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78 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Missbrauchsgefahren"


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Drucksache 179/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, Verfahrensvorgaben für grenzüberschreitende Mobilitätsmaßnahmen zu schaffen, die den Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen und den durch das sogenannte Polbud-Urteil des EuGH (Urteil vom 25. Oktober 2017, Rechtssache C-106/16) eröffneten Missbrauchsgefahren begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 179/1/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, Verfahrensvorgaben für grenzüberschreitende Mobilitätsmaßnahmen zu schaffen, die den Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen und den durch das sogenannte Polbud-Urteil des EuGH (Urteil vom 25. Oktober 2017, Rechtssache C-106/16) eröffneten Missbrauchsgefahren begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/1/18




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 231/17

... Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel etwaiger Missbrauchsgefahren. Soweit dabei die generellen Möglichkeiten des Missbrauchs der für die Untersuchung gesicherten Körperzellen betroffen sind, handelt es sich nicht um eine speziell der DNA-Analyse anhaftende Gefahr - diese Möglichkeit besteht etwa bei jeder Blutprobe, aus der sich auch ohne DNA-Analyse eine Reihe von im Phänotyp nicht erkennbarer Krankheiten feststellen lässt. Gerade im Bereich des genetischen Fingerabdrucks wird aber dem Missbrauch durch die Anonymisierung der DNA-Proben und die im Gesetz geregelten Anforderungen an den Sachverständigen entgegengewirkt. Schon das geltende Verfahrensrecht enthält im Übrigen in § 81g Abs. 2 StPO eindeutige Verbote hinsichtlich der Gewinnung und Nutzung von Überschussinformationen, die die missbräuchliche Erhebung solcher Daten schon mit Blick auf die fehlende Verwertbarkeit als Beweismittel sinnlos macht. Der Entwurf schlägt zu diesen Schranken keine sachlichen Änderungen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Zitiergebot

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 422/1/16

... mit dem Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten als Voraussetzung für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gegen die UVP-Richtlinie verstößt. Die Erstreckung der nur für Verbandsklagen gebotenen Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften ohne eigene Rechtsverletzung einzulegen, auf den Individualrechtsschutz ist daher europarechtlich nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 22. Oktober 2015, 7 C 15/13). Der Verzicht auf das Erfordernis der Verletzung eigener Rechte ist bei Individualklagen systemfremd und birgt erhebliche Missbrauchsgefahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/1/16




1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG

16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG

17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe

18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,

20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG

23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG

24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 80c

25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 87c

26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV


 
 
 


Drucksache 165/2/14

... 7. Die Manipulations- und Missbrauchsgefahren einer solchen Verfahrensgestaltung liegen auf der Hand. Damit würde sich die SUP vor allem für unredliche Gründer anbieten, die als Gesellschafter anonym bleiben und nicht für zweifelhafte Aktivitäten ihrer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden wollen. Gefährdet würden dadurch nicht nur Geschäftspartner, namentlich Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Risiken der neuen Rechtsform nicht durchschauen, wobei die Gläubigersicherung über die Durchgriffshaftung (Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags) faktisch leer liefe, da auch deren Durchsetzung die Kenntnis von der Person des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin oder des Gesellschafters voraussetzt. Die SUP würde darüber hinaus zur idealen Plattform kriminellen Handelns, etwa für banden- und gewerbsmäßigen Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Insolvenzstraftaten, denn eine wirksame Strafverfolgung wäre kaum möglich, wenn die handelnden Personen nur mit großen Schwierigkeiten zu ermitteln sind. [Damit würden nicht zuletzt die derzeitigen Bemühungen um eine Revision der europäischen Geldwäscherichtlinie konterkariert.] Schließlich könnte die Konzerntauglichkeit der SUP (vgl. Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) im Extremfall zu einer "Infizierung" ganzer Konzerne führen, sofern diese durch eine einzige Gesellschaft gesteuert würden, deren Hintermänner letztlich im Dunkeln bleiben. Damit könnte auch das Vertrauen, das der Rechtsverkehr etablierten Gesellschaftsformen entgegenbringt, in Mitleidenschaft gezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/2/14




Zur Vorlage allgemein

4 Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Bemerkungen Online-Gründung

Haftungsbeschränkung ohne angemessene Kapitalausstattung

Möglichkeit der Sitztrennung

Zwecktauglichkeit der SUP

2 Einzelfragen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 602/1/13

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Zahlungsinitialisierungsdienste einerseits die Wettbewerbsgleichheit am Markt fördert. Andererseits hat der Bundesrat Bedenken, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch Preisgabe ihrer Online-Banking-Zugangsdaten gegenüber Dritten erheblichen Risiken und Missbrauchsgefahren aussetzen. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit, dass grundsätzlich sichergestellt sein muss, dass im Zusammenhang mit Zahlungsinitialisierungsdiensten insbesondere die technische Absicherung sowie der Ausschluss zusätzlicher Haftungsrisiken gewährleistet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt sind und die mit der Übermittlung von Authentifizierungsmerkmalen derzeit verbundene Rechtsunsicherheit für die Kunden beseitigt wird.



