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"Mehrwegquoten-Unterschreitung"


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Drucksache 919/04

... Soweit kleine Getränkegruppen, wie etwa alkoholhaltige Mischgetränke, neu von der Pfandpflicht erfasst werden, sind die zusätzlichen Kosten bei einem installierten Rücknahmesystem sehr gering. Nach geltendem Recht würden dagegen Verpackungen für Fruchtsäfte (einschließlich Gemüsesäfte) wegen der Mehrwegquoten-Unterschreitung ab 1. April 2005 von der Pfandpflicht erfasst werden. Dies gilt auch für ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (z.B. Kartonverpackungen). Auch im Getränkebereich Wein muss angesichts der Entwicklung der Mehrweg-/Einweg-Anteile damit gerechnet werden, dass mittelfristig die Pfandpflicht nach geltendem Recht in Kraft treten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


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