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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Milchquotenrechtes"


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Drucksache 21/10

... Gemäß Beschluss des Bundesrates vom 10. Februar 2006 (BR-Drucksache 919/05 (Beschluss)) soll die bereits umgesetzte Erweiterung der Übertragungsregelungen auf die jeweilige Region der alten und neuen Länder rechtzeitig vor Ablauf des 31. März 2010 mit dem Ziel geprüft werden, eine bundesweite Handelbarkeit ab dem 1. April 2010 einzuführen. Bisheriges Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass es keine Gründe mehr gibt, die eine Beibehaltung der Übertragungsregelung auf zwei Regionen rechtfertigen. Aspekte, die einen Strukturbruch oder eine besondere Benachteiligung in einer der beiden Regionen bei einer Zusammenlegung der Übertragungsbereiche hervorrufen würden, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr sind die betrieblichen, strukturellen und ökonomischen Unterschiede innerhalb der Übertragungsbereiche in Teilen größer als zwischen ihnen. Weiterhin macht es keinen Sinn, auf dem Wege des Ausstiegs aus dem Milchquotensystem weiter an engen und die Umstrukturierung behindernden Bindungs-, Bewirtschaftungs- und Übertragungsbeschränkungen und Fristen im Milchquotenrecht festzuhalten. Die Milchquotenverordnung sollte deshalb unter Beibehaltung der Grundstruktur des Übertragungssystems von bestimmten Beschränkungen und Fristen befreit werden. Dabei kann eine sinnvolle Flexibilisierung des Milchquotenrechtes nur bei gleichzeitiger Zusammenlegung der Übertragungsbereiche erfolgen."



Drucksache 21/10 (Beschluss)

... Gemäß Beschluss des Bundesrates vom 10. Februar 2006 (BR-Drucksache 919/05 (Beschluss)) soll die bereits umgesetzte Erweiterung der Übertragungsregelungen auf die jeweilige Region der alten und neuen Länder rechtzeitig vor Ablauf des 31. März 2010 mit dem Ziel geprüft werden, eine bundesweite Handelbarkeit ab dem 1. April 2010 einzuführen. Bisheriges Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass es keine Gründe mehr gibt, die eine Beibehaltung der Übertragungsregelung auf zwei Regionen rechtfertigen. Aspekte, die einen Strukturbruch oder eine besondere Benachteiligung in einer der beiden Regionen bei einer Zusammenlegung der Übertragungsbereiche hervorrufen würden, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr sind die betrieblichen, strukturellen und ökonomischen Unterschiede innerhalb der Übertragungsbereiche in Teilen größer als zwischen ihnen. Weiterhin macht es keinen Sinn, auf dem Wege des Ausstiegs aus dem Milchquotensystem weiter an engen und die Umstrukturierung behindernden Bindungs-, Bewirtschaftungs- und Übertragungsbeschränkungen und Fristen im Milchquotenrecht festzuhalten. Die Milchquotenverordnung sollte deshalb unter Beibehaltung der Grundstruktur des Übertragungssystems von bestimmten Beschränkungen und Fristen befreit werden. Dabei kann eine sinnvolle Flexibilisierung des Milchquotenrechtes nur bei gleichzeitiger Zusammenlegung der Übertragungsbereiche erfolgen.



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