Drucksache 256/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... Mit dem neuen Absatz 3 wird daher der Führungsaufsichtsstelle die Möglichkeit eröffnet, einen Vorführungsbefehl zu erlassen, wenn die verurteilte Person einer Melde- oder Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 oder 11 StGB-E nicht nachkommt. Die Anordnung trifft der Leiter bzw. die Leiterin der Aufsichtsstelle. Ein richterlicher Vorführungsbefehl ist nicht erforderlich, da es sich bei der Vorführung nicht um Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG (die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird) handelt, sondern um eine lediglich freiheitsbeschränkende Maßnahme des unmittelbaren Zwangs, die der Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens dient, hier in Form der Verbringung zur Aufsichtsstelle, einer anderen Dienststelle, der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer sowie zu einer Therapeutin oder einem Therapeuten oder einer Ambulanz. Weitere Voraussetzung ist, dass die verurteilte Person in der Ladung auf die Möglichkeit des Erlasses eines Vorführungsbefehls hingewiesen worden ist und keine genügende Entschuldigung für die Säumnis vorliegt. Zu letzterem Merkmal wie auch zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zu den formellen Anforderungen an den Vorführungsbefehl kann auf die zu § 230 Abs. 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
3. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
4. Gesetzesfolgen
5. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 68a
Zu § 68b
Zu § 68c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 68e
Zu § 68f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
2. Zu Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
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