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"ProgRess"
Drucksache 85/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Die Änderung entspricht dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen und administrierbaren Ausgestaltung der Mobilitätsprämie; dies zumal bereits in der Gesetzesbegründung der bisherigen Ausgestaltung darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Mobilitätsprämie im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird, da das zu versteuernde Einkommen die Bezugsgröße für die Höhe der Mobilitätsprämie darstellt (aus BR-Drs. 514/19 zu § 104 EStG-Neu: "Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden."). Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird im Interesse einer Bürokratieentlastung ein gegebenenfalls erforderlicher Doppelantrag (Mobilitätsprämie / Einkommensteuerveranlagung) und / oder eine doppelte Bescheiderstellung vermieden. So kann sich beispielsweise ein Nebeneinander von Einkommensteuer- und Mobilitätsprämienbescheid ergeben, wenn sich trotz Unterschreitens des Grundfreibetrags eine Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts ergibt. Ferner gilt dies in Fällen, in denen nach Bescheiderteilung geänderte Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, so dass zusätzlich zu einer bereits erfolgten Festsetzung einer Mobilitätsprämie die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat und gegebenenfalls der Mobilitätsprämienbescheid aufzuheben und erstmalig ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist.
Drucksache 85/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Die Änderung entspricht dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen und administrierbaren Ausgestaltung der Mobilitätsprämie; zumal bereits in der Begründung der bereits verabschiedeten Regelung zur Mobilitätsprämie darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Mobilitätsprämie im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird, da das zu versteuernde Einkommen die Bezugsgröße für die Höhe der Mobilitätsprämie darstellt (BR-Drucksache 514/19, Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 - § 104 EStG: "Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden."). Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird im Interesse einer Bürokratieentlastung ein gegebenenfalls erforderlicher Doppelantrag (Mobilitätsprämie / Einkommensteuerveranlagung) und / oder eine doppelte Bescheiderstellung vermieden. So kann sich beispielsweise ein Nebeneinander von Einkommensteuer- und Mobilitätsprämienbescheid ergeben, wenn sich trotz Unterschreitens des Grundfreibetrags eine Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts ergibt. Ferner gilt dies in Fällen, in denen nach Bescheiderteilung geänderte Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, so dass zusätzlich zu einer bereits erfolgten Festsetzung einer Mobilitätsprämie die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat und gegebenenfalls der Mobilitätsprämienbescheid aufzuheben und erstmalig ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist.
Drucksache 221/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
... . Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Drucksache 344/1/20
... Der Vorschlag der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er sieht für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 einen progressiv gestaffelten CO
Drucksache 344/20
... -Komponente des Tarifes der Kraftfahrzeugsteuer für erstzugelassene Pkw mit exponentiell\-progressiven Steuersätzen bezogen auf die verkehrsrechtlichen CO
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... a) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss in Sachen Gips-Recycling aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 2/17, Teil B) und bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... § 33 Absatz 3 Nummer 2 KrWG a.F., nunmehr geregelt Absatz 5), werden die einzelnen Inhalte des Programms nun in Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 in der neu gefassten Nummer 2 breiter aufgefächert und weiter ausdifferenziert. Dabei handelt es sich um Mindestinhalte, an die die Programmverantwortlichen (Bund und / oder Länder) gebunden sind, denn nach der unionsrechtlichen Vorgabe müssen die Abfallvermeidungsprogramme der Mitgliedstaaten mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 detailliert aufgeführten,Abfallvermeidungsmaßnahmen" vorsehen. Dabei kann das Abfallvermeidungsprogramm nach der Vorgabe des Artikels 29 Absatz 1 Satz 