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206 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mindestlohns"


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Drucksache 84/20

... - Der Katalog der auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates, in den die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden, wird erweitert. Insbesondere wird der Begriff "Mindestlohnsätze" durch "Entlohnung" ersetzt. - Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als zwölf bzw. 18 Monate entsandt werden, finden mit wenigen Ausnahmen alle zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates Anwendung, in den die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a
Gegenstand der Entlohnung

§ 2b
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

§ 13b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen

§ 13c
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland

§ 15a
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 24
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 26
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

§ 27
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 2a

Zu § 2b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu § 8

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 13b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

I. Zusammenfassung

II. Sachverhalt

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

5 Bund

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 453/1/19

... Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/1/19




Zu Artikel 4a

‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns Mindestlohngesetz

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)

Artikel 4c
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Zu Artikel 4a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4b

Zu Artikel 4c


 
 
 


Drucksache 271/19

... 2. Er stellt zudem fest, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Die im Rahmen der Entgeltgrenze für Minijobs mögliche Arbeitszeit hat sich dadurch, durch die im Zuge der positiven Tarifentwicklung der letzten Jahre steigenden Löhne bzw. durch die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns stetig reduziert.



Drucksache 453/19

... Die KEP-Branche (KEP = Kurier-, Express- und Paketdienste), darunter insbesondere die Paketbranche, wächst vor dem Hintergrund des zunehmenden Onlinehandels stark an. Der Arbeitsmarkt in der Paketbranche ist zweigeteilt. Auf der einen Seite gibt es Paketdienste mit fest angestellten Mitarbeitern, auf der anderen Seite gibt es Paketdienste, die praktisch ausschließlich mit Nachunternehmern arbeiten. Hier kommt es häufig zu Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten, im Speziellen gegen die Pflicht zur korrekten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Nachunternehmer. Erkenntnisse der Zollverwaltung, unter anderem aus Schwerpunktprüfungen, lassen hier zum Teil auf kriminelle Strukturen schließen, auch unter der Verwendung von Nachunternehmerketten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3g

Zu Absatz 3h

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4960, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

II.5. KMU-Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 453/19 (Beschluss)

... Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/19 (Beschluss)




Zu Artikel 4a

‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns Mindestlohngesetz

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)

Artikel 4c
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Zu Artikel 4a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4b

Zu Artikel 4c


 
 
 


Drucksache 265/1/18

... Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 wurde zum 1. Januar 2015 nicht nur der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt, sondern durch Einfügung des § 115 in das Vierte Buch des Sozialgesetzbuchs (



Drucksache 419/18

... Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Diese starre Entgeltgren-ze ermöglicht es geringfügig Beschäftigten nur, eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten. Durch die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns reduzieren sich diese Stunden stetig. Konnten geringfügig Beschäftigte im Januar 2015 noch knapp 53 Stunden im Monat zum damals geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro arbeiten, sind es seit 2017 nur noch rund 51 Stunden. Weitere Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns werden die mögliche Arbeitsleistung weiter reduzieren. Dieser Entwicklung soll entgegen gewirkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung)

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziele

III. Finanzielle Auswirkungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 425/1/18

... Allerdings sollten die Einkommensgrenzen für Mini- und Midijobs dynamisiert und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt werden. Die starren Entgelt-grenzen von 450 Euro und 1 300 Euro bewirken bei geringfügig Beschäftigten, nur eine bestimmte Anzahl von Stunden arbeiten zu können. Mit jeder Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns reduziert sich diese Stundenanzahl stetig. So konnten geringfügig Beschäftigte im Januar 2015 noch knapp 53 Stunden im Monat zum damals geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro arbeiten. Seit 2017 sind es nur noch rund 51 Stunden. Weitere Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns werden die mögliche Arbeitsleistung weiter reduzieren. Dieser Entwicklung sollte entgegengewirkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 130/17

... Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll." Die Regelung ist darauf gerichtet, den Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen in besonderem Maße Rechnung zu tragen, da der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben für Langzeitarbeitslose oftmals mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/17




