[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Meldeaufforderungen"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 877/09

... Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Träger praxisgerechter ausgestaltet. Nach dem bisherigen Wortlaut gestaltet sich die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Praxis sehr schwierig. Denn Voraussetzung für die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen ist derzeit, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für das jeweils vorangegangene Meldeversäumnis bereits durch Sanktionsbescheid festgestellt worden ist. In der Praxis ist es allerdings sehr häufig der Fall, dass die Träger erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf eine Einladung nicht erschienen sind, kurz hintereinander - im Abstand von nur wenigen Tagen - ein zweites und ggf. drittes Mal einladen müssen, um den mit der Einladung verfolgten Zweck zu erreichen (z.B. Gespräch zur weiteren Eingliederung, Angebot einer Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht möglich jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen - auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen (Minderung um 10 Prozent). Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beabsichtigte Verschärfung von Sanktionen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen läuft daher in der Praxis häufig ins Leere. Die Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Träger für die vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe bbb).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 877/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG-Organisationsgesetz)

Abschnitt 1
Errichtung, Rechtsform, Aufgaben

§ 1
Errichtung, Träger und Rechtsform

§ 2
Aufgaben

§ 3
Ausgestaltung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Abschnitt 2
Organe

§ 4
Organe

§ 5
Trägerversammlung

§ 6
Geschäftsführer

Abschnitt 3
Aufsicht

§ 7
Aufsicht

Abschnitt 4
Personal

§ 8
Personal

§ 9
Abordnung des bisherigen Personals zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 10
Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 11
Personalvertretung

§ 12
Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

§ 13
Übermittlung von Personalaktendaten zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft

Abschnitt 5
Haushalt

§ 14
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 15
Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 16
Sonderregelung für das Jahr 2011

§ 17
Vorläufige Haushaltsführung

§ 18
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 19
Nachtragshaushalt

§ 20
Verpflichtungsermächtigungen

§ 21
Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 22
Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung

§ 23
Geltung der Haushaltsvorschriften des Bundes für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 24
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften

§ 25
Überleitung in Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 26
Zusammenarbeit vor der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 6a
Zugelassene kommunale Träger

§ 18b
Kooperationsausschuss

§ 18c
Bund-Länder-Ausschuss

§ 18d
Örtliche Beiräte

§ 18e
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Anrechnung der Zahlung auf mehrere Forderungen

§ 44a
Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

§ 44b
Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 44c
Trägerversammlung

§ 44d
Geschäftsführer

§ 44e
Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

§ 47
Aufsicht

Artikel 3
Folgeänderungen anderer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Leistungserbringung aus einer Hand

Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Organisationsstrukturen; Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts

Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

Dezentrale Handlungsspielräume

Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Haushalt und Personal

2. Zugelassene kommunale Träger

3. Weitere Regelungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 18b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu 16 § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 20

Zu § 44c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 44d

Zu § 44e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 29

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht


 
 
 


Drucksache 755/1/08

... Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht möglich, jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen - auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen (Minderung um zehn Prozent). Die Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Leistungsträger für die vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III

4. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III , Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III

6. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III

7. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1a - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB III

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 2 Satz 5 - neu - und Abs. 4 Satz 3 - neu - SGB III

11. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 3 Satz 2 - neu - SGB III

12. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 47 SGB III

13. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III , Nr. 49 § 240 Abs. 2 SGB III

14. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c § 61 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB III , Nr. 28 Buchstabe c - neu - § 64 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB III

15. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 61a Überschrift, Satz 3 SGB III , Nr. 32 Buchstabe a § 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III

§ 61a
Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

16. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB III

17. Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - § 124 Abs. 1 SGB III

18. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - §§ 217, 218, 219 und 224 SGB III , Nr. 61a - neu - § 421f SGB III , Nr. 68 § 421p SGB III

§ 217
Eingliederungszuschuss

19. Zu Artikel 1 Nr. 54 §§ 252 und 253 SGB III

20. Zu Artikel 1 Nr. 59a - neu - § 367 Abs. 3 SGB III

21. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 3a - neu - SGB II

23. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 4 SGB II

24. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16a SGB II

25. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 16d Satz 3 - neu - SGB II

26. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB II

27. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II

28. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 22 Abs. 7 SGB II

29. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 31 SGB II

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 755/08 (Beschluss)

... Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Leistungsträger praxisgerechter ausgestaltet. Nach dem bisherigen Wortlaut gestaltet sich die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Praxis sehr schwierig. Denn Voraussetzung für die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen ist derzeit, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für das jeweils vorangegangene Meldeversäumnis bereits durch Sanktionsbescheid festgestellt worden ist. In der Praxis ist es allerdings sehr häufig der Fall, dass die Träger erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf eine Einladung nicht erschienen sind, kurz hintereinander - im Abstand von nur wenigen Tagen - ein zweites und ggf. drittes Mal einladen müssen, um den mit der Einladung verfolgten Zweck zu erreichen (z.B. Gespräch zur weiteren Eingliederung, Angebot einer Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht möglich, jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen - auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen (Minderung um zehn Prozent). Die Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Leistungsträger für die vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III , Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III

4. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III

6. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1a - neu - SGB III

7. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 2 Satz 5 - neu - und Abs. 4 Satz 3 - neu - SGB III

8. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 3 Satz 2 - neu - SGB III

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 47 SGB III

10. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c § 61 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB III , Nr. 28 Buchstabe c - neu - § 64 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB III

11. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 61a Überschrift, Satz 3 SGB III , Nr. 32 Buchstabe a § 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III

12. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB III

13. Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - § 124 Abs. 1 SGB III

14. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - §§ 217, 218, 219 und 224 SGB III , Nr. 61a - neu - § 421f SGB III , Nr. 68 § 421p SGB III

§ 217
Eingliederungszuschuss

15. Zu Artikel 1 Nr. 54 §§ 252 und 253 SGB III

16. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II

17. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 3a - neu - SGB II

18. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 4 SGB II

19. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16a SGB II

20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 16d Satz 3 - neu - SGB II

21. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB II

22. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II

23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 22 Abs. 7 SGB II

24. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 31 SGB II

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 659/08

... Gesetzliche Anpassungen im Bereich der Meldeaufforderungen werden geprüft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 659/08




Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung auf die Entschließung des Bundesrates vom 7. Juli 2006 - BR-Drs. 404/06(B)

Zu Punkt 1:

Zu Punkt 2:

Zu Punkt 3:

Zu Punkt 4:

Zu Punkt 5:

Zu Punkt 6:

Zu Punkt 7:

Zu Punkt 8:

Zu Punkt 9:

Zu Punkt 10:

Zu Punkt 11:

Zu Punkt 12:

Zu Punkt 13:

Zu Punkt 14:


 
 
 


Drucksache 404/1/06

... II, die die zügige Umsetzung von Hilfs- und gegebenenfalls auch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigen. So sollte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Meldeaufforderungen entsprechend den Regelungen des



Drucksache 404/06 (Beschluss)

... II, die die zügige Umsetzung von Hilfs- und gegebenenfalls auch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigen. So sollte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Meldeaufforderungen entsprechend den Regelungen des



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.