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138 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Materiell-rechtlich"


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Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, besteht zudem ein schwerwiegender Nachteil für die eigentlich anspruchsberechtigten Kinder in Zeiten eines Gerichtsverfahrens. Wenn die Behörde den Fall nur bis zum Zeitpunkt der Klage geregelt hat, kann die Klägerin bzw. der Kläger bei unveränderter Sach- und Rechtslage hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums nicht auf die begehrte Leistung klagen. Ein solches Verfahren kann sich aber durch verschiedene Instanzen über Jahre hinweg hinziehen, so dass den anspruchsberechtigten Kindern im Ergebnis dann notwendige Leistungen fehlen, die ihnen materiell-rechtlich zugestanden hätten. Antragstellerinnen und Antragsteller können dieser Problematik lediglich entkommen, indem sie bereits bei der Antragstellung die Leistung ausdrücklich für einen Zeitraum beantragen, der ein potenzielles Gerichtsverfahren überdauern würde. Dies kann nicht von den Alleinerziehenden erwartet werden, zumal dieses Begehren nicht im Antragsvordruck vorgesehen ist.



Drucksache 300/18

... Absatz 4 Nummer 1 regelt die materiell-rechtlichen Folgen der Übergangsregelungen in Absatz 3. Solange ein Mietspiegel vor Inkrafttreten oder nach Inkrafttreten innerhalb des Übergangszeitraums nach Maßgabe des vierjährigen Bezugszeitraums erstellt oder angepasst worden ist, muss sich während der Gültigkeitsdauer auch die materielle Rechtslage weiter nach dem vierjährigen Bezugszeitraum richten, andernfalls wären die erstellten Mietspiegel wertlos. Der Endzeitpunkt richtet sich primär nach der erstmaligen Anwendung eines neuen Mietspiegels, also dessen Stichtag. Dies kann in einer Übergangszeit bis zur Veröffentlichung zu praktischen Unsicherheiten führen, die aber auch bisher schon bei der Erstellung neuer Mietspiegel bestehen und hinzunehmen sind, weil andernfalls der neue Mietspiegel in der Zwischenzeit wertlos wäre. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zudem vorab über den Stichtag informieren. Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a BGB kann der bisherige Mietspiegel bis zur Veröffentlichung des neuen Mietspiegels verwendet werden. Wird kein neuer Mietspiegel erstellt, läuft die Übergangszeit zwei Jahre nach Veröffentlichung des letzten Mietspiegels oder nach Veröffentlichung der Anpassung des Mietspiegels ab.



Drucksache 176/18

... § 29c ZPO wird um die in Absatz 1 einzufügende Definition eines prozessrechtlichen Verbraucherbegriffs ergänzt. Während der materiell-rechtliche Verbraucherbegriff des § 13 BGB die Verbrauchereigenschaft an den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher anknüpft, ist es im Sinne einer umfassenden Verbraucherrechtsdurchset-zung zweckmäßig, den Verbraucherbegriff für die prozessuale Geltendmachung weiter zu fassen, um auch eine Einbeziehung (konkurrierender) gesetzlicher Ansprüche eines Verbrauchers zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll nicht auf die rechtsgeschäftliche Entstehung des einzelnen Anspruchs abgestellt werden, sondern vielmehr darauf, dass der Verbraucher bei Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte.



Drucksache 163/1/18

... d) Ein solch enges Verständnis dürfte die Kommission auch nicht zugrunde gelegt haben. So führt sie in Erwägungsgrund 12 des Richtlinienvorschlags aus, dass die nicht vom Richtlinienvorschlag erfassten Angelegenheiten betreffend die Online-"Eintragung" von Gesellschaften und Zweigstellen - die materiell-rechtlichen Gründungsvorschriften - dem nationalen Recht unterliegen sollen und ferner, dass den Mitgliedstaaten zur Wahrung ihrer gesellschaftsrechtlichen Traditionen die notwendige Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung eines vollständig online funktionierenden "Eintragungs"-Systems gewährleistet werde, einschließlich der Beteiligung der Notare.



