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"Psychologie"


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0682/04
0774/03
0774/03B
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Drucksache 438/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des § 163 Absatz 1 FamFG-E dahin gehend zu prüfen, dass grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige in familiengerichtlichen Verfahren eingesetzt werden. Alternativ ist auch eine Beschränkung der Sachverständigenbestellung auf Sachverständige mit einer Zertifizierung zur Fachpsychologin oder zum Fachpsychologen Rechtspsychologie denkbar.



Drucksache 438/2/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b dahingehend zu prüfen, dass grundsätzlich nur Sachverständige mit einer Zertifizierung zur Fachpsychologin/zum Fachpsychologen Rechtspsychologie oder mit einer vergleichbaren Qualifikation in familiengerichtlichen Verfahren eingesetzt werden.



Drucksache 315/13

... es getroffen werden, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch psychische Belastung bei der Arbeit zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, so sind die Gefährdungen so weit wie möglich zu verringern. Dabei haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und Arbeitswissenschaft sowie die im Anhang aufgeführten Gestaltungsgrundsätze und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 9 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, müssen sie durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.



Drucksache 547/13

... "(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen



Drucksache 728/1/13

... "a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie auszurichten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 728/1/13




1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3

2. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 3

4. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

5. Zu § 11 Absatz 1

6. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1

7. Zu § 11 Absatz 3 Satz 1

8. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

9. Zu § 16 Absatz 1

10. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1

11. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:

12. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4

13. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2

14. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3

15. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5

16. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

18. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g

19. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3

20. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:

21. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a

22. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1

23. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich


 
 
 


Drucksache 315/13 (Beschluss)

... es getroffen werden, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch psychische Belastung bei der Arbeit zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, so sind die Gefährdungen so weit wie möglich zu verringern. Dabei haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und Arbeitswissenschaft sowie die im Anhang aufgeführten Gestaltungsgrundsätze und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 9 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, müssen sie durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.



Drucksache 728/13 (Beschluss)

... "a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie auszurichten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 728/13 (Beschluss)




Anlage
Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3

2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

3. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

4. Zu § 16 Absatz 1

5. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1

6. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:

7. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4

8. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2

9. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3

10. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5

11. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstaben b bisg, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchstaben a bis f, Nummer 6 Buchstaben a bis d, Nummer 7 Buchstaben a bis e und Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 9 Buchstaben d und e, Nummer 10 Buchstaben c und d und Anlage 3 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Buchstaben a bis e, Nummer 5 Satz 1 Buchstaben a bis c und Nummer 6 Buchstaben a bis c

12. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g

13. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3

14. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:

15. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a

16. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1

17. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 597/12

... "Erkenntnisse über psychische Langzeiteffekte der Zirkumzision sind rar." (Stehr u.a., a. a. O., 54), und die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychosomatik, Psychotherapie und Tiefenpsychologie hat erklärt, dass von einer Missachtung ihrer kulturellen und religiösen Identität ebenfalls Gefahren für Kinder ausgehen und nicht vorschnell ein bestimmtes mögliches traumatisches Ereignis in den Vordergrund zu stellen sei (Pressemitteilung der DGPT vom 13. September 2012). Zudem ist der Besorgnis einer Traumatisierung mit Hinweis darauf, dass weltweit rund 30 Prozent der Männer beschnitten sind, die "Evidenz normaler Lebenswege" entgegengehalten worden (so Wolfram Höfling, Deutscher Ethikrat, öffentliche Plenarsitzung am 23. August 2012).



Drucksache 799/12

... Aufgrund der Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar entsteht für die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater ein zusätzlicher Mehraufwand pro Jahr i.H.v. ca. 6,4 Mio. Euro für Personal und ca. 1,3 Mio. Euro für Sachkosten. Einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungsmaßnahmen fällt für die Wirtschaft i.H.v. 5,3 Mio. Euro für Personal und ca. 2 Mio. Euro für Sachkosten an. Die Änderungen des Personal- und Sachaufwands werden auch durch Einnahmeänderungen begleitet, die unter "Weitere Kosten" dargestellt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 230/12

... Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.



Drucksache 229/12

... (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erster Abschnitt

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 2
Fahrlehrerschein

§ 3
Unterrichtsräume

§ 4
Lehrmittel

§ 5
Ausbildungsfahrzeuge

§ 6
Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

§ 7
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes

Zweiter Abschnitt

§ 8
Verantwortlicher Leiter

§ 9
Lehrkräfte

§ 10
Unterrichtsräume

§ 11
Lehrmittel

§ 12
Lehrfahrzeuge

Dritter Abschnitt

§ 13
Inhalt der Einweisungslehrgänge

§ 14
Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt

§ 15
Fortbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16
Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Sechster Abschnitt

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Anlage 1
.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Anlage 2
(zu § 3) Unterrichtsräume

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2047: Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 176/1/11

... Hervorzuheben ist die "International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens", die ein Konsortium (bestehend aus dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne, dem Institut Créa de macroéconomie appliquée der Universität Lausanne und der Arbeitseinheit "Angewandte Glücksspielforschung" des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen) im Auftrag der Länder erstellt und im Juli 2009 vorgelegt hat. Die Analyse baut auf der "Study of Gambling Services in the Internal Market of the European Union" von 2006 durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung auf. Sie bietet für sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Australien, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten eine detaillierte Analyse des Glücksspielmarktes unter rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und gesundheitswissenschaftlichen Aspekten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/11




Zu 1 :

Zu 2 :

Zu 3 und 4 :

Zu 5 :

Zu 6 :

Zu 7 :

Zu 8 :

Zu 9 :

Zu 10 :

Zu 11 :

Zu 14 und 24 :

Zu 15 :

Zu 16 :

Zu 17 :

Zu 18 :

Zu 19 :

Zu 20 :

Zu 21 :

Zu 23 :

Zu 25 und 26 :

Zu 27 :

Zu 29 und 32 :

Zu 30 :

Zu 31 :

Zu 35 :

Zu 38 :

Zu 40 :

Zu 44 :

Zu 46 :

Zu 48 :

Zu 50 :

Zu 51 :


 
 
 


Drucksache 213/1/11

... Erstes und wichtigstes Kriterium für die Eignung zum Jugendrichter und zum Jugendstaatsanwalt sind seine Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften des Jugendstrafrechts und der von Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Grundsätze. Kenntnisse auf dem Gebiet der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und Jugendpsychologie sind zwar wünschenswert, sollten aber nicht als zwingende und zu belegende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Jugendstrafrecht im Gesetz festgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen noch nicht bedeutet, dass die darin mitgeteilte Materie dann auch im Wissen verankert ist und die Kenntnisse in der Praxis angewendet werden. Andererseits belegen entsprechende Kenntnisse nicht gleichzeitig auch die geforderte "erzieherische Befähigung" im Sinne des § 37



Drucksache 121/11

... 4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Fahrberechtigung

§ 4
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt

§ 5
Voraussetzungen

§ 6
Ausbildung

§ 7
Prüfungen

§ 8
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt

§ 10
Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11
Regelmäßige Überprüfungen

§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13
Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt

§ 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15
Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16
Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18
Rechts- und Fachaufsicht

Fünfter Abschnitt

§ 19
Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

§ 21
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

1.2. Sehvermögen

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4

2. Auskunftsrechte

Anlage 11
(zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand:

4 