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148 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Partnerin"


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Drucksache 848/11 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf gewählte Formulierung "Hinterbliebene" ist nicht eindeutig. Sie könnte so interpretiert werden, dass eine Ehegattin oder ein Ehegatte bzw. eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner einer Blue Card-Inhaberin oder eines Blue Card-Inhabers nach deren oder dessen Tod auch Anspruch auf eine volle Rentenzahlung aus eigenem Recht hat, und sich dieser nicht nur auf die Hinterbliebenenrente beschränkt. Damit würde die Einschränkung des Rentenexports mit dem Tod der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners entfallen. In der Praxis könnten sich so ungewollte Fallkonstellationen ergeben, die den Betroffenen schwer zu vermitteln wären.



Drucksache 261/11

... Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner



Drucksache 800/1/11

... Die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat bei Abschlussprüfungen geht außerdem weit über das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften entsprechend der gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur feststellen. Zwar dürfte ein Vorteil bei einer solchen Zentralisierung darin liegen, dass lediglich eine nationale Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder andere Mitgliedstaaten fungieren könnte. Ein solcher Vorteil rechtfertigt es aber nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Allerdings könnte eine Harmonisierung dahin sinnvoll sein, dass eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinn mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene installiert wird.



Drucksache 124/11

... ), durch die das leibliche Kind eines Lebenspartners zum gemeinsamen Kind beider Lebenspartner werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar“ (a.a. O., 1443). Die Praxis der Stiefkindadoptionen zeigt allerdings, dass es ohne die gesetzliche gemeinsame Elternschaft beider Lebenspartnerinnen analog § 1592 Nr. 1



Drucksache 661/10

... 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 227/10

... Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen sind einander gem. § 5



Drucksache 443/10

... Nutzer A1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie besitzen – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.



Drucksache 1/10

... ) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.



Drucksache 644/1/10

... Über dem nationalen Recht steht allerdings die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, die im Berufsleben u.a. beim Entgelt ungleiche Behandlungen wegen sexueller Identität untersagt. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2008 entschieden, dass eine Hinterbliebenenversorgung auch als "Entgelt" im Sinne der Richtlinie einzustufen ist. Für andere Besoldungsbestandteile wie den Familienzuschlag gilt dies erst recht. Ferner widerspricht es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes der Richtlinie, einer überlebenden Partnerin bzw. einem überlebenden Partner Hinterbliebenenversorgung zu versagen, wenn das nationale Recht Lebenspartner/innen und Eheleute in eine vergleichbare Situation versetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/1/10




1. Zu Artikel 10 Absatz 1 Inkrafttreten

2. Zu Artikel 10 Absatz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 426/10

... Responsible Partnering

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/10




Lebenslanges Lernen

Mobilität, Partnerschaften und Lehrpläne

2 Forschung

Bewährte Verfahren


 
 
 


Drucksache 789/10

... 'bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "vollendet hat, und" die Wörter "die im Haushalt lebende Partnerin oder" eingefügt.'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/10




§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Erbringung der Leistungen durch Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Direktzahlung an Anbieter

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 7a
Datenübermittlung

Artikel 13
Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 428/10

... - begrüßt es die Vernetzung der Europa-Mittelmeer-Universität EMUNI und fordert die Partnerinstitutionen auf, ihr Engagement für den Ausbau ihrer Tätigkeiten zu intensivieren;



Drucksache 168/09

... In den letztgenannten Sachverhalten (Fallgestaltungen des Vertrags zugunsten Dritter) ist zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung für Aufwendungen zur Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsrisikos des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1



