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116 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Notifizierungsverfahrens"


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Drucksache 827/08

... Macht ein anderer Mitgliedstaat oder Vertragsstaat jedoch von der Möglichkeit des Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Zahlungsdiensterichtlinie für seine Postscheckämter Gebrauch, so nimmt er ihnen damit zugleich die Möglichkeit, in den Genuss des Europäischen Passes zu kommen, der ihnen unter dem Prinzip der EG-weiten Geltung der Erlaubnis ihres Sitzstaates (Herkunftsstaats) und der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht nach Artikel 25 Zahlungsdiensterichtlinie das Recht einräumt, nach Durchlaufen des ebendort vorgesehenen Notifizierungsverfahrens ihre Dienstleistung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzubieten. Die einzelstaatlichen Rechte in den anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten für deren Postscheckämter berechtigen diese nicht, außerhalb ihres Herkunftsstaates ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anzubieten, auch wenn sie die allgemeinen Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie für Zahlungsdienstleister immer noch zu beachten haben. Für diese Postscheckämter besteht auch nicht die Möglichkeit, die für einen Dienstleister aus einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Passes besteht, eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 zu beantragen, um auf der Basis einer Zweigstellenerlaubnis ihre Dienste in Deutschland anbieten zu können. Mit Ausnahme der Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG und der E-Geld-Institute wird das Verfahren für die hereinkommenden Zahlungsdienstleister (die sog. "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme

§ 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 2
Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

§ 3
Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen

§ 4
Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste

§ 5
Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste

§ 6
Verschwiegenheitspflicht

§ 7
Zugang zu Zahlungssystemen

Abschnitt 2
Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 8
Erlaubnis

§ 9
Versagung der Erlaubnis

§ 10
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 11
Inhaber bedeutender Beteiligungen2

Abschnitt 3
Eigenkapital

§ 12
Eigenkapital

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit

§ 13
Sicherungsanforderungen

§ 14
Auskünfte und Prüfungen

§ 15
Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 16
Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag

§ 17
Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

§ 18
Besondere Pflichten des Prüfers

§ 19
Inanspruchnahme von Agenten

§ 20
Auslagerung

§ 21
Aufbewahrung von Unterlagen

§ 22
Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche

§ 23
Sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 24
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 25
Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 26
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 27
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Abschnitt 6
Außergerichtliches Beschwerdeverfahren

§ 28
Beschwerden über Zahlungsdienstleister

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 29
Anzeigen

§ 30
Zahlungsinstituts-Register

§ 31
Strafvorschriften

§ 32
Bußgeldvorschriften

§ 33
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 34
Mitteilung in Strafsachen

§ 35
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Schaffung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG

2. Änderung des Kreditwesengesetzes

3. Änderung sonstiger Gesetze

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VI. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

4. Für die Verwaltung werden 13 Informationspflichten neu eingeführt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 13

Zu Absatz 3

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 572: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sowie einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten


 
 
 


Drucksache 844/08

... von der Erlaubnispflicht befreit. Ihre Berufsqualifikation wurde bereits im Rahmen der Zulassung und Registrierung nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/92/EG durch den anderen EU-Mitgliedstaat geprüft; die Bundesrepublik Deutschland hat die Zulassung und Registrierung durch den anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen des Notifizierungsverfahrens anzuerkennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 844/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung

§ 4a
Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

II. Verordnungsermächtigung

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Informationspflichten und Bürokratiekosten

1. Sachkundeprüfung als Bestandteil des Erlaubnisantrags

2. Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister

3. Pflicht zum Abschluss eines separaten Versicherungsvertrages für die Tätigkeit in einer Personenhandelsgesellschaft

4. Pflicht zur Information des Versicherungsnehmers

5. Anerkennung von Berufsqualifikationen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Artikel 2
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 642: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung


 
 
 


Drucksache 556/06

... Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens – der Entwurf des TMG und der Entwurf des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Länder wurden wegen des engen Sachzusammenhangs gleichzeitig notifiziert – hat die Europäische Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Bund und Länder haben daraufhin die Vorhaben mit der Kommission erörtert. Es besteht hiernach Einvernehmen, dass die europarechtlichen Anliegen im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E.Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Telemediengesetz (TMG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes

§ 3
Herkunftslandprinzip

Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

§ 4
Zulassungsfreiheit

§ 5
Allgemeine Informationspflichten

§ 6
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Abschnitt 3
Verantwortlichkeit

§ 7
Allgemeine Grundsätze

§ 8
Durchleitung von Informationen

§ 9
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

§ 10
Speicherung von Informationen

Abschnitt 4
Datenschutz

§ 11
Anbieter-Nutzer-Verhältnis

§ 12
Grundsätze

§ 13
Pflichten des Diensteanbieters

§ 14
Bestandsdaten

§ 15
Nutzungsdaten

Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften

§ 16
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Signaturgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentlicher Inhalt

III. Recht der Europäischen Union

IV. Länder

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Finanzielle Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1: Telemediengesetz TMG

1. Zu § 1 Geltungsbereich

2. Zu § 2 Begriffsbestimmungen

3. Zu § 3 Herkunftslandprinzip

4. Zu § 4 Zugangsfreiheit

5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten

6. Zu § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

7. Zum Dritten Abschnitt – Verantwortlichkeit - §§ 7 – 10

8. Zum Vierten Abschnitt – Datenschutz - §§ 11 – 15

9. Zum 5. Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 TMG

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 866/06

... Vor dem Vertrieb von Fondsanteilen in anderen Mitgliedstaaten sieht die OGAW-Richtlinie vor, dass Fondsverwalter ausführliche Unterlagen bei der zuständigen lokalen Behörde einzureichen und zwei Monate zu warten haben, während deren letztere die Einhaltung der örtlichen Werberegeln prüft. Diese Zweimonatsfrist wird nicht immer eingehalten. So wurde von Fällen berichtet, in denen der Abschluss des Notifizierungsverfahrens acht bis neun Monate gedauert hat. Das derzeitige Notifzierungssystem hat nur wenige erkennbare Vorteile. Für die Marktteilnehmer ist es eine kostspielige Angelegenheit. Es behindert ernsthaft die Entwicklung neuer Produkte im Binnenmarkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 866/06




Weissbuch
Weissbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds

1. Förderung einer effizienteren europäischen Fondsbranche

1.1. Beseitigung der administrativen Hindernisse für den grenzübergreifenden Vertrieb

1.2. Erleichterung grenzübergreifender Fonds-Fusionen

1.3. Pooling von Vermögenswerten8

1.4. EU-Pass einmalige Zulassung für Verwaltungsgesellschaften

1.5. Ausbau der aufsichtlichen Zusammenarbeit

1.6. Effizienzverbesserungen, die keiner Änderung der Richtlinie bedürfen

2. Binnenmarkt für Investmentfonds dergestalt, dass der Endanleger davon profitiert

2.1. Vereinfachter Prospekt

2.2. Vertriebsnetze: Vorrang der Anlegerinteressen

3. Binnenmarkt-Lösungen für nicht-harmonisierte Privatkunden-Fonds?

4. Vertrieb und Verkauf von Produkten an qualifizierte Anleger

5. Schlussfolgerungen

Anhang 1
: Liste der im Rahmen dieses Weißbuchs vorgeschlagenen Maßnahmen

A. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG

B. Nichtlegislative Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserungen des OGAW-Rahmens

C. Nichtharmonisierte Investmentfonds


 
 
 


Drucksache 245/06

... Kontrollanalysen und die Entnahme von Rückstellproben die Identität des angelieferten Abfalls mit dem in den vorliegenden Dokumenten deklarierten Abfall festzustellen ist. Da auch aus dem Ausland Abfälle auf eine Deponie verbracht werden können, für die Nachweise im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abfallablagerungsverordnung

1. Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

3. In § 7 Nr. 4

4. Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:

5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

6. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7

4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

5. In § 10 Abs. 3

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. In § 13 Abs.5

8. In § 14 Abs. 2

9. § 24 wird wie folgt geändert:

