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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Preisabschlag"


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Drucksache 128/19 (Beschluss)

... Die ebenfalls mit dem TSVG vorgenommene Anpassung der Regelungen zum EU-Referenzpreisabschlag (§ 130a SGB V) wird letztlich nicht dazu führen, dass die Kosten, die bei den Krankenkassen für Grippeimpfstoffe unterschiedlicher Anbieter anfallen, identisch sind.



Drucksache 128/1/19

... Die ebenfalls mit dem TSVG vorgenommene Anpassung der Regelungen zum EU-Referenzpreisabschlag (§ 130a SGB V) wird letztlich nicht dazu führen, dass die Kosten, die bei den Krankenkassen für Grippeimpfstoffe unterschiedlicher Anbieter anfallen, identisch sind.



Drucksache 601/1/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung nach § 130b Absatz 1b SGB V darauf zu achten, dass das im Pharmadialog vereinbarte Ziel, das Preisabschlagspotenzial für die deutschen Krankenkassen in vollem Umfang zu erschließen, erreicht wird. Der Zugang ausländischer Behörden auf Informationen zum zwischen GKV-Spitzenverband und dem Unternehmen verhandelten rabattierten Erstattungsbetrag ist auszuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V

§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG

26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG

'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes

Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung nach § 130b Absatz 1b SGB V darauf zu achten, dass das im Pharmadialog vereinbarte Ziel, das Preisabschlagspotenzial für die deutschen Krankenkassen in vollem Umfang zu erschließen, erreicht wird. Der Zugang ausländischer Behörden auf Informationen zum zwischen GKV-Spitzenverband und dem Unternehmen verhandelten rabattierten Erstattungsbetrag ist auszuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V

§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie

17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG

'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 432/12

... Zusätzlich wird auf die Krankenhäuser das mit der demographischen Entwicklung einhergehende Morbiditätsrisiko verlagert, weil die Summe der Leistungssteigerungen im Land zum einen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts absenkend berücksichtigt wird. Davon sind alle Krankenhäuser betroffen, gleichgültig, ob sie selber Mehrleistungen erbringen oder nicht. Der gleiche Tatbestand wird zum andern aber mindestens bis 2014 als sog. "Mehrleistungsabschläge" bei den individuellen Pflegesatzverhandlungen jedes Krankenhauses, das Mehrleistungen erbracht hat, noch einmal als Preisabschlag berücksichtigt.



Drucksache 432/12 (Beschluss)

... Zusätzlich wird auf die Krankenhäuser das mit der demographischen Entwicklung einhergehende Morbiditätsrisiko verlagert, weil die Summe der Leistungssteigerungen im Land zum einen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts absenkend berücksichtigt wird. Davon sind alle Krankenhäuser betroffen, gleichgültig, ob sie selber Mehrleistungen erbringen oder nicht. Der gleiche Tatbestand wird zum andern aber mindestens bis zum Jahr 2014 als sogenannte "Mehrleistungsabschläge" bei den individuellen Pflegesatzverhandlungen jedes Krankenhauses, das Mehrleistungen erbracht hat, noch einmal als Preisabschlag berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/12 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser


 
 
 


Drucksache 155/10

... " übernommen. Nach Satz 2 können auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungsposition ausgenommen werden. Dieses Verfahren geht zurück auf die Empfehlungen des Baseler Ausschusses. Damit sollen die Institute angehalten werden, sich in Zweifelsfällen mit der Aufsicht in Verbindung zu setzen, um Klarheit zu erhalten, ob eine Anrechnung als Wiederverbriefungsposition zu erfolgen hat. Davon betroffen sein werden in erster Linie Geldmarktpapiere, die im Rahmen von Asset Backed Commercial Paper (ABCP) Programmen begeben werden und die unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Wiederverbriefungspositionen anzurechnen sein könnten. Damit wird ein Gleichlauf zu den Basler Regelungen (Enhancements to the Basel II framework, Juli 2009) hergestellt, die eine entsprechende Ausnahmeregelung enthalten. Als Beispiel wird dort der Fall genannt, dass im Rahmen eines traditionellen Multi-Seller-ABCP-Conduits Forderungen angekauft werden, die selbst bei Ankauf weder Verbriefungs- oder Wiederverbriefungspositionen sind, noch in anderer Weise tranchiertes Verlustrisiko tragen und bei denen die Erstverlustabsicherung für jeden Forderungsankauf durch das Conduit vom Forderungsverkäufer gewährt wird (z.B. durch einen variablen Kaufpreisabschlag). Zum Schutz der Anleger, welche die vom Conduit emittierten Geldmarktpapiere erwerben, werden in der Regel vom Sponsor des Conduits oder einem Dritten zusätzliche Kreditverbesserungen bereitgestellt, mit denen Verluste, die über die vom Verkäufer gewährte Absicherung hinausgehen, ganz oder teilweise auf Ebene eines einzelnen Portfolios (z.B. in Form einer so genannten poolspezifischen Liquiditätsfazilität) bzw. portfolioübergreifend (z.B. in Form einer programmweiten Kreditverbesserung) abgedeckt werden. In diesem Beispiel wäre eine poolspezifische Liquiditätsfazilität in der Regel nicht als Wiederverbriefungsposition einzustufen, da sie eine Tranche eines einzelnen Forderungsportfolios absichern würde, in dem keine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungspositionen enthalten sind. Eine programmweite Kreditverbesserung, die portfolioübergreifend nur einen Teil der über die vom Verkäufer gewährte Absicherung hinausgehenden Verluste abdeckt, würde hingegen eine Tranchierung des Risikos eines Portfolios verschiedener Vermögenswerte – darunter mindestens einer Verbriefungsposition – darstellen, sodass es sich hierbei um eine Wiederverbriefungsposition handeln würde. Wenn sich das Conduit in diesem Beispiel vollständig über eine einzige Klasse von Geldmarktpapieren finanziert, dann wären diese Geldmarktpapiere in der Regel nicht als Wiederverbriefungspositionen einzustufen, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft:



Drucksache 833/09

... " des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (TSI-Lärm) für neue Schienenfahrzeuge entsprechen, ein Trassenpreisabschlag gewährt. Dieser beträgt pro Güterwagen 0,03 Euro und pro Lokomotive 0,30 Euro für jeden Kilometer, der von diesen Fahrzeugen planmäßig zurückgelegt wird, Der Abschlag wird von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Antrag dem die Trasse nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen vergütet. Dieses leitet ihn nach Abzug der eigenen Verwaltungskosten an den Halter des Fahrzeugs weiter. Die Nachweisführung zu den Kennwerten und zu der Laufleistung obliegt dem Halter des Fahrzeugs. Die Höhe des Gesamterlöses des Betreibers der Schienenwege darf durch die Gewährung des Trassenpreisabschlags nicht verändert werden.



Drucksache 113/3/06

... Der Preisabschlag für Generika in Höhe von 10 Prozent ist als Folgeregelung des Verbots von Zuwendungen, insbesondere von Naturalrabatten, gedacht.

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Drucksache 113/3/06




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 113/4/06

... Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung ist bei Arzneimitteln ein Preisabschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Preis am Verkaufstag und dem am 1. November 2005 geltenden Preis auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschränkt. Die Beihilfe gewährenden Dienstherren von Beamten werden demgegenüber nicht entlastet.



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.