Bericht

Einschätzung der Bundesregierung


 
 
 


Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 18. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat zu dem Anstieg der Reallöhne beigetragen, insbesondere für die niedrigen Einkommensgruppen. Dieser Effekt ist in den ostdeutschen Ländern besonders stark zu spüren. Die teilweise befürchteten negativen Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau sind nicht eingetreten. Der gesetzliche Mindestlohn hat bereits nach kurzer Zeit eine stabilisierende Orientierungsfunktion auf das Lohngefüge übernommen und ermöglicht Menschen mit niedrigen Einkommen auch die Teilhabe an der Einkommensentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/17 (Beschluss)




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 439/17 (Beschluss)

... 4. Die Schaffung besonderer Entsenderegelungen für den Straßenverkehr verbessert indes weder den Schutz der dort Beschäftigten noch wirkt sie auf ein "level playing field" der im Straßenverkehr tätigen Unternehmen hin. Vielmehr lassen die Regelungen eine zwar für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzte, für die Unternehmen aber womöglich darüber hinausgehende Möglichkeit zur Unterschreitung des deutschen gesetzlichen Mindestlohns entstehen. Auf diese Weise geben diese Regelungen zu Lasten insbesondere deutscher Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dumping-Praktiken einen rechtlichen Rahmen. Die mitunter hohe Mobilität der im Transportsektor Beschäftigten als Kriterium für sektorspezifische Ausgrenzungen zu erheben, steht in deutlichem Widerspruch zum Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Diesem zufolge muss der Dienstleistungserbringer einen harten Kern klar definierter Schutzbestimmungen unabhängig von der Dauer der Entsendung einhalten.



Drucksache 439/1/17

... 5. Die Schaffung besonderer Entsenderegelungen für den Straßenverkehr verbessert indes weder den Schutz der dort Beschäftigten noch wirkt sie auf ein "level playing field" der im Straßenverkehr tätigen Unternehmen hin. Vielmehr lassen die Regelungen eine zwar für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzte, für die Unternehmen aber womöglich darüber hinausgehende Möglichkeit zur Unterschreitung des deutschen gesetzlichen Mindestlohns entstehen. Auf diese Weise geben diese Regelungen zu Lasten insbesondere deutscher Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dumping-Praktiken einen rechtlichen Rahmen.



Drucksache 130/17 (Beschluss)

... Gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 MiLoG gilt der Mindestlohn nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1



Drucksache 89/1/17

... 20. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat zu dem Anstieg der Reallöhne beigetragen, insbesondere für die niedrigen Einkommensgruppen. Dieser Effekt ist in den ostdeutschen Ländern besonders stark zu spüren. Die teilweise befürchteten negativen Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau sind nicht eingetreten. Der gesetzliche Mindestlohn hat bereits nach kurzer Zeit eine stabilisierende Orientierungsfunktion auf das Lohngefüge übernommen und ermöglicht Menschen mit niedrigen Einkommen auch die Teilhabe an der Einkommensentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/17




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 593/1/17

... Der Sozialbericht 2017 der Bundesregierung informiert über notwendige sozialpolitische Reformen der vergangenen Legislaturperiode. Nach Auffassung des Bundesrates waren insbesondere die Einführung des Mindestlohns, das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), das Gesamtkonzept zur Alterssicherung (wie die Stärkung der Betriebsrenten, die Angleichung der Ost-und Westrenten oder die Erwerbsminderungsrente), das Bundesteilhabegesetz oder die Reform der



Drucksache 130/1/17

... Gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 MiLoG gilt der Mindestlohn nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1