Drucksache 176/18 (Beschluss)

... Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.



Drucksache 176/1/18

... Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.



Drucksache 51/18

... Die Neufassung des § 80 AsylG eröffnet die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Anders als im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht soll die Beschwerdemöglichkeit aber nicht im Belieben des Antragstellers stehen. Denn in diesem Fall könnte die mit der Änderung verfolgte Beschleunigung des Asylverfahrens nicht erreicht werden. Die Beschwerde soll daher nur zulässig sein, wenn das Verwaltungsgericht diese aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Klärung dieser grundsätzlichen Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevant ist. Der neue § 80 Absatz 2 Satz 3 AsylG regelt zudem, dass auch bei materiell-rechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zuzulassen ist. Die Frist für die Ein-legung der Beschwerde von zwei Wochen entspricht zwar der im allgemeinen Verwal-tungssprozessrecht geltenden Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 147 Absatz 1 Satz 1



Drucksache 570/18

... 4. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens die derzeit durch das BMAS durchgeführte Pilotphase, zumindest für das Jahr 2019, entsprechend zu verlängern. Insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe soll die Pflicht zur Datenerfassung frühestens mit Inkrafttreten des zweiten Teils des BTHG zum 1.1.2020 gelten, da erst dann die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung vorliegen.



Drucksache 570/18 (Beschluss)

... 4. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens die derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte Pilotphase, zumindest für das Jahr 2019, entsprechend zu verlängern. Insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe soll die Pflicht zur Datenerfassung frühestens mit Inkrafttreten des zweiten Teils des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 gelten, da erst dann die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung vorliegen.



Drucksache 352/18

... Die Änderung dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiell-rechtlichen Änderungen und der Aufnahme von Ordnungswidrigkeits-Tatbeständen zum neu eingefügten § 14a.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Für das Entstehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs bedarf es grundsätzlich nicht einer "Glaubhaftmachung", dass die vom Anspruchsteller behaupteten Voraussetzungen auch vorliegen. Bei der "Glaubhaftmachung" im Sinne von § 294



Drucksache 1/1/17

... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.



Drucksache 612/17

... Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiell-rechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.



Drucksache 412/17

... Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft zum Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entfällt, wenn eine der materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 2



Drucksache 385/17

... Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiell-rechtlich geänderten Regelungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Tiergesundheitsgesetzes.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.



Drucksache 66/17

... Mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht umgesetzt worden. Dabei wurde die bis zu den genannten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs bestehende Rechtsprechung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung weitestgehend abgebildet. Dazu zählt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297-310), dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB erfolgen darf. Darüber hinaus ist die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 Absatz 3 BGB nur zulässig, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, wenn versucht wurde, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, der Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Damit darf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung betreuungsgerichtlich genehmigt werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob die ärztliche Maßnahme dem früher erklärten freien Willen oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Der mutmaßliche Wille bestimmt sich danach, wie der Betreute entscheiden würde, wenn er einwilligungsfähig wäre. Die hierfür maßgeblichen Regelungen zur Feststellung des Patientenwillens nach den §§ 1901a und 1901b BGB gewährleisten das Selbstbestimmungsrecht von einwilligungsunfähigen Betreuten und sind stets - wie der Entwurf zu § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB nunmehr klarstellt - auch im Rahmen der Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu berücksichtigen. Die hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme werden zum Schutz des Betreuten durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften in Buch 3 Abschnitt 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den