Drucksache 602/13 (Beschluss)

... 5. Er ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Zahlungsinitialisierungsdienste einerseits die Wettbewerbsgleichheit am Markt fördert. Andererseits hat der Bundesrat Bedenken, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch Preisgabe ihrer Online-Banking-Zugangsdaten gegenüber Dritten erheblichen Risiken und Missbrauchsgefahren aussetzen. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit, dass grundsätzlich sichergestellt sein muss, dass im Zusammenhang mit Zahlungsinitialisierungsdiensten insbesondere die technische Absicherung sowie der Ausschluss zusätzlicher Haftungsrisiken gewährleistet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt sind und die mit der Übermittlung von Authentifizierungsmerkmalen derzeit verbundene Rechtsunsicherheit für die Kunden beseitigt wird.



Drucksache 663/13

... Mit der Schaffung einer besonderen Gerichtsstandsregelung folgt der Entwurf einer Forderung, die im Schrifttum wiederholt erhoben wurde (Eidenmüller, ZHR 169 [2005], S. 528, S. 537 ff., Hirte, ZIP 2008, S. 444, S. 445; K. Schmidt, KTS 2010, S. 1, S. 21 ff.; ders., ZIP 2012, S. 1053, S. 1057 ff.). Während jedoch einige dieser Vorschläge für eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts plädieren, das für das Mutterunternehmen zuständig ist, folgt die Entwurfsregelung dem Prioritätsprinzip. Für eine Anknüpfung an das Mutterunternehmen spricht zwar, dass bei ihm in aller Regel die Konzernleitung organisatorisch verortet sein wird, so dass sich von dort aus auch im Insolvenzfall die wirtschaftlichen Aktivitäten im Gesamtkonzern am besten koordinieren lassen. Allerdings erscheint eine statische und ausnahmslose Anknüpfung an den Gerichtsstand des Mutterunternehmens in den Fällen unangemessen, in denen das Mutterunternehmen gar nicht in Insolvenz gerät oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat. Das Prioritätsprinzip vermeidet diese Nachteile. Es ermöglicht im Übrigen jedenfalls dann einen Gerichtsstand bei dem Mutterunternehmen, wenn dieses den entscheidenden ersten Antrag stellt. Dennoch ist gegen die Maßgeblichkeit des Prioritätsprinzips eingewandt worden, dass die in ihm angelegten Wahlmöglichkeiten missbrauchsanfällig seien und eine bedenkliche Entwicklung begünstigten, an deren Ende nur mehr wenige Insolvenzgerichte überhaupt mit Unternehmensinsolvenzen befasst sind. Indessen muss schon bezweifelt werden, dass sich Strategien, welche in einem innerstaatlichen Anwendungskontext auf die Befassung eines bestimmten Gerichts zielen, einen Missbrauch darstellen. Denn anders als im grenzüberschreitenden Kontext hat die Zuständigkeit eines Gerichts keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht. Und die im Missbrauchsargument offen enthaltene Unterstellung, dass einige Gerichte mit den bei ihnen anhängigen Verfahren nicht angemessen umgehen, läuft auf die dem deutschen Justizsystem nicht gerecht werdende Annahme hinaus, es werde vor bestimmten Gerichten das geltende Recht nicht richtig angewendet. Zutreffend mag allein sein, dass Gerichte, die vor allem infolge einer Konzentration der Zuständigkeiten in Insolvenzsachen eine größere und regelmäßigere Auslastung der Insolvenzdezernate aufweisen, über größere Sachkunde und Erfahrung verfügen und daher eine besonders gute Bearbeitung auch großer und komplexer Fälle erwarten lassen. Dies spricht umso mehr dafür, dass die Länder zumindest von dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 InsO-E Gebrauch machen und die Zuständigkeit für die konzernspezifischen Verfahren auf höchstens ein Gericht je Oberlandesgerichtsbezirk konzentrieren. Ganz unabhängig hiervon sollten die Wahlmöglichkeiten, die das Prioritätsprinzip eröffnet, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Missbrauches beurteilt werden. Sie geben der Konzernleitung und den Geschäftsleitern der Einzelunternehmen Gestaltungsmittel an die Hand, mit deren Hilfe sie den Insolvenzbewältigungsprozess vorausplanen können. Dabei lässt sich der Entwurf von der Erkenntnis leiten, dass insbesondere Sanierungen nur dann Erfolg versprechen, wenn sie im Vorfeld der Antragstellung von der Unternehmensleitung geplant und mit den maßgeblichen Gläubigern abgestimmt werden. Die Missbrauchsgefahren treten gegenüber den Vorteilen, welche eine planbare Verfahrenskonzentration ermöglicht, in den Hintergrund. Dies zeigt sich wiederum daran, dass die Folgen einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung - anders als im grenzüberschreitenden Kontext, in dem sich an die Zuständigkeit weit reichende Folgen in Bezug auf das anwendbare Recht knüpfen - überschaubar sind und dass sich etwaige Gefahren für die Interessen von Beteiligten durch die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen im Rahmen der - im Grundsatz selbständigen - Einzelverfahren auffangen lassen. Zudem schränkt die Entwurfsregelung die Missbrauchsmöglichkeiten dadurch ein, dass sie die Anträge von Unternehmen ausblendet, die im Konzern von offensichtlich untergeordneter Bedeutung sind.

