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33 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Melders"


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Drucksache 87/20

... Für den Anbieter Youtube, der bei seinen Angaben der gelöschten Inhalte aufgrund von Beschwerden von Beschwerdestellen nicht nach Deliktsgruppen trennt, ist dabei eine Schätzung vorzunehmen, die wie bereits dargelegt, davon ausgeht, das rund 50 Prozent der vorgenommenen Löschungen im Rahmen einer NetzDG-Beschwerde auf die zukünftigen Delikte, die ein Meldepflicht auslösen, fallen. In absoluten Zahlen für alle zu löschende Delikte nach dem NetzDG entfallen 40 402 (20 714 + 19 688) insgesamt auf gelöschte Inhalte, denen eine Beschwerde von einer Beschwerdestelle zugrunde liegt. Bei einem Wert von 50 Prozent fallen damit circa 20 000 Meldungen/Jahr auf die Delikte, die zukünftig einer Meldepflicht unterliegen werden. Berücksichtigt man, dass ob eine Meldung für eine Beschwerdestelle abgegeben wurde, nur auf der unüberprüften Angabe des Melders beruht, so ist ein Sicherheitsabschlag von 20 Prozent einzurechnen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ca. 16 000 Meldungen von Beschwerdestellen stammen und auch schon derzeit bei den Staatsanwaltschaften eingehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 11/17

... § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders



Drucksache 317/15 (Beschluss)

... (3) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständigen obersten Landesbehörden unverzüglich über ihr zugehende Informationen zur Reaktion eines Anmelders oder Antragstellers zu Aufforderungen nach Absatz 1.



Drucksache 540/15

... "(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen."



Drucksache 317/1/15

... "(2a) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständigen obersten Landesbehörden unverzüglich über ihr zugehende Informationen zur Reaktion eines Anmelders oder Antragstellers zu Aufforderungen nach Absatz 1."



Drucksache 9/14

... 6. den Namen und die Adresse des Anmelders,



Drucksache 490/12

... 1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,



Drucksache 307/12

... ) dahingehend geändert, dass auf Antrag des Anmelders zwingend eine Anhörung im Prüfungsverfahren durchzuführen ist.



Drucksache 97/12 (Begründung)

... - Letztlich wurde durch die gemeinsame Arbeit an den Durchführungsvorschriften mit den Sachverständigen und Handelsvertretern der Mitgliedstaaten auch deutlich, dass es erforderlich ist, einige Bestimmungen des MZK anzupassen, die entweder nicht mehr mit den seit 2008 vorgenommenen Änderungen an der gegenwärtigen Zollgesetzgebung übereinstimmen oder deren Umsetzung sich auf dem Wege von soliden Maßnahmen und praktikablen Geschäftsabläufen als schwierig erwiesen hat (z.B. in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung von Waren oder eine Zollanmeldung durch den Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders). Zur Gewährleistung der Kohärenz der Verfahren bestand das Ziel jedoch darin, diese Anpassungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.



Drucksache 358/11

... berücksichtigt, dass bei Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes die Ausfuhrsendung von einer anderen Person (z.B. einem Spediteur) – ohne Wissen des Anmelders – vom angegebenen Ort entfernt werden kann. Ohne die Änderung könnten diese Personen nicht mit Bußgeldern belegt werden.



Drucksache 349/11

... Eine Rechtspflicht des Melders zur Überprüfung der vollständigen Registrierung aller verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden von Amts wegen soll ausdrücklich nicht begründet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Inhalt des Registers

§ 2
Meldung zum Register

§ 3
Registrierungsverfahren

§ 4
Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

§ 5
Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

§ 6
Inhalt der Sterbefallmitteilungen

§ 7
Benachrichtigungen im Sterbefall

§ 8
Registerauskünfte

§ 9
Elektronische Kommunikation

§ 10
Elektronische Aufbewahrung und Löschung

§ 11
Nacherfassungen

§ 12
Datenschutz und Datensicherheit

§ 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau

3. Nachhaltigkeitsaspekte

III. Bürokratiekosten

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1721: Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters


 
 
 


Drucksache 701/09

... Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.



Drucksache 729/09

... wird die Nummer 10 aufgehoben. Mit Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L Nr. 98 vom 17.4.2009, S. 3) wurde Artikel 792b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dergestalt geändert, dass er keine Mitwirkungspflichten des Ausführers bzw. Anmelders mehr enthält.



Drucksache 214/09

... "(7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.



Drucksache 181/09

... Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.



Drucksache 757/08

... Die internationale Markenanmeldung kann in Zukunft nach Wahl des Anmelders in englischer oder französischer Sprache erfolgen. Damit wird das Gesetz den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen angepasst.



Drucksache 45/08

... (3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend.



Drucksache 279/08

... (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.



Drucksache 116/07

... Um die Angaben des Anmelders effektiv überprüfen zu können, ist es erforderlich, Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.



