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53 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Notifizierende"


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Drucksache 426/18

... geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die "Errichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen" zuständig ist. Wenn Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 6/1/17

... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der



Drucksache 6/17

... Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern, woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens anwenden.



Drucksache 6/2/17

... Die Konsultationsfrist wird nach Unterrichtung des notifizierenden Mitgliedstaats durch die Kommission über das Vorliegen der vollständigen Unterlagen in Lauf gesetzt. Der Kommission selbst ist für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Unterrichtung keine Frist gesetzt. Damit hat es die Kommission in der Hand, die Frist für den Konsultationszeitraum festzulegen. Für die Kommission sollte ebenfalls eine Frist bestehen.



Drucksache 6/17 (Beschluss)

... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der



Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.



Drucksache 143/1/16

... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.



Drucksache 239/16

... "1. hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 11a
Kontrollpläne

§ 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 19
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 32/13

... Absatz 1 bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der anerkennenden Stelle wahrnimmt. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben kann die Anerkennung und nachfolgende Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nur von einer Stelle ausgesprochen werden, die Konformitätsbewertungen und gewerbliche oder wettbewerbliche Beratungsleistungen nicht anbietet und somit unabhängiger Akteur ist (Artikel 26 Absatz 4 MID-E, Artikel 20 Absatz 4 NAWI-E). Damit bietet sich eine Beibehaltung des bisherigen Systems an, wonach das Bundeswirtschaftsministerium als anerkennende und notifizierende Stelle fungiert (siehe § 7g Absatz 2 EO, § 7n Absatz 2 EO). Bei zunehmender Zahl an Konformitätsbewertungsstellen muss es dem Ministerium jedoch möglich sein, die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde zu delegieren, die gleichfalls die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Parteiferne erfüllen muss. Diese Möglichkeit sehen Satz 2 und Satz 3 ausdrücklich vor.



Drucksache 91/12

... bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu notifizierenden Parallelvertrieb. Die betreffenden Arzneimittel müssen in der Regel erst umkonfektioniert werden, damit sie den für Deutschland geltenden Zulassungs- bzw. Genehmigungsbedingungen entsprechen. Ein solcher Herstellungsschritt soll auch in einer Betriebsstätte in Deutschland möglich sein und muss daher nicht vor dem Verbringen dieser Arzneimittel nach Deutschland erfolgen.



Drucksache 315/12

... § 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bauproduktengesetzes

§ 16
Technische Bewertungsstelle

§ 17
Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle

§ 18
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

§ 19
Antrag auf Notifizierung

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)

§ 1
Technische Bewertungsstelle

§ 2
Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle

§ 3
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

§ 4
Antrag auf Notifizierung

§ 5
Marktüberwachung

§ 6
Sprache

§ 7
Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Energieeinsparverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Artikel 6
Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

1. Das DIBt als Technische Bewertungsstelle

a Die Europäische Technische Bewertung nach der EU-Bauproduktenverordnung

b Das DIBt

c Die Befugnis des Bundes zur Einrichtung der Technischen Bewertungsstelle im DIBt

d Die Mitwirkung des DIBt in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen

e Überwachung und Begutachtung des DIBt durch den Verwaltungsrat

2. Das DIBt als notifizierende Behörde; Akkreditierungspflicht für notifizierte Stellen

3. Marktüberwachung

4. Bußgeld- und Straftatbestände

5. Folgeänderungen im sonstigen Bundesrecht

IV. Gesetzesfolgen

1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

2. Erfüllungsaufwand

3. Nachhaltigkeit

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Zeitliche Geltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu § 18

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Artikel 2

Zu den §§ 1

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 575/12

... 5. Die Notifizierung wird zusammen mit dem endgültigen Bewertungsbericht der für die benannten Stellen zuständigen nationalen Behörde, der Stellungnahme des gemeinsamen Bewertungsteams und der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte übermittelt. Weicht der notifizierende Mitgliedstaat von der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ab, legt er eine ausführliche Begründung dafür vor.



