25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Offenhalten"
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... praktikabel wäre. Ferner sollen nach dem Entwurf Schlichtungsverfahren bezogen auf Ansprüche, die zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage hätten angemeldet werden können, aber nicht werden, (zutreffenderweise) zulässig bleiben; insoweit könnte es sich anbieten, in ein solches VSBG-Verfahren auch angemeldete Ansprüche einzubeziehen. Wenn die Verbraucherschlichtungsstelle für diese oder andere Konstellationen die Möglichkeit der Schlichtung offenhalten möchte, sollte sie vom Gesetz daran nicht gehindert werden.
Drucksache 197/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... praktikabel wäre. Ferner sollen nach dem Entwurf Schlichtungsverfahren bezogen auf Ansprüche, die zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage hätten angemeldet werden können, aber nicht werden, (zutreffenderweise) zulässig bleiben; insoweit könnte es sich anbieten, in ein solches VSBG-Verfahren auch angemeldete Ansprüche einzubeziehen. Wenn die Verbraucherschlichtungsstelle für diese oder andere Konstellationen die Möglichkeit der Schlichtung offenhalten möchte, sollte sie vom Gesetz daran nicht gehindert werden.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das zwar die Voraussetzungen nach der EU-Verordnung erfüllt, sich dafür entscheiden könnte, nur in Deutschland unter dem Regime des § 91 WpHG grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen, ohne sich nach Artikel 46 der o.g. Verordnung registrieren zu lassen. In gleicher Weise kommt die Frage auf, ob ein Unternehmen, das nicht registriert wird, sei es, dass es am Beschluss der Kommission bzgl. der Gleichwertigkeit fehlt, keine Zusammenarbeitsvereinbarung zustande kommt oder die individuellen Anforderungen nicht erfüllt werden, als "2nd best Option" auf diesem Wege in Deutschland Wertpapierdienstleistungen erbringt. Jedenfalls im zuletzt genannten Fall sollte Deutschland nicht den Weg für grenzüberschreitende Dienstleistungen eines Unternehmens aus einem Drittstaat eröffnen, sondern sich die Prüfung offenhalten, ob ggf. eine Anwendung des Artikels 39 der Richtlinie
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das zwar die Voraussetzungen nach der EU-Verordnung erfüllt, sich dafür entscheiden könnte, nur in Deutschland unter dem Regime des § 91 WpHG grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen, ohne sich nach Artikel 46 der o.g. Verordnung registrieren zu lassen. In gleicher Weise kommt die Frage auf, ob ein Unternehmen, das nicht registriert wird, sei es, dass es am Beschluss der Kommission bzgl. der Gleichwertigkeit fehlt, keine Zusammenarbeitsvereinbarung zustande kommt oder die individuellen Anforderungen nicht erfüllt werden, als "2nd best Option" auf diesem Wege in Deutschland Wertpapierdienstleistungen erbringt. Jedenfalls im zuletzt genannten Fall sollte Deutschland nicht den Weg für grenzüberschreitende Dienstleistungen eines Unternehmens aus einem Drittstaat eröffnen, sondern sich die Prüfung offenhalten, ob ggf. eine Anwendung des Artikels 39 der Richtlinie
Drucksache 548/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... /EU (Abl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) erfasst werden. Grundlegende inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zwar ist die Definition von Finanzinstrumenten in Anhang I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinie umfassender als der bisherige Beispielkatalog des § 104 Absatz 2 Satz 2 InsO, da sie auch Geschäftstypen wie z.B. die auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere makroökonomische Variablen bezogenen Derivate erfasst, die in Absatz 2 Satz 2 nicht aufgeführt werden. Allerdings handelt es sich bei der Aufzählung des § 104 Absatz 2 Satz 2 InsO um einen nicht abschließenden Beispielkatalog (Bundestagsdrucksache 12/7302, S. 168). Die Regelungstechnik des Beispielkatalogs hat der Gesetzgeber bewusst gewählt, da er den Begriff der Finanzleistung für künftige Entwicklungen auf den Finanzmärkten offenhalten wollte (Bundestagsdrucksache 12/7302, S. 168). Mit der Anknüpfung an den Finanzinstrumentebegriff der neugefassten Finanzmarktrichtlinie wird den zwischenzeitlichen Änderungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen, welche der europäische Gesetzgeber durch die Ausweitung des ursprünglich ebenfalls enger gefassten Finanzinstrumentebegriffs bereits nachvollzogen hat. Da der neugefasste Finanzinstrumentebegriff auch Warentermingeschäfte und andere Warenderivate einbezieht, soll durch den § 104 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 InsO sichergestellt werden, dass auch Optionen auf die derzeit von § 104 Absatz 1 InsO erfassten Warentermingeschäfte einbezogen werden.