2 auch in sonstige umweltpolitische Programme aufgenommen werden, sofern die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen dort eindeutig angegeben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist es umgekehrt möglich, dass das Abfallvermeidungsprogramm hinsichtlich einzelner Maßnahmen auf andere Programme und Strategien (s. etwa ProgRess oder Nationales Programm für den nachhaltigen Konsum (NPNK) sowie Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung (BMEL)) verweist bzw. diese in Bezug nimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... a) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss in Sachen Gips-Recycling aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 2/17, Teil B) und bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 128/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Bon-Pflicht - Ausnahmen für Kleinbeträge und unbare Geschäfte einführen"
... 2. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass gerade bei Kleinbeträgen ein Kunde kein Interesse an der Mitnahme des Beleges hat, so dass die überwiegende Zahl der Kassenbons direkt in den Müll entsorgt wird. Es wird damit unnötiger Aufwand für die Unternehmen erzeugt, ohne dass es zu der gewünschten Wirkung eines erhöhten Entdeckungsrisikos für Schwarzgeschäfte kommt. Infolgedessen steht die Belegausgabepflicht gerade für diese Kleinbeträge auch unter ökologischen Gesichtspunkten stark in der Kritik. In Frankreich wird allein aus Gründen des Umweltschutzes die Belegausgabepflicht für Kleinbeträge beginnend ab 1. September 2020 progressiv für Belege unter 30 € abgeschafft. Es ist nicht vermittelbar, dass Deutschland insoweit in die entgegengesetzte Richtung geht.
Drucksache 521/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele durch unionsrechtliche und internationale Verpflichtungen zur Treibhausgasminderung unterlegt ist. Das Gesetz ist so weitgehend an die europäischen Regelungen angepasst, dass es gemäß § 1 auch der Erfüllung der europäischen Zielvorgaben dient. Die zusätzliche Beachtung der europäischen Regelungen bleibt aber notwendig, weil der schlanke Rechtsrahmen dieses Gesetzes auf Durchführungsregeln für das bereits unmittelbar geltende Europarecht beschränkt ist. Sollte sich abzeichnen, dass die in Absatz 1 festgelegten Minderungspflichten nicht ausreichen, um die europäischen oder internationalen Ziele zu erreichen, ist in erster Linie die Bundesregierung nach Satz 1 verpflichtet, die notwendigen Anpassungen dieses Gesetzes auf den Weg zu bringen. Die Europäische Union wird entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris festgelegten Progressionsgebot die europäischen Klimaschutzziele und -instrumente in den fünfjährigen Überprüfungszeiträumen des Übereinkommens vom Paris neu bewerten und erforderlichenfalls verschärfen. In diesem Fall müssten erforderlichenfalls durch Anpassung von Absatz 1 und Folgeänderungen in Anlage 2 die gesetzlichen Klimaschutzziele so erhöht werden, dass die Umsetzung des deutschen Beitrags zum europäischen Gesamtziel weiterhin europarechtskonform gewährleistet wird.
Drucksache 336/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Das den Wirkstoff Streptozocin enthaltende Arzneimittel Zanosar® ist in Kombination mit 5-Fluorouracil zugelassen zur systemischen Behandlung von erwachsenen Patienten und Patientinnen mit inoperablen, fortgeschrittenen oder metastasierten, progressiven und/oder symptomatischen, gut differenzierten, neuroendokrinen Pankreastumoren (G1 oder G2).
Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Das den Wirkstoff Rucaparib enthaltende Arzneimittel Rubraca® ist zugelassen als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patientinnen mit platinsensitivem, rezidiviertem oder progressivem, highgrade epithelialem Ovarial-, Eileiter- oder Peritonealkarzinom mit BRCA-Mutationen (Keimbahn und/oder somatisch), die mit zwei oder mehr vorherigen platinbasierten Chemotherapielinien behandelt wurden und keine weitere platinbasierte Chemotherapie vertragen.
Drucksache 514/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... Unterabschnitt 6 - neu - § 35c - neu - Mit dem neuen § 35c EStG werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert. Damit soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wird deshalb ab 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse als weitere Säule der Förderung eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können möglichst viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren.
