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"Prospektangaben"


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Drucksache 209/11 (Beschluss)

... Damit können Prospekte weiterhin veröffentlicht werden, ohne dass die Prospektangaben zuvor einer unabhängigen inhaltlichen Begutachtung unterzogen wurden. Zweck materieller Prüfungen ist festzustellen, ob die Annahmen, die im Zusammenhang mit der Vermögensanlage getroffen wurden und das vom Emittenten unter Heranziehung der Annahmen dargestellte Ergebnis plausibel sind. Mit einer materiellen Prüfung kann nicht gewährleistet werden, dass ein vom Anbieter unterstellter Erfolg auch tatsächlich realisiert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG

2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG

3. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG

4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG

7. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG

8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG

Abschnitt 2a
Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen

§ 22a
Zulassung des öffentlichen Angebots

§ 22b
Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung

§ 22c
Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

§ 22d
Mittelverwendungskontrolleur

§ 22e
Anfangskapital

Zu Buchstabe a

Zu § 22a

Zu § 22b

Zu § 22c

Zu § 22d

Zu § 22e

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 Inhaltsübersicht und § 34h - neu - GewO

§ 34h
Zuständige Behörde

12. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO

13. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO

14. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO

15. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler nicht im Sinne der Anlageberater nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und GewO durch eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ersetzt werden sollte.

16. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 209/1/11

... Damit können Prospekte weiterhin veröffentlicht werden, ohne dass die Prospektangaben zuvor einer unabhängigen inhaltlichen Begutachtung unterzogen wurden. Zweck materieller Prüfungen ist festzustellen, ob die Annahmen, die im Zusammenhang mit der Vermögensanlage getroffen wurden und das vom Emittenten unter Heranziehung der Annahmen dargestellte Ergebnis plausibel sind. Mit einer materiellen Prüfung kann nicht gewährleistet werden, dass ein vom Anbieter unterstellter Erfolg auch tatsächlich realisiert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG

4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG

6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG

9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG

10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG

Abschnitt 2a
Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen

§ 22a
Zulassung des öffentlichen Angebots

§ 22b
Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung

§ 22c
Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

§ 22d
Mittelverwendungskontrolleur

§ 22e
Anfangskapital

Zu Buchstabe a

Zu § 22a

Zu § 22b

Zu § 22c

Zu § 22d

Zu § 22e

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO

§ 34h
Zuständige Behörde

15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO

16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO

17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO

18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO

19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO

21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO

22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 85/05

... Die Änderung bestimmt im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie, dass sich die Prospektangaben - und zwar mangels weiterer Verweise auf das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
Prospekt

§ 6
Basisprospekt

§ 7
Mindestangaben

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

§ 10
Jährliches Dokument

§ 11
Angaben in Form eines Verweises

§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13
Billigung des Prospekts

§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 15
Werbung

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel

§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18
Bescheinigung der Billigung

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

§ 20
Drittstaatemittenten

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22
Verschwiegenheitspflicht

§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26
Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27
Register

§ 28
Gebühren und Auslagen

§ 29
Benennungspflicht

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 8j
Werbung

§ 8k
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt

§ 16
Gebühren

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 55
Haftung für den Prospekt

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

§ 51
Veröffentlichung der Zulassung

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

§ 72a
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 2

Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 85/05 (Beschluss)

... Nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 2003/71/EG (sog. Prospektrichtlinie) hat die zuständige Behörde zunächst die Gleichwertigkeit der Angaben aus dem anderen Dokument mit Prospektangaben zu prüfen. Auf Grund der Formulierung der Vorschrift ("nach ihrer Ansicht") hat sie hierbei einen Beurteilungsspielraum.



Drucksache 2/05 (Beschluss)

... , nämlich dass im Prospekt "wesentliche Angaben unrichtig" sind, das "Feststellungsziel" im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sein soll, während die von den Antragstellern zur konkreten Ausfüllung des abstrakten gesetzlichen Tatbestandes vorgetragenen unterschiedlichen Tatsachen (Unrichtigkeit der Prospektangabe zum Immobilienvermögen, Unrichtigkeit der Risikobewertung) vom Feststellungsziel zu unterscheidende "Streitpunkte" sind. In diese Richtung deuten auch Ausführungen in einem wissenschaftlichen Beitrag eines Mitarbeiters im Bundesministerium der Justiz, wonach bei der börsenrechtlichen Prospekthaftung "feststellungsfähig ... die Unrichtigkeit des Prospekts" ist, während verschiedene unrichtige Prospektangaben "nur verschiedene Streitpunkte" sind und der Umstand, dass verschiedene Kapitalanleger die Unrichtigkeit desselben

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KapMuG ,

Artikel 2
(Änderung der ZPO)

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Artikel 2a
Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 30

14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 85/1/05

... Nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 2003/71/EG (sog. Prospektrichtlinie) hat die zuständige Behörde zunächst die Gleichwertigkeit der Angaben aus dem anderen Dokument mit Prospektangaben zu prüfen. Auf Grund der Formulierung der Vorschrift ("nach ihrer Ansicht") hat sie hierbei einen Beurteilungsspielraum.



Drucksache 2/1/05

... , nämlich dass im Prospekt "wesentliche Angaben unrichtig" sind, das "Feststellungsziel" im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sein soll, während die von den Antragstellern zur konkreten Ausfüllung des abstrakten gesetzlichen Tatbestandes vorgetragenen unterschiedlichen Tatsachen (Unrichtigkeit der Prospektangabe zum Immobilienvermögen, Unrichtigkeit der Risikobewertung) vom Feststellungsziel zu unterscheidende "Streitpunkte" sind. In diese Richtung deuten auch Ausführungen in einem wissenschaftlichen Beitrag eines Mitarbeiters im Bundesministerium der Justiz, wonach bei der börsenrechtlichen Prospekthaftung "feststellungsfähig ... die Unrichtigkeit des Prospekts" ist, während verschiedene unrichtige Prospektangaben "nur verschiedene Streitpunkte" sind und der Umstand, dass verschiedene Kapitalanleger die Unrichtigkeit desselben Prospekts aus unterschiedlichen Prospektangaben herleiten, "nicht zu verschiedenen Feststellungszielen" führt (vgl. Reuschle, WM 2004, 2334

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.