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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Produkthersteller"


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Drucksache 127/18

... Die 3,6 Millionen Einzelhandelsunternehmen (hauptsächlich KMU) interagieren zudem mit anderen Branchen der Wirtschaft, beispielsweise mit dem Großhandel und mit Produktherstellern sowie mit Verkehrs-, Logistik- und sonstigen Unternehmensdienstleistern. Eine leistungsfähigere Einzelhandelsbranche wird positive Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft haben.

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Drucksache 127/18




Mitteilung

1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einzelhandelsbranche in Europa

2. Beschränkungen des Einzelhandels, die die Marktleistung beeinträchtigen

3. Erleichterung der Niederlassung im Einzelhandel

4 Niederlassungsbedingungen

Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen

Standortspezifische Vorschriften

Lokale Raumplanung

Schwellenwerte in Bezug auf die Größe

Neue Ansätze zur Förderung lebendiger Innenstädte

4 Niederlassungsverfahren

Vereinfachte Verfahren

4 Transparenz

Dauer der Verfahren

4. Abbau von Beschränkungen für den Betrieb

Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen im Einzelhandel

Unterstützung kleiner Einzelhandelsbetriebe bei der Umstellung

Verkaufsförderung und Preisnachlässe

Spezifische Vertriebskanäle

4 Öffnungszeiten

Spezifische Steuern für den Einzelhandel

Gerechte und effiziente Lieferketten sicherstellen

Regulatorische Herkunftsbeschränkungen

Vertragliche Praktiken des modernen Einzelhandels

5. Verringerung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften

Verwaltungsaufwand und Sanktionen

6. Schlussfolgerungen

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel


 
 
 


Drucksache 629/1/17

... 15. Mit besonderer Sorge sieht der Bundesrat REACH-Zulassungspflichten für Stoffe, die nur im Herstellungsverfahren eines Produktes Einsatz finden, im Endprodukt selbst aber nicht mehr enthalten sind, so dass nur die Produkthersteller in der EU (nicht aber die Importeure in Drittstaaten) betroffen sind und erhebliche Wettbewerbsnachteile erleiden.



Drucksache 13/1/16

... Nach den Erwägungsgründen der BauPVO können durch die Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten Normen unterschiedliche Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie die klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die europäischen Normungsgremien haben bei der Erarbeitung der ersten Generation der produktbezogenen Normen für europäisch harmonisierte Bauprodukte die vorgesehenen Elemente der Schwellenwerte bzw. Leistungsklassen für bauwerksbezogene Anforderungen häufig nicht genutzt, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen hat und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen wiederholt eine Nachbesserung der Normen angemahnt hat. Für die Bauunternehmer, die europäisch harmonisierte Bauprodukte auf der Baustelle anwenden, ist es aufgrund unzureichender Leistungserklärungen der Produkthersteller nur schwierig festzustellen, ob ein europäisch harmonisiertes Bauprodukt für die Verwendung am Bauwerk geeignet ist. Darunter leidet die Akzeptanz der europäisch harmonisierten Produktnormen für den europäischen Binnenmarkt. Vor diesem Hintergrund sollte die Mitteilung der Kommission als Anlass genutzt werden, die Kommission daran zu erinnern, dass hier aus deutscher Sicht dringender Handlungsbedarf besteht.

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Drucksache 13/1/16




Zu Abschnitt 3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016

Zu Abschnitt 3.3:


 
 
 


Drucksache 301/16 (Beschluss)

... Die Ergänzung der wesentlichen Merkmale im Normungsbereich der BauPVO sowie die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen sind dringend erforderlich, um einerseits den unterschiedlichen Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken und den hierzu bestehenden nationalen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können und um andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt ohne unnötige Verwendungsbeschränkungen zu ermöglichen. Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen ist nach Artikel 3 Absatz 2 BauPVO hierzu vorgesehen, die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 BauPVO erfolgt die Festlegung der wesentlichen Merkmale anhand der eingeführten Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die den Grundanforderungen zuzuordnenden nationalen Bauwerksanforderungen sind als Ergebnis des Normungsprozesses durch wesentliche Merkmale sowie Leistungsstufen und -klassen auszudrücken. Dies ist in zahlreichen Normbereichen bislang nur unzureichend erfolgt. Infolgedessen ist es für Produkthersteller häufig nicht möglich, dem intendierten Verwendungszweck entsprechende und zugleich mit den jeweiligen nationalen Bauwerksanforderungen korrespondierende Produktleistungen zu erklären.