Drucksache 373/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG )
... a) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 in zwei Schritten um die voraussichtliche Inflationsrate des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen und auf diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums sicherzustellen. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Rechtsverschiebung auch aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um jeweils denselben Prozentsatz, womit der sogenannten kalten Progression entgegengewirkt werden soll. Nach den Angaben der Bundesregierung werden die öffentlichen Haushalte alleine durch die Tarifentlastungen zum Abbau der kalten Progression in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro in der vollen Jahreswirkung belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,2 Mrd. Euro und damit mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... 13. Gemeinsame Verwalter von Lehman Brothers International Europe (LBIE), Fifteenth Progress Report, 12.4.2016. Siehe http://www.pwc.co.uk/services/business-recovery/administrations/lehman/lehman-brothers-international-europe-in-administration-joint-administrators-15th-progress-report-12-april-2016.html.
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Was die Gestaltung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung angeht, so sprachen sich die meisten Interessenträger für eine progressive Gestaltung der Abzüge aus, da dies frühen Wiedereinbringungen besser Rechnung tragen würde. Diese Option wird in dem Vorschlag aufgegriffen. Einige Teilnehmer sprachen sich für eine Differenzierung zwischen NPE, bei denen der Schuldner seinen Verpflichtungen noch nachkommt, und NPE aus, bei denen der Schuldner zahlungsunfähig ist. Auch diese Anregung wurde in dem Vorschlag aufgegriffen.
Drucksache 81/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
... c) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass in Abkommen und Protokollen allen Bediensteten die Befreiung ihrer Gehälter und Bezüge von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte eingeräumt wird - hierzu wird auch auf den Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013, Drucksache 507/13(B), verwiesen. Bedenklich aus Gleichheitsgesichtspunkten ist insbesondere die steuerliche Besserstellung von Richtern und Kanzlern gegenüber dem (niedriger bezahlten) Gerichtspersonal durch Verzicht auf den Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte.
Drucksache 81/1/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
... c) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass in Abkommen und Protokollen allen Bediensteten die Befreiung ihrer Gehälter und Bezüge von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte eingeräumt wird - hierzu wird auch auf den Beschluss des Bundesrats vom 5. Juli 2013, Drucksache 507/13(B), verwiesen. Bedenklich aus Gleichheitsgesichtspunkten ist insbesondere die steuerliche Besserstellung von Richtern und Kanzlern gegenüber dem (niedriger bezahlten) Gerichtspersonal durch Verzicht auf den Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte.
Drucksache 51/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
... § 6 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Gehälter der Beschäftigten der IUCN unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer vor.
Drucksache 428/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht COM(2017) 248 final
... 11. Europäischer Digitaler Fortschrittsbericht (European Digital Progress Report, EDPR) 2017, SWD (2017) 160.
Drucksache 2/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )
... 3. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, ihr im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess II) formuliertes Ziel zum deutlich verbesserten Einsatz von Recyclingbaustoffen bis 2030 mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei sollten, über rein ordnungsrechtliche Instrumente hinaus, Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsanforderungen stärker mit Ressourceneffizienzstrategien verknüpft werden, um einen nachhaltigen Ressourcenschutz zu erreichen. Insbesondere bei der Nutzung von Naturgips besteht Handlungsbedarf. Daher wird die Bundesregierung gebeten, die in ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben und ergänzende Rahmenbedingungen für einen weitergehenden Schutz der Ressource Gips zu schaffen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b
2. Zu § 2 Nummer 6
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
4. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3
5. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3
6. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3
7. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -
8. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1
Drucksache 2/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )
... c) Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, ihr im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess II) formuliertes Ziel zum deutlich verbesserten Einsatz von Recyclingbaustoffen bis 2030 mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei sollten, über rein ordnungsrechtliche Instrumente hinaus, Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsanforderungen stärker mit Ressourceneffizienzstrategien verknüpft werden, um einen nachhaltigen Ressourcenschutz zu erreichen. Insbesondere bei der Nutzung von Naturgips besteht Handlungsbedarf. Daher wird die Bundesregierung gebeten, die in ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben und ergänzende Rahmenbedingungen für einen weitergehenden Schutz der Ressource Gips zu schaffen.
