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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentverordnung"


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Drucksache 604/16

... § 13 erhält die Überschrift "Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise", womit im Vergleich zum bisherigen "Register" schon in der Überschrift verdeutlicht werden soll, dass der Bestand an sachlich zusammengehörenden Befähigungsdokumenten in einer elektronischen Datenbank vorgehalten werden kann. Der Begriff "Befähigungszeugnisse" wird verstanden als Verkörperung der Fahrerlaubnis im Sinne der Binnenschifferpatentverordnung und der entsprechenden Patente nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die den Begriff "Fahrerlaubnis" nicht enthält. Der Begriff "Befähigungsnachweise" ist im Folgenden weiter zu verstehen. Darunter fallen auch sonstige Berechtigungen (z.B. Radarpatent, Radarzeugnis), Sachkundenachweise und Zusatzqualifikationen (z.B. Streckenzeugnisse). Nicht erfasst werden die Befähigungsnachweise des Gefahrgutrechts (Bescheinigungen über die besonderen Kenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (



Drucksache 466/12

... Die Maßgaben können gestrichen werden, da die Änderungen in Bezug auf die Fahrerlaubnispflicht bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Änderung der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) aufgefangen worden sind (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, der mit Änderung der BinSchPatentV aufgehoben worden ist). Die Regelung zu d, nach der der ehemalige Bund Deutscher Segler zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung befähigt war, ist dadurch obsolet geworden, dass dieser Verband im Deutschen Segler Verband e.V. aufgegangen ist.



Drucksache 414/10

... Nach diesem Artikel soll die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, jedoch ab dem Tag Anwendung finden, an dem die Verordnung über das EU-Patent in Kraft tritt. Da wesentliche rechtliche Bestimmungen für das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums mit der EU-Patentverordnung geregelt würden, die Übersetzungsregelung für diese Patente jedoch unter diesen Vorschlag fiele, müssten beide Rechtsinstrumente gemeinsam angewandt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Anhörung interessierter Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Ausführliche Beschreibung

6.1. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 1
- Gegenstand

Artikel 2
- Begriffsbestimmungen

Artikel 3
– Veröffentlichung der EU-Patentschrift

Artikel 4
– Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
- Bericht über die Durchführung der Verordnung

Artikel 6
- Inkrafttreten

6.2. Flankierende Maßnahmen zum EU-Patent

Übersetzung von Patentinformationen

5 Kostenerstattung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Veröffentlichung der EU-Patentschrift

Artikel 4
Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 230/10

... Die Maßgabe zur Binnenschifferpatentverordnung hat sich erledigt.



Drucksache 402/09

... Satz 2 berechtigt zur Eintragung in das ausländische Befähigungszeugnis, macht dies jedoch nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Vergleichbar spricht § 24 Abs. 7 der Binnenschifferpatentverordnung davon, ob der Eintrag "



Drucksache 156/06

... Die in § 7 Nr. 2 DonauSchPV in Bezug genommene Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333) wurde durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben und ist somit obsolet. Bei § 8 handelt es sich um eine ebenfalls entbehrliche Übergangsvorschrift.



Drucksache 240/05

... Mit der Ergänzung des § 4 Abs. 1 soll ermöglicht werden, die Herstellungskosten von Patentkarten (für den Rhein: von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinpatentverordnung, im übrigen: Richtlinie 96/50/EG des Rates über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft) von dem Antragsteller als Auslagen erstattet zu bekommen. Diese Patentkarten müssen fälschungssicher hergestellt werden; dazu ist - trotz des relativ hohen Stückpreises von ca. 55 Euro - die Bundesdruckerei am kostengünstigsten in der Lage. Wegen der geringen Auflagenhöhe führen Abweichungen vom kalkulatorischen Durchschnitt relativ schnell zu Preisänderungen. Die Einbeziehung dieser Kosten in die Prüfungsgebühr ist deshalb nicht sachdienlich.



Drucksache 783/05 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat unterstützt weiterhin nachdrücklich die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben. Insbesondere widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen; diese dürfen im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren. Unabhängig hiervon wäre es aus Gründen der Effizienz und zur Verminderung der Kosten vorzugswürdig, die Anzahl der erforderlichen Übersetzungen auf wenige Sprachen zu begrenzen (Deutsch, Englisch und Französisch).



Drucksache 783/1/05

... 11. Der Bundesrat unterstützt weiterhin nachdrücklich die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben. Insbesondere widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen; diese dürfen im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren. Unabhängig hiervon wäre es aus Gründen der Effizienz und zur Verminderung der Kosten vorzugswürdig, die Anzahl der erforderlichen Übersetzungen auf wenige Sprachen zu begrenzen (Deutsch, Englisch und Französisch).



Drucksache 87/05

Änderung der Binnenschifferpatentverordnung



Drucksache 64/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat unterstützt die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben.



Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat unterstützt die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben.



Drucksache 546/03

... Es wird vorgeschlagen, dass das Gesetz einen Monat nach der Verkündung in Kraft tritt. Trotz der Eilbedürftigkeit bedarf es eines organisatorischen Vorlaufs, damit die Patentverordnung nach § 34 Absatz 6 des



Drucksache 70/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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