Drucksache 7/07

... Der bisherigen Regelung des Artikels III § 4 Abs. 3 lag dabei die Annahme zugrunde, dass das Bestimmungsamt vor Ablauf der Fristen nach Artikel 22 oder Artikel 39 Abs. 1 PCT die Anmeldung nicht prüfen oder bearbeiten darf, die nationale Phase vor dem DPMA also vorher nicht eintreten kann. Die in Artikel 23 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 2 PCT vorgesehene Möglichkeit, dass auf Antrag des Anmelders die Anmeldung vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Fristen des Artikel 22 oder Artikel 39 Abs. 1 PCT bearbeitet und geprüft werden darf, wurde offensichtlich nicht in Betracht gezogen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Eintritt der Rücknahmefiktion in einem solchen Fall bis zum Ablauf der Fristen in Artikel 22 oder Artikel 39 Abs. 1 PCT zu verzögern, obwohl der Anmelder durch eine von ihm selbst getroffene Entscheidung den Eintritt der internationalen Anmeldung in die nationale Phase bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewirkt hat.



Drucksache 64/07

... (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.



Drucksache 13/06

... i) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Genfer Akte legt fest, dass die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden kann. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Genfer Akte ist indessen weiter festgelegt, dass jede Vertragspartei mitteilen kann, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.



Drucksache 14/06

... Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Genfer Akte legt fest, dass die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden kann. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Genfer Akte ist indessen weiter festgelegt, dass jede Vertragspartei mitteilen kann, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.



Drucksache 485/06

... 53. bedauert das Fehlen einer Verständigung über geografische Angaben; bedauert es, dass die Koexistenz grundlegend unterschiedlicher Patentsysteme (des Ersterfindersystems in den USA und des in den anderen Ländern der Welt angewandten Erstanmeldersystems) weiterhin erhebliche Probleme für die Unternehmen der Europäischen Union verursacht; legt dem amerikanischen Kongress nahe, die Reform des Patentsystems durch den Übergang zu einem Erstanmeldersystem fortzuführen;



Drucksache 286/1/05

Übersetzung des Patents in alle (dann 21 !) Amtssprachen der EU auf Kosten des Anmelders Zentrales Gemeinschaftspatentgericht in Luxemburg mit Rechtsmittel zum Gericht erster Instanz; Verfahrenssprache grds. Amtssprache des Sitzes des Beklagten



Drucksache 897/05

... Bei entsprechender Bewilligung kann der Zugang zum elektronischen System des Anmelders die Übermittlung der elektronischen Zollanmeldung ersetzen. Auch die Begleitunterlagen können in elektronischer Form vorgelegt werden; sie brauchen die Zollanmeldung nicht zu „begleiten“, sofern sie „den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden“.



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... Anmeldung des Patents in einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) mit Übersetzung in eine der beiden anderen Amtssprachen; nach Patenterteilung Übersetzung des Patents in alle (dann 21 !) Amtssprachen der EU auf Kosten des Anmelders



Drucksache 243/05

... Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu einer unsicheren Betriebslage hätten führen können. Wenn nach Auffassung des Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei erneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine Gefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer Kategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es möglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhandensein eines einzigen - menschlichen oder technischen - Faktors kann ein Ereignis zu einem Unfall oder einer schweren Störung werden lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1

A. FLUGBETRIEB

1. Betrieb des Luftfahrzeugs

2. Notfälle

3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung

4. Verletzungen

5. Wetter

6. Äußere Sicherheit

7. Sonstige Ereignisse

B. Technische Vorkomnisse am Luftfahrzeug

1. Struktur

2. Systeme

3. Antriebssysteme einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme und Hilfskraftturbinen-Systeme

4. Humanfaktoren

5. Sonstige Ereignisse

C. INSTANDHALTUNG und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

D. Flugnavigationsdienste, FLUGPLATZEINRICHTUNGEN und Bodendienste

1. Flugnavigationsdienste ANS

2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen

3. Fluggäste, Gepäck, Fracht

4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs

E. BEISPIELE für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für spezifische Systeme NACH Abschnitt B Ziffer 2 meldepflichtig SIND.

1. Klima-/Lüftungsanlage

2. Automatisches Flugsteuerungssystem

3. Kommunikation

4. Elektrische Anlage

5. Cockpit/Kabine/Frachträume

6. Brandschutzanlage

7. Flugsteuerung

8. Treibstoffanlage

9. Hydraulik

10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem

11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme

12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen

13. Navigationssysteme einschließlich Präzisionsanflugsysteme und Luftdatensysteme

14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine

15. Nebenluftsystem

Anlage 7
(zu § 5b LuftVO)

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

zu Nummer 1

zu Nummer 2

zu Nummer 2

zu Nummer 3

zu Nummer 4

zu Nummer 4

zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 148/18 PDF-Dokument



Drucksache 312/17 PDF-Dokument



Drucksache 545/14 PDF-Dokument



Drucksache 546/14 PDF-Dokument



Drucksache 547/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.