1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b
2. Zu § 2 Nummer 6
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
4. Zu § 3 Absatz 1a - neu -
5. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3
6. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3
7. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3
9. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -
10. Zu § 8 Absatz 3 Satz 4
11. Zu § 9 Absatz 3
12. Zu § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV
13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... Die EU sollte die Arbeit an einer ausgewogenen, auf Regeln beruhenden und progressiven Agenda für Handel und Investitionen15 fortsetzen, die nicht nur die Marktöffnung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, sondern auch die Weltordnungspolitik in Bereichen wie Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und Tierschutz stärkt. Die entsprechenden Vereinbarungen müssen die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin in die Lage versetzen, berechtigte Gemeinwohlziele zu verfolgen und die bestehenden hohen Standards der EU in diesen Bereichen aufrechtzuerhalten16, um unsere Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die EU-Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu bewahren. Sie sollten auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... Nummer 2 sieht die Befreiung von Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge vor, weil Deutschland an den aus Haushaltsmitteln anderer Staaten finanzierten Bezügen nicht im Wege der Steuererhebung partizipieren will. Internationalen Gepflogenheiten entsprechend und zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Überprivilegierungen wird die Befreiung allerdings erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die internationale Organisation selbst die Bezüge einer Steuer unterwirft. Die Steuerbefreiung nach deutschem Recht steht unter der üblichen und gleichheitsrechtlich gebotenen Einschränkung, dass die steuerbefreiten Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere, steuerpflichtige Einkünfte - zum Beispiel aus privaten Immobilien der Bediensteten in Deutschland - berücksichtigt werden (sogenannten Progressionsvorbehalt).
Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... 9. Europe's Digital Progress Report 2016 (SWD(2016) 187).
Drucksache 678/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Eine weitere wichtige Priorität besteht für die meisten Mitgliedstaaten darin, die Reagibilität bestimmter Teile ihrer öffentlichen Finanzen zur Glättung des Konjunkturzyklus zu erhöhen, und so ihre makroökonomische Stabilisierungsfunktion zu verstärken. Viele Bestandteile der öffentlichen Finanzen haben schockabsorbierende und antizyklische Eigenschaften, wie die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfesysteme oder auch die progressive Ausgestaltung der Einkommensteuersysteme.
Drucksache 373/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung - COM(2016) 451 final; Ratsdok. 10977/16
... 15. Berichte TAXE 1 und 2: http://www.europarl.europa.eu/committees/de/taxe/work\-in\-progress.html.
Drucksache 717/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... b) Neben diesen verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen sieht das Gesetz eine Rechtsverschiebung aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um 0,73 Prozent im Jahr 2017 und um weitere 1,65 Prozent ab dem Jahr 2018 vor, um der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken. Die Tarifentlastung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich rund 2,4 Mrd Euro ab dem Jahr 2018, wovon jeweils rund 1,3 Mrd Euro von den Haushalten von Ländern und Kommunen zu tragen sind. Im Unterschied zu früheren Initiativen der Bundesregierung mit dem Ziel eines Abbaus der kalten Progression ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der Steuerausfälle bei Ländern und Kommunen durch den Bund vorgesehen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation von Ländern und Kommunen durch den Bund voraussetzt.
Drucksache 643/16
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer
... Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurden in Deutschland die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der progressiven Einkommensbesteuerung herausgenommen und einem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent unterworfen. Auf diese Weise sollten illegale Kapitalflucht weniger attraktiv gemacht und die Steuerehrlichkeit erhöht werden.
