte; vertritt die Auffassung, dass der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in die Überwachungsgruppe einbezogen werden sollte; nimmt billigend den Vorschlag zur Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe zu Beginn folgende Mitglieder umfassen sollte:



Drucksache 745/1/08

... 5. Der Bundesrat teilt angesichts der Finanzmarktkrise die Einschätzung der Kommission, dass Änderungen im Interbankengeschäft und bei Kreditverbriefungen erforderlich sind. Ein erhöhter Schutz der Kreditinstitute in ihrer Gläubigerfunktion trägt dazu bei, die Finanzmarktstabilität zu festigen.



Drucksache 745/08 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat teilt angesichts der Finanzmarktkrise die Einschätzung der Kommission, dass Änderungen im Interbankengeschäft und bei Kreditverbriefungen erforderlich sind. Ein erhöhter Schutz der Kreditinstitute in ihrer Gläubigerfunktion trägt dazu bei, die Finanzmarktstabilität zu festigen.



Drucksache 851/05

... Die mit steigenden Sicherheitsinvestitionen u.U. verbundenen negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit eines bestimmten Wirtschaftszweigs sollten durch das EPSKI so weit wie möglich minimiert werden. Die für langfristige Investitionen notwendige Marktstabilität darf ebenso wenig außer Acht gelassen werden wie der Einfluss, den die Sicherheit auf die Aktienmärkte und die makroökonomische Entwicklung ausübt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/05




Grünbuch über EIN Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen

1. Hintergrund

2. Zielsetzung

3. ZWECK und Anwendungsbereich des EPSKI

3.1. Was das EPSKI insgesamt bezwecken soll

3.2. Wovor das EPSKI schützen sollte

4. wesentliche Grundsätze

5. EIN gemeinsamer EPSKI-Rahmen

6. kritische EU-Infrastrukturen EUKI

6.1. Definition kritischer EU-Infrastrukturen

6.2. Interdependenzen

6.3. Vorgehen in Bezug auf EUKI

7. nationale kritische Infrastrukturen NKI

7.1. Rolle der NKI im EPSKI

7.2. Nationale Programme für den Schutz kritischer Infrastrukturen

7.3. Eine einzige nationale Aufsichtsbehörde

7.4. Vorgehen in Bezug auf NKI

8. ROLLE der Eigentümer/Betreiber und Nutzer kritischer Infrastrukturen

8.1. Aufgaben der Eigentümer/Betreiber und Nutzer kritischer Infrastrukturen

8.2. Dialog mit den Eigentümern/Betreibern und Nutzern kritischer Infrastrukturen

9. Massnahmen zur Unterstützung des EPSKI

9.1. Das Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen WINKI

9.2. Einheitliche Methodik

9.3. Finanzierung

9.4. Kontrolle und Bewertung


 
 
 


Drucksache 595/05

... Gibt es spezifische Risiken (aus Sicht des Anlegerschutzes oder der Marktstabilität), die sich aus den Tätigkeiten der "Private Equity"-Fonds oder der "Hedge-Fonds" ergeben, die einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/05




Grünbuch AUSBAU des Europäischen Rahmens für Investmentfonds

3 Einleitung

Was sind OGAW?

1. allgemeine Bewertung

2. AUSNUTZUNG des Potenzials der vorhandenen Rechtsvorschriften

2.1. Prioritäre Maßnahmen

2.2. Bessere Nutzung des derzeitigen Rahmens

2.2.1. „Europäischer Pass“ für Verwaltungsgesellschaften

2.2.2. Vertrieb und Verkauf von Fonds und Werbung für ihre Anteile

3. über den bestehenden Rechtsrahmen hinaus - langfristige Herausforderungen

3.1. Schritte auf dem Weg zur Entwicklung einer kostenwirksam arbeitenden Branche

3.2. Wahrung eines hohen Anlegerschutzniveaus

3.3. Konkurrenz von Seiten der Ersatzprodukte

3.4. Europäischer Markt für alternative Anlageinstrumente

Alternative Anlagen

3.5. Aktualisierung der OGAW-Rechtsvorschriften?

4. Schlussfolgerungen

Ausbau des OGAW-Rahmens - Vorgeschlagene Schritte

Anhang

Überblick über den OGAW-Markt


 
 
 


Drucksache 18/14 PDF-Dokument



Drucksache 51/20 PDF-Dokument



Drucksache 57/16 PDF-Dokument



Drucksache 74/18 PDF-Dokument



Drucksache 103/17 PDF-Dokument



Drucksache 146/12 PDF-Dokument



Drucksache 147/18 PDF-Dokument



Drucksache 174/16 PDF-Dokument



Drucksache 182/17 PDF-Dokument



Drucksache 241/11 PDF-Dokument



Drucksache 245/17 PDF-Dokument



Drucksache 264/18 PDF-Dokument



Drucksache 281/17 PDF-Dokument



Drucksache 389/17 PDF-Dokument



Drucksache 401/15 PDF-Dokument



Drucksache 401/16 PDF-Dokument



Drucksache 437/15 PDF-Dokument



Drucksache 465/19 PDF-Dokument



Drucksache 516/14 PDF-Dokument



Drucksache 534/10 PDF-Dokument



Drucksache 562/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.