Drucksache 3/09

... 20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,



Drucksache 335/09

... Responsible Partnering

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/09




1. Ein Thema von zunehmender Bedeutung

2. Bestandsaufnahme und weiteres Vorgehen: Zweck der Mitteilung

3. Themen und Herausforderungen

3.1. Neue Studienpläne für Beschäftigungsfähigkeit

3.2. Förderung der unternehmerischen Initiative

3.3. Wissenstransfer: Wissen in Arbeit umsetzen

3.4. Mobilität: grenzübergreifend und zwischen Unternehmen und Hochschulen

3.5. Öffnung der Hochschulen für das lebenslange Lernen

3.6. Bessere Leitung der Hochschulen

4. Künftige Massnahmen

Fortsetzung des Dialogs

Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen

Aufbau neuer Partnerschaften


 
 
 


Drucksache 168/1/09

... Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung für Aufwendungen zur Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsrisikos des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin besteht nicht.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,



Drucksache 3/1/09

... m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,



Drucksache 137/09

... 2 In der Rechtssache C 267/ 06 Tadao Maruko ./. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 1. April 2008 befand der Europäische Gerichtshof, dass die Verweigerung der Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner eine direkte Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung darstellt, wenn sich überlebende Ehefrauen oder Partnerinnen in Bezug auf die Rente in einer vergleichbaren Situation befinden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/09




2 Einleitung

Allgemeine Empfehlungen

Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte

Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 Diskriminierung

Allgemeine Erwägungen

2 Minderheiten

2 Roma

2 Chancengleichheit

Sexuelle Ausrichtung

2 Fremdenfeindlichkeit

Junge, ältere und behinderte Menschen

2 Kultur

2 Streitkräfte

Migranten und Flüchtlinge

Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung

2 Aufnahme

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

2 Integration

2 Rückkehr

Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen

2 Meinungsfreiheit

Rechte des Kindes

Gewalt, Armut und Arbeit

2 Diskriminierung

2 Jugendgerichtsbarkeit

Unterstützung für Kinder

Teil habe

Soziale Rechte

2 Armut

2 Obdachlosigkeit

Wohnraum

2 Gesundheit

2 Arbeitnehmer

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

2 Senioren


 
 
 


Drucksache 889/09

... 59.2.2. In der Geburtsurkunde für ein durch die Lebenspartnerin der Mutter oder den Lebenspartner des Vaters angenommenes Kind tritt bei der Angabe der Daten über den annehmenden Elternteil an die Stelle des Leittextes "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeiner Teil

A 1. Namensführung

A 2. Orts- und Zeitangaben

A 3. Religion

A 4. Sprache und Schrift

A 5. Ausländische öffentliche Urkunden

A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit

A 8. Abkürzungen

Besonderer Teil

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

Kapitel 3
Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Besonderheiten

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren

Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen

Kapitel 12
Übergangsvorschriften

77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV

77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV

78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV

78.2. Verlust des Familienbuchs

Anlage 1
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister

1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten

2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung

3. Namensänderung

3.1. Ehename

3.2. Behördliche Namensänderung

3.3. Sonstige

3.4. Religion

3.5. Berichtigung

Anlage 2
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister

1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses

2. Annahme als Kind

3. Namensänderung

4. Änderungen nach Transsexuellengesetz

5. Religion

6. Berichtigungen

Anlage 3
zur PStG-VwV

Begründung

3 Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz


 
 
 


Drucksache 314/08 (Beschluss)

... Die Täterarbeit stellt ein wichtiges Element zur Verbesserung der Gewaltprävention und des Opferschutzes dar. Sie wird im Bereich der Bekämpfung häuslicher Gewalt als Bestandteil einer Interventionskette aufgefasst und richtet sich im Wesentlichen an Männer, die gegenüber ihren (ehemaligen) Partnerinnen gewalttätig geworden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 553/08

... vorgeschrieben werden. Die Regelung des § 174 BGB gewährt keinen ausreichenden Schutz. Sie berechtigt zwar den ursprünglichen Vertragspartner oder die -partnerin des Verbrauchers oder der Verbraucherin im eigenen Interesse zur Zurückweisung der Kündigung, wenn die bevollmächtigte Person keine Vollmachtsurkunde vorlegt, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Außerdem kann es dem ursprünglichen Vertragspartner oder der -partnerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW-RR 2007, 1705 ff.) aus kartellrechtlichen Gründen versagt sein, sich auf die Vorschrift zu berufen. Daher soll in den genannten Fällen die Wirksamkeit der Kündigung oder der Vollmacht zur Kündigung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses von der Einhaltung der Textform abhängen. Damit bleibt § 312f BGB-E zwar hinter der Schriftform des § 174



