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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mutterschutzrichtlinie"


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Drucksache 390/12

... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie17 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgeber noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Der Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherangelegenheiten" nahm auf seiner Tagung im Juni 2011 einen Fortschrittsbericht zur Kenntnis, in dem die Bedenken einiger Delegationen erläutert werden, die eine angemessene Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Situationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten fordern. Einige Delegationen erinnerten auf der Tagung an die protokollierte Äußerung von acht Delegationen, die sich auf der Ratstagung im Dezember 2010 dafür ausgesprochen hatten, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit der Subsidiarität frei über das Schutzniveau entscheiden und bestimmte Mindestanforderungen einhalten solle. Der Rat wurde von verschiedenen Seiten außerdem aufgefordert, seine Arbeit zu diesem Thema einzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/12




Bericht

1. Einleitung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe

2.1. Kommission

2.2. Nationale Parlamente

2.3. Europäisches Parlament und Rat

2.4. Ausschuss der Regionen

2.5. Gerichtshof

3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden

3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19

5 Fluggastdatensätze20

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 367/11

... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie31 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgebungsorgane noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Nach Konsultation der europäischen Sozialpartner schlug die Kommission vor, die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs – bei grundsätzlich voller Bezahlung – von 14 auf 18 Wochen auszudehnen. Die Entschließung des Europäischen Parlaments von Oktober 2010 sieht einen noch ehrgeizigeren Ansatz vor: Danach soll die Mindestdauer des vollständig bezahlten Mutterschaftsurlaubs auf 20 Wochen verlängert und ein zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub verankert werden. In Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes stimmte die Mehrheit der Parlamentsmitglieder für eine Überleitungsklausel, die es dem Ermessen der nationalen Regierungen überlässt, diesen Ansatz an ihre Sozialsysteme anzupassen. Delegationen im Rat jedoch befanden die Maßnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen für kostspielig und befürworteten ein flexibleres Konzept. Die belgische Präsidentschaft bat die Sozialpartner daraufhin um Darlegung ihrer Standpunkte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/11




1. Einführung

2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe

3.1. Kommission

3.2. Nationale Parlamente

3.3. Europäisches Parlament und Rat

3.4. Ausschuss der Regionen

4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden

4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

5. Schlussfolgerung

Anhang
Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben


 
 
 


Drucksache 748/08 (Beschluss)

... 5. Nach Auffassung des Bundesrates steht der Richtlinienvorschlag zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie mit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht in Einklang. Der Bundesrat weist darauf hin, dass den vorgeschlagenen Änderungen in der Mutterschutzrichtlinie keine grenzüberschreitenden Aspekte zugrunde liegen, die nur auf europäischer Ebene gelöst werden könnten. Weshalb beispielsweise die Verlängerung der Mutterschutzfristen nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend geregelt werden können sollte, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Kommission zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Subsidiaritätsgrundsatz sind insoweit unzureichend und entsprechen nicht den Anforderungen des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.



Drucksache 748/1/08

... 9. Nach Auffassung des Bundesrates steht der Richtlinienvorschlag zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie mit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht in Einklang.



Drucksache 230/16 PDF-Dokument



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