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53 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Notifizierenden"


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Drucksache 6/1/17

... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der



Drucksache 6/17

... Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern, woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens anwenden.



Drucksache 6/2/17

... Die Konsultationsfrist wird nach Unterrichtung des notifizierenden Mitgliedstaats durch die Kommission über das Vorliegen der vollständigen Unterlagen in Lauf gesetzt. Der Kommission selbst ist für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Unterrichtung keine Frist gesetzt. Damit hat es die Kommission in der Hand, die Frist für den Konsultationszeitraum festzulegen. Für die Kommission sollte ebenfalls eine Frist bestehen.



Drucksache 6/17 (Beschluss)

... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der



Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.



Drucksache 143/1/16

... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.



Drucksache 32/13

... Absatz 1 bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der anerkennenden Stelle wahrnimmt. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben kann die Anerkennung und nachfolgende Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nur von einer Stelle ausgesprochen werden, die Konformitätsbewertungen und gewerbliche oder wettbewerbliche Beratungsleistungen nicht anbietet und somit unabhängiger Akteur ist (Artikel 26 Absatz 4 MID-E, Artikel 20 Absatz 4 NAWI-E). Damit bietet sich eine Beibehaltung des bisherigen Systems an, wonach das Bundeswirtschaftsministerium als anerkennende und notifizierende Stelle fungiert (siehe § 7g Absatz 2 EO, § 7n Absatz 2 EO). Bei zunehmender Zahl an Konformitätsbewertungsstellen muss es dem Ministerium jedoch möglich sein, die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde zu delegieren, die gleichfalls die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Parteiferne erfüllen muss. Diese Möglichkeit sehen Satz 2 und Satz 3 ausdrücklich vor.



Drucksache 91/12

... bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu notifizierenden Parallelvertrieb. Die betreffenden Arzneimittel müssen in der Regel erst umkonfektioniert werden, damit sie den für Deutschland geltenden Zulassungs- bzw. Genehmigungsbedingungen entsprechen. Ein solcher Herstellungsschritt soll auch in einer Betriebsstätte in Deutschland möglich sein und muss daher nicht vor dem Verbringen dieser Arzneimittel nach Deutschland erfolgen.



Drucksache 315/12

... § 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen



Drucksache 575/12

... 5. Die Notifizierung wird zusammen mit dem endgültigen Bewertungsbericht der für die benannten Stellen zuständigen nationalen Behörde, der Stellungnahme des gemeinsamen Bewertungsteams und der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte übermittelt. Weicht der notifizierende Mitgliedstaat von der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ab, legt er eine ausführliche Begründung dafür vor.



Drucksache 615/12

... (46) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau der Konformitätsbewertung sichergestellt ist, müssen zudem Anforderungen an die notifizierenden Behörden und sonstigen Stellen festgelegt werden, die an der Bewertung, Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen beteiligt sind.



Drucksache 340/12

... Die Mitgliedstaaten können jene elektronischen Identifizierungssysteme notifizieren, die sie nach den eigenen Rechtsvorschriften selbst akzeptieren, wenn für öffentliche Dienste eine elektronische Identifizierung erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die jeweiligen elektronischen Identifizierungsmittel vom notifizierenden Mitgliedstaat bzw. in seinem Namen oder unter seiner Verantwortlichkeit ausgestellt werden.



Drucksache 752/11 (Beschluss)

... - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.



Drucksache 314/11

... Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."



Drucksache 752/1/11

... - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht der Richtlinie entspricht, haben nach Artikel 8 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstandes herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Dagegen fehlt in dem Richtlinienvorschlag ein eindeutiges Verbot für ein weiteres "Vermarkten" durch den Hersteller von derartigen noch nicht an den Händler weitergegebenen pyrotechnischen Gegenständen (Auslieferungsstopp). Dieses wäre zu ergänzen. - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.



Drucksache 80/10

... /EG zu notifizierenden Regelungen können nicht befristet werden, da sie für die Aufrechterhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher dauerhaft unabdingbar sind.



Drucksache 431/10

... 2. Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Überprüfung kann zwischen der Kommission und dem notifizierenden Mitgliedstaat auf Antrag des Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eine Konsultation stattfinden.