Drucksache 715/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... es soll eine dreijährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progression im Einkommensteuertarif zu verringern. Für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte Steuerberechnung der tariflichen Einkommensteuer erfolgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige Gewinnglättung ergibt. Nach dem neuen § 32c Absatz 1 Sätze 2 und 3
Drucksache 127/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Sofern die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals ist, wird eine Doppelbesteuerung der Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und d des bestehenden Abkommens). Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik. Eine Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ist insoweit nicht erforderlich.
Drucksache 407/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Diese Anforderungen sollen ermöglichen, dass künftig bei digitalen Grundaufzeichnungen die direkte Nachprüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle progressiv und retrograd erfolgen kann.
Drucksache 281/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
... Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.
Drucksache 581/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Jahreswachstumsbericht 2016 - Die wirtschaftliche Erholung konsolidieren und die Konvergenz fördern - COM(2015) 690 final
... 8. Er erachtet die Progressivität der Besteuerung von Arbeitseinkommen grundsätzlich als richtigen Ansatz für ein gerechtes Steuersystem und wertet diese Form der Besteuerung jedoch nicht als einen Negativanreiz für Unternehmen.
Drucksache 31/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 3. Im Ergebnis erwartet die Bundesregierung ein reales Wachstum des Bruttoinlandsproduktes in Deutschland von 1,5 Prozent. Diese Erwartung liegt im Mittelfeld aktueller Prognosen wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute und internationaler Organisationen. Durch den begrenzten Abbau der kalten Progression könnte die Bundesregierung dem privaten Konsum noch etwas mehr Dynamik verleihen und die wieder positive Stimmung in der Wirtschaft weiter fördern.
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... Soziale Innovationsprojekte zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt können im Rahmen des vereinbarten Budgets der Progress-Komponente des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) 2014-2020 im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kofinanziert werden.
Drucksache 368/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.
Drucksache 31/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 3. Im Ergebnis erwartet die Bundesregierung ein reales Wachstum des Bruttoinlandsproduktes in Deutschland von 1,5 Prozent. Diese Erwartung liegt im Mittelfeld aktueller Prognosen wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute und internationaler Organisationen. Durch den begrenzten Abbau der kalten Progression könnte die Bundesregierung dem privaten Konsum noch etwas mehr Dynamik verleihen und die wieder positive Stimmung in der Wirtschaft weiter fördern.
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.
Drucksache 581/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Jahreswachstumsbericht 2016 Die wirtschaftliche Erholung konsolidieren und die Konvergenz fördern - COM(2015) 690 final
... Der Bundesrat erachtet die Progressivität der Besteuerung von Arbeitseinkommen grundsätzlich als richtigen Ansatz für ein gerechtes Steuersystem und wertet diese Form der Besteuerung jedoch nicht als einen Negativanreiz für Unternehmen.
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Auch die Bedingungen am Markt begünstigen Versuche, auf das Verhalten anderer Marktteilnehmer unlauter einzuwirken. So wird nicht selten konstatiert, dass der Gesundheitsmarkt in Deutschland ein weitgehend gesättigter Markt sei, bei dem es eine Unterversorgung an Arznei- und Hilfsmitteln nicht gebe, und es daher schwierig sei, quantitatives Wachstum zu erzielen (s. etwa Martiny, in: Duttge, Tatort Gesundheitsmarkt, 2011, S. 15, 18). Hinzu komme ein Mangel an Qualitätswettbewerb, der zu einem undurchsichtigen Übermaß an Marketing und Lobbying führe. Namentlich die verstärkte internationale Verflechtung der Pharmaunternehmen und der Abbau von Forschungsprojekten zum Zwecke der firmeninternen Kosteneinsparung bewirken einen Mangel an Innovationen. Das Marketing kann sich kaum noch auf qualitative Unterschiede der Produkte stützen. Im Bereich des Gesundheitswesens lässt sich daher in den vergangenen Jahren eine erhebliche progressive Wettbewerbsintensivierung verzeichnen (vgl. Martiny a.a. O. S. 23; N. Nestler, JZ 2009, 984, 989), die es nahe legen kann, sich zum eigenen Vorteil regelwidriger Formen des Wettbewerbs zu bedienen.