Drucksache 603/16

... " nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 344/16

... (3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

§ 13a
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

§ 13b
Begünstigtes Vermögen

§ 13c
Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

§ 28a
Verschonungsbedarfsprüfung

Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 114/1/16

... - Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie, insbesondere die Ausdehnung auf allgemeinverbindliche Tarifverträge sämtlicher Wirtschaftsbereiche und die nunmehr anstelle von "Mindestlohnsätzen" zu garantierende "Entlohnung", dienen der Verbesserung der Lage entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Reichweite der Änderungen ist jedoch nicht ausreichend; - Mit den Urteilen Laval, Rüffert und Luxemburg (Rechtssachen C-341/05, C-346/06 und C-319/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entsenderichtlinie zur "Maximalrichtlinie" erhoben. Der EuGH stellte in diesen Entscheidungen fest, die Entsenderichtlinie sehe ein bestimmtes Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, über das die Mitgliedstaaten nicht hinausgehen dürfen;



Drucksache 114/16 (Beschluss)

... - Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie, insbesondere die Ausdehnung auf allgemeinverbindliche Tarifverträge sämtlicher Wirtschaftsbereiche und die nunmehr anstelle von "Mindestlohnsätzen" zu garantierende "Entlohnung", dienen der Verbesserung der Lage entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Reichweite der Änderungen ist jedoch nicht ausreichend; - Mit den Urteilen Laval, Rüffert und Luxemburg (Rechtssachen C-341/05, C-346/06 und C-319/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entsenderichtlinie zur "Maximalrichtlinie" erhoben. Der EuGH stellte in diesen Entscheidungen fest, die Entsenderichtlinie sehe ein bestimmtes Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, über das die Mitgliedstaaten nicht hinausgehen dürfen;



Drucksache 44/1/16

... 26. Um die soziale und ökonomische Integration voranzutreiben, müssen die Eintrittshürden auf den Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive nach Auffassung des Bundesrates weiter gesenkt werden. Dies gilt jedoch nicht für das Unterschreiten sozialer Mindeststandards wie dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, weitere Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn zuzulassen. Hinsichtlich einer Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vertraut der Bundesrat auf die Entscheidungskompetenz der Mindestlohnkommission, die sich im Wesentlichen aus Vertretern der Sozialpartner zusammensetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/16




Die Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Die Chancen des digitalen Wandels nutzen, aktuelle Herausforderungen angehen, den Ordnungsrahmen weiterentwickeln

Investieren in moderne Infrastruktur, Innovationen systematisch fördern

Solide Finanzpolitik schafft Handlungsspielräume

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23

Sozialen Zusammenhalt stärken, Flüchtlinge bestmöglich integrieren

Energiewende effizient vorantreiben

Auf dem Weg zu einem stärkeren und stabileren Finanzsektor

Wirtschaftswachstum und Lebensqualität


 
 
 


Drucksache 114/16

... - Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

2.3. Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Konsultation der Interessenträger

4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN

5. Folgenabschätzung

6. Grundrechte

7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags

7.1. Absatz 1

7.2. Absatz 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

7.3. Absatz 3

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 96/71/EG

Artikel 2a
Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 44/16 (Beschluss)

... 24. Um die soziale und ökonomische Integration voranzutreiben, müssen die Eintrittshürden auf den Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive nach Auffassung des Bundesrates weiter gesenkt werden. Dies gilt jedoch nicht für das Unterschreiten sozialer Mindeststandards wie dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, weitere Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn zuzulassen. Hinsichtlich einer Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vertraut der Bundesrat auf die Entscheidungskompetenz der Mindestlohnkommission, die sich im Wesentlichen aus Vertretern der Sozialpartner zusammensetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/16 (Beschluss)




Die Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Die Chancen des digitalen Wandels nutzen, aktuelle Herausforderungen angehen, den Ordnungsrahmen weiterentwickeln

Investieren in moderne Infrastruktur, Innovationen systematisch fördern

Solide Finanzpolitik schafft Handlungsspielräume

Sozialen Zusammenhalt stärken, Flüchtlinge bestmöglich integrieren

Energiewende effizient vorantreiben

Auf dem Weg zu einem stärkeren und stabileren Finanzsektor

Wirtschaftswachstum und Lebensqualität


 
 
 


Drucksache 247/15 (Beschluss)

