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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Prospektprüfungszuständigkeit"


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Drucksache 85/05 (Beschluss)

... Missverhältnis besteht und das Publikum hierüber im Prospekt nicht, nicht vollständig oder unrichtig aufgeklärt wird. Daher kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Zulassungsvoraussetzung im Wesentlichen nur mittels einer Prospektprüfung ermittelt werden. Daneben sehen § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 BörsZulV bei bestimmten Sachverhalten entsprechende Angaben im Prospekt vor. Daher sind die Zulassungsstellen auch in diesen Fällen verpflichtet, den Prospekt insoweit zu prüfen. Eine (fortbestehende) Prospektprüfungszuständigkeit der Zulassungsstellen dürfte nicht nur auf Verständnisprobleme der betroffenen Verfahrensbeteiligten stoßen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie widersprechen. Eine parallele Prüfungszuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zulassungsstellen könnte im Einzelfall zu unterschiedlichen Prüfungsergebnissen führen. Dies erscheint nicht zielführend. Daher ist zu prüfen, ob die genannten Vorschriften zu streichen oder entsprechend zu ändern sind.



Drucksache 85/1/05

... , legt man den Regierungsentwurf zu Grunde, erhalten bleibt. Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn der Zulassungsstelle Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums führen. Für den geregelten Markt sieht § 51 Abs. 1 Nr. 3 BörsG eine vergleichbare Regelung vor. Aus Sicht der Praxis ist von einer Übervorteilung des Publikums auszugehen, wenn zwischen der objektiven oder der im Prospekt umschriebenen Renditeerwartung und dem Wertverlustrisiko des Wertpapiers ein Missverhältnis besteht und das Publikum hierüber im Prospekt nicht, nicht vollständig oder unrichtig aufgeklärt wird. Daher kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Zulassungsvoraussetzung im Wesentlichen nur mittels einer Prospektprüfung ermittelt werden. Daneben sehen § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 BörsZulV bei bestimmten Sachverhalten entsprechende Angaben im Prospekt vor. Daher sind die Zulassungsstellen auch in diesen Fällen verpflichtet, den Prospekt insoweit zu prüfen. Eine (fortbestehende) Prospektprüfungszuständigkeit der Zulassungsstellen dürfte nicht nur auf Verständnisprobleme der betroffenen Verfahrensbeteiligten stoßen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie widersprechen. Eine parallele Prüfungszuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zulassungsstellen könnte im Einzelfall zu unterschiedlichen Prüfungsergebnissen führen. Dies erscheint nicht zielführend. Daher ist zu prüfen, ob die genannten Vorschriften zu streichen oder entsprechend zu ändern sind.



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