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"Mehrwegalternativen"


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Drucksache 18/20

... 1. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass Einwegverpackungen im Getränkebereich seit Jahren ungeachtet der ökologischen Nachteile vorherrschend sind. Dar- über hinaus ist eine Zunahme von Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen, insbesondere auch bei denjenigen Getränken, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, zulasten von Mehrwegalternativen sowie ökologisch vorteilhaften Verpackungsarten zu verzeichnen.



Drucksache 18/20 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass Einwegverpackungen im Getränkebereich seit Jahren ungeachtet der ökologischen Nachteile vorherrschend sind. Darüber hinaus ist eine Zunahme von Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen, insbesondere auch bei denjenigen Getränken, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, zulasten von Mehrwegalternativen sowie ökologisch vorteilhaften Verpackungsarten zu verzeichnen.

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Drucksache 18/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen


 
 
 


Drucksache 919/04

... Absatz 1 Satz 1 begründet eine Pfandpflicht nur für Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,11 bis 31. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen unter 0,11 und über 31 sind von der Bepfandungspflicht auszunehmen, da für sie keine Mehrwegalternative existiert. Derartige Gebindegrößen sind nicht für die Rücknahme in handelsüblichen Rücknahmeautomaten geeignet. Der Aufbau eines eigenen Rücknahmesystems für diese Gebindegrößen ist weder ökonomisch noch ökologisch zu rechtfertigen.

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Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 707/04

... Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen unter 0,1 l und über 3 l sollten von der Bepfandungspflicht ausgenommen werden, da für sie keine Mehrwegalternative existiert. Derartige Gebindegrößen sind nicht für die Rücknahme der handelsüblichen Rücknahmeautomaten geeignet. Der Aufbau eines eigenen Rücknahmesystems für diese Gebindegrößen ist nach Abwägung des ökologischen Nutzens mit dem ökonomischen Aufwand nicht gerechtfertigt.

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Drucksache 707/04




1.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Überschrift und Abs. 1 Satz 6 , Abs. 2 , Nr. 6 § 15 Nr. 17

2.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

3. Zu Artikel 2

4. Der federführende Ausschuss für Umwelt,


 
 
 


Suchbeispiele:


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