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"Progress"


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0141/06
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0362/06
0871/06
0351/05
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0784/05
0578/05
0213/05
0555/05
0937/05B
0937/1/05
0188/05
0352/05
0820/05
0744/05
0197/05
0423/05
0221/05
0576/05
0618/05
0107/05
0737/04
0951/04
0668/04
0613/04
Drucksache 85/1/20

... Die Änderung entspricht dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen und administrierbaren Ausgestaltung der Mobilitätsprämie; dies zumal bereits in der Gesetzesbegründung der bisherigen Ausgestaltung darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Mobilitätsprämie im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird, da das zu versteuernde Einkommen die Bezugsgröße für die Höhe der Mobilitätsprämie darstellt (aus BR-Drs. 514/19 zu § 104 EStG-Neu: "Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden."). Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird im Interesse einer Bürokratieentlastung ein gegebenenfalls erforderlicher Doppelantrag (Mobilitätsprämie / Einkommensteuerveranlagung) und / oder eine doppelte Bescheiderstellung vermieden. So kann sich beispielsweise ein Nebeneinander von Einkommensteuer- und Mobilitätsprämienbescheid ergeben, wenn sich trotz Unterschreitens des Grundfreibetrags eine Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts ergibt. Ferner gilt dies in Fällen, in denen nach Bescheiderteilung geänderte Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, so dass zusätzlich zu einer bereits erfolgten Festsetzung einer Mobilitätsprämie die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat und gegebenenfalls der Mobilitätsprämienbescheid aufzuheben und erstmalig ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 76g SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a SGB VI

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 4 - neu -, Satz 6 SGB VI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB VI

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG

15. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG

§ 36b
Mobilitätsprämie

16. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

17. Zu Artikel 8 Inkrafttreten

18. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 85/20 (Beschluss)

... Die Änderung entspricht dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen und administrierbaren Ausgestaltung der Mobilitätsprämie; zumal bereits in der Begründung der bereits verabschiedeten Regelung zur Mobilitätsprämie darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Mobilitätsprämie im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird, da das zu versteuernde Einkommen die Bezugsgröße für die Höhe der Mobilitätsprämie darstellt (BR-Drucksache 514/19, Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 - § 104 EStG: "Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden."). Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird im Interesse einer Bürokratieentlastung ein gegebenenfalls erforderlicher Doppelantrag (Mobilitätsprämie / Einkommensteuerveranlagung) und / oder eine doppelte Bescheiderstellung vermieden. So kann sich beispielsweise ein Nebeneinander von Einkommensteuer- und Mobilitätsprämienbescheid ergeben, wenn sich trotz Unterschreitens des Grundfreibetrags eine Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts ergibt. Ferner gilt dies in Fällen, in denen nach Bescheiderteilung geänderte Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, so dass zusätzlich zu einer bereits erfolgten Festsetzung einer Mobilitätsprämie die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat und gegebenenfalls der Mobilitätsprämienbescheid aufzuheben und erstmalig ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG

10. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG

§ 36b
Mobilitätsprämie

11. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

12. Zu Artikel 8 Inkrafttreten

13. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 221/20

... . Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Absatz 1

§ 41b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5274, BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 344/1/20

... Der Vorschlag der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er sieht für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 einen progressiv gestaffelten CO



Drucksache 344/20

... -Komponente des Tarifes der Kraftfahrzeugsteuer für erstzugelassene Pkw mit exponentiell\-progressiven Steuersätzen bezogen auf die verkehrsrechtlichen CO



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss in Sachen Gips-Recycling aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 2/17, Teil B) und bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben.



Drucksache 88/20

... § 33 Absatz 3 Nummer 2 KrWG a.F., nunmehr geregelt Absatz 5), werden die einzelnen Inhalte des Programms nun in Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 in der neu gefassten Nummer 2 breiter aufgefächert und weiter ausdifferenziert. Dabei handelt es sich um Mindestinhalte, an die die Programmverantwortlichen (Bund und / oder Länder) gebunden sind, denn nach der unionsrechtlichen Vorgabe müssen die Abfallvermeidungsprogramme der Mitgliedstaaten mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 detailliert aufgeführten,Abfallvermeidungsmaßnahmen" vorsehen. Dabei kann das Abfallvermeidungsprogramm nach der Vorgabe des Artikels 29 Absatz 1 Satz 2 auch in sonstige umweltpolitische Programme aufgenommen werden, sofern die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen dort eindeutig angegeben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist es umgekehrt möglich, dass das Abfallvermeidungsprogramm hinsichtlich einzelner Maßnahmen auf andere Programme und Strategien (s. etwa ProgRess oder Nationales Programm für den nachhaltigen Konsum (NPNK) sowie Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung (BMEL)) verweist bzw. diese in Bezug nimmt.



