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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Materialart"


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Drucksache 531/20

... "(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/20




§ 26a
Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle.

‚Artikel 3 Änderung des Verpackungsgesetzes

‚Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 16f
Informationspflicht der Lieferanten


 
 
 


Drucksache 797/1/16

... 8.(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verkaufsverpackungen der Materialart Papier, Pappe und Karton, soweit die Hersteller nachweisen, dass die von ihnen hergestellten Verpackungen im Jahresmittel mindestens zu 90 Masseprozent der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Der Nachweis ist erstmals für das Jahr 2021 zu führen; § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Hersteller können bei der Nachweisführung zusammenwirken."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 797/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote

Abstimmung Kommunen/Systeme

Zentrale Stelle

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

Papier, Pappe und Kartonage PPK

2 Hinweispflicht

2 Pfandregelungen

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG

Zu Artikel 1

§ 12
Ausnahmen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG

10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG

12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG

14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG

§ 27a
Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten

20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG

21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 639/11

... /EWG des Rates) ermöglichen. Die Verbraucher und die im Bausektor Tätigen werden von der Überwachung und Kennzeichnung der Baumaterialien profitieren, und für die Industrie wird der Verwaltungsaufwand durch eine angemessene Wahl der Referenzwerte und die Liste der Materialarten, die von Belang sind, auf ein Minimum reduziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 639/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

1.1. Hintergrund und Ziele

1.2. Subsidiarität

1.3. Geltende Rechtsvorschriften

1.4. Vereinfachung

1.5. Internationaler Kontext

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung 2. 1. Interessierte Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3. 1. Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich

3.2. Kapitel II: Begriffsbestimmungen

3.3. Kapitel III: Strahlenschutzsystem

3.4. Kapitel IV: Anforderungen an Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Bereich des Strahlenschutzes

3.5. Kapitel V: Rechtfertigung und aufsichtsrechtliche Kontrolle der Tätigkeiten

3.6. Kapitel VI: Schutz von Arbeitskräften, Auszubildenden und Studierenden

3.7. Kapitel VII: Schutz von Patienten und anderen Personen bei medizinischer Exposition

3.9. Kapitel IX: Umweltschutz

3.10. Kapitel X: Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Kontrolle

3.11. Kapitel XI: Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Ausschluss vom Anwendungsbereich

Kapitel II
Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Kapitel III
Strahlenschutzsystem

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1
Optimierungsinstrumente

Artikel 6
Dosisrichtwerte für berufliche Expositionen und Expositionen der Bevölkerung

Artikel 7
Dosisrichtwerte für medizinische Expositionen

Artikel 8
Referenzwerte

Abschnitt 2
Dosisbegrenzung

Artikel 9
Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte

Artikel 10
Dosisgrenzwerte für berufliche Expositionen

Artikel 11
Schutz von Schwangeren

Artikel 12
Dosisgrenzwerte für Auszubildende und Studierende

Artikel 13
Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

Artikel 14
Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis

Kapitel IV
Anforderungen an Ausbildung, FORTBILDUNG Unterweisung IM Bereich des Strahlenschutzes

Artikel 15
Allgemeine Zuständigkeiten für die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung

Artikel 16
Fortbildung von strahlenexponierten Arbeitskräften, Auszubildenden und Studierenden und deren Unterweisung

Artikel 17
Unterweisung und Fortbildung von Arbeitskräften, die einer potenziellen Exposition durch herrenlose Strahlenquellen ausgesetzt sind

Artikel 18
Unterweisung und Fortbildung der Notfalleinsatzkräfte

Artikel 19
Ausbildung, Unterweisung und Fortbildung im Bereich medizinischer Exposition

Kapitel V
Rechtfertigung aufsichtsrechtliche Kontrolle der Tätigkeiten

Artikel 20
Rechtfertigung von Tätigkeiten

Artikel 21
Rechtfertigung von Tätigkeiten mit Geräten oder Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden

Artikel 22
Verbot von Tätigkeiten

Artikel 23
Tätigkeiten mit einer absichtlichen Exposition von Menschen zu nicht medizinischen Zwecken

Artikel 24
Ermittlung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Artikel 25
Notifizierung

Artikel 26
Aufsichtsrechtliche Kontrolle

Artikel 27
Genehmigung

Artikel 28
Genehmigungsverfahren

Artikel 29
Freigabe aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle

Kapitel VI
Schutz von Arbeitskräften, AUSZUBILDENDEN Studierenden

Artikel 30
Zuständigkeiten

Artikel 31
Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte

Artikel 32
Konsultation des Strahlenschutzexperten

Artikel 33
Vorkehrungen am Arbeitsplatz

Artikel 34
Einstufung der Arbeitsstätten

Artikel 35
Anforderungen für Kontrollbereiche

Artikel 36
Anforderungen für Überwachungsbereiche

Artikel 37
Radiologische Überwachung des Arbeitsumfeldes

Artikel 38
Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 39
Individuelle Überwachung