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Drucksache 301/16 (Beschluss)




Zu Abschnitt 2.3 Strategisch vorrangige Gebiete für Normungsaufträge an die europäischen Normungsgremien im Jahr 2017


 
 
 


Drucksache 301/1/16

... Die Ergänzung der wesentlichen Merkmale im Normungsbereich der BauPVO sowie die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen sind dringend erforderlich, um einerseits den unterschiedlichen Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken und den hierzu bestehenden nationalen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können und um andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt ohne unnötige Verwendungsbeschränkungen zu ermöglichen. Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen ist nach Artikel 3 Absatz 2 BauPVO hierzu vorgesehen, die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 BauPVO erfolgt die Festlegung der wesentlichen Merkmale anhand der eingeführten Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die den Grundanforderungen zuzuordnenden nationalen Bauwerksanforderungen sind als Ergebnis des Normungsprozesses durch wesentliche Merkmale sowie Leistungsstufen und -klassen auszudrücken. Dies ist in zahlreichen Normbereichen bislang nur unzureichend erfolgt. Infolgedessen ist es für Produkthersteller häufig nicht möglich, dem intendierten Verwendungszweck entsprechende und zugleich mit den jeweiligen nationalen Bauwerksanforderungen korrespondierende Produktleistungen zu erklären.



Drucksache 636/1/13

... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.

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Drucksache 636/1/13




1. Zu Artikel 1 Änderung des SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 15 § 70 Überschrift, Absatz 3 und § 307c SGB V


 
 
 


Drucksache 636/13 (Beschluss)

... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.

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Drucksache 636/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 15 § 70 Überschrift, Absatz 3 und § 307c SGB V


 
 
 


Drucksache 400/08 (Beschluss)

... "? Welche Anforderungen muss sie erfüllen?). Außerdem ist zu befürchten, dass die Belastungen und Verantwortungen von den Produktherstellern auf die Bauunternehmen und Planer verlagert werden.

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Drucksache 400/08 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Vorlage:

Zu Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Zu Kapitel II - Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Zu Kapitel III - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Zu Kapitel IV - Harmonisierte Technische Spezifikationen

Zu Kapitel V - Technische Bewertungsstellen

Zu Kapitel VI - Vereinfachte Verfahren

Zu Kapitel VII Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen und VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren gemeinsam

Zu Kapitel VII - Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 38

Zu Artikel 42

Zu Kapitel VIII - Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Benennung eines Bundesratsbeauftragten für die RAG zur Bauprodukteverordnung


 
 
 


Drucksache 800/1/07

... § 10 Abs. 4 regelt die Mengengrenzen, oberhalb derer eine Vollständigkeitserklärung abzugeben ist, bzw. welche Anteile davon, falls diese Mengengrenzen unterschritten werden. Dabei ist nicht nachzuvollziehen, dass Produkthersteller unterhalb der Grenze gemäß Absatz 2 Satz 2 nur die Gesamtmasse, nicht aber aufgeschlüsselt nach Materialien, zu liefern haben. Diese Hersteller wissen genau, in welches Material sie ihre Produkte verpacken, und die zusätzliche Materialangabe ist mit äußerst geringem Aufwand lieferbar. Eine Meldepflicht auch nach Materialart würde zudem die Vollständigkeit der Erklärungen in der Summe deutlich erhöhen.

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Drucksache 800/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu - *

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 1 Abs. 3 Satz 1 *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2 *

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2**

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - *

8. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4

10. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9

12. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2

14. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3

15. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4 *

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu - *

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 2 *

Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3

23. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3

24. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 *

25. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2

26. Zu Artikel 4 Satz 1


 
 
 


Drucksache 398/06

... (2) Alle qualitäts- oder zulassungsbezogenen Informationen, einschließlich der Analysenzertifikate und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Originalherstellers sind dem Empfänger des Wirkstoffs oder Zwischenprodukts mitzuteilen. Soweit wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Informationen über den Wirkstoff oder die Zwischenprodukte vom Empfänger erhalten werden, sind diese an den Wirkstoff- oder Zwischenprodukthersteller unverzüglich weiterzuleiten.



Drucksache 13/18 PDF-Dokument



Drucksache 266/17 PDF-Dokument



Drucksache 599/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.