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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Pflanzkartoffelanbaus"


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Drucksache 466/10

... § 7 legt die Anforderungen fest, denen ein Feld entsprechen muss, wenn es zum Zwecke des Pflanzkartoffelanbaus oder zum Anbau von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genutzt werden soll. Kartoffeln zur Produktion von Pflanzkartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur auf Feldern erzeugt werden, auf denen in amtlicher Untersuchung keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden. Durch diese Regelung soll eine Verbreitung der Schadorganismen verhindert werden. Festgelegt werden außerdem die Mindestgröße (Absatz 1 Nummer 1), der Zeitpunkt der Untersuchung (Absatz 1 Nummer 2) (Absatz 2) und die Abgrenzung zu Flächen, auf denen Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden (Absatz 1 Nummer 4) vorgegeben. Die Abstandszone soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Verschleppung von Kartoffelzystennematoden auf befallsfreie Flächen kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:

2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Züchtungs- und Haltungsverbot

§ 2
Anzeigepflichten

§ 3
Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

§ 4
Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone

§ 5
Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone

§ 6
Verwendung und Behandlung

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

§ 7
Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen

§ 8
Untersuchung von Anbauflächen

§ 9
Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

§ 10
Amtliches Verzeichnis

§ 11
Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden

§ 12
Amtliches Bekämpfungsprogramm

§ 13
Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen

§ 14
Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln

§ 15
Ausnahmen für Nachbau

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

Anlage 2
(zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu §§ 4

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1315: Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden


 
 
 


Suchbeispiele:


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