Drucksache 7/10

... 5 dass ihr Land die Streichung der Entschließung 87 (Minneapolis 1998) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten anerkannt hat, da während der Debatten Einigung darüber erzielt worden war, dass es nicht notwendig ist, neue Bestimmungen zur Präzisierung der Verantwortlichkeiten einer notifizierenden Verwaltung in der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu erarbeiten, wenn diese im Namen einer Gruppe von Verwaltungen handelt und in dieser Eigenschaft Verwahrerin und Hüterin der mit den Ressourcen Umlaufbahnen und Frequenzspektrum verbundenen Rechte ist, die die betreffende Gruppe der Verwaltungen genießt, und somit dafür garantiert, dass die Nutzung dieser Ressourcen gemäß den von den Rechteinhabern festgelegten Bedingungen geschieht.



Drucksache 189/09

... (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 189/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden

Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 4
Sicherheitsleistung

Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung

Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle

Artikel 7
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 8
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten

Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen

Kapitel II
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 10
Geltungsbereich

Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 12
Sicherheitsleistung

Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 18
Änderung und Ergänzung

Denkschrift

3 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Kapitel III Schlussbestimmungen

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1


 
 
 


Drucksache 735/09

... Artikel 17: Notifizierende Behörden



Drucksache 400/08

... (43) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Benennung Technischer Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen, die Einrichtung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie eines Ständigen Ausschusses -



Drucksache 707/08

... Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt, das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzuteilung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzuteilung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausgewählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.



Drucksache 400/08 (Beschluss)

... Zu Kapitel VII (Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen) und VIII (Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren) gemeinsam



Drucksache 133/08

... Notifizierende Behörden



Drucksache 400/1/08

... Kapitel VII (Artikel 29 ff.) enthält Regelungen für notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, Kapitel VIII (Artikel 46 ff.) über Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Die Verordnung über die Vorschriften für die Akkredi-tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (vgl. BR-Drucksache 136/07) enthält hierzu ebenfalls Regelungen. Doppelregelungen sollten jedoch vermieden werden; daher sollten in den Kapiteln VII und VIII der vorgeschlagenen Verordnung über die Bauprodukte nur solche Regelungen aufgenommen werden, die von den vergleichbaren der anderen Verordnung abweichen.



Drucksache 277/07

... (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Transporteur die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)

§ 1
Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:

§ 2
Grundsatz der Autarkie

§ 3
Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

§ 4
Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

§ 5
Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 8
Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

§ 9
Datenerhebung und -verwendung

§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 11
Kontrollen

§ 12
Maßnahmen zur Überwachung

§ 13
Anordnungen im Einzelfall

§ 14
Zuständige Behörden

§ 15
Anlaufstelle

§ 16
Berichte und Übermittlung von Informationen

§ 17
Zollstellen

§ 18
Bußgeldvorschriften

§ 19
Einziehung

§ 20
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung

Artikel 5
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verpackungsverordnung

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2 Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

III. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

Zu § 3

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 4

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

Zu § 5

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

a Zu Absatz 1 und 2

b Zu Absatz 3

c Zu Absatz 4

Zu § 8

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 9

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu § 11

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

Zu § 12

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu § 14

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 15

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

Zu § 16

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

Zu § 17

Zu § 18

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 277/1/07

... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/1/07




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG

5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG

6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG

7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG

11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG

12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG

13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG

16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG

17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG

18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB


 
 
 


Drucksache 135/07

... - Er enthält harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, Kriterien für die Auswahl der Konformitätsbewertungsstellen, Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.



Drucksache 136/07

... Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.



Drucksache 277/07 (Beschluss)

... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG

5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG

6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG

7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG

11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG

12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG

13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG

15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG

16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG

17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG

18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB


 
 
 


Drucksache 945/05

... Artikel 14 Pflichten des notifizierenden Staates während der Beantwortungsfrist



Drucksache 75/17 PDF-Dokument



Drucksache 99/20 PDF-Dokument



Drucksache 143/16 PDF-Dokument



Drucksache 200/18 PDF-Dokument



Drucksache 213/17 PDF-Dokument



Drucksache 240/16 PDF-Dokument



Drucksache 459/19 PDF-Dokument



Drucksache 559/06 PDF-Dokument



Drucksache 601/15 PDF-Dokument



Drucksache 614/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.