Artikel 40
Überwachung bei unfallbedingter Strahlenexposition

Artikel 41
Erfassung und Übermittlung der Ergebnisse

Artikel 42
Zugang zu den Ergebnissen

Artikel 43

Artikel 44
Medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 45
Medizinische Einstufung

Artikel 46
Verbot der Beschäftigung oder Einstufung nicht tauglicher Arbeitskräfte als Kategorie-A-Arbeitskräfte

Artikel 47
Gesundheitsakten

Artikel 48
Besondere medizinische Überwachung

Artikel 49
Rechtsbehelfe

Artikel 50
Schutz externer Arbeitskräfte

Artikel 51
Gesondert genehmigte Strahlenexpositionen

Artikel 52
Berufsbedingte Notfallexposition

Artikel 53
Radon am Arbeitsplatz

Kapitel VII
Schutz von Patienten Anderen Personen bei medizinischer Exposition

Artikel 54
Rechtfertigung

Artikel 55
Optimierung

Artikel 56
Zuständigkeiten

Artikel 57
Verfahren

Artikel 58
Fortbildung

Artikel 59
Ausrüstung

Artikel 60
Besondere Anwendungen

Artikel 61
Besonderer Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit

Artikel 62
Unfallbedingte und unbeabsichtigte Expositionen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

Artikel 63
Abschätzung der Bevölkerungsdosis

Kapitel VIII
Schutz der Bevölkerung

Abschnitt 1
Schutz der Bevölkerung UNTER normalen Bedingungen

Artikel 64
Grundsätze des Schutzes der Bevölkerung

Artikel 65
Schutz der Bevölkerung

Artikel 66
Abschätzung der Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung

Artikel 67
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe

Artikel 68
Aufgaben der Unternehmen

Artikel 69
Umweltüberwachungsprogramm

Abschnitt 2
NOTFALL-EXPOSITIONSSITUATIONEN

Artikel 70
Notfalleinsätze

Artikel 71
Informationen für die von einem Notfall wahrscheinlich betroffene Bevölkerung

Artikel 72
Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffene Bevölkerung

Abschnitt 3
Bestehende EXPOSITIONSSITUATIONEN

Artikel 73
Kontaminierte Bereiche

Artikel 74
Radon in Wohnräumen und öffentlich zugänglichen Gebäuden

Artikel 75
Baumaterialien

Kapitel IX
Umweltschutz

Artikel 76
Umweltkriterien

Artikel 77
Genehmigte Ableitungsgrenzwerte

Artikel 78
Unfallbedingte Freisetzungen

Artikel 79
Umweltüberwachung

Kapitel X
Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Kontrolle

Abschnitt 1
Institutionelle Infrastruktur

Artikel 80
Zuständige Behörde

Artikel 81
Anerkennung von Diensten und Fachleuten

Artikel 82
Arbeitsmedizinische Dienste

Artikel 83
Dosimetrie-Dienste

Artikel 84
Strahlenschutzexperte

Artikel 85
Medizinphysik-Experte

Artikel 86
Strahlenschutzbeauftragter

Abschnitt 2
Kontrolle Umschlossener Strahlenquellen

Artikel 87
Allgemeine Anforderungen

Artikel 88
Anforderungen an die Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

Artikel 89
Besondere Anforderungen an die Zulassung für den Umgang mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen

Artikel 90
Aufzeichnungen des Unternehmens

Artikel 91
Aufzeichnungen der zuständigen Behörden

Artikel 92
Sicherung hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

Abschnitt 3
herrenlose Strahlenquellen

Artikel 93
Entdeckung herrenloser Strahlenquellen

Artikel 94
Metall-Kontaminierung

Artikel 95
Bergung, Handhabung und Entsorgung herrenloser Strahlenquellen

Artikel 96
Finanzielle Absicherung für den Umgang mit herrenlosen Strahlenquellen

Abschnitt 4
NOTFALL-EXPOSITIONSSITUATIONEN

Artikel 97
Notfallmanagementsystem

Artikel 98
Notfallvorsorge

Artikel 99
Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Bestehende EXPOSITIONSSITUATIONEN

Artikel 100
Programme für bestehende Expositionssituationen

Artikel 101
Festlegung von Strategien

Artikel 102
Durchführung der Strategien

Artikel 103
Radon-Maßnahmenplan

Abschnitt 6
Durchsetzungssystem

Artikel 104
Inspektionen

Artikel 105
Durchsetzung

Artikel 106
Sanktionen

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 107
Umsetzung

Artikel 108
Aufhebung

Artikel 109
Inkrafttreten

Artikel 110
Adressaten

Anhang I
Bandbreiten für Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

Anhang II
Aktivitätswerte zur Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

