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"Mutter- und Geschäftssprache"


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Drucksache 25/10

... - und Bauträgerverordnung hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache die in § 11 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben mitzuteilen. Da bei Sachverhalten mit Inlandsbezug für den ganz überwiegenden Teil der Auftraggeber deutsch die allgemein verständliche Mutter- und Geschäftssprache ist, ist es aus Verbraucherschutzgründen grundsätzlich erforderlich, dass sichergestellt wird, dass die in § 11 vorgeschriebenen Informationen in diesen Fällen in deutscher Sprache mitzuteilen sind. Allerdings sind im Zuge der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen sowie im zunehmenden grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr eine Reihe von Sachverhalten denkbar, bei denen sowohl der Gewerbetreibende als auch der Auftraggeber über eine andere als die deutsche Mutter- und Geschäftssprache verfügen. In diesen Fällen ist es auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich, zu verlangen, dass die Informationspflichten in deutscher Sprache zu erfüllen sind. Zudem findet § 11 gemäß § 19 Absatz 2 (neu) auch dann Anwendung, wenn der in Deutschland niedergelassene Gewerbetreibende im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU- oder EWR-Staat tätig wird. In diesen Fällen ist das Erfordernis der deutschen Sprache für die Erfüllung von Informationspflichten gerade auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht angemessen. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ordnet daher an, dass Gewerbetreibende und Auftraggeber alternativ zur deutschen Sprache die Verwendung einer anderen Sprache vereinbaren können. Soweit der Auftraggeber eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat, kann er verlangen, dass die Angaben in der Amtssprache dieses EU-/EWR-Staates übermittelt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Auftraggeber die erforderlichen Angaben in einer ihm verständlichen Sprache erhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 25/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Versteigererverordnung

§ 11
Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

§ 19
Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Artikel 3
Änderung der Schaustellerhaftpflichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

II. Verordnungsermächtigung

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 6

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1104: Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.