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"Planungs- und Gestaltungsverantwortung"


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Drucksache 444/1/05

... Bedarfsplanung optimal umsetzen zu können, ist ausdrücklich zu regeln, dass Aufgaben nach den §§ 22 bis 26 SGB VIII durch landesgesetzliche Regelungen kreisangehörigen Gemeinden übertragen können (§ 69 SGB VIII). Die Planungs- und Gestaltungsverantwortung soll jedoch bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise/kreisfreie Städte - Jugendämter) verbleiben. Diese Öffnungsklausel ist notwendig, damit die Betreuungsangebote für Kinder nach Möglichkeit orts- und sachnah sowie familienfreundlich ausgestaltet werden können und somit eine qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Kinderbetreuung möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/1/05




1. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat,

a Der Bundesrat beobachtet mit großer Sorge,

b Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a Abs. 1 und 1a SGB VIII

c Zu Artikel 1 Nr. 18 § 41 Abs. 1 - neu - und 2 SGB VIII

Zu Buchstabe a

d Zu Artikel 1 Nr. 34 69 Abs. 4a - neu - und 5 Satz 2 und 3 SGB VIII

Zu Buchstabe a

e Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - 85 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,


 
 
 


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