Drucksache 51/1/20

... a) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss in Sachen Gips-Recycling aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 2/17, Teil B) und bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben.



Drucksache 128/20

... 2. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass gerade bei Kleinbeträgen ein Kunde kein Interesse an der Mitnahme des Beleges hat, so dass die überwiegende Zahl der Kassenbons direkt in den Müll entsorgt wird. Es wird damit unnötiger Aufwand für die Unternehmen erzeugt, ohne dass es zu der gewünschten Wirkung eines erhöhten Entdeckungsrisikos für Schwarzgeschäfte kommt. Infolgedessen steht die Belegausgabepflicht gerade für diese Kleinbeträge auch unter ökologischen Gesichtspunkten stark in der Kritik. In Frankreich wird allein aus Gründen des Umweltschutzes die Belegausgabepflicht für Kleinbeträge beginnend ab 1. September 2020 progressiv für Belege unter 30 € abgeschafft. Es ist nicht vermittelbar, dass Deutschland insoweit in die entgegengesetzte Richtung geht.



Drucksache 521/19

... Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele durch unionsrechtliche und internationale Verpflichtungen zur Treibhausgasminderung unterlegt ist. Das Gesetz ist so weitgehend an die europäischen Regelungen angepasst, dass es gemäß § 1 auch der Erfüllung der europäischen Zielvorgaben dient. Die zusätzliche Beachtung der europäischen Regelungen bleibt aber notwendig, weil der schlanke Rechtsrahmen dieses Gesetzes auf Durchführungsregeln für das bereits unmittelbar geltende Europarecht beschränkt ist. Sollte sich abzeichnen, dass die in Absatz 1 festgelegten Minderungspflichten nicht ausreichen, um die europäischen oder internationalen Ziele zu erreichen, ist in erster Linie die Bundesregierung nach Satz 1 verpflichtet, die notwendigen Anpassungen dieses Gesetzes auf den Weg zu bringen. Die Europäische Union wird entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris festgelegten Progressionsgebot die europäischen Klimaschutzziele und -instrumente in den fünfjährigen Überprüfungszeiträumen des Übereinkommens vom Paris neu bewerten und erforderlichenfalls verschärfen. In diesem Fall müssten erforderlichenfalls durch Anpassung von Absatz 1 und Folgeänderungen in Anlage 2 die gesetzlichen Klimaschutzziele so erhöht werden, dass die Umsetzung des deutschen Beitrags zum europäischen Gesamtziel weiterhin europarechtskonform gewährleistet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3
Nationale Klimaschutzziele

§ 4
Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung

§ 5
Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

§ 8
Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen

Abschnitt 3
Klimaschutzplanung

§ 9
Klimaschutzprogramme

§ 10
Berichterstattung

Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen

§ 11
Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

§ 12
Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13
Berücksichtigungsgebot

§ 14
Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15
Klimaneutrale Bundesverwaltung

Anlage 1
- Sektoren (zu §§ 4 und 5)

Anlage 2
- Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Treibhausgase § 2 Nr. 1

Treibhausgasemissionen § 2 Nr. 2

Europäische Governance-Verordnung § 2 Nr. 3

Europäische Klimaschutzverordnung § 2 Nr. 4

Europäische Klimaberichterstattungsverordnung § 2 Nr. 5

Übereinkommen von Paris § 2 Nr. 6

Klimaschutzplan § 2 Nr. 7

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft § 2 Nr. 8

Netto -Treibhausgasneutralität § 2 Nr. 9

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 4

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Anlage 1 - Sektoren zu den §§ 4 und 5

Zu den einzelnen Sektoren:

Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen zu § 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluation

Anlage 2
des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt. Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 336/19

... Das den Wirkstoff Streptozocin enthaltende Arzneimittel Zanosar® ist in Kombination mit 5-Fluorouracil zugelassen zur systemischen Behandlung von erwachsenen Patienten und Patientinnen mit inoperablen, fortgeschrittenen oder metastasierten, progressiven und/oder symptomatischen, gut differenzierten, neuroendokrinen Pankreastumoren (G1 oder G2).