Drucksache 6/08

... Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach geltendem Recht Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Patentanwälten und Patentanwältinnen, Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberatern und Rentenberaterinnen und weiteren Erlaubnisinhabern und -inhaberinnen nach dem Rechtsberatungsgesetz untersagt. An diesem Verbot soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, im Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin aufgrund seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann.



Drucksache 746/08

... Zudem stützt sich der Entwurf auf weitere einschlägige Untersuchungen, insbesondere eine Studie zum Thema Bewährte Methoden im Bereich des Sozialschutzes für neue Unternehmerinnen und unterstützende Partnerinnen und deren Auswirkung auf Unternehmensgründungen11.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Begründung

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

4 Anhörung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Detaillierte Erläuterung der Einzelnen Bestimmungen

Artikel 1
:

Artikel 2
:

Artikel 3
:

Artikel 4
:

Artikel 5
:

Artikel 6
:

Artikel 7
:

Artikel 8
:

Artikel 9
:

Artikel 10
:

Artikel 11
:

Artikel 12
:

Artikel 13
:

Artikel 14
:

Artikel 15
:

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundsatz der Gleichbehandlung

Artikel 4
Positive Maßnahmen

Artikel 5
Gründung einer Gesellschaft

Artikel 6
Sozialer Schutz für mitarbeitende Ehepartner

Artikel 7
Mutterschaftsurlaub

Artikel 8
Rechtsschutz

Artikel 9
Schadenersatz oder Entschädigung

Artikel 10
Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

Artikel 11
Informationsverbreitung

Artikel 12
Schutzniveau

Artikel 13
Berichte

Artikel 14
Umsetzung

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Adressaten


 
 
 


Drucksache 284/08

... 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,



Drucksache 968/08 Partnerin


Drucksache 314/08

... Die Täterarbeit stellt ein wichtiges Element zur Verbesserung der Gewaltprävention und des Opferschutzes dar. Sie wird im Bereich der Bekämpfung häuslicher Gewalt als Bestandteil einer Interventionskette aufgefasst und richtet sich im Wesentlichen an Männer, die gegenüber ihren (ehemaligen) Partnerinnen gewalttätig geworden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 768/08

... 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponiebetreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der Ansprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,



Drucksache 754/08

... Ehe- oder Lebenspartnerin



Drucksache 343/08K

... zwischen den Lebenspartnern oder zwischen den Lebenspartnerinnen in entsprechender Anwendung des Rechts für Ehegatten statt: Der bisherige § 20 Abs. 4



Drucksache 967/08

... noch die Deutsche Telekom AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Ansprechpartnerin für die kommunalen Behörden und Dienststellen der Länder und die anderen Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter); die Informationspflichten werden somit in der Rechtsverordnung nicht neu eingeführt, sondern lediglich an die neuen Verhältnisse angepasst und rechtssicher festgeschrieben.



Drucksache 341/08

... Die Angabe der tatsächlichen Bezugsdauer in Absatz 2 Nr. 8 wird benötigt, um die genaue Zahl der Bezugsmonate auch bei Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld, etwa zugunsten der Partnerin oder des Partners, zu ermitteln. Die Angaben von erstem und letztem Monat des Bezugs reichen in diesem Fall nicht aus, da dann ein möglicher Unterbrechungszeitraum mit eingeschlossen wäre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Problem und Lösung

2. Gesetzgebungszuständigkeit

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 437: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


 
 
 


Drucksache 713/08

... (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Anlagen 2 bis 9 im Format DIN°A4 zu verwenden. Die Formulare können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall für die Umsetzung notwendig ist. Die Formulare nach den Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. In den Formularen nach den Anlagen 7, 8 und 9 sind die Leittexte Lebenspartner 1, Lebenspartner 2, Lebenspartnerin 1, Lebenspartnerin 2, Mutter, Vater, Ehegatte, Lebenspartner und Lebenspartnerin an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. Die Formulare nach den Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.