Anhang III
Inverkehrbringen von Geräten oder Produkten

Anhang IV
Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht medizinischer Bildgebung verbunden sind

Anhang V
Liste industrieller Tätigkeiten mit Einsatz natürlich vorkommender radioaktiver Materialien

Anhang VI
Freistellungs- und Freigabekriterien

1. Freistellung

2. Freistellungs- und Freigabewerte

3. Allgemeine Freistellungs- und Freigabekriterien

Anhang VII
Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baumaterialien emittierte Gammastrahlung

Anhang VIII
Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung

Allgemeine Bestimmungen

A: Daten, die in das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung aufzunehmen sind

B: Daten zu externen Arbeitskräften, die über das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung zu übermitteln sind

C. Bestimmungen für den persönlichen Strahlenschutzpass

Anhang IX

A. Im Rahmen eines Notfallmanagementsystems zu berücksichtigende Aspekte

B. Im Rahmen eines Notfallplans zu berücksichtigende Aspekte

Anhang X

A. Im Voraus bereitzustellende Informationen für die in einer Notfallsituation voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

B. In einem Notfall bereitzustellende Informationen für die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

Anhang XI
Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baumaterialien, für die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der emittierten Gammastrahlen in Betracht zu ziehen sind

Anhang XII
Informationen in den Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen

Anhang XIII
Bereitstellung von Daten über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen

Anhang XIV
Anforderungen an für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen zuständige Unternehmen

Anhang XV
Identifizierung und Kennzeichnung hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

Anhang XVI
Als Anhaltspunkt dienende Liste von Punkten, die im nationalen Maßnahmenplan zum Umgang mit langfristigen Risiken von Radon-Expositionen enthalten sein sollten


 
 
 


Drucksache 677/09

... Die Nummer 1 legt fest, dass für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff ab dem 1. Januar 2010 nur noch die in Anlage 3 Abschnitt 2 und Anlage 13 aufgeführten Additive verwendet werden dürfen. Zur Herstellung von Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen, dürfen ab dem 1. Januar 2010 als Additive auch noch andere geeignete Stoffe eingesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 677/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3 Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1

Anlage 13
(zu § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) Vorläufiges Verzeichnis der Additive

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Kosten und Preise

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 702: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


 
 
 


Drucksache 163/08

... c) Kunststoffschichten- oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*

Artikel 1

Teil
A Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen

Anlage 12
(zu § 10 Abs. 1 Satz 2)

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Kosten und Preise

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


 
 
 


Drucksache 800/07

... (1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen. Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen. Soweit Vertreiber nachweislich Verkaufsverpackungen, für die sie eine Beteiligung nach Satz 1 vorgenommen haben, sowie Verkaufsverpackungen gleicher Materialart und Größe für Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt, die bei Haushaltungen angefallen sind, am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt haben, können sie die aufgrund der Beteiligung nach Satz 1 von ihnen entrichteten Entgelte zurückverlangen. Der Nachweis nach Satz 6 hat entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen. Der Vertreiber hat die Auswahl des nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4 Satz 8 zu beauftragenden Sachverständigen mit dem System nach Absatz 3 abzustimmen. Dieser Sachverständige muss die am Ort der Abgabe praktizierte Rücknahme der Verkaufsverpackungen nach Satz 6 regelmäßig überprüfen und bestätigen, dass der Vertreiber sichergestellt hat, dass die Erfassung und Verwertung sowie die Ermittlung der Rücknahmemenge getrennt ist von der Rücknahme und Verwertung von Um- oder Transportverpackungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Kosten- und Preiswirkungen

5. Bürokratiekosten

Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 15

Zu § 16

Zu Anhang I zu § 6

Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3

Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung


 
 
 


Drucksache 800/1/07

... Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 5 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt, dass sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu - *

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 1 Abs. 3 Satz 1 *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2 *

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2**

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - *

8. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4

10. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9

12. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2

14. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3

15. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4 *

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu - *

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 2 *

Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3

23. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3

24. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 *

25. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2

26. Zu Artikel 4 Satz 1


 
 
 


Drucksache 800/07 (Beschluss)

... 2a. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu -

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3

7. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu -

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 - neu -

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3

14. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3

15. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2

16. Zu Artikel 4 Satz 1

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 14/1/05

... für die Deponieklassen I-III (Spalte 4-5) - ohne weitere Differenzierung nach der eingesetzten Materialart - die Einhaltung der Zuordnungswerte der Tabelle 2 Spalte 5 an. Diese Werte entsprechen den Zuordnungswerten für Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" Teil II.1.2 "Technische Regeln Boden" (alte Fassung) (s. Begründung der Verordnung Seite 49, 2. Absatz).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/1/05