Drucksache 43/19

... Das den Wirkstoff Rucaparib enthaltende Arzneimittel Rubraca® ist zugelassen als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patientinnen mit platinsensitivem, rezidiviertem oder progressivem, highgrade epithelialem Ovarial-, Eileiter- oder Peritonealkarzinom mit BRCA-Mutationen (Keimbahn und/oder somatisch), die mit zwei oder mehr vorherigen platinbasierten Chemotherapielinien behandelt wurden und keine weitere platinbasierte Chemotherapie vertragen.



Drucksache 514/19

... Unterabschnitt 6 - neu - § 35c - neu - Mit dem neuen § 35c EStG werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert. Damit soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wird deshalb ab 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse als weitere Säule der Förderung eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können möglichst viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren.



Drucksache 373/1/18

... a) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 in zwei Schritten um die voraussichtliche Inflationsrate des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen und auf diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums sicherzustellen. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Rechtsverschiebung auch aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um jeweils denselben Prozentsatz, womit der sogenannten kalten Progression entgegengewirkt werden soll. Nach den Angaben der Bundesregierung werden die öffentlichen Haushalte alleine durch die Tarifentlastungen zum Abbau der kalten Progression in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro in der vollen Jahreswirkung belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,2 Mrd. Euro und damit mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.

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Drucksache 373/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 7

Artikel 7a
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2016

Artikel 7
b Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 96/18

... 13. Gemeinsame Verwalter von Lehman Brothers International Europe (LBIE), Fifteenth Progress Report, 12.4.2016. Siehe http://www.pwc.co.uk/services/business-recovery/administrations/lehman/lehman-brothers-international-europe-in-administration-joint-administrators-15th-progress-report-12-april-2016.html.

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Drucksache 96/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Beispiel für Verbriefung

Warum ist Rechtssicherheit wichtig?

Rechtliches Risiko

Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften

Was ist eine Forderung?

Was ist die Übertragung einer Forderung?

Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1: Recht des Übertragungsvertrags

Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

Option 3: Recht der übertragenen Forderung

Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung

Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Universelle Anwendung

Artikel 4
: Anzuwendendes Recht

Artikel 6
: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8 bis 12
: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen

Artikel 10
: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3
Universelle Anwendung

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 6
Eingriffsnormen

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte

Artikel 13
Überprüfungsklausel

Artikel 14
Zeitliche Geltung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 103/18

... Was die Gestaltung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung angeht, so sprachen sich die meisten Interessenträger für eine progressive Gestaltung der Abzüge aus, da dies frühen Wiedereinbringungen besser Rechnung tragen würde. Diese Option wird in dem Vorschlag aufgegriffen. Einige Teilnehmer sprachen sich für eine Differenzierung zwischen NPE, bei denen der Schuldner seinen Verpflichtungen noch nachkommt, und NPE aus, bei denen der Schuldner zahlungsunfähig ist. Auch diese Anregung wurde in dem Vorschlag aufgegriffen.



Drucksache 81/17 (Beschluss)

... c) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass in Abkommen und Protokollen allen Bediensteten die Befreiung ihrer Gehälter und Bezüge von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte eingeräumt wird - hierzu wird auch auf den Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013, Drucksache 507/13(B), verwiesen. Bedenklich aus Gleichheitsgesichtspunkten ist insbesondere die steuerliche Besserstellung von Richtern und Kanzlern gegenüber dem (niedriger bezahlten) Gerichtspersonal durch Verzicht auf den Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte.

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Drucksache 81/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 81/1/17

... c) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass in Abkommen und Protokollen allen Bediensteten die Befreiung ihrer Gehälter und Bezüge von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte eingeräumt wird - hierzu wird auch auf den Beschluss des Bundesrats vom 5. Juli 2013, Drucksache 507/13(B), verwiesen. Bedenklich aus Gleichheitsgesichtspunkten ist insbesondere die steuerliche Besserstellung von Richtern und Kanzlern gegenüber dem (niedriger bezahlten) Gerichtspersonal durch Verzicht auf den Progressionsvorbehalt für die übrigen Einkünfte.

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Drucksache 81/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 51/17

... § 6 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Gehälter der Beschäftigten der IUCN unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer vor.

