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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Planfeststellungbehörde"


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Drucksache 892/04

... zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen ist. Teilsysteme, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bereits in Betrieb genommen wurden, bedürfen keiner erneuten Inbetriebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung, soweit § 8 der Verordnung nichts anderes bestimmt. Eine Inbetriebnahmegenehmigung ist grundsätzlich unbefristet. Darüber hinaus wird in Satz 2 klargestellt, dass die Planfeststellungbehörde nicht über eine Inbetriebnahmegenehmigung für eine Infrastrukturmaßnahme nach dieser Verordnung entscheidet. Die formelle Konzentrationswirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung bezieht sich ausschließlich auf Sachverhalte, die für die umfassende und abschließende Entscheidung über den zulässigen Bau oder die Änderung einer baulichen Anlage (= Betriebsanlage) erforderlich sind, soweit sie zum Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens bekannt sind, nicht jedoch für den Betrieb der Betriebsanlage. Daraus folgt, dass eine Genehmigung zur Inbetriebnahme eines strukturellen, der Infrastruktur zuzuordnenden Teilsystems nach der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 892/04




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 4
Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Besitzwechsel

§ 7
Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

§ 8
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen

§ 9
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

§ 10
Benannte Stelle

§ 11
Mitwirkungspflichten

§ 12
Schriftverkehr mit europäischen Stellen

§ 13
Inkrafttreten

Anlage
(zu 8 Abs. 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13


 
 
 


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