2 A.

1. Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2

4 Folgeänderung:

2. Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d

5 Folgeänderungen:

3. Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2*

4. Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3**

5 Folgeänderung:

5. Zu § 2 Nr. 1

5 Folgeänderung:

6. Zu § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b

7. Zu § 2 Nr. 5

8. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

5 Folgeänderung:

9. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

10. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

5 Folgeänderung:

11. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

12. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

13. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 - neu -

5 Folgeänderung:

14. Zu § 3 Abs. 2a - neu -

15. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3

5 Folgeänderungen*:

16. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5

5 Folgeänderungen:

17. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1

18. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1

19. Zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -

20. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2

21. Zu § 5

§ 5
Inverkehrbringen von Abfällen

22. Zu § 6 Überschrift

23. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3

24. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4

5 Folgeänderungen:

25. Zu § 6 Abs. 2

26. Zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2

27. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2

28. Zu Anhang 1 Einleitung Satz 2

29. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Tabellenkopf Spalte 2

30. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Tabellenkopf Überschrift der Spalten 3 bis 6 In Anhang 1 Tabelle 1 ist im Tabellenkopf in der Überschrift zu den Spalten 3 bis 6 das Wort Annahmekriterien durch das Wort Zuordnungskriterien zu ersetzen.

31. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile 3 und 3.l

5 Folgeänderung:

32. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile 4.2 Spalte 2

33. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 2

34. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 2

5 Folgeänderung:

Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 2:

Zu Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 01:

35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile Nr. 5.3 Spalte 2 Fußnote 2a - neu -

36. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Spalte DK I Zeile 4.2 und Zeile 4.3 sowie Fußnote 4

37. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile l.01, l.02, l.03, 2.01, 2.02, 4.23 - jeweils Spalte 4 und 5

38. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 Spalte 7

39. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 Spalte 8

40. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.02 bis 3.07 Spalte 3

41. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.07 Spalte 2

42. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile Nr. 4.03 Spalte 7 Fußnote 5a - neu -

43. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.04 Spalte 4 und 5

5 Folgeänderung:

44. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile Nr. 4.11 Spalte 6 und Zeile Nr. 4.18 Spalte 8 Anhang 1 Tabelle 2 ist wie folgt zu ändern:

45. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.12 Spalte 4 und 5

5 Folgeänderung:

46. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.18 Spalte 4 und 5

5 Folgeänderung:

47. Zu Anhang 3 Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 6 - neu -

48. Zu Anhang 3 Nr. 3 Satz 3 i

49. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 - neu -

50. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b

51. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 i

52. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b Satz 6 - neu - und 7 - neu -

53. Zu Artikel 2 - neu - § 8 Abs. 3 Satz 3 - neu - GewAbfV

5 Folgeänderungen:

2 B.

54. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung


 
 
 


Drucksache 591/05

... /EG für Ende 2008 verlangten Mindestzielvorgaben für sämtliche Materialarten in Deutschland bereits gegenwärtig erfüllt. Dabei wurden folgende Anteile der stofflichen Verwertung erreicht:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 1. Januar 2000 gestrichen.

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

5. In § 15 wird

6. § 16 wird wie folgt geändert:

7. § 17 wird aufgehoben und mit der folgenden Fußnote ergänzt:

8. Anhang I zu § 6 wird wie folgt geändert:

9. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt:

1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen nach § 3 Abs.1 Nr. 1:

2. BEISPIELE für die genannten Kriterien

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkung

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 7

Zu § 13

Zu § 16

Zu § 17

Zu Anhang I zu § 6

Zu Anhang V


 
 
 


Drucksache 14/05 (Beschluss)

... für die Deponieklassen I-III (Spalte 4-5) - ohne weitere Differenzierung nach der eingesetzten Materialart - die Einhaltung der Zuordnungswerte der Tabelle 2 Spalte 5 an. Diese Werte entsprechen den Zuordnungswerten für Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" Teil II.1.2 "Technische Regeln Boden" (alte Fassung) (s. Begründung der Verordnung Seite 49, 2. Absatz).



Drucksache 919/04

... Eine Begrenzung der Rücknahmepflicht bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ist künftig lediglich auf die jeweilige Materialart beschränkt. Damit hat der Endverbraucher die Möglichkeit, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und von der Getränkeart überall dort abzugeben, wo Verpackungen dieses Materials in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Einschränkung der „Insellösungen“ wird zugleich Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Pfandregelungen mit europäischem Recht Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 919/2/04

... Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen und nicht ausschließlich in langlebigen bepfandeten Mehrwegtransportverpackungen vertrieben werden, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/2/04




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 707/04

... Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien und auf Verpackungen der Getränkearten beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/04




1.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Überschrift und Abs. 1 Satz 6 , Abs. 2 , Nr. 6 § 15 Nr. 17

2.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

3. Zu Artikel 2

4. Der federführende Ausschuss für Umwelt,


 
 
 


Drucksache 2/17 PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.