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Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 428/17

... 11. Europäischer Digitaler Fortschrittsbericht (European Digital Progress Report, EDPR) 2017, SWD (2017) 160.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 2/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, ihr im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess II) formuliertes Ziel zum deutlich verbesserten Einsatz von Recyclingbaustoffen bis 2030 mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei sollten, über rein ordnungsrechtliche Instrumente hinaus, Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsanforderungen stärker mit Ressourceneffizienzstrategien verknüpft werden, um einen nachhaltigen Ressourcenschutz zu erreichen. Insbesondere bei der Nutzung von Naturgips besteht Handlungsbedarf. Daher wird die Bundesregierung gebeten, die in ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben und ergänzende Rahmenbedingungen für einen weitergehenden Schutz der Ressource Gips zu schaffen.



Drucksache 2/1/17

... c) Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, ihr im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess II) formuliertes Ziel zum deutlich verbesserten Einsatz von Recyclingbaustoffen bis 2030 mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei sollten, über rein ordnungsrechtliche Instrumente hinaus, Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsanforderungen stärker mit Ressourceneffizienzstrategien verknüpft werden, um einen nachhaltigen Ressourcenschutz zu erreichen. Insbesondere bei der Nutzung von Naturgips besteht Handlungsbedarf. Daher wird die Bundesregierung gebeten, die in ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben und ergänzende Rahmenbedingungen für einen weitergehenden Schutz der Ressource Gips zu schaffen.



Drucksache 387/17

... Die EU sollte die Arbeit an einer ausgewogenen, auf Regeln beruhenden und progressiven Agenda für Handel und Investitionen15 fortsetzen, die nicht nur die Marktöffnung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, sondern auch die Weltordnungspolitik in Bereichen wie Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und Tierschutz stärkt. Die entsprechenden Vereinbarungen müssen die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin in die Lage versetzen, berechtigte Gemeinwohlziele zu verfolgen und die bestehenden hohen Standards der EU in diesen Bereichen aufrechtzuerhalten16, um unsere Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die EU-Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu bewahren. Sie sollten auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

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Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... Nummer 2 sieht die Befreiung von Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge vor, weil Deutschland an den aus Haushaltsmitteln anderer Staaten finanzierten Bezügen nicht im Wege der Steuererhebung partizipieren will. Internationalen Gepflogenheiten entsprechend und zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Überprivilegierungen wird die Befreiung allerdings erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die internationale Organisation selbst die Bezüge einer Steuer unterwirft. Die Steuerbefreiung nach deutschem Recht steht unter der üblichen und gleichheitsrechtlich gebotenen Einschränkung, dass die steuerbefreiten Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere, steuerpflichtige Einkünfte - zum Beispiel aus privaten Immobilien der Bediensteten in Deutschland - berücksichtigt werden (sogenannten Progressionsvorbehalt).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 315/16

... 9. Europe's Digital Progress Report 2016 (SWD(2016) 187).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/16




1. Einleitung

2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen

2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS

Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten

Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Berufsausbildung als erste Wahl

Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen

2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen

Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen

2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN

Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten

Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern

Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen

3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN

3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN

Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung

Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden

Mehr Lernen am Arbeitsplatz

Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens

3.2. FORTGESETZTE Modernisierung

Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen

Die Hochschulbildung modernisieren

4. Umsetzung der Agenda

Anhang
LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 678/16

... Eine weitere wichtige Priorität besteht für die meisten Mitgliedstaaten darin, die Reagibilität bestimmter Teile ihrer öffentlichen Finanzen zur Glättung des Konjunkturzyklus zu erhöhen, und so ihre makroökonomische Stabilisierungsfunktion zu verstärken. Viele Bestandteile der öffentlichen Finanzen haben schockabsorbierende und antizyklische Eigenschaften, wie die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfesysteme oder auch die progressive Ausgestaltung der Einkommensteuersysteme.



Drucksache 373/16

... 15. Berichte TAXE 1 und 2: http://www.europarl.europa.eu/committees/de/taxe/work\-in\-progress.html.