Drucksache 340/1/12

... 12. Darüber hinaus sollte die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgte Festlegung, wonach der notifizierende Mitgliedstaat sicherstellt, dass jederzeit kostenlos eine Authentifizierungsmöglichkeit online zur Verfügung steht, geändert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass den Mitgliedstaaten auch eine Bereitstellung gegen Gebühr ermöglicht wird.



Drucksache 615/12

... (46) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau der Konformitätsbewertung sichergestellt ist, müssen zudem Anforderungen an die notifizierenden Behörden und sonstigen Stellen festgelegt werden, die an der Bewertung, Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen beteiligt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Elemente

Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten

Überarbeitung

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Europäischer Wirtschaftsraum

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen

Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Artikel 6
Inverkehrbringen

Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung

Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen

Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen

Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer

Artikel 13
Verpflichtungen der Händler

Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN

Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 21
Technische Unterlagen

Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 22
Notifizierung

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 29
Anträge auf Notifizierung

Artikel 30
Notifizierungsverfahren

Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren

Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen

Artikel 43
Formale Nichtkonformität

Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte

Artikel 44
Ausschussverfahren

Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 46
Sanktionen

Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Aufhebung

Artikel 51
Inkrafttreten

Artikel 52
Adressaten

Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte

Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen

Anhang III
Konformitätsbewertung

Modul A interne Fertigungskontrolle

Anhang IV
Konformitätsbewertungsmodule

Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle

Modul B EU-Baumusterprüfung

Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Anhang V
Konformitätsbewertung

Modul H Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen

Anhang VII
Konformitätserklärung

Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung

Anhang IX
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 340/12 (Beschluss)

... 11. Darüber hinaus sollte die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgte Festlegung, wonach der notifizierende Mitgliedstaat sicherstellt, dass jederzeit kostenlos eine Authentifizierungsmöglichkeit online zur Verfügung steht, geändert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass den Mitgliedstaaten auch eine Bereitstellung gegen Gebühr ermöglicht wird.



Drucksache 340/12

... Die Mitgliedstaaten können jene elektronischen Identifizierungssysteme notifizieren, die sie nach den eigenen Rechtsvorschriften selbst akzeptieren, wenn für öffentliche Dienste eine elektronische Identifizierung erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die jeweiligen elektronischen Identifizierungsmittel vom notifizierenden Mitgliedstaat bzw. in seinem Namen oder unter seiner Verantwortlichkeit ausgestellt werden.



Drucksache 231/11 (Beschluss)

... Das Wort "Notifizierung" ist ein mit Beschluss Nummer 768/2008/EG europäisch fest eingeführter Begriff. Er wird im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen und -verfahren verwendet. Es gibt notifizierende und notifizierte Stellen. Notifizierung bedeutet die Meldung der Mitgliedstaaten über die entsprechenden Stellen an die Europäische Kommission. Um Verwechslungen mit diesem Sachverhalt zu vermeiden und das Gemeinte für den Rechtsunterworfenen klarzustellen, ist "Notifizierung" durch das Wort "Unterrichtung" zu ersetzen.



Drucksache 752/11 (Beschluss)

... - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.



Drucksache 314/11 (Beschluss)

... -E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Erteilung der rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen zu dürfen, steht am Ende des durch die Befugnis erteilende Behörde durchzuführenden Verfahrens der Bewertung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die derzeit vorgesehene Einordnung der Befugniserteilung nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf der Frist für etwaige Einwände durch die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf einen Zeitpunkt, zu dem sie bereits stattgefunden haben muss. Dies resultiert aus der Vorgabe des Artikel R13 in Anhang I des Beschlusses 768/2008/EG, in dem es heißt, dass die notifizierende Behörde nur diejenigen Stellen notifiziert, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis der Stelle muss demnach bereits durch die notifizierende Behörde positiv festgestellt worden sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.



Drucksache 314/1/11

... Die in § 15 Absatz 1 und 3 ProdSG-E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Erteilung der rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen zu dürfen, steht am Ende des durch die Befugnis erteilende Behörde durchzuführenden Verfahrens der Bewertung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die derzeit vorgesehene Einordnung der Befugniserteilung nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf der Frist für etwaige Einwände durch die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf einen Zeitpunkt, zu dem sie bereits stattgefunden haben muss. Dies resultiert aus der Vorgabe des Artikel R13 in Anhang I des Beschlusses 768/2008/EG, in dem es heißt, dass die notifizierende Behörde nur diejenigen Stellen notifiziert, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis der Stelle muss demnach bereits durch die notifizierende Behörde positiv festgestellt worden sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.