Drucksache 635/1/08

... eine Schutznorm für den wirtschaftlich stärkeren Partner oder die wirtschaftlich stärkere Partnerin mit geringem bis mäßigem positivem Vermögen nach einer Scheidung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 1356a - neu - BGB ,

§ 1356a
Auskunftspflicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 1378 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 3 Satz 3 - neu - BGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1568a Abs. 5 BGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB

7. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Abs. 2 Satz 4 - neu - BtBG

Artikel 7a
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


 
 
 


Drucksache 598/07

... Es wird klargestellt, dass die Einsatzstelle im Rahmen des inländischen Jugendfreiwilligendienstes Vertragspartnerin der Freiwilligen sein kann. Außerdem werden die Einsatzzeiten flexibilisiert.



Drucksache 252/07

... 23 http://www.responsible-partnering.org



Drucksache 554/07

... Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Fälle zugelassen, in denen ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Die Zusage kann erteilt werden, wenn wegen des Gesundheitszustandes der Berechtigten, der oder des mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes ein Wohnungswechsel unvermeidbar ist. Da die Gründe in diesen Fällen im persönlichen Bereich liegen, sind die Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz im Vergleich zu dienstlich bedingten Umzügen deutlich eingeschränkt. So dürfen lediglich die notwendigen Beförderungsauslagen bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern und die Reisekosten erstattet werden. Das bedeutet, dass die regelmäßig im Zuge eines Wohnungswechsels anfallende doppelte Mietzahlung unbeachtet bleibt.



Drucksache 559/07

... es zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehepartners oder der zusammenveranlagten Ehepartnerin ist nicht zulässig.



Drucksache 555/06

... "(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein. Mindestens eine in Satz 1 bis Satz 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Befristung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1)

Artikel 2
Änderung des Genossenschaftsgesetzes (4125-1)

Artikel 3
Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (702-1-9)

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (702-1-3)

Artikel 5
Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (702-1-8)

Artikel 6
Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Aufbau des Gesetzes; Gesetzeskompetenz; Gleichstellung

III. Schwerpunkte der Novelle wesentliche Gesetzesfolgen und Änderungen zur geltenden Rechtslage

1. Stärkung der Berufsaufsicht

2. Umsetzung von Europarecht

3. Reform sonstiger berufsrechtlicher Normen

IV. Deregulierung/Befristung

V. Gesetzesfolgenabschätzung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Nummer 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 6 bis 9

Zu Nummer 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 47

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 48

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu den Absätzen 8 bis 11

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Nummer 74

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Nummer 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 78

Zu Nummer 79

Zu Nummer 80

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 96/06

... Der internationale Konsens über die relative Bedeutung des Tierschutzes hält sich zur Zeit in Grenzen, und die Tierschutzvorschriften der EU lassen sich nicht ohne Weiteres mit Drittlandnormen vergleichen. Unterschiedliche Kulturkreise und Traditionen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, und ethische Erwägungen haben zweifellos einen spürbaren Einfluss auf die landwirtschaftliche Nutzung und Haltung von Tieren. Die EU war aktiv an verschiedenen internationalen Foren beteiligt deren Ziel es war, die Sensibilisierung für den Tierschutz zu verstärken und einen Konsens über die Bedeutung der Tierschutzfrage zu finden. Seit den 60er Jahren treibt der Europarat den Tierschutz im Rahmen verschiedener Übereinkommen aktiv voran18. Die Gemeinschaft ist Partnerin (bzw. Beobachterin) mehrerer Übereinkommen des Europarates mit tierschützerischer Ausrichtung (Tierversuche, Transport, landwirtschaftliche Nutzung und Schlachtung). Außerdem ist sie an mehreren laufenden Arbeiten des Europarates aktiv beteiligt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/06




