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"Marpol-Übereinkommen"
Drucksache 66/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2015/757
zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen
... Im Anschluss an das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris und den Erlass der EU-MRV-Verordnung nahm der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MPEC) im Jahr 2016 Änderungen des MARPOL-Übereinkommens an, mit denen der rechtliche Rahmen für ein globales Datenerhebungssystem für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (im Folgenden "globales IMO-Datenerhebungssystem") geschaffen wurde. Einzelheiten und Durchführungsmodalitäten des globalen IMO-Datenerhebungssystems wurden später durch "Leitlinien" vereinbart, die in der 70. Sitzung des MEPC im Oktober 2016 und der 71. Sitzung des MEPC im Juli 2017 angenommen wurden. Im Rahmen des globalen IMO-Datenerhebungssystems beginnen die Überwachungspflichten 2019, die Berichterstattungspflichten 2020.
Drucksache 12/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.
Drucksache 12/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... - Private Marktakteure sollten ihre Maßnahmen konsequenter vorantreiben. Dazu zählt auch die Vermarktung von LNG-Lastkraftwagen durch flottenspezifische Lösungen mit Tankstellen, für die das TEN-V als Testumgebung für eine großflächige Umsetzung dienen könnte. - Angesichts der geringen Verbreitung von LNG-Schiffen in der EU könnten sich für LNG-Anlagenbetreiber Vorteile aus der gemeinsamen Anschaffung von LNG-Schiffen und eventuell auch LNG-Tankstellen ergeben. Die Behörden könnten auch erwägen, SOx-Emissions-Überwachungsgebiete nach dem Verfahren der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen einzurichten, wie sie die Richtlinie
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... b) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind,
Drucksache 190/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 15. Juli 2011 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978. Bei den Änderungen handelt es sich um Änderungen der Anlagen IV (Ausweisung der Ostsee als Sondergebiet für Schiffsabwasser und strengere Ausrüstungsvorschriften für Fahrgastschiffe innerhalb von Sondergebieten) und V (Neufassung der Anlage V, darin grundsätzliches Verbot des Einbringens und Einleitens von Müll) des MARPOL-Übereinkommens.
Drucksache 157/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verantwortlichkeit der Flaggenstaaten für die Durchsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG COM(2012) 134 final
... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).
Drucksache 156/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG über die Hafenstaatkontrolle - COM(2012) 129 final
... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).
Drucksache 506/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(IN I))
... 50. unterstreicht die Bedeutung des Kurzstreckenseeverkehrs in der Ostsee und hebt hervor, wie wichtig dessen Beitrag zu einem effizienten, umweltfreundlichen Verkehrsnetz ist; weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs gefördert werden muss, um eine effiziente Nutzung des Meeres zu gewährleisten; hält es aus diesem Grund für notwendig, dass die Kommission dem Europäischen Parlament schnellstmöglich diesbezüglich eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des überarbeiteten Anhangs VI des MARPOL-Übereinkommens für den vorgesehenen Schwefelgrenzwert in den Schwefelemissions-Überwachungsgebieten Nord- und Ostsee von 0,1 % ab 2015 vorlegt, jedoch spätestens Ende des Jahres 2010;
Drucksache 665/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Entwurf eines Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU KOM (2010) 584 endg.
... 8. MARPOL-Übereinkommen 73/78 und verwandtes EU-Recht.
Drucksache 687/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zu einer europäischen Hafenpolitik (2008/2007(INI))
... -Emissionen von Schiffen sowie von Land- und Luftverkehr von den regionalen Gebietskörperschaften durch Ausarbeitung von Plänen zur Kontrolle der Luftqualität und gemäß dem Marpol-Übereinkommen sowie der Richtlinie
Drucksache 18/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
... es ausreichende Vorschriften enthalten. Sie wurden durch Artikel 1 Nr. 10 und 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und können auch in Bezug auf das MARPOL-Übereinkommen angewandt werden. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des MARPOL-Gesetzes ist deshalb nicht mehr notwendig und kann als Folgeänderung aufgehoben werden. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (BR-Drucksache 722/07) stellt durch Erhöhung des Bußgeldrahmens sicher, dass Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen unverändert geahndet werden können.
Drucksache 627/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.164(56) angenommenen Änderungen der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978.
Drucksache 722/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Inhaltlich geht es in diesem konkreten Fall um die Pflicht, als Voraussetzung für das Befahren deutscher Gewässer auch dann ein Öltagebuch zu führen, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes nicht Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist.
Drucksache 722/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Inhaltlich geht es in diesem konkreten Fall um die Pflicht, als Voraussetzung für das Befahren deutscher Gewässer auch dann ein Öltagebuch zu führen, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes nicht Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist.
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... (3) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 10.2 Satz 2 oder Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
Drucksache 383/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen KOM (2007) 269 endg.; Ratsdok. 10224/07
... Insbesondere auf längere Sicht können Investitionen in saubere Abwrackanlagen in Europa oder Asien nicht aus öffentlichen Mitteln bezuschusst werden. Nach dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Herstellerverantwortung müssen die Eigentümer die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung übernehmen. Ein solches nachhaltiges Finanzierungssystem ließe sich auf freiwilliger Basis insbesondere mit Beiträgen aus der Schifffahrtsindustrie einrichten, doch in Anbetracht des harten Wettbewerbs auf dem Markt wäre es als obligatorischer Bestandteil des neuen internationalen Übereinkommens zur Schiffsabwrackung wahrscheinlich wirksamer. Die IMO wäre am besten in der Lage, diesen Fonds – ähnlich wie die nach dem MARPOL-Übereinkommen bestehenden Ölverschmutzungsfonds – zu verwalten. Zum Schutz gegen Umflaggung auf Staaten, die sich dem Fondssystem nicht anschließen, sollten die Beiträge mit der Registrierung bei der IMO oder dem Betrieb von Schiffen während ihrer gesamten Nutzungsdauer verknüpft werden, etwa über Hafengebühren oder Pflichtversicherungen.
Drucksache 173/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten KOM (2005) 586 endg.; Ratsdok. 6843/06
... (7) Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei einzelner IMO-Instrumente wie der Protokolle zum SOLAS- und Freibord-Übereinkommen von 1988, der Anlagen IV und VI des MARPOL-Übereinkommens oder bestimmter IMO-Übereinkommen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich zitiert werden, und sollten angehalten werden, den Beitrittsprozess abzuschließen.
Drucksache 795/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur thematischen Strategie zur Luftreinhaltung (2006/2060(INI))
... – die Ausweisung des Mittelmeers und des Nordostatlantiks als Schwefelüberwachungsgebiete gemäß dem MARPOL-Übereinkommen;
Drucksache 33/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr KOM (2005) 589 endg.; Ratsdok. 5171/06
... b) für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das
Drucksache 104/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern KOM (2005) 593 endg.; Ratsdok. 5907/06
... /EG, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). Dieses System stützt sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und zielt darauf ab, durch Stärkung der Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) alle Beteiligten an der Beförderungskette im Seeverkehr noch mehr in die Verantwortung zu nehmen.
Drucksache 762/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz See)
... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dient auch die Neunte Verordnung Umweltschutz-See. Durch die Verordnung wird die am 1. April 2004 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 in nationales Recht umgesetzt.
Drucksache 12/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU COM(2018) 33 final
Drucksache 13/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 28 final
Drucksache 95/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat KOM(2005) 588 endg.; Ratsdok. 5632/06
Drucksache 252/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Siebzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Siebzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.