Drucksache 314/11

... Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."



Drucksache 752/1/11

... - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht der Richtlinie entspricht, haben nach Artikel 8 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstandes herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Dagegen fehlt in dem Richtlinienvorschlag ein eindeutiges Verbot für ein weiteres "Vermarkten" durch den Hersteller von derartigen noch nicht an den Händler weitergegebenen pyrotechnischen Gegenständen (Auslieferungsstopp). Dieses wäre zu ergänzen. - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.



Drucksache 231/1/11

... Das Wort "Notifizierung" ist ein mit Beschluss Nummer 768/2008/EG europäisch fest eingeführter Begriff. Er wird im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen und -verfahren verwendet. Es gibt notifizierende und notifizierte Stellen. Notifizierung bedeutet die Meldung der Mitgliedstaaten über die entsprechenden Stellen an die Europäische Kommission. Um Verwechslungen mit diesem Sachverhalt zu vermeiden und das Gemeinte für den Rechtsunterworfenen klarzustellen, ist "Notifizierung" durch das Wort "Unterrichtung" zu ersetzen.



Drucksache 80/10

... /EG zu notifizierenden Regelungen können nicht befristet werden, da sie für die Aufrechterhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher dauerhaft unabdingbar sind.



Drucksache 431/10

... 2. Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Überprüfung kann zwischen der Kommission und dem notifizierenden Mitgliedstaat auf Antrag des Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eine Konsultation stattfinden.



Drucksache 7/10

... 5 dass ihr Land die Streichung der Entschließung 87 (Minneapolis 1998) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten anerkannt hat, da während der Debatten Einigung darüber erzielt worden war, dass es nicht notwendig ist, neue Bestimmungen zur Präzisierung der Verantwortlichkeiten einer notifizierenden Verwaltung in der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu erarbeiten, wenn diese im Namen einer Gruppe von Verwaltungen handelt und in dieser Eigenschaft Verwahrerin und Hüterin der mit den Ressourcen Umlaufbahnen und Frequenzspektrum verbundenen Rechte ist, die die betreffende Gruppe der Verwaltungen genießt, und somit dafür garantiert, dass die Nutzung dieser Ressourcen gemäß den von den Rechteinhabern festgelegten Bedingungen geschieht.



Drucksache 189/09

... (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 189/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden

Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 4
Sicherheitsleistung

Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung

Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle

Artikel 7
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 8
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten

Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen

Kapitel II
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 10
Geltungsbereich

Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 12
Sicherheitsleistung

Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 18
Änderung und Ergänzung

Denkschrift

3 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Kapitel III Schlussbestimmungen

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1


 
 
 


Drucksache 735/09

... Artikel 17: Notifizierende Behörden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 735/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung von interessierten Kreisen

3. Rechtliche Aspekte

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Vereinfachung

6. Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

4 Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Einsatzbezogene Anforderungen

Kapitel 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 4
Pflichten des Herstellers

Artikel 5
Bevollmächtigte

Artikel 6
Pflichten des Einführers

Artikel 7
Pflichten des Händlers

Artikel 8
Pflichten des Eigentümers

Artikel 9
Pflichten des Verwenders

Artikel 10
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 11
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel 3
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Artikel 12
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

Artikel 13
Neubewertung der Konformität

Artikel 14
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

Artikel 15
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

Artikel 16
Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Kapitel 4
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 17
Notifizierende Behörden

Artikel 18
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 19
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 20
Allgemeine Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 21
Beantragung des Status einer notifizierten Stelle

Artikel 22
Notifizierungsverfahren

Artikel 23
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 24
Änderungen der Notifizierung

Artikel 25
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 26
Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 27
Meldepflichten der notifizierte Stelle

Artikel 28
Erfahrungsaustausch

Artikel 29
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel 5
Schutzklauselverfahren

Artikel 30
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 31
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 32
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