Drucksache 717/1/16

... b) Neben diesen verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen sieht das Gesetz eine Rechtsverschiebung aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um 0,73 Prozent im Jahr 2017 und um weitere 1,65 Prozent ab dem Jahr 2018 vor, um der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken. Die Tarifentlastung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich rund 2,4 Mrd Euro ab dem Jahr 2018, wovon jeweils rund 1,3 Mrd Euro von den Haushalten von Ländern und Kommunen zu tragen sind. Im Unterschied zu früheren Initiativen der Bundesregierung mit dem Ziel eines Abbaus der kalten Progression ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der Steuerausfälle bei Ländern und Kommunen durch den Bund vorgesehen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation von Ländern und Kommunen durch den Bund voraussetzt.



Drucksache 643/16

... Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurden in Deutschland die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der progressiven Einkommensbesteuerung herausgenommen und einem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent unterworfen. Auf diese Weise sollten illegale Kapitalflucht weniger attraktiv gemacht und die Steuerehrlichkeit erhöht werden.



Drucksache 715/1/16

... es soll eine dreijährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progression im Einkommensteuertarif zu verringern. Für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte Steuerberechnung der tariflichen Einkommensteuer erfolgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige Gewinnglättung ergibt. Nach dem neuen § 32c Absatz 1 Sätze 2 und 3



Drucksache 127/16

... Sofern die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals ist, wird eine Doppelbesteuerung der Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und d des bestehenden Abkommens). Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik. Eine Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ist insoweit nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel I Zu Artikel II Zu Artikel III Zu Artikel IV Zu Artikel V Zu Artikel VI Zu Artikel VII Zu Artikel VIII Zu Artikel IX Zu Artikel X Zu Artikel XI

 
 
 


Drucksache 407/16

... Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Diese Anforderungen sollen ermöglichen, dass künftig bei digitalen Grundaufzeichnungen die direkte Nachprüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle progressiv und retrograd erfolgen kann.



Drucksache 281/1/15

... Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.



Drucksache 581/1/15

... 8. Er erachtet die Progressivität der Besteuerung von Arbeitseinkommen grundsätzlich als richtigen Ansatz für ein gerechtes Steuersystem und wertet diese Form der Besteuerung jedoch nicht als einen Negativanreiz für Unternehmen.



Drucksache 31/15 (Beschluss)

... 3. Im Ergebnis erwartet die Bundesregierung ein reales Wachstum des Bruttoinlandsproduktes in Deutschland von 1,5 Prozent. Diese Erwartung liegt im Mittelfeld aktueller Prognosen wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute und internationaler Organisationen. Durch den begrenzten Abbau der kalten Progression könnte die Bundesregierung dem privaten Konsum noch etwas mehr Dynamik verleihen und die wieder positive Stimmung in der Wirtschaft weiter fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/15 (Beschluss)




Wirtschaftliche Entwicklung

Öffentliche Investitionen

Gründungen und junge Unternehmen

Digitalisierung und Industrie 4.0

2 Mittelstand

2 Mindestlohn

2 Energiewende

2 Rohstoffsicherung

2 Finanzmärkte


 
 
 


Drucksache 416/15

... Soziale Innovationsprojekte zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt können im Rahmen des vereinbarten Budgets der Progress-Komponente des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) 2014-2020 im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kofinanziert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/15




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise

4. Analyse

Wichtigste Ergebnisse der Analyse

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. GRUNDZÜGE des Vorschlags

Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Einbindung der Arbeitgeber

4 Meldung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

Bewertung und Monitoring


 
 
 


Drucksache 368/15 (Beschluss)

... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.



Drucksache 31/1/15

... 3. Im Ergebnis erwartet die Bundesregierung ein reales Wachstum des Bruttoinlandsproduktes in Deutschland von 1,5 Prozent. Diese Erwartung liegt im Mittelfeld aktueller Prognosen wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute und internationaler Organisationen. Durch den begrenzten Abbau der kalten Progression könnte die Bundesregierung dem privaten Konsum noch etwas mehr Dynamik verleihen und die wieder positive Stimmung in der Wirtschaft weiter fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/15




Wirtschaftliche Entwicklung

Öffentliche Investitionen

Gründungen und junge Unternehmen

Digitalisierung und Industrie 4.0

2 Mittelstand

2 Mindestlohn

2 Energiewende

2 Rohstoffsicherung

2 Finanzmärkte


 
 
 


Drucksache 631/15 (Beschluss)

... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.

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Drucksache 631/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO

Zu § 85

Zu § 93

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO

8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV

9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG

10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG

11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG

12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV

§ 64
Nachweis von Krankheitskosten

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 5

13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV


 
 
 


Drucksache 581/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat erachtet die Progressivität der Besteuerung von Arbeitseinkommen grundsätzlich als richtigen Ansatz für ein gerechtes Steuersystem und wertet diese Form der Besteuerung jedoch nicht als einen Negativanreiz für Unternehmen.