10. In Anhang 1 Nummer 1

11. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:

12. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Deponieverwertungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziele und Konzeption der Verordnung

III. Gender-Mainstreaming

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten

2. Preiswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den Nummer n

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 5
Abs. 1 AbfAblV:

§ 5
Abs. 2 AbfAblV:

§ 5
Abs. 3 AbfAblV:

§ 5
Abs. 4 AbfAblV:

§ 5
Abs. 5 AbfAblV:

§ 5
Abs. 6 AbfAblV:

§ 5
Abs. 7 AbfAblV:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Artikel 2
- Dritte Änderung der Deponieverordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 5

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 286/05

... Die Transparenz des Notifizierungsverfahrens der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 286/05




1. Einführung

A. Bessere Rechtsetzung von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf Ebene der Union wie auch der Mitgliedstaaten

B. Alle Organe der Union sensibilisiert

2. MEHR Einsatz für bessere Rechtsvorschriften auf Unionsebene

A. Folgenabschätzung

B. Prüfung schwebender Rechtsetzungsvorschläge

C. Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften

3. FÖRDERUNG besserer Rechtsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten

A. Bessere Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten

B. Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

4. BERATUNG durch Experten für Regulierung und durch die Betroffenen Parteien

5. Schlussfolgerung

2 Anhänge

Anhang 1

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 509/05 (Beschluss)

... 8. Mit Blick auf die von der Kommission angestrebte Verfahrensvereinfachung befürwortet der Bundesrat im Grundsatz die Absicht der Kommission, eine allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Die Absicht der Kommission, weitere Bereiche, wie etwa Rettungsbeihilfen für KMU und Umweltschutzbeihilfen, in die Gruppenfreistellung aufzunehmen, bewertet er ebenfalls positiv. Dadurch kann unnötiger Verwaltungs- und Verfahrensaufwand vermieden werden. In der Vergangenheit hat die Kommission allerdings die Überführung von Leitlinien in Freistellungsverordnungen wiederholt dazu genutzt, die bestehenden Spielräume einzuengen. Einer derartigen Verschärfung widerspricht der Bundesrat nachdrücklich. Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass die Existenz von Freistellungsverordnungen mit notwendigerweise strengeren Beihilfebeschränkungen die Möglichkeit nicht ausschließen darf, im Wege eines Notifizierungsverfahrens eine von den Regeln der Freistellungsverordnung abweichende Beihilfe oder Beihilferegelung genehmigt zu erhalten.



Drucksache 372/05

... lm Rahmen des Beschlusses des Bundesrates vom 14. März 2003 zur Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen (Drucksache 68/03) hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, der zufolge der Bundesrat die Bundesregierung bittet, im Rahmen des Notifizierungsverfahrens für eine Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme innerhalb der seinerzeit bis zum 9. Mai 2003 festgesetzten Stillhaltefrist zu ersuchen.



Drucksache 108/05 (Beschluss)

... /EG zu erhalten, bedarf es seitens des Meldepflichtigen einer Notifizierung. Nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist es anderen Herstellern, Importeuren oder Inverkehrbringern möglich, bereits von anderen Unternehmen notifizierte Produkte zu vertreiben, ohne diese selbst notifizieren zu müssen. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten eines Notifizierungsverfahrens kann dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Notifizierer führen.


 
 
 


Drucksache 409/05

... - Die Europäische Kommission fordert für die Genehmigung dieses Bereichs des Investitionszulagengesetzes 2005, dass die mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten beiden o.g. Investitionsvorhaben ein Einzelnotifizierungsverfahren durchführen.



Drucksache 595/05 (Beschluss)

... - Die praktische Funktionsfähigkeit des "Europäischen Passes" für Investmentfonds sollte gestärkt und das Notifizierungsverfahren vereinfacht werden. Hierbei sollten insbesondere die Zulassungskriterien für den grenzüberschreitenden Vertrieb einheitlich definiert und eine einheitliche Handhabung der Zulassungsverfahren herbeigeführt werden. Gegenwärtig werden die Voraussetzungen des Notifizierungsverfahrens in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Die Verfahrensabläufe sollten vereinfacht und harmonisiert werden. Nur auf diesem Wege können unterschiedliche Verwaltungspraktiken in einzelnen Mitgliedstaaten unterbunden werden.