Drucksache 183/17

... Werden ehemals strafbare Handlungen durch eine Rechtsänderung nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sieht § 48 BZRG-E auf Antrag die Tilgung der Eintragungen über derartige Verurteilungen vor, da Ordnungswidrigkeiten im Zentralregister nicht zu speichern sind. Das Antragserfordernis dient der Entlastung der Registerbehörde, der nicht die Verantwortung für die Nachverfolgung der Rückstufung aller Straftatbestände und entsprechende Berichtigung derartiger Registereintragungen auferlegt werden kann. Die Anordnung der Tilgung muss erst recht in den Fällen erfolgen, in denen durch eine Gesetzesänderung die Straflosigkeit der verurteilten Handlung eintritt. Da die Registerbehörde keine materiell-rechtliche Neubewertung des zur Aburteilung gelangten Sachverhalts vornehmen darf, können allerdings nur die Fälle von der Regelung erfasst werden, in denen die Verurteilung ausschließlich auf der geänderten Strafvorschrift beruht. Fälle der Tateinheit und der Tatmehrheit fallen nicht hierunter, weil dies zu einer Änderung der gerichtlichen Entscheidung führen würde.



Drucksache 39/17

... Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, ist die Einhaltung der für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen hinreichend gewährleistet.



Drucksache 212/17

... Mit der Änderung des § 23 wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften angepasst.



Drucksache 69/1/17

... Für das Entstehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs bedarf es grundsätzlich nicht einer "Glaubhaftmachung", dass die vom Anspruchsteller behaupteten Voraussetzungen auch vorliegen. Bei der "Glaubhaftmachung" im Sinne von § 294



Drucksache 179/17 (Beschluss)

... Der neue § 80 Absatz 2 Satz 3 AsylG stellt klar, dass auch bei materiell-rechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zuzulassen ist.



Drucksache 27/14

... Mit diesem Regelungsvorhaben sollen in erster Linie die im nationalen Recht enthaltenen Verweise auf kürzlich aufgehobene EU-Verordnungen ersetzt werden durch Verweise auf die entsprechenden aktuellen EU-Verordnungen. Materiell-rechtlich hat sich dadurch nichts geändert. Außerdem wird eine nationale Vorschrift, die keine Praxisrelevanz hatte, aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 27/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 503/1/12

... Diese strukturelle Benachteiligung des Empfängers kann auch - anders als bei Urkunden - nicht dadurch kompensiert werden, dass materiell-rechtliche oder prozessuale Vorlegungspflichten des Absenders bestehen. Denn es gibt von vornherein keine Nachricht mit Echtheitsvermutung, die vorzulegen der Absender verpflichtet sein könnte; vielmehr verfügen beide Parteien über die gleiche nicht absenderbestätigte - und damit für einen Anscheinsbeweis untaugliche - Nachricht. Jedoch kann sich der Empfänger dadurch vor Beweisnachteilen schützen, indem er etwa Verträge nur auf der Grundlage absenderbestätigter De-Mails schließt. Außerdem ist im Rahmen der anzustellenden freien Beweiswürdigung vom Gericht zu hinterfragen, warum der Absender auf die Absenderbestätigung verzichte hat. Hierzu könnten von der Rechtsprechung Darlegungspflichten entwickelt werden.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht bereits Rechnung trägt, bedarf es daher einer Anpassung.



Drucksache 557/12

... an gemeinsamen Verfahren beteiligt sein können, wird für die Begriffsbestimmung ein weiter Ansatz gewählt. Der materiell-rechtliche Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich hingegen auf öffentliche Stellen des Bundes (siehe Absatz 2).



Drucksache 517/1/12

... Nach dieser Begründung ist davon auszugehen, dass die im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1975 vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf das im Jahre 1994 eingeführte Pauschalgebührensystem nicht mehr zutreffen. Überdies hat sich in der Praxis gezeigt, dass entgegen der seinerzeitigen Einschätzung eine missbräuchliche Ausnutzung der geltenden Vorschrift durchaus vorkommt und beachtliche Konsequenzen für einen Dritten zeitigen kann. Erhebt beispielsweise der Beklagte im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens aus sachfremden Erwägungen (z.B. um Zeit zu gewinnen) eine Widerklage gegen einen unbeteiligten Dritten und ist die Drittwiderklage ersichtlich unbegründet, wird der Dritte völlig grundlos mit einem Prozess mit gegebenenfalls erheblichen finanziellen Konsequenzen überzogen. Der Dritte müsste im Anwaltsprozess zumindest für die Einreichung einer Verteidigungsanzeige bzw. für die Wahrnehmung des frühen ersten Termins einen Rechtsanwalt beauftragen, um nicht die Gefahr einzugehen, ein materiell-rechtlich nicht gerechtfertigtes Versäumnisurteil gem. § 331 Absatz 3