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Drucksache 581/15 (Beschluss)




Zu Wiederbelebung der Investitionstätigkeit

Zu Bessere Koordinierung und Unterstützung der Strukturreformen

Zu Förderung von Beschäftigung und inklusiver Sozialpolitik

Zu Wirksamere und gerechtere Steuersysteme

Zu Maßnahmen im Hinblick auf die demografischen Herausforderungen


 
 
 


Drucksache 16/15

... Auch die Bedingungen am Markt begünstigen Versuche, auf das Verhalten anderer Marktteilnehmer unlauter einzuwirken. So wird nicht selten konstatiert, dass der Gesundheitsmarkt in Deutschland ein weitgehend gesättigter Markt sei, bei dem es eine Unterversorgung an Arznei- und Hilfsmitteln nicht gebe, und es daher schwierig sei, quantitatives Wachstum zu erzielen (s. etwa Martiny, in: Duttge, Tatort Gesundheitsmarkt, 2011, S. 15, 18). Hinzu komme ein Mangel an Qualitätswettbewerb, der zu einem undurchsichtigen Übermaß an Marketing und Lobbying führe. Namentlich die verstärkte internationale Verflechtung der Pharmaunternehmen und der Abbau von Forschungsprojekten zum Zwecke der firmeninternen Kosteneinsparung bewirken einen Mangel an Innovationen. Das Marketing kann sich kaum noch auf qualitative Unterschiede der Produkte stützen. Im Bereich des Gesundheitswesens lässt sich daher in den vergangenen Jahren eine erhebliche progressive Wettbewerbsintensivierung verzeichnen (vgl. Martiny a.a. O. S. 23; N. Nestler, JZ 2009, 984, 989), die es nahe legen kann, sich zum eigenen Vorteil regelwidriger Formen des Wettbewerbs zu bedienen.



Drucksache 631/1/15

... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.

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Drucksache 631/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO

Zu § 85

Zu § 93

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO

8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV

9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG

10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG

11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG

12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 5

13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV


 
 
 


Drucksache 281/15 (Beschluss)

... a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Schon durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von 3,745 Mrd. Euro jährlich belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,970 Mrd. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt. Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.



Drucksache 235/15

... (10) Konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Anreize für einen späteren Renteneintritt, die mit Blick auf den in Deutschland projizierten starken Rückgang der Erwerbsbevölkerung und einen mittelfristig möglichen Fachkräftemangel unerlässlich erscheinen, werden nicht genannt. Die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeitnehmer, die 50 % bis 67 % des Durchschnittslohns verdienen, ist seit 2001 weitgehend unverändert und gehört nach wie vor zu den höchsten in der EU. Die jüngsten Reformen der Sozialversicherungssysteme werden voraussichtlich zu einem weiteren Anstieg der Beitragssätze führen und die Steuer- und Abgabenbelastung weiter erhöhen. Dies könnte sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung und das verfügbare Einkommen auswirken. Die Wirkung der kalten Progression wird derzeit durch die niedrige Inflationsrate gedämpft. Allerdings könnte die kalte Progression bei dynamischem Lohnwachstum und etwas höheren Inflationsraten in den kommenden Jahren signifikante nichtdiskretionäre Steuererhöhungen zur Folge haben. Diese könnten sich dann ebenfalls auf das verfügbare Einkommen auswirken. Bei der Verbesserung der Bildungsergebnisse benachteiligter Gruppen wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Die Wahrscheinlichkeit eines frühen Schulabgangs verdoppelt sich bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Steuerliche Fehlanreize dürften ein wichtiger Faktor sein, der Zweitverdiener davon abhält, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder mehr Stunden zu arbeiten. Dies trägt dazu bei, dass der Anteil vollzeitbeschäftigter Frauen gering und die Zahl der von Frauen im Durchschnitt geleisteten Arbeitsstunden eine der niedrigsten in der EU ist. Die Befreiung der Minijobs von der Einkommensteuer und in vielen Fällen auch von allen Arbeitnehmersozialbeiträgen hält Arbeitnehmer ebenfalls davon ab, eine Stelle mit einem Verdienst oberhalb der Minijob-Schwelle von 450 EUR im Monat anzutreten.