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ziele

3. Aktionsbereiche

4. Künftige Massnahmen

5. BUDGETÄRE Erwägungen

6. GEPLANTE Aktionen IM Bereich Schutz und WOHLBEFINDEN von Tieren1

Strategische Grundlage

1. AKTIONSBEREICH 1 - Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das WOHLBEFINDEN von Tieren

1.1. Hintergrund

1.2. Der Tierschutz als Eckpfeiler von Gemeinschaftspolitiken

1.3. Der Tierschutz im Mittelpunkt der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik GAP

2. AKTIONSBEREICH 2 - prioritäre FÖRDERUNG einer politisch orientierten Zukunftsforschung auf dem Gebiet des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren und der Anwendung des 3R-PRINZIPS

2.1. Hintergrund

2.2. Ein Europäisches Zentrum bzw. Labor für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren

2.3. Anwendung neuer Methoden zur praktischen Überwachung der Einhaltung von Tierschutznormen

2.4. Anwendung des 3R-Prinzips auf Tierversuche

3. AKTIONSBEREICH 3 - Einführung einheitlicher Tierschutzindikatoren

3.1. Hintergrund - das integrierte Konzept

3.2. Ein EU-Label für den Tierschutz - Klassifizierung von Produktionssystemen nach angewandten Tierschutznormen

4. AKTIONSBEREICH 4 - Sicherstellung, DASS Tierhalter/Tierbetreuer sowie die allgemeine Öffentlichkeit stärker miteinbezogen und besser über die geltenden Tierschutznormen Informiert werden und SICH ihrer ROLLE bei der FÖRDERUNG des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren VOLL bewusst SIND

4.1. Hintergrund - der Wandel der öffentlichen Meinung

4.2. Bisherige Erfolge

4.3. Informierte Tierbetreuer/Tierhalter und Bürger - die besten Verfechter des Tierschutzes

5. AKTIONSBEREICH 5 - weitere Unterstützung internationaler Initiativen zur Sensibilisierung für und Konsensfindung über den Tierschutz und Lancierung NEUER Initiativen

5.1. Hintergrund

5.2. Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Tiergesundheit OIE

5.3. Förderung des Tierschutzes im Rahmen der multilateralen und bilateralen Beziehungen der EU

5.4. Tierschutzaufklärung in Entwicklungsländern und Eröffnung neuer


 
 
 


Drucksache 475/06

... (1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.



Drucksache 698/06

... Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.



Drucksache 672/06

... Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass einer abfragenden Behörde hochsensible Informationen zu einer Person selbst im Eilfall nicht offen gelegt werden, ohne dass die jeweilige Behörde, die über die Informationen verfügt, die Übermittlung der Daten im Einzelfall prüft. Die grundsätzlich wegen des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen der Quelle und der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner im Nachrichtendienst, der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten oder der möglichen Gefährdung der Quelle durch polizeiliche Ermittlungen, zu denen die Polizei mit Blick auf das Legalitätsprinzip verpflichtet wäre, unverzichtbare Geheimhaltung einer Quelle wird allerdings in Bezug auf die erweiterten Grunddaten in aller Regel bereits dadurch gewährleistet, dass diese zwar recherchierbar sind, aber der abfragenden Behörde nicht angezeigt werden, es sei denn dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährt oder ein Eilfall nach § 5 Abs. 2 vorliegt . Anders verhält es sich mit den Grunddaten, die immer zu speichern und im Trefferfall auch sichtbar sind, sofern die Daten nicht nach § 4 Abs. 1 verdeckt gespeichert sind. Um einen vollständigen Quellenschutz zu erreichen, sieht das