Drucksache 477/12

... Das vorliegende Fakultativprotokoll ergänzt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 sowie das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355; 2006 II S. 1015) und das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223; 2011 II S. 1288) um mehrere Kontrollmechanismen. Es enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen, sondern sieht ein rein prozedurales Instrumentarium für verschiedene Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und den beiden Fakultativprotokollen vor.



Drucksache 330/12

... - nicht die Kammer für Handelssachen entscheidet. Anders als dort handelt es sich bei Rechtsmitteln gegen den Grundlagenbescheid nämlich in aller Regel um die tatsächliche und damit materiell-rechtliche Frage, ob ein Ausnahme- oder Härtefall vorliegt. Hierzu bedarf es keiner besonderen handelsrechtlichen oder kaufmännischen Kenntnisse. Auch eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist hier nicht gewollt. Dadurch ist die Bündelung von Sachverstand bei dem Gericht möglich, welches bereits über die Ordnungsgeldverfahren bei Verstößen gegen die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zuständig ist. Gemäß §§ 334 Absatz 4, 68 Absatz Satz 1



Drucksache 300/1/12

... /EG umzusetzen ist es ausreichend, wenn der Bundesgesetzgeber allein materiell-rechtliche Regelungen zur Genehmigung trifft. Nach Erwägungsgrund 40 und Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie



Drucksache 486/12

... einreichen lassen (2 BvF 1/12). Darin wird geltend gemacht, dass die Rechtsverordnung sowohl in formell- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das



Drucksache 689/1/12

... Geht man auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2012 (Az: V ZB 106/ 12) davon aus, dass die vorgenannten Fallkonstellationen vom Wortlaut des ThUG nicht erfasst sind, so würde die Anwendbarkeit des ThUG davon abhängen, ob die Entlassung des Verurteilten auf Grund der Berücksichtigung des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung vor oder nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte. Dies überzeugt vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungskonzepts nicht. Entscheidend muss sein, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung endgültig festgestellt worden sind. Diese Betrachtungsweise trägt auch den näheren Umständen des Ablaufs der Interaktion zwischen EGMR, Bundesgesetzgeber und Bundesverfassungsgericht in diesen Fragen Rechnung. Die Frage der Unterbringungsmöglichkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt das Bundesverfassungsgericht die befristete Fortgeltung der vorliegend bedeutsamen Regelung des § 66b Absatz 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/ 10, 2 BvR 740/ 10, 2 BvR 1152/ 10 -) angeordnet hat. Eine Klarstellung, wonach es allein auf die endgültige Feststellung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ankommt, ist daher auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten.



Drucksache 313/12

... Satz 3 bestimmt, dass der Gläubiger im Hinblick auf die Sonderung und Vernichtung sowie das Wegschaffen und Verwahren der vorgefundenen beweglichen Sachen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das geltende Recht sieht keine besonderen Haftungsregelungen für die spezielle Situation nach Durchführung eines beschränkten Vollstreckungsauftrages vor. Der Vermieter kann sich daher bei Verschlechterung des zurückgelassenen Hausrats des Mieters unter Umständen Schadensersatzpflichten nach den allgemeinen materiell-rechtlichen Haftungsvorschriften ausgesetzt sehen (Scholz, ZMR 2010, 1, 3; Flatow, NZM 2009, Nr. 16, V-VI; Both, GE 2007, 192, 198).