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.
Drucksache 281/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
... a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Schon durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von 3,745 Mrd. Euro jährlich belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,970 Mrd. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt. Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.
Drucksache 235/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2015 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2015 - COM(2015) 256 final
... (10) Konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Anreize für einen späteren Renteneintritt, die mit Blick auf den in Deutschland projizierten starken Rückgang der Erwerbsbevölkerung und einen mittelfristig möglichen Fachkräftemangel unerlässlich erscheinen, werden nicht genannt. Die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeitnehmer, die 50 % bis 67 % des Durchschnittslohns verdienen, ist seit 2001 weitgehend unverändert und gehört nach wie vor zu den höchsten in der EU. Die jüngsten Reformen der Sozialversicherungssysteme werden voraussichtlich zu einem weiteren Anstieg der Beitragssätze führen und die Steuer- und Abgabenbelastung weiter erhöhen. Dies könnte sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung und das verfügbare Einkommen auswirken. Die Wirkung der kalten Progression wird derzeit durch die niedrige Inflationsrate gedämpft. Allerdings könnte die kalte Progression bei dynamischem Lohnwachstum und etwas höheren Inflationsraten in den kommenden Jahren signifikante nichtdiskretionäre Steuererhöhungen zur Folge haben. Diese könnten sich dann ebenfalls auf das verfügbare Einkommen auswirken. Bei der Verbesserung der Bildungsergebnisse benachteiligter Gruppen wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Die Wahrscheinlichkeit eines frühen Schulabgangs verdoppelt sich bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Steuerliche Fehlanreize dürften ein wichtiger Faktor sein, der Zweitverdiener davon abhält, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder mehr Stunden zu arbeiten. Dies trägt dazu bei, dass der Anteil vollzeitbeschäftigter Frauen gering und die Zahl der von Frauen im Durchschnitt geleisteten Arbeitsstunden eine der niedrigsten in der EU ist. Die Befreiung der Minijobs von der Einkommensteuer und in vielen Fällen auch von allen Arbeitnehmersozialbeiträgen hält Arbeitnehmer ebenfalls davon ab, eine Stelle mit einem Verdienst oberhalb der Minijob-Schwelle von 450 EUR im Monat anzutreten.
Drucksache 368/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.
Drucksache 38/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016 (10. Existenzminimumbericht)* und
... Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2013 bis 2016 (Erster Steuerprogressionsbericht)**
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... Die mazedonische Verfassung entspricht auch nach Ansicht der EU-Kommission im Wesentlichen europäischen Standards (The Former Yugoslav Republic of Macedonia, 2013 progress report, Accompanying the document: communication from the Commission to the European Parliament and the Council - Enlargement Strategy and Main Challenges 2013-2014).
Drucksache 589/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung - Antrag des Freistaates Bayern -
... 7. Die steuerliche Förderung erfolgt progressionsunabhängig durch Abzug von der Steuerschuld.
Drucksache 111/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative: "Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware" COM(2014) 177 final
... In den vergangenen zehn Jahren wurde das Recht auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung völkerrechtlich, vor allem auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN), anerkannt4. In der Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird" das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein Menschenrecht" anerkannt, "das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist ". In dem endgültigen Abschlussdokument der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 (Rio+20) bekräftigten die Staats- und Regierungschefs und hochrangigen Vertreter erneut ihre Verpflichtungen im Hinblick auf das Menschenrecht auf unbedenkliches Trinkwasser und auf sanitäre Grundversorgung, das für ihre jeweilige Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise zu verwirklichen ist (" We reaffirm our commitments regarding the human right to safe drinking water and sanitation, to be progressively realized for our populations with full respect for national sovereignty "5).