Drucksache 426/06

... es zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

§ 2
Höhe des Elterngeldes

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

§ 4
Bezugszeitraum

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

§ 7
Antragstellung

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11
Unterhaltspflichten

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung

§ 13
Rechtsweg

§ 14
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15
Anspruch auf Elternzeit

§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17
Urlaub

§ 18
Kündigungsschutz

§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21
Befristete Arbeitsverträge

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
Bundesstatistik

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung

§ 24
Übermittlung

§ 25
Bericht

§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes

II. Ziele

III. Wesentliche Neuerungen

1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen, Mindestelterngeldleistung

2. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolgen

3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes

4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit

IV. Gesetzgebungszuständigkeit

V . Finanzielle Auswirkungen

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu §§ 17

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Artikel 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu den Absätzen 9 und 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu den Absätzen 19 bis 21

Zu Absatz 22

Zu den Absätzen 23 und 24

Zu Absatz 25

Zu Absätzen 26 bis 27

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 153/06

... "Absatz 1 setzt Art. 129 Abs. 1 der Bankenrichtlinie um. Die Regelung weist der Bundesanstalt weitere Aufgaben zu, wenn sie für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Gruppe zuständig ist, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht. Sie gehört damit ebenfalls in den Kreis der Richtlinienvorgaben, die auf eine stärkere Betonung der Bedeutung der im Hinblick auf grenzüberschreitende Gruppen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle gerichtet sind. Dieser Stelle wird dabei zunehmend die Rolle einer zentralen Ansprechpartnerin und Koordinatorin für die Aufsicht über die gruppenangehörigen Unternehmen sowohl in Krisensituationen als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht zugewiesen. Die zusätzlichen Aufgaben umfassen insbesondere Koordinations- und Planungsaufgaben im Hinblick auf die Informationssammlung und Verteilung sowie die Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeit.



Drucksache 644/05

... "ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des



Drucksache 319/05

... Die europäischen Universitäten müssen auch attraktivere Partnerinnen für die Industrie werden. Dauerhafte Partnerschaften sind eine Bedingung für strukturierten Personalaustausch und für eine Studienplanentwicklung, die auf die Nachfrage der Industrie nach gut ausgebildeten Absolvent/innen und Wissenschaftler/innen reagiert. Die Entwicklung kommerziell relevanter Ausbildungs-/Umschulungs-, Forschungs- und Beratungsdienstleistungen erfordert Investitionen über mehrere Jahre hinweg, bevor diese Tätigkeiten sich selbst zu tragen beginnen - umso mehr, wenn öffentliche Förderungen entsprechend gekürzt werden. Das bedeutet, dass die Entwicklung nachhaltiger Partnerschaften mit der Industrie (zumindest am Beginn) davon abhängen kann, ob sie Steuervorteile birgt.



Drucksache 616/05

... „(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.“



Drucksache 783/05

... Zu diesem Zweck wird die Kommission eine Mitteilung zur Festlegung von EU-Leitlinien für die Verbesserung der Forschungszusammenarbeit und des Wissenstransfers zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Industrie annehmen, zu deren Umsetzung auf freiwilliger und flexibler Basis die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure aufgefordert werden. Diese Leitlinien werden auf bewährten Verfahren (sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Akteure) aufbauen, beispielsweise auf der von mehreren europäischen Industrie- und Hochschulverbänden eingeleiteten Initiative „Responsible Partnering“21.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 783/05




Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

3 Einleitung

Kapitel 1
Forschung und Innovation IM Mittelpunkt der EU-Politik

1.1. Bessere Rechtsetzung für neue Technologien

1.2. Neuausrichtung staatlicher Beihilfen auf Forschung und Innovation

1.3. Verbesserung von Efizienz und Nutzung geistigen Eigentums

1.4. Ein attraktiver Binnenmarkt für Forscher

1.5. Nutzung des öffentlichen Auftragswesens zur Förderung von Forschung und Innovation

1.6. Bessere und umfassendere Nutzung von Steueranreizen

Kapitel 2
Forschung und Innovation IM Mittelpunkt der EU-Finanzierung

2.1. Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für Schlüsseltechnologien