Artikel 33
Formale Nichtkonformität

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 36
Ausschussverfahren

Artikel 37
Aufhebung

Artikel 38
Anerkennung der Gleichwertigkeit

Artikel 39
Umsetzung

Artikel 40

Artikel 41

Anhang I
Liste gefährlicher Güter, die nicht unter die Klasse 2 fallen

Anhang II
Übergangsbestimmungen

Anhang III
Verfahren für die Neubewertung der Konformität


 
 
 


Drucksache 400/08

... (43) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Benennung Technischer Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen, die Einrichtung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie eines Ständigen Ausschusses -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Option 2 – keine Rechtsvorschriften

Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

3.3. Vereinfachungsbedarf

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

3.3.2. Besondere Bestimmungen

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

4.2. Rechtsgrundlage

4.3. Subsidiarität

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

Kapitel II
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4
Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

Artikel 5
Inhalt der Leistungserklärung

Artikel 6
Form der Leistungserklärung

Artikel 7
Verwendung der CE-Kennzeichnung

Artikel 8
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 9
Produktinfostellen

Kapitel III
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Pflichten der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Pflichten der Importeure

Artikel 13
Pflichten der Händler

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel IV
Harmonisierte technische Spezifikationen

Artikel 16
Harmonisierte Normen

Artikel 17
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 18
[17] Leistungsstufen oder -klassen

Artikel 19
[18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Artikel 20
[19] Europäisches Bewertungsdokument

Artikel 21
[20] Europäische Technische Bewertung

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 22
[21] Benennung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 23
[22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

Artikel 24
[23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 25
[24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

Kapitel VI
Vereinfachte Verfahren

Artikel 26
[25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

Artikel 27
[26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Artikel 28
[27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

Kapitel VII
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29
[28] Notifizierung

Artikel 30
[29] Notifizierende Behörden

Artikel 31
[30] Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 32
[31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 33
[32] Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 34
Konformitätsvermutung

Artikel 35
[33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 36
[34] Prüfungen im Beisein von Zeugen

Artikel 37
[35] Anträge auf Notifizierung

Artikel 38
[36] Notifizierungsverfahren

Artikel 39
[37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 40
[38] Änderungen der Notifizierung

Artikel 41
[39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 42
[40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 43
[41] Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 44
[42] Erfahrungsaustausch

Artikel 45
[43] Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46
[44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 47
[45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 48
[46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

Artikel 49
[47] Formale Nichtkonformität

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 50
[48] Änderung der Anhänge

Artikel 51
[49] Ausschuss

Artikel 52
[50] Aufhebung

Artikel 53
[51] Übergangsbestimmungen

Artikel 54
[52] Inkrafttreten

Anhang I
Basisanforderungen an Bauwerke

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Nutzungssicherheit

5. Lärmschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Anhang II
Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Anhang III
Leistungserklärung

Leistungserklärung Nr. ....................

Anhang IV
Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle

Tabelle

Anhang V
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind


 
 
 


Drucksache 707/08

... Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt, das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzuteilung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzuteilung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausgewählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.



Drucksache 400/08 (Beschluss)

... Zu Kapitel VII (Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen) und VIII (Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren) gemeinsam

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/08 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Vorlage:

Zu Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Zu Kapitel II - Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Zu Kapitel III - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Zu Kapitel IV - Harmonisierte Technische Spezifikationen

Zu Kapitel V - Technische Bewertungsstellen

Zu Kapitel VI - Vereinfachte Verfahren

Zu Kapitel VII Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen und VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren gemeinsam

Zu Kapitel VII - Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 38

Zu Artikel 42

Zu Kapitel VIII - Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Benennung eines Bundesratsbeauftragten für die RAG zur Bauprodukteverordnung


 
 
 


Drucksache 133/08

... Notifizierende Behörden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 133/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Allgemeiner Kontext

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Höhere Sicherheitsanforderungen

3.1.1. Chemische Stoffe in Spielzeug

3.1.2. Gefahrenhinweise

3.1.3. Gefahr der Atemnot und der Erstickung

3.1.4. Spielzeug in Lebensmitteln

3.1.5. Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderung

3.2. Wirksamere und kohärentere Durchsetzung der Richtlinie

3.2.1. Verstärkung der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten

3.2.2. Informationen über Chemikalien im technischen Dossier

3.2.3. CE-Kennzeichnung und ihre Anbringung

3.2.4. Sicherheitsbewertung

3.3. Angleichung an den allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

3.4. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 3
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Bevollmächtigte

