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"Mittel- und Personalplanung"


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Drucksache 781/1/06

... Die pauschale Eingliederungshilfe erfüllt nur ihren Sinn und Zweck, wenn sie in den ersten Jahren nach dem Zuzug in das Bundesgebiet gewährt wird. Da außerdem für die öffentlichen Haushalte eine Mittel- und Personalplanung für die zu bewältigenden Aufgaben erforderlich ist, ist die Festlegung einer Frist für die Beantragung der pauschalen Eingliederungshilfe unumgänglich. Im Übrigen sind auch für alle anderen Leistungen im Bereich des Kriegsfolgenrechts Antragsfristen vorgesehen. Für die Fälle, in denen die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG schon vor mehr als drei Jahren ausgestellt wurde und bisher kein Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe gestellt wurde, endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 2009.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 781/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - BVFG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 1 BVFG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 9 Abs. 3 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - BVFG

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 94 Abs. 1 BVFG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 100b Abs. 1 BVFG


 
 
 


Drucksache 781/06 (Beschluss)

... Die pauschale Eingliederungshilfe erfüllt nur ihren Sinn und Zweck, wenn sie in den ersten Jahren nach dem Zuzug in das Bundesgebiet gewährt wird. Da außerdem für die öffentlichen Haushalte eine Mittel- und Personalplanung für die zu bewältigenden Aufgaben erforderlich ist, ist die Festlegung einer Frist für die Beantragung der pauschalen Eingliederungshilfe unumgänglich. Im Übrigen sind auch für alle anderen Leistungen im Bereich des Kriegsfolgenrechts Antragsfristen vorgesehen. Für die Fälle, in denen die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG schon vor mehr als drei Jahren ausgestellt wurde und bisher kein Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe gestellt wurde, endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 2009.

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Drucksache 781/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - BVFG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 1 BVFG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 9 Abs. 3 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - BVFG

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 94 Abs. 1 BVFG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 100b Abs. 1 BVFG


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.