Drucksache 302/1/12

... ist nach bisheriger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. September 2005 - IX R 13/04), Auffassung der Finanzverwaltung und der vorherrschenden Literaturmeinung (Frotscher/Kratzsch, EStG-Haufe Kommentar, § 7h, RdNr. 47) die Vorlage der Bescheinigung zwingende materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Hierauf ist der BFH in seinem Aussetzungsbeschluss vom 20. Juli 2010 - X B 70/10 - nicht eingegangen. Der BFH stellt zunächst dar, dass das Finanzamt nach § 155 Absatz 2



Drucksache 300/12 (Beschluss)

... /EG umzusetzen ist es ausreichend, wenn der Bundesgesetzgeber allein materiell-rechtliche Regelungen zur Genehmigung trifft. Nach Erwägungsgrund 40 und Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie



Drucksache 571/12

... Im neuen Kapitel 2 finden sich die materiell-rechtlichen Regelungen zu dem neuen Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014 im Sinne von Artikel 104b Absatz 2 des



Drucksache 310/12

... s haben dazu geführt, dass Praxis und Gerichte das geltende deutsche Seehandelsrecht nur mit Mühe und mit erheblichen Unsicherheiten aus dem Gesetz entnehmen können und Lösungen für die vielen neu auftretenden Probleme weitgehend ohne gesetzliche Grundlage entwickeln müssen. Dies trägt auch dazu bei, dass das deutsche Recht zum Nachteil der deutschen Wirtschaft durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung, durch Gerichtsstandsvereinbarungen oder durch materiell-rechtliche Detailvereinbarungen abbedungen wird. Darüber hinaus finden die deutschen Rechtsvorstellungen infolge des Fehlens einer modernen, verständlichen Kodifikation beim Abschluss internationaler Verträge, bei der Ausarbeitung internationaler Rechtsregeln und bei Reformarbeiten in anderen Staaten weniger Beachtung, als wünschenswert und der Sache nach gerechtfertigt wäre.



Drucksache 739/11

... (35) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dürfen in Drittländern abgegebene Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken herangezogen werden, wenn sie von gemäß Artikel 5 zertifizierten Ratingagenturen abgegeben oder von in der EU ansässigen Agenturen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung übernommen sind. Voraussetzung für die Zertifizierung ist, dass die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen des Drittlands angenommen hat, und Voraussetzung für die Übernahme ist, dass das Verhalten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen entspricht, die mindestens so streng sind wie die einschlägigen Vorschriften der EU. Einige der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen sollten für die Beurteilung der Gleichwertigkeit und Übernahme nicht gelten: Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die nur Verpflichtungen für Emittenten, nicht aber für Ratingagenturen festlegen. Darüber hinaus sollten Artikel, die sich auf die Struktur des Ratingmarkts innerhalb der EU beziehen, statt Verhaltensregeln für Ratingagenturen festzuschreiben, in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Damit Drittländer genügend Zeit haben, ihren aufsichtsrechtlichen Rahmen im Hinblick auf die verbleibenden materiell-rechtlich neuen Bestimmungen anzupassen, sollten Letztere für die Zwecke von Beurteilungen der Gleichwertigkeit und der Übernahme erst ab dem 1. Juni 2014 gelten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften des Aufsichtsrahmens eines Drittlands nicht mit denen in dieser Verordnung identisch sein müssen. Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 klargestellt, sollte es ausreichen, dass der Aufsichtsrahmen des Drittlands in der Praxis dieselben Ziele und Effekte erreicht, um als dem EU-Aufsichtsrahmen gleichwertig oder ebenso streng erachtet zu werden.



Drucksache 685/11 (Beschluss)

... Der Text übernimmt die bisher in § 5 Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung enthaltenen Regelungen zu den Mitwirkungsrechten der Länder. Allerdings wird nunmehr statt der Benehmensherstellung die Einvernehmensherstellung gefordert. Da die bisherige Benehmensherstellung der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.



Drucksache 129/11 (Beschluss)

... Der Text übernimmt die bisher in § 5 Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung enthaltenen Regelungen zu den Mitwirkungsrechten der Länder. Allerdings wird nunmehr statt der Benehmensherstellung die Einvernehmensherstellung gefordert. Da die bisherige Benehmensherstellung der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.