Drucksache 35/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (98) Wachstum und Wohlstand erfordern eine sichere Versorgung und einen effizienten Umgang mit metallischen und mineralischen sowie biotischen Rohstoffen. Deshalb hat die Bundesregierung im Jahr 2012 die Rahmenbedingungen für mehr Recycling und höhere Ressourceneffizienz verbessert: Sie hat im Februar 2012 das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) verabschiedet, so wie es im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie aus dem Jahr 2010 vorgesehen war (vgl. Tabelle II lfd. Nr. 43). Im Juni 2012 trat zudem das neue
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 35/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Drucksache 737/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 7. begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa ein Ministerium für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain eingerichtet hat, und fordert dieses Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen zu handeln; betont insbesondere die progressive Haltung Bahrains gegenüber Frauen in der Gesellschaft;
Drucksache 680/13
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates für eine gerechte und zukunftsorientierte Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Deutschland
... Zu einer gerechten Steuerpolitik gehört, dass der Staat die Einnahmen an die Bürger zurückgibt, die ihm nicht zustehen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Steuermehreinnahmen infolge der kalten Progression durch gezielte Tarifsenkungen an die Bürgerinnen und Bürger zurückzugeben.
Drucksache 137/13
Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... Lebenspartner 1 erzielt im Jahr 2010 ausschließlich Einkünfte, die (nur) dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der andere Lebenspartner erzielt steuerpflichtige Einkünfte.
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger dagegen an einer ausländischen Personengesellschaft mit originär gewerblicher Tätigkeit, führt das o.g. Modell nicht zu einer Steuerstundung, sondern aufgrund der Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts zu einer endgültigen Steuervermeidung. Da derartige Einkünfte über das Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig in Deutschland steuerfrei gestellt sind, wirken sie sich über den Progressionsvorbehalt auf den persönlichen Steuersatz des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen aus. Werden bereits die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen mit dem Spitzensteuersatz besteuert, wirken sich positive Progressionseinkünfte (aus dem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter) steuerlich nicht mehr aus, während die negativen Progressionseinkünfte (aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter) seinerzeit zu einer Steuerminderung geführt haben. Aufgrund dieser technischen Wirkungsweise des § 32b EStG ist es erforderlich, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ebenfalls die Regelung des § 15b EStG anzuwenden. Zudem werden in- und ausländische Steuerstundungsmodelle somit steuerlich identisch behandelt.
Drucksache 507/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen von Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird. Sollte die Bundesregierung im Rahmen der Vertragsverhandlungen dennoch beabsichtigen, auf den Progressionsvorbehalt zu verzichten, wird sie gebeten, die Länder über das Bundesfinanzministerium auf Fachebene zu unterrichten und deren Zustimmung hierzu einzuholen.
Drucksache 507/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen von Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird.
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger dagegen an einer ausländischen Personengesellschaft mit originär gewerblicher Tätigkeit, führt das o.g. Modell nicht zu einer Steuerstundung, sondern aufgrund der Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts zu einer endgültigen Steuervermeidung. Da derartige Einkünfte über das Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig in Deutschland steuerfrei gestellt sind, wirken sie sich über den Progressionsvorbehalt auf den persönlichen Steuersatz des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen aus. Werden bereits die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen mit dem Spitzensteuersatz besteuert, wirken sich positive Progressionseinkünfte (aus dem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter) steuerlich nicht mehr aus, während die negativen Progressionseinkünfte (aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter) seinerzeit zu einer Steuerminderung geführt haben. Aufgrund dieser technischen Wirkungsweise des § 32b EStG ist es erforderlich, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ebenfalls die Regelung des § 15b EStG anzuwenden. Zudem werden in- und ausländische Steuerstundungsmodelle somit steuerlich identisch behandelt.
Drucksache 141/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... • Erprobung der Wirksamkeit von an bestimmte Bedingungen geknüpften Geldzuweisungen zur Unterstützung der frühkindlichen Erziehung und Betreuung im Rahmen eines über PROGRESS finanzierten Forschungsprojekts;
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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