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Drucksache 663/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 3a
Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b
Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d
Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

§ 3e
Unternehmensgruppe

§ 13a
Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

§ 56b
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

Siebter Teil

Erster Abschnitt

§ 269a
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 269b
Zusammenarbeit der Gerichte

§ 269c
Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

Zweiter Abschnitt

§ 269d
Koordinationsgericht

§ 269e
Koordinationsverwalter

§ 269f
Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters

§ 269g
Vergütung des Koordinationsverwalters

§ 269h
Koordinationsplan

§ 269i
Abweichungen vom Koordinationsplan

§ 270d
Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen

2. Bestellung eines Insolvenzverwalters

3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen

a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

b Zusammenarbeit der Gerichte

c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane

4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument

5. Anwendungsbereich

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3a

Zu § 3b

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 269a

Zu § 269b

Zu § 269c

Zu § 269d

Zu § 269e

Zu § 269f

Zu § 269g

Zu § 269h

Zu § 269i

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... 39. Der Bundesrat sieht es als problematisch an, dass im Gegensatz zur geltenden Rechtslage nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f besonders sensible Daten künftig auch zur außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden dürften. Damit könnten beispielsweise Patientendaten, aber auch andere sensible Daten ohne Einwilligung des Betroffenen an Inkassounternehmen zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden. Auf Grund der Missbrauchsgefahren, aber auch wegen der Kollision mit strafbewehrten Geheimhaltungspflichten unter anderem von Ärzten (§ 203

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 129/11 (Beschluss)

... Über die Rechnung von Telekommunikationsanbietern werden zunehmend Entgelte für Leistungen Dritter (so genannte Drittanbieter) abgerechnet. Hier bestehen große Missbrauchsgefahren. So mehren sich in letzter Zeit Verbraucherbeschwerden und Berichte in den Medien über "Kostenfallen" in Zusammenhang mit so genannten Apps, also Programmen, die im Internet zum Download auf Smartphones angeboten werden. In vielen dieser Apps werden Reklame-Banner eingesetzt. Unseriöse Drittanbieter erwecken den in der Regel falschen Eindruck, allein durch das - nicht selten versehentliche - Anklicken eines solchen Reklamebanners komme es zum Abschluss eines Vertrags und stellen dafür über den Telekommunikationsanbieter ein Entgelt in Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG und Nummer 15 Buchstabe a und b § 20 Absatz 1 und 3 TKG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz x - neu - TKG

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 3 Nummer 4c - neu - TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG und Nummer 49 § 53 Absatz 2 Satz x - neu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 21 Absatz 5 Satz 1 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Überschrift, Absatz 2 - neu - TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Absatz 1 Satz 2 TKG

16. Zu § 45a TKG allgemein

17. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe b - neu - § 45h Absatz 5 - neu - TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 40a - neu - § 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 - neu - TKG

20. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 1, Absatz 6 Satz 2 und 3 - neu - TKG Nummer 42 § 45o Absatz 1, Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - TKG

21. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG

22. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 - neu - TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 4 Satz 5 TKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 1 und 2 TKG

26. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 4 TKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c - neu - § 47a Absatz 5 - neu -, 6 - neu - TKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 48 Absatz 3 TKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 53 Absatz 1 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 54 Absatz 4 - neu - TKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e § 55 Absatz 5 Satz 3TKG , Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG , Nummer 54 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG und Buchstabe d - neu - § 60 Absatz 4 TKG sowie Nummer 59 Buchstabe a und b § 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG

33. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe d und Buchstabe i - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 8 - neu - TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 Nummer 57 § 61 TKG allgemein

36. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d § 63 Absatz 4 TKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 63 § 66h - neu - TKG

38. Zu Abschnitt 3 § § 68 ff. TKG allgemein

39. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a TKG allgemein

40. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 1 TKG allgemein

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 1 TKG

42. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 82 § 100 Absatz 2 Satz 3 TKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 98 § 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG

46. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo § 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG

47. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG

48. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 628/11

... a. F. genannten Nachweisen zu erbringen hat, die Regelung in Abschnitt 135 Absatz 10 Nummer 1 UStR bzw. Abschnitt 6.9 Absatz 11 UStAE aber darüber hinausgeht. Die Verwaltung hält die nunmehr gesetzlich zu regelnden Nachweise für zwingend erforderlich, da ansonsten Missbrauchsgefahren bestehen und die Zollverwaltung nur schwerlich die Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs feststellen kann. Entsprechend werden diese - zusätzlichen - Nachweise in den neuen § 9 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 129/1/11

... Über die Rechnung von Telekommunikationsanbietern werden zunehmend Entgelte für Leistungen Dritter (so genannte Drittanbieter) abgerechnet. Hier bestehen große Missbrauchsgefahren. So mehren sich in letzter Zeit Verbraucherbeschwerden und Berichte in den Medien über "Kostenfallen" in Zusammenhang mit so genannten Apps, also Programmen, die im Internet zum Download auf Smartphones angeboten werden. In vielen dieser Apps werden Reklame-Banner eingesetzt. Unseriöse Drittanbieter erwecken den in der Regel falschen Eindruck, allein durch das nicht selten versehentliche - Anklicken eines solchen Reklamebanners komme es zum Abschluss eines Vertrags und stellen dafür über den Telekommunikationsanbieter ein Entgelt in Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG und Nummer 15 Buchstabe a und b § 20 Absatz 1 und 3 TKG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz xneu - TKG

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 3 Nummer 4cneu - TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG und Nummer 49 § 53 Absatz 2 Satz xneu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 9 TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 21 Absatz 5 Satz 1 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Überschrift, Absatz 2 - neu - TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Satz 2 TKG *

17. Zu § 45a TKG allgemein

18. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe bneu - § 45h Absatz 5 - neu - TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG

20. Zu Artikel 1 Nummer 40aneu - § 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 - neu - TKG

Zu Artikel 1 Nummer 41

29. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 - neu - TKG

Zu Artikel 1 Nummer 41

33. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n TKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 4 Satz 5 TKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 1, 2, 3 TKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 4 TKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe cneu - § 47a Absatz 5 - neu -, 6 - neu - TKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 48 Absatz 3 TKG

39. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 53 Absatz 1 TKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 54 Absatz 4 - neu - TKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG

42. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b und e § 55 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3TKG , Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG , Nummer 54 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG und Buchstabe dneu - § 60 Absatz 4 TKG sowie Nummer 59 Buchstabe a und b § 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG

Zu Artikel 1 Nummer 57

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

46. Zu Artikel 1 Nummer 57 § 61 TKG allgemein a

47. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d § 63 Absatz 4 TKG

48. Zu Artikel 1 Nummer 63 § 66hneu - TKG

49. Zu Abschnitt 3 §§ 68 ff. TKG allgemein

50. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a TKG allgemein

51. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 1 TKG allgemein

52. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 1 TKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 82 § 100 Absatz 2 Satz 3 TKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG

56. Zu Artikel 1 Nummer 98 § 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo § 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG

59. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten

60. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 441/1/10

... 13. Um eine möglichst kohärente Lösung zu finden, schlägt der Bundesrat vor, die Regelungen für den Wechsel in andere Mitgliedstaaten denen für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitgehend anzupassen. Danach sollte die erteilte Erlaubnis zu einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten berechtigen und gleichzeitig das Recht kurzfristiger Einsätze umfassen. Für darüber zeitlich hinausgehende Aufenthalte oder für einen Wechsel des schwerpunktmäßigen Einsatzes in einen anderen Mitgliedstaat sollte ein erneutes Antragsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in den der bereits Entsandte weiter entsendet werden soll, vorgeschrieben werden. Hierdurch würden die Kompetenzen der Mitgliedstaaten weitestgehend gewahrt, Überschneidungen von Zuständigkeiten vermieden sowie Missbrauchsgefahren vermindert. Der Übersichtlichkeit halber sollten alle Regelungen zum Wechsel in andere Mitgliedstaaten in dem Richtlinienvorschlag konzentriert dargestellt werden.



Drucksache 441/10 (Beschluss)

... 12. Um eine möglichst kohärente Lösung zu finden, schlägt der Bundesrat vor, die Regelungen für den Wechsel in andere Mitgliedstaaten denen für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitgehend anzupassen. Danach sollte die erteilte Erlaubnis zu einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten berechtigen und gleichzeitig das Recht kurzfristiger Einsätze umfassen. Für darüber zeitlich hinausgehende Aufenthalte oder für einen Wechsel des schwerpunktmäßigen Einsatzes in einen anderen Mitgliedstaat sollte ein erneutes Antragsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in den der bereits Entsandte weiter entsendet werden soll, vorgeschrieben werden. Hierdurch würden die Kompetenzen der Mitgliedstaaten weitestgehend gewahrt, Überschneidungen von Zuständigkeiten vermieden sowie Missbrauchsgefahren vermindert. Der Übersichtlichkeit halber sollten alle Regelungen zum Wechsel in andere Mitgliedstaaten in dem Richtlinienvorschlag konzentriert dargestellt werden.



Drucksache 635/08 (Beschluss)

... Das Anliegen, die vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr anzupassen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch bringt der Wegfall des Genehmigungserfordernisses erhebliche Missbrauchsgefahren mit sich. Von daher stellt sich die Frage, ob die jährliche

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Drucksache 635/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 1356a - neu - BGB , Artikel 1 Nr. 9 § 1385 Nr. 4 BGB , Artikel 7 Nr. 01 - neu - § 2 Satz 3 - neu - LPartG

§ 1356a
Auskunftspflicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 Satz 3 - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 5 BGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB

6. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Abs. 2 Satz 4 - neu - BtBG

Artikel 7a
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


 
 
 


Drucksache 633/08

... Mit der gesetzlichen Regelung genetischer Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführter genetischer Analysen kommt der Staat seiner sich aus der staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Grundrechte ergebenden Verpflichtung zum Schutz der Würde des Menschen und der informationellen Selbstbestimmung sowie der Wahrung des Gleichheitssatzes durch die Verhinderung genetischer Benachteiligung nach. Es gilt, die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen bei Menschen zu nutzen und gleichzeitig den Missbrauchsgefahren und Risiken zu begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Benachteiligungsverbot

§ 5
Qualitätssicherung genetischer Analysen

§ 6
Abgabe genetischer Untersuchungsmittel

Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken

§ 7
Arztvorbehalt

§ 8
Einwilligung

§ 9
Aufklärung

§ 10
Genetische Beratung

§ 11
Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 12
Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 13
Verwendung und Vernichtung genetischer Proben

§ 14
Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen

§ 15
Vorgeburtliche genetische Untersuchungen

§ 16
Genetische Reihenuntersuchungen

Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

§ 17
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

§ 18
Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages

Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

§ 19
Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 20
Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz

§ 21
Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 22
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik

§ 23
Richtlinien

§ 24
Gebühren und Auslagen

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 25
Strafvorschriften

§ 26
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 27
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften:

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu § 6

Zu Abschnitt 2 – Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken:

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung:

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Abschnitt 4 – Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich:

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 – Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben:

Zu § 19

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 22

Zu Abschnitt 6 – Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik:

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften:

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 8 – Schlussvorschriften:

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 657: Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)


 
 
 


Drucksache 635/1/08

... Das Anliegen, die vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr anzupassen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch bringt der Wegfall des Genehmigungserfordernisses erhebliche Missbrauchsgefahren mit sich. Von daher stellt sich die Frage, ob die jährliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 1356a - neu - BGB ,

§ 1356a
Auskunftspflicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 1378 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 Satz 3 - neu - BGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 5 BGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB

7. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Abs. 2 Satz 4 - neu - BtBG

Artikel 7a
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.