Drucksache 214/11 (Beschluss)

... der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten gegeben. Materiell-rechtlich handelt es sich hierbei jedoch ebenfalls um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die gemäß § 40 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG

3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG

4. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG

5. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG

7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG

9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG

10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG

12. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG

13. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG

15. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG

16. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG

17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG

18. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG

19. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG

20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG

21. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG

§ 28
Überwachung

22. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG

23. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG

24. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG

25. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG

26. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG

27. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG

28. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG

29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1

30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG

31. Zum Gesetzentwurf allgemein

32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG

33. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG

34. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

35. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG

36. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG

37. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG

38. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG

39. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG

40. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG

41. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG


 
 
 


Drucksache 703/11

... Da es sich bei den Änderungen nicht um materiell-rechtliche Änderungen handelt, entsteht für die Verwaltung weder Umstellungs- noch Erfüllungsaufwand.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Absatz 6 enthält eine materiell-rechtliche Sonderregelung für gewerbliche Sammlungen, die auf Basis der bestehenden Rechtslage bislang ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des Rücknahmesystems durchgeführt wurden. Die Sammlungen unterliegen mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwar unmittelbar der neuen Rechtslage, sind aber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Artikel 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen. Dieser Grundsatz ist im Rahmen der behördlichen Anordnungsbefugnis nach Absatz 4 und 5 sowohl bei Ausübung des Entschließungs- als auch des Auswahlermessens zu beachten.



Drucksache 214/1/11

... der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten gegeben. Materiell-rechtlich handelt es sich hierbei jedoch ebenfalls um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die gemäß § 40 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/1/11




1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG

2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 2 KSpG

3. Zu Artikel 1 § 2 Überschrift, Absatz 6 - neu - KSpG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG

7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 KSpG

8. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG

9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9a - neu - KSpG

10. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG

11. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG

12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG

13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG

14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG

15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG

16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG

17. Zu Artikel 1 § 5 KSpG

18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG

19. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG

20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG

21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG

22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG

23. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG

24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG

25. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG

26. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG

27. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG

28. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG

29. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG

30. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG

33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG

34. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG

35. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG

36. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG

37. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - KSpG

Zu Artikel 1

39. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

43. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG

45. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG

46. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG

47. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

48. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG

49. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG

50. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG

51. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG

52. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG

53. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG

54. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG


 
 
 


Drucksache 28/11

... (12) Die Verordnungen zur Einrichtung der ESA verlangen, dass in den sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle definiert werden – unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen zu ihrer Einrichtung genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung von Rechtsakten der Union. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen der einschlägige Rechtsakt bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsakten der Union nicht untereinander klären können.



Drucksache 129/1/11

... Der Text übernimmt die bisher in § 5 Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung enthaltenen Regelungen zu den Mitwirkungsrechten der Länder. Allerdings wird nunmehr statt der Benehmensherstellung die Einvernehmensherstellung gefordert. Da die bisherige Benehmensherstellung der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.



Drucksache 54/1/11

... werden nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bzw. Absatz 2 Satz 3 nur beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der übermittelnden Stelle in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. Die elektronische Datenübermittlung dient somit nicht lediglich der Überprüfung der vom Steuerpflichtigen erklärten Daten, sondern ist regelmäßig Beleg für die im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug konstitutive Einwilligung gegenüber der übermittelnden Stelle. Die elektronisch übermittelten Daten sind entsprechend den materiell-rechtlichen Regelungen der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen.



Drucksache 343/1/11

... 12.Juni 2008 in Celle aufgegriffen worden ist. Die Justizministerinnen und Justizminister sprachen sich mit breiter Mehrheit dafür aus, "vornehmlich historisch motivierte Rechtswegzuweisungen durch an die materiell-rechtliche Einordnung der Streitigkeit anknüpfende Regelungen zu ersetzen". Auch im Rahmen der Föderalismuskommission II wurde die Frage der Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisung diskutiert. Ein auf Arbeitsebene zwischen Bund und Ländern entwickeltes Eckpunktepapier schlägt vor, die Rechtswegzuständigkeit solle sich "in der Regel an der materiell-rechtlichen Einordnung der Streitigkeit in den Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts orientieren". Die Abteilung Öffentliches Recht des 66. Deutschen Juristentages hat im September 2006 mehrheitlich dafür plädiert, für Regulierungsstreitigkeiten einheitlich den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 343/1/11




Zum Gesetzentwurf allgemein

3 1.