Artikel 5
Pflichten der Importeure

Artikel 6
Pflichten der Händler

Artikel 7
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 8
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität des Spielzeugs

Artikel 9
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Artikel 10
Warnungen

Artikel 11
Freier Warenverkehr

Artikel 12
Konformitätsvermutung

Artikel 13
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 14
EG-Konformitätserklärung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel IV
Konformitätsbewertung

Artikel 17
Sicherheitsbewertungen

Artikel 18
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 19
EG-Baumusterprüfung

Artikel 20
Technische Unterlagen

Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 21
Notifizierung

Artikel 22
Notifizierende Behörden

Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 24
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 25
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 26
Konformitätsvermutung

Artikel 27
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 28
Anträge auf Notifizierung

Artikel 29
Notifizierungsverfahren

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 31
Änderungen der Notifizierung

Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 33
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 34
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 35
Erfahrungsaustausch

Artikel 36
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VI
Marktüberwachung

Artikel 37
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung

Artikel 38
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 39
Anweisungen an die notifizierte Stelle

Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung

Kapitel VII
Schutzklauselverfahren

Artikel 41
Schutzklausel, Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, von dem Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 43
RAPEX-Meldungen

Artikel 44
Formale Nichtkonformität

Kapitel VIII
Ausschussverfahren

Artikel 45
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 46
Ausschuss

Kapitel IX
Besondere Verwaltungsvorschriften

Artikel 47
Berichterstattung

Artikel 48
Transparenz und Vertraulichkeit

Artikel 49
Begründung von Maßnahmen

Artikel 50
Sanktionen

Kapitel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 51
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

Artikel 52
Übergangsfrist

Artikel 53
Umsetzung

Artikel 54
Aufhebung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten

Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1) nicht als Spielzeug gelten

Anhang II
Besondere Sicherheitsanforderungen

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften

II. Entzündbarkeit

III. Chemische Eigenschaften

IV. Elektrische Eigenschaften

V. Hygiene

VI. Radioaktivität

Anhang III
EG-Konformitätserklärung

Anhang IV
Technische Unterlagen

Anhang V
Gefahrenhinweise (Artikel 10)

Teil
A Allgemeine Gefahrenhinweise

Teil
B Besondere Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

3. Funktionelles Spielzeug

4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

6. Wasserspielzeug

7. Spielzeug in Lebensmitteln

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 400/1/08

... Kapitel VII (Artikel 29 ff.) enthält Regelungen für notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, Kapitel VIII (Artikel 46 ff.) über Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Die Verordnung über die Vorschriften für die Akkredi-tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (vgl. BR-Drucksache 136/07) enthält hierzu ebenfalls Regelungen. Doppelregelungen sollten jedoch vermieden werden; daher sollten in den Kapiteln VII und VIII der vorgeschlagenen Verordnung über die Bauprodukte nur solche Regelungen aufgenommen werden, die von den vergleichbaren der anderen Verordnung abweichen.



Drucksache 277/07

... (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Transporteur die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)

§ 1
Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:

§ 2
Grundsatz der Autarkie

§ 3
Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

§ 4
Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

§ 5
Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 8
Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

§ 9
Datenerhebung und -verwendung

§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 11
Kontrollen

§ 12
Maßnahmen zur Überwachung

§ 13
Anordnungen im Einzelfall

§ 14
Zuständige Behörden

§ 15
Anlaufstelle

§ 16
Berichte und Übermittlung von Informationen

§ 17
Zollstellen

§ 18
Bußgeldvorschriften

§ 19
Einziehung

§ 20
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung

Artikel 5
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verpackungsverordnung

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2 Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

III. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

Zu § 3

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 4

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

Zu § 5

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

a Zu Absatz 1 und 2

b Zu Absatz 3

c Zu Absatz 4

Zu § 8

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 9

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu § 11

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

Zu § 12

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu § 14

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 15

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 16

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

Zu § 17

Zu § 18

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 277/1/07

... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/1/07




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG

5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG

6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG

7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG

11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG

12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG

13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG

16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG

17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG

18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB


 
 