Drucksache 348/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Technologien und Innovationen im Energiebereich - COM(2013) 253 final
... Offenhalten der Optionen und Fokussierung auf die vielversprechendsten Technologien für die Zeit nach 2020
1. Einleitung
2. Was hat die EU erreicht?
2.1. Die Rechtsvorschriften waren eine treibende Kraft für die Markteinführung von Technologien und Innovationen
2.2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation
2.3. Der SET-Plan als treibende Kraft für das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU
2.4. Programm Intelligente Energie - Europa IEE
2.5. Öffentlichprivate Partnerschaften und gemeinsames Unternehmen
2.6. Verbesserung des Zugangs zu Fremdfinanzierung - Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis RSFF
2.7. Regionale Dimension - Unterstützung durch die Kohäsionspolitik
2.8 Bewertung des EU-Rahmens für Technologien und Innovationen im Energiebereich
3. Energietechnologie- und Innovationsstrategie bis 2020 und Darüber hinaus
3.1. Zentrale Grundsätze
3.2 Notwendige zentrale Entwicklungen
Förderung von Innovationen unter realen Bedingungen durch einen marktgetriebenen Rahmen
4. Umsetzung der Energietechnologie- und innovationsstrategie
5. Fazit
Drucksache 381/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Satellitennavigationssystem Galileo - Public Regulated Service PRS
Der PRS ist einer von fünf Galileo-Diensten und ausschließlich für autorisierte Nutzer vorrangig im Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) reserviert. Es handelt sich um ein robustes, hochpräzises Signal mit garantierter Verfügbarkeit auch im Krisenfall. Wegen dieser Eigenschaften bietet sich eine Nutzung durch Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungskräfte, Grenzschutz, Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie das Militär an. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat im Rahmen verschiedener Befragungen der Europäischen Kommission eine Nutzung des PRS angekündigt, vor allem Frankreich, Italien und Spanien. In Deutschland ergab eine entsprechende Abfrage ein zumindest derzeit geringes Interesse an der Nutzung des PRS. Die deutsche Position war und ist daher auf ein Offenhalten der Möglichkeiten späterer Nutzung und die Wahrung aller mit dem PRS verbundenen Möglichkeiten gerichtet.
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung - Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Satellitennavigationssystem Galileo – Public Regulated Service (PRS)
Drucksache 285/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
... "Ohne einen solchen Ausgleich besteht die Gefahr, dass die Wanderschäferei weitgehend eingestellt wird. Damit ginge eine Form der Tierhaltung verloren, die für das Offenhalten der Landschaft und für die Deichpflege von großer Bedeutung ist.
Anlage Gründe für die Einberufung des Vermittlungsausschusses und Entschließung zum Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
1. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 BetrPrämDruchfG
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 und 2 BetrPrämDurchfG
3. Zu Artikel 1 §§ 5, 6 BetrPrämDurchfG
4. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 1, Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG
5. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DirektZahlVerpflG
Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa:
Doppelbuchstabe bb:
Doppelbuchstaben cc und dd:
Doppelbuchstabe ee:
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG
7. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflG
8. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 4 DirektZahlVerpflG
9. Zu Artikel 2 § 3 DirektZahlVerpflG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
10. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG
11. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 InVeKoSDG
12. Zu Artikel 4 Nr. 9 § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MOG
Entschließung
Drucksache 543/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
Drucksache 584/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.