3 2.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12a Absatz 2 Satz 2, § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 5 und Satz 5 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 12c Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 12e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12e Absatz 3 Satz 1 und 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12h - neu - EnWG *

§ 12h
Speicherkataster

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 13 Absatz 4a Satz 2 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 14 Absatz 1a Satz 4 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 14a Satz 1, 2 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 19a EnWG allgemein

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 20a Absatz 2 und 4 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 40 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 2 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 45 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 39

15. aa Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

16. bb Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:

3 17.

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 39

3 18.

3 19.

20. d Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

21. Zu Artikel 1 Nummer 51a - neu - § 60a Absatz 2 Satz 1 EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe c - neu - § 65 Absatz 5 - neu - EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111b Absatz 1 EnWG

25. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe c § 118 Absatz 7 Satz 1 EnWG

26. Zu Artikel 1 insgesamt EnWG

27. Zu Artikel 6

28. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 54/11

... dient der Rechtsbereinigung und ist materiell-rechtlich Folge der im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Bergmannsprämien. Sie dient auch der besseren Übersichtlichkeit des



Drucksache 61/11

... Die Neufassung der Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 45 Absatz 1 und 51a Absatz 2 soll klarstellen, dass über diese Ermächtigungsgrundlagen außer den materiell-rechtlichen Anforderungen auch spezielle (handwerks- bzw. gewerbespezifische) verfahrensrechtliche Einzelregelungen in Meisterprüfungsverordnungen für die vier rechtlich selbständigen Teile einer Meisterprüfung getroffen werden können.



Drucksache 129/2/11

... zur Benehmensherstellung mit den Ländern werden der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht. Es ist deshalb erforderlich, sämtliche rundfunkbezogenen Regelungen zur Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.



Drucksache 54/11 (Beschluss)

... werden nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bzw. Absatz 2 Satz 3 nur beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der übermittelnden Stelle in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. Die elektronische Datenübermittlung dient somit nicht lediglich der Überprüfung der vom Steuerpflichtigen erklärten Daten, sondern ist regelmäßig Beleg für die im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug konstitutive Einwilligung gegenüber der übermittelnden Stelle. Die elektronisch übermittelten Daten sind entsprechend den materiell-rechtlichen Regelungen der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen.



Drucksache 685/1/11

... gerecht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.



Drucksache 775/10

... /EG sind vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 die genannten Stoffe und Gemische mit den entsprechenden R-Sätzen und Gefahrenhinweisen relevant. Ab dem 1. Juni 2015 sind für die Stoffe und Gemische ausschließlich die Gefahrenhinweise anzuwenden. Materiell-rechtliche Veränderungen sind damit nicht verbunden. Es erfolgt lediglich eine Umwandlung der Stoffeinstufung in das neue System anhand von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 775/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Verordnung

II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1513: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG (BMU)


 
 
 


Drucksache 851/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich § 371 Absatz 1 AO-E gemäß seinem Wortlaut jeweils auf einzelne Taten (im materiell-rechtlichen Sinne) beziehen dürfte. Demgegenüber kann die Begründung zu der Vorschrift so verstanden werden, dass für die Straffreiheit eine umfassende Nacherklärung hinsichtlich aller in Frage kommenden Taten verlangt wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bittet der Bundesrat im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens um Überprüfung und um Klarstellung des Gewollten.