... 6. Der Agrarpolitische Bericht zeigt die Einführung des Mindestlohns in der Landwirtschaft auf. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrag-Mindestentgelts gelten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus bis Ende 2017 auch die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (



Drucksache 31/15 (Beschluss)

... 25. Der Bundesrat begrüßt, dass Deutschland nun auch zu den insgesamt 22 der 28 EU-Staaten gehört, in denen ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn gilt. Während die OECD schon seit längerem einen Mindestlohn für Deutschland gefordert hat, bevorzugt die Mehrheit des Sachverständigenrates eine nachträgliche Korrektur des Marktergebnisses über das Steuer- und Transfersystem. Der Bundesrat hält dagegen die Einführung einer Mindestgrenze für eine gesellschaftspolitisch wünschenswerte Ergänzung des Arbeitsmarktes. Der Bundesrat unterstützt die schrittweise Einführung des Mindestlohns in Verbindung mit Übergangsfristen für manche Branchen bis Ende 2017 sowie die Absicht, den Mindestlohn im Januar 2017 oder 2018 erstmals anzupassen. Der Bundesrat betont die Bedeutung der beabsichtigten regelmäßigen Evaluation der Wirkungen des Mindestlohns. Dabei gilt es in der Umsetzung sicherzustellen, dass der Bürokratieaufwand für die Unternehmen auf ein notwendiges Maß beschränkt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/15 (Beschluss)




Wirtschaftliche Entwicklung

Öffentliche Investitionen

Gründungen und junge Unternehmen

Digitalisierung und Industrie 4.0

2 Mittelstand

2 Mindestlohn

2 Energiewende

2 Rohstoffsicherung

2 Finanzmärkte


 
 
 


Drucksache 31/1/15

... 25. Der Bundesrat begrüßt, dass Deutschland nun auch zu den insgesamt 22 der 28 EU-Staaten gehört, in denen ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn gilt. Während die OECD schon seit längerem einen Mindestlohn für Deutschland gefordert hat, bevorzugt die Mehrheit des Sachverständigenrates eine nachträgliche Korrektur des Marktergebnisses über das Steuer- und Transfersystem. Der Bundesrat hält dagegen die Einführung einer Mindestgrenze für eine gesellschaftspolitisch wünschenswerte Ergänzung des Arbeitsmarktes. Der Bundesrat unterstützt die schrittweise Einführung des Mindestlohns in Verbindung mit Übergangsfristen für manche Branchen bis Ende 2017 sowie die Absicht, den Mindestlohn im Januar 2017 oder 2018 erstmals anzupassen. Der Bundesrat betont die Bedeutung der beabsichtigten regelmäßigen Evaluation der Wirkungen des Mindestlohns. Dabei gilt es in der Umsetzung sicherzustellen, dass der Bürokratieaufwand für die Unternehmen auf ein notwendiges Maß beschränkt wird.

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Drucksache 31/1/15




Wirtschaftliche Entwicklung

Öffentliche Investitionen

Gründungen und junge Unternehmen

Digitalisierung und Industrie 4.0

2 Mittelstand

2 Mindestlohn

2 Energiewende

2 Rohstoffsicherung

2 Finanzmärkte


 
 
 


Drucksache 247/1/15

... f) Der Agrarpolitische Bericht zeigt die Einführung des Mindestlohns in der Landwirtschaft auf. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrag-Mindestentgelts gelten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus bis Ende 2017 auch die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (



Drucksache 87/15

... Damit die Einhaltung der geltenden Mindestarbeitsbedingungen sichergestellt werden kann, unterstützt der Bundesrat die von der Bundesregierung angekündigte Aufstockung der Personalkapazitäten der Zollbehörden, insbesondere bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Denn auch dies trägt zu einer Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation der Beschäftigten bei. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass schon mit der Kontrolle des Mindestlohns nach dem kürzlich in Kraft getretenen Mindestlohngesetz ein erheblicher Teil der erforderlichen zusätzlichen Kontrollkapazitäten gebunden sein wird.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.