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"Niedenführ"


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Drucksache 397/05

... kein tauglicher Zustellungsvertreter, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Rechtsstreit beteiligt ist. In Betracht kommen hier insbesondere die Fälle des § 43 Nr. 2 WEG (neu). Die Zustellung an den Verwalter kann aber auch in einem Beschlussanfechtungsverfahren ausgeschlossen sein, so zum Beispiel, wenn der Verwalter einen Beschluss der Wohnungseigentümer anficht oder einer Anfechtung als Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitritt. Auch wenn der Verwalter nicht selbst an dem Verfahren beteiligt ist, ist er im Falle einer Interessenkollision verhindert, die Wohnungseigentümer zu vertreten (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auflg., Vor §§ 43 ff, Rdnr. 121, 122; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflg., § 27, Rdnr. 129 ff). Ist danach die Zustellung an den Verwalter nicht zulässig, kann an den von den Wohnungseigentümern gemäß Absatz 2 Satz 1 (neu) bestellten Ersatzzustellungsvertreter zugestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 397/1/05

... Die Aufhebung der im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Regelung des § 3 Abs. 3 WEG dient der Rechtsbereinigung. Die Vorschrift ist bereits durch den Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992 (GmS-OGB 1/91, NJW 1992, 3290 ff.) bedeutungslos geworden (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auf1. 2004, § 3 Rnr. 22).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/1/05




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 WEG ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 Abs. 3 WEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 23 Abs. 4 WEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 1 WEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 4 WEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1, 3 WEG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1 WEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 2a - neu - , 3 WEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 3 WEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 50 WEG ,

§ 49a
Wohnungseigentumssachen

15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Nr. 2 Buchstabe c Halbsatz 2 - neu - GVG


 
 
 


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