2.2. Europäische Strukturfonds als Motoren für Forschung und Innovation

2.3. Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

2.4. Mobilisierung nationaler Programme und anderer Finanzierungsquellen für europäische Forschung und Innovation

Kapitel 3
Forschung und Innovation IM Mittelpunkt der Unternehmen

3.1. Intensivierung der Partnerschaften zwischen Hochschulen und Industrie

3.2. Innovationspole sowie forschungsorientierte und industrielle Cluster

3.3. Proaktive Unterstützungsdienste zur Förderung von Forschung und Innovation

3.4. Innovationsmanagement und sozialer Wandel

3.5. Das Potenzial innovativer Dienstleistungen

3.6. Einrichtung eines europäischen Überwachungssystems für industrielle Forschung und Innovation und Verbesserung der Berichterstattung über intellektuelles Kapital

Kapitel 4
Verbesserte Forschungs- und Innovationssysteme

4.1. Forschung und Innovation als ein vorrangiger Bereich der nationalen Reformprogramme für Wachstum und Beschäftigung

4.2. Verbesserte Instrumente für die Politikanalyse

4.3. Unterstützung für Lernprozesse in der Politik und für Kooperation

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 477/05

... der örtlichen bzw. überörtlichen Sozialhilfeträger wurden im weiteren Verlauf der Untersuchung Gespräche mit den für die Durchführung der Hilfen befassten Mitarbeiterinnen geführt, um die Praxis, die Erfahrungen und die Veränderungen im Umstellungsprozess der Hilfen nach § 72 BSHG eingehend zu untersuchen. Anders als in der - unter erheblichem Zeitdruck stehenden - Voruntersuchung wurden dabei in verstärktem Maße auch Mitarbeiterinnen Freier Träger hinzu gezogen, um deren Perspektive insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Hilfe mit berücksichtigen zu können. Hierzu wurden in den Kommunen, in denen den Freien Trägern bei der Durchführung der Hilfe eine wesentliche Rolle zukommt, gemeinsame Gesprächsrunden durchgeführt. Alle Gesprächspartnerinnen hatten sowohl einen mehrjährigen Einblick in die Praxis der Hilfegewährung als auch einen Überblick über die nach § 72 BSHG gewährten Hilfen und Hilfearten.



Drucksache 192/1/05

... In § 13 Abs. 5 Satz 2 sind nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des



Drucksache 901/05

... 1) Es sollen zusätzliche Anreize im Bereich der haushaltsnahen Midijobs gesetzt werden, um Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Dienstleistungen in Privathaushalten zu stärken. Hierzu muss die derzeitige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation sowohl von Arbeitgebern als auch von Beschäftigten attraktiver gestaltet werden. Dabei könnten vor allem hinzuverdienende Ehepartnerinnen und -partner erreicht werden, für die bisher eine reguläre Aufnahme der Beschäftigung aufgrund der hohen Steuerbelastung des zusätzlichen Einkommens selten in Frage kam. Die hohe Grenzsteuerbelastung besteht derzeit in Steuerklasse V, würde sich aber auch bei Anwendung eines Anteilssystems ergeben. Für hauptberuflich sozialversicherungspflichtige Nebenjobberinnen und -jobber und selbständige Tagesbetreuungspersonen muss dieses sozialversicherungs- und steuerrechtlich privilegierte Beschäftigungsmodell verschlossen bleiben. Es soll nur für Beschäftigte gültig sein, die lediglich einen Midijob bei einem Arbeitgeber besitzen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der neue Midijob nur dann zur Anwendung kommt, wenn im Zuge des Haushaltsscheckverfahrens deutlich wird, dass die Beschäftigten bei der Krankenversicherung, bei der sie derzeit versichert sind, auch verbleiben.



