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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentverletzungsstreits"


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Drucksache 209/06 (Beschluss)

... - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.

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Drucksache 209/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa


 
 
 


Drucksache 209/06

... b) Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.



Drucksache 209/1/06

... 7. - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.



Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Der vorgesehene Höchstbetrag der Zwangsgeldanordnung für den Fall der Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen von 50.000 Euro erscheint zu gering. Im Hinblick auf die Werte, um die es bei Patentverletzungsverfahren häufig geht, scheint eine Obergrenze von 500.000 Euro oder zumindest 250.000 Euro wie in § 890

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Drucksache 65/04 (Beschluss)




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Zu Artikel 7

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Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

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Zu Artikel 25


 
 
 


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