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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mutter- und Ammenkühen"


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Drucksache 129/2/07

... (1a) Wer Rinder hält, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 31. Januar 2008 die ab dem 1. Januar 2008 bestehende Nutzungsart der Rinder seines Betriebes anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 1 ist zwischen Milchkühen, Mutter- und Ammenkühen, Mastkühen, Mastrindern sowie der Jungrinderaufzucht zu unterscheiden.

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Drucksache 129/2/07




Zu § 26


 
 
 


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