Drucksache 508/05

... a) die industrielle Nutzung der FuE auf dem Gebiet der N&N fördern, indem sie interessierte Kreise zusammenführt, damit sie ’best practices’ für die Kommerzialisierung der N&N austauschen. Besondere Aufmerksamkeit wird den gesellschaftlichen, politischen und psychologischen Hindernissen gewidmet, die dem Unternehmergeist in Europa im Wege stehen, z.B. dem Stigma des Misserfolgs, aber auch den Möglichkeiten zur Erleichterung von Lizenzvereinbarungen zwischen der Industrie und FuE-Einrichtungen bzw. Universitäten, z.B. dem Berliner Vertrag oder der Responsible Partnering Initiative;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 508/05




2 Hintergrund

1. Forschung, Entwicklung und Innovation: Europa benötigt Wissen

1.1 Die Kommission wird

1.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

2. INFRASTRUKTUR und Europäische Spitzenleistungzentren

2.1 Die Kommission wird

2.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

3. INTERDISZIPLINÄRE Humanressourcen: Europa braucht Kreativität

3.1 Die Kommission wird

3.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

4. INDUSTRIELLE Innovation: VOM Wissen zum Markt

4.1 Die Kommission wird

4.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

5. Einbeziehung der gesellschaftlichen Dimension: eingehen auf Erwartungen und Ängste

5.1 Die Kommission wird

5.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

6. öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz

6.1 Die Kommission wird

6.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

7. Internationale Zusammenarbeit

7.1 Die Kommission wird, entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation,

7.2 Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten,

8. Durchführung einer stimmigen und sichtbaren Strategie auf europäischer Ebene


 
 
 


Drucksache 192/05 (Beschluss)

... In § 13 Abs. 5 Satz 2 sind nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des



Drucksache 361/04

... In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union könnte eine verstärkte Dezentralisierung erwogen werden, das heißt, die Benennung von Kommunalbehörden, die in direkten Kontakt mit ihren Partnerinstanzen in anderen Mitgliedstaaten treten könnten. Die Benennung dieser Behörden wäre für eine gewisse Zahl von Mitgliedstaaten eine Gelegenheit, die Effektivität der in Anwendung der gegenwärtig bestehenden Rechtsinstrumente eingeführten Struktur für die Zusammenarbeit zu hinterfragen. In den Berichten, die im Rahmen der von der Europäischen Kommission zum Thema der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Auftrag gegebenen Studie erstellt wurden, wird nämlich auf Verzögerungen und Funktionsstörungen hingewiesen, die zum Teil zweifellos durch eine Reform der Strukturen behoben werden könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 874/04

... Nr. 1 stellt auf die in Deutschland oder im jeweiligen anderen Sitzland des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin des Krankenhauses geltenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ab. Nrn. 2 bis 5 bestimmen insbesondere die Rahmenbedingungen zeitlicher Art für die verschiedenen Arten von Arzneimittellieferungen sowie die aus Gründen der Arzneimittel- und Versorgungssicherheit unverzichtbaren Elemente der Beratungstätigkeit des Apothekers oder der Apothekerin im Krankenhaus. Der Hinweis auf die Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Nummer 4 wurde durch das Erfordernis einer Beratung nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung ersetzt. Von ausländischen Apothekern kann die Kenntnis des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht, aber durchaus eine Beratung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Maßstäbe erwartet werden. Der Krankenhausträger trägt dafür Sorge, dass die Beratung ihm die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermöglicht. Vom Vorliegen der erforderlichen, deutschen Sprachkenntnisse für die jeweilige Beratung wird ausgegangen. Sie sind gegebenenfalls durch den Träger des jeweiligen Krankenhauses verifizierbar.



Drucksache 8/17 PDF-Dokument



Drucksache 20/16 PDF-Dokument



Drucksache 61/16 PDF-Dokument



Drucksache 66/16 PDF-Dokument



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.