Drucksache 661/1/10

... b) Für den Fall, dass sich keine Mehrheit für die Streichung der genannten Vorschriften findet, ist es erforderlich, zumindest in der Regelung des § 22 SGB II-E (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung so weit zu konkretisieren, dass ein Gleichklang der Leistungsgewährung mit oder ohne Satzung erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Regelungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung in § 35 SGB XII-E.



Drucksache 815/09

... -Codes ergeben sich auch materiell-rechtliche Anforderungen aus der Einschränkung der für die Beförderung gefährlicher Güter erforderliche Eignungsbescheinigung nach SOLAS Kapitel II-2 Regel 19, diese sind gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Festlegung der Stauanweisungen zu beachten, jedoch fehlt bisher eine Regelung in Absatz 2, wonach der Schiffsführer deren Einhaltung auch bei der Stauung sicher zu stellen hat.



Drucksache 180/09

... Absatz 1 Satz 1 begründet die Anfechtungsbefugnis in sachlicher Hinsicht und zählt die Anfechtungsgründe auf. Anfechtbar sind alle Beschlüsse der Gläubiger, unabhängig davon, ob sie in einer Gläubigerversammlung oder ohne Versammlung zustande gekommen sind. Die Anfechtung kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen gestützt werden. In Betracht kommen nicht nur Verstöße gegen verfahrensrechtliche, sondern auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften, namentlich gegen das Gleichbehandlungsgebot.



Drucksache 395/09

... Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 4 ist eine Folgeänderung zu § 3, nach dem Regelungen zu Besonderen Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI entfallen sind. Die Bezugnahme auf Besondere Leistungen im Honorarrecht hat keine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten. Der BGH (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/ 95) hat klargestellt, dass für Besondere Leistungen, für die schriftlich kein Honorar vereinbart wurde, zwar eine Leistungspflicht besteht, aber wegen des bisherigen § 5 Absatz 4 ohne schriftliche Vereinbarung keine weitere Vergütung durchgesetzt werden konnte. Insofern hatte die gestrichene Regelung keinen materiell-rechtlichen Regelungscharakter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/09




Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland

2. Deregulierung der Beratungsleistungen

3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells

4. Honorarerhöhungen

§ 4a
(Abweichende Honorarermittlung)

§ 6
(Wegfall von Zeithonoraren)

§ 21
(Zeitliche Trennung der Ausführung)

§ 23
(Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)

§ 25
Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)

§ 26
(Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)

Teil III
(Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)

§ 36
(Kosten von EDV-Leistungen)

§ 42
(Sonstige städtebauliche Leistungen)

§ 44
(Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)

§ 49
(Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)

§ 50
(Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)

§ 57
(Örtliche Bauüberwachung)

§ 58
(Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

§ 61
(Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)

Teil VIIa
: Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a
(Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)

§ 66
Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)

§ 67
Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)

IV. Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Überschrift

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

§ 35
(Leistungen im Bestand)

Zu § 36

Abschnitt 2
Freianlagen

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

Zu § 40

Zu § 41

Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Zu § 43

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Abschnitt 2
Technischen Ausrüstung

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

§ 54
(Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)

Zu § 55

Zu § 56

Zu den Anlagen:

Im Einzelnen:

3 Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

3 Objektlisten

3 Leistungsbilder

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


 
 
 


Drucksache 57/09

... Die auf Satz 1 stützbaren materiell-rechtlichen Durchführungsbestimmungen zu Mengen, die im EG-Recht im Zusammenhang mit Marktordnungswaren und Direktzahlungen vorgesehen sind werden nunmehr unter den Oberbegriff der Zuordnung von Mengen gefasst. Satz 2 fächert diesen Oberbegriff im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung näher auf. Die wesentlichen Eckpfeiler der bisherigen Mengenregelungen auf EG-Ebene einschließlich ihrer möglichen nationalen Ausformungen (beispielsweise im Rahmen der Milchquotenregelung die Frage der Flächen- und Betriebsbindung, das Übertragungsstellenverfahren in Form der so genannten Milchquotenbörse, die Bindungsfristen bei Milchquotenübertragungen sowie die Bundes- und Landesreserven) werden dabei berücksichtigt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.