 


Drucksache 135/07

... - Er enthält harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, Kriterien für die Auswahl der Konformitätsbewertungsstellen, Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Grundsätze für die Ausarbeitung von Rechtsakten der Gemeinschaft zur Festlegung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Öffentliche Interessen: Schutzniveau

Artikel 3
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 4
EG-Konformitätserklärung

Artikel 5
Konformitätsbewertung

Titel II
Musterbestimmungen für Rechtsakte der Gemeinschaft zur Festlegung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten

Kapitel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 6
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 7
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 8
Bevollmächtigte

Artikel 9
Verpflichtungen der Importeure

Artikel 10
Verpflichtungen der Händler

Artikel 11
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 12
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel 3
Konformität des Produkts

Artikel 13
Konformitätsvermutung

Artikel 14
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 15
EG-Konformitätserklärung

Artikel 16
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 17
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 18
Notifizierung

Artikel 19
Notifizierende Behörden

Artikel 20
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 21
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 22
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 23
Konformitätsvermutung

Artikel 24
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 25
Akkreditierte interne Stellen

Artikel 26
Anträge auf Notifizierung

Artikel 27
Notifizierungsverfahren

Artikel 28
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 29
Änderungen der Notifizierung

Artikel 30
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 31
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 32
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 33
Erfahrungsaustausch

Artikel 34
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel 5
Schutzklauselverfahren

Artikel 35
Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 36
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 37
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte

Artikel 38
Formale Nichtkonformität

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 39
Aufhebung

Anhang I
Konformitätsbewertungsverfahren

Modul A Interne Fertigungskontrolle

Modul A1 Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Modul A2 Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Modul B EG-Baumusterprüfung

Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Modul C1 Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Modul C2 Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Modul D Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

Modul D1 Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

Modul E Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

Modul E1 Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte

Modul F Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

Modul F1 Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte

Modul G Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

Modul H Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

Modul H1 Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung


 
 
 


Drucksache 136/07

... Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.



Drucksache 277/07 (Beschluss)

... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG

5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG

6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG

7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG

11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG

12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG

13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG

16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG

17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG

18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB


 
 
 


Drucksache 945/05

... Artikel 14 Pflichten des notifizierenden Staates während der Beantwortungsfrist



Drucksache 193/05

... § 8 Abs. 1 Satz 6 AbfVerbrG verpflichtet notifizierende Personen im Sinne der



Drucksache 466/04 (Beschluss)

... Die beabsichtigte (Freistellungs-)Entscheidung der Kommission kann Notifizierungspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 nicht aufheben; insoweit ist die fehlende Einbeziehung des Verkehrssektors als sachgerecht zu bezeichnen. Diese Hinderungsgründe sind jedoch beim Gemeinschaftsrechtsrahmen nicht durchgreifend, da er gerade Bewertungskriterien für noch zu notifizierende Beihilfen enthalten soll. Diese von der Kommission zu entwickelnden Kriterien für die Prüfung der Gemeinschaftsrechtskonformität können auch für Ausgleichszahlungen im ÖPNV relevant werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, soweit es sich um Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen handelt die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen und auch nicht die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (Rechtssache C-280/00, Altmark-Trans-GmbH) aufgestellten vier Kriterien erfüllen.



Drucksache 485/1/03

... 7. In Artikel 4 sollte die Festlegung einer Rangfolge für die notifizierende Person -wie im bisherigen Recht - entfallen.



Drucksache 485/03 (Beschluss)

... 7. In Artikel 4 sollte die Festlegung einer Rangfolge für die notifizierende Person -wie im bisherigen Recht - entfallen.



Drucksache 75/17 PDF-Dokument



Drucksache 99/20 PDF-Dokument



Drucksache 143/16 PDF-Dokument



Drucksache 200/18 PDF-Dokument



Drucksache 213/17 PDF-Dokument



Drucksache 240/16 PDF-Dokument



Drucksache 459/19 PDF-Dokument



Drucksache 559/06 PDF-Dokument



Drucksache 601/15 PDF-Dokument



Drucksache 614/10 PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.