Drucksache 368/1/15

... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.



Drucksache 38/15

... Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2013 bis 2016 (Erster Steuerprogressionsbericht)**



Drucksache 183/14

... Die mazedonische Verfassung entspricht auch nach Ansicht der EU-Kommission im Wesentlichen europäischen Standards (The Former Yugoslav Republic of Macedonia, 2013 progress report, Accompanying the document: communication from the Commission to the European Parliament and the Council - Enlargement Strategy and Main Challenges 2013-2014).



Drucksache 589/1/14

... 7. Die steuerliche Förderung erfolgt progressionsunabhängig durch Abzug von der Steuerschuld.



Drucksache 111/14

... In den vergangenen zehn Jahren wurde das Recht auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung völkerrechtlich, vor allem auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN), anerkannt4. In der Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird" das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein Menschenrecht" anerkannt, "das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist ". In dem endgültigen Abschlussdokument der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 (Rio+20) bekräftigten die Staats- und Regierungschefs und hochrangigen Vertreter erneut ihre Verpflichtungen im Hinblick auf das Menschenrecht auf unbedenkliches Trinkwasser und auf sanitäre Grundversorgung, das für ihre jeweilige Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise zu verwirklichen ist (" We reaffirm our commitments regarding the human right to safe drinking water and sanitation, to be progressively realized for our populations with full respect for national sovereignty "5).



Drucksache 35/13 (Beschluss)

Gesetz zum Abbau der kalten Progression



Drucksache 207/13

... (98) Wachstum und Wohlstand erfordern eine sichere Versorgung und einen effizienten Umgang mit metallischen und mineralischen sowie biotischen Rohstoffen. Deshalb hat die Bundesregierung im Jahr 2012 die Rahmenbedingungen für mehr Recycling und höhere Ressourceneffizienz verbessert: Sie hat im Februar 2012 das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) verabschiedet, so wie es im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie aus dem Jahr 2010 vorgesehen war (vgl. Tabelle II lfd. Nr. 43). Im Juni 2012 trat zudem das neue

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Drucksache 207/13




Nationales Reformprogramm 2013

3 Einführung

I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung

Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt

II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland

1. Öffentliche Finanzen

Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel

Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates

Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege

Effizienz des Steuersystems

2. Finanzmärkte

Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor

5 Landesbanken

3. Erwerbsbeteiligung

Steuern und Abgabenlast senken

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Lohnentwicklung in Deutschland

Anreize für Zweitverdiener

Kindertagesbetreuung ausbauen

4. Infrastruktur und Wettbewerb

Den Wettbewerb stärken

Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Wettbewerb bei Dienstleistungen

III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen

Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren

1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan

Allgemeine Rahmenbedingungen

Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland

Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren

Qualifizierte Zuwanderung erleichtern

2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern

Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011

3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen

Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+

4. Bildungsniveau verbessern

5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

5 Armutsgefährdung

IV. Der Euro-Plus-Pakt

1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt

2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt

Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit

5 Beschäftigung

Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

5 Finanzstabilität

V. Verwendung der EU-Strukturmittel

Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:

VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 35/13

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

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Drucksache 35/13




Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Anlage
Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 737/13

... 7. begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa ein Ministerium für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain eingerichtet hat, und fordert dieses Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen zu handeln; betont insbesondere die progressive Haltung Bahrains gegenüber Frauen in der Gesellschaft;



Drucksache 680/13

... Zu einer gerechten Steuerpolitik gehört, dass der Staat die Einnahmen an die Bürger zurückgibt, die ihm nicht zustehen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Steuermehreinnahmen infolge der kalten Progression durch gezielte Tarifsenkungen an die Bürgerinnen und Bürger zurückzugeben.



Drucksache 137/13

... Lebenspartner 1 erzielt im Jahr 2010 ausschließlich Einkünfte, die (nur) dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der andere Lebenspartner erzielt steuerpflichtige Einkünfte.