Drucksache 509/1/05

... 11. Mit Blick auf die von der Kommission angestrebte Verfahrensvereinfachung befürwortet der Bundesrat im Grundsatz die Absicht der Kommission, eine allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Die Absicht der Kommission, weitere Bereiche, wie etwa Rettungsbeihilfen für KMU und Umweltschutzbeihilfen, in die Gruppenfreistellung aufzunehmen, bewertet er ebenfalls positiv. Dadurch kann unnötiger Verwaltungs- und Verfahrensaufwand vermieden werden. In der Vergangenheit hat die Kommission allerdings die Überführung von Leitlinien in Freistellungsverordnungen wiederholt dazu genutzt, die bestehenden Spielräume einzuengen. Einer derartigen Verschärfung widerspricht der Bundesrat nachdrücklich. Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass die Existenz von Freistellungsverordnungen mit notwendigerweise strengeren Beihilfebeschränkungen die Möglichkeit nicht ausschließen darf, im Wege eines Notifizierungsverfahrens eine von den Regeln der Freistellungsverordnung abweichende Beihilfe oder Beihilferegelung genehmigt zu erhalten.



Drucksache 108/1/05

... /EG zu erhalten, bedarf es seitens des Meldepflichtigen einer Notifizierung. Nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist es anderen Herstellern, Importeuren oder Inverkehrbringern möglich, bereits von anderen Unternehmen notifizierte Produkte zu vertreiben, ohne diese selbst notifizieren zu müssen. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten eines Notifizierungsverfahrens kann dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Notifizierer führen.



Drucksache 21/05

Einer verpflichtenden vorgezogenen Ausrüstung von Lkw mit einem verbesserten Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite hat die Europäische Kommission im Rahmen des vorgeschriebenen Notifizierungsverfahrens nicht zugestimmt, da dies gegen EG-Recht verstoße. Auch eine Einbeziehung von Lkw ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse sowie eine Nachrüstungspflicht für im Verkehr befindliche Fahrzeuge hat die Kommission abgelehnt, da dies in der Richtlinie nicht vorgesehen sei. Von der Richtlinie abweichende nationale Vorschriften widersprächen dem EG-Vertrag und seien daher nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung wäre ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht auszuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstüge Kosten

Achtundzwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelvorschriften


 
 
 


Drucksache 595/1/05

... " für Investmentfonds sollte gestärkt und das Notifizierungsverfahren vereinfacht werden. Hierbei sollten insbesondere die Zulassungskriterien für den grenzüberschreitenden Vertrieb einheitlich definiert und eine einheitliche Handhabung der Zulassungsverfahren herbeigeführt werden. Gegenwärtig werden die Voraussetzungen des Notifizierungsverfahrens in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Die Verfahrensabläufe sollten vereinfacht und harmonisiert werden. Nur auf diesem Wege können unterschiedliche Verwaltungspraktiken in einzelnen Mitgliedstaaten unterbunden werden.



Drucksache 53/16 PDF-Dokument



Drucksache 99/20 PDF-Dokument



Drucksache 143/16 PDF-Dokument



Drucksache 232/17 PDF-Dokument



Drucksache 240/16 PDF-Dokument



Drucksache 255/17 PDF-Dokument



Drucksache 400/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 401/16 PDF-Dokument



Drucksache 441/14 PDF-Dokument



Drucksache 459/19 PDF-Dokument



Drucksache 612/16 PDF-Dokument



Drucksache 614/10 PDF-Dokument



Drucksache 619/16 PDF-Dokument



Drucksache 651/16 PDF-Dokument



Drucksache 694/17 PDF-Dokument



Drucksache 740/13 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.