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Drucksache 137/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 4
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

2 Allgemeines:

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu den Nummern 43 bis 51

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger dagegen an einer ausländischen Personengesellschaft mit originär gewerblicher Tätigkeit, führt das o.g. Modell nicht zu einer Steuerstundung, sondern aufgrund der Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts zu einer endgültigen Steuervermeidung. Da derartige Einkünfte über das Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig in Deutschland steuerfrei gestellt sind, wirken sie sich über den Progressionsvorbehalt auf den persönlichen Steuersatz des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen aus. Werden bereits die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen mit dem Spitzensteuersatz besteuert, wirken sich positive Progressionseinkünfte (aus dem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter) steuerlich nicht mehr aus, während die negativen Progressionseinkünfte (aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter) seinerzeit zu einer Steuerminderung geführt haben. Aufgrund dieser technischen Wirkungsweise des § 32b EStG ist es erforderlich, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ebenfalls die Regelung des § 15b EStG anzuwenden. Zudem werden in- und ausländische Steuerstundungsmodelle somit steuerlich identisch behandelt.

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Drucksache 95/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 507/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen von Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird. Sollte die Bundesregierung im Rahmen der Vertragsverhandlungen dennoch beabsichtigen, auf den Progressionsvorbehalt zu verzichten, wird sie gebeten, die Länder über das Bundesfinanzministerium auf Fachebene zu unterrichten und deren Zustimmung hierzu einzuholen.



Drucksache 507/1/13

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen von Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird.



Drucksache 95/1/13

... Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger dagegen an einer ausländischen Personengesellschaft mit originär gewerblicher Tätigkeit, führt das o.g. Modell nicht zu einer Steuerstundung, sondern aufgrund der Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts zu einer endgültigen Steuervermeidung. Da derartige Einkünfte über das Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig in Deutschland steuerfrei gestellt sind, wirken sie sich über den Progressionsvorbehalt auf den persönlichen Steuersatz des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen aus. Werden bereits die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen mit dem Spitzensteuersatz besteuert, wirken sich positive Progressionseinkünfte (aus dem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter) steuerlich nicht mehr aus, während die negativen Progressionseinkünfte (aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter) seinerzeit zu einer Steuerminderung geführt haben. Aufgrund dieser technischen Wirkungsweise des § 32b EStG ist es erforderlich, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ebenfalls die Regelung des § 15b EStG anzuwenden. Zudem werden in- und ausländische Steuerstundungsmodelle somit steuerlich identisch behandelt.

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Drucksache 95/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 141/13

... • Erprobung der Wirksamkeit von an bestimmte Bedingungen geknüpften Geldzuweisungen zur Unterstützung der frühkindlichen Erziehung und Betreuung im Rahmen eines über PROGRESS finanzierten Forschungsprojekts;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 141/13




3 Einleitung

1. die Herausforderungen

Demografischer Wandel

Mehr Effizienz in der Sozialpolitik

Ressourcen des privaten und des dritten Sektors zur Ergänzung der staatlichen Anstrengungen

Die geschlechtsspezifische Dimension

2. Was ist zu Tun? Der Schwerpunkt muss auf einfachen, gezielten und an Bedingungen geknüpften Sozialinvestitionen liegen

2.1. Verbesserung der Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit der Sozialsysteme durch Vereinfachung und stärkere Zielausrichtung

2.2. Aktivitäts- und kompetenzfördernde Politik durch gezielte, an Bedingungen geknüpfte, wirksamere Unterstützung

2.3. Sozialinvestitionen in allen Lebensphasen

3. Leitlinien für die Nutzung der EU-FONDS 2014-2020

4. Gezielte Initiativen

4.1. Maßnahmen zur Förderung von Sozialinvestitionen

Förderung des Zugangs von Sozialunternehmen zu Finanzierungsmöglichkeiten: Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum

Nutzung neuer Finanzierungsinstrumente

Social Impact Bonds

4.2. Förderung eines angemessenen Auskommens/Sensibilisierung für soziale Rechte

Sicherung eines angemessenen Auskommens

Aufbau von Verwaltungskapazitäten und Einrichtung zentraler Anlaufstellen

Förderung der finanziellen Inklusion

Schutz vor finanziellen Schwierigkeiten

Energieeffizienz

Verbesserung des Informationszugangs für die Bürgerinnen und Bürger

4.3. Investitionen in Kinder / Frühkindliche Erziehung und Betreuung

Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung

Senkung der Schulabbrecherquote

5. Schlussfolgerung - AUSBLICK

1. Verstärkte Sozialinvestitionen als Bestandteil des Europäischen Semesters

2. Bestmögliche Nutzung der EU-Fonds zur Förderung von Sozialinvestitionen

3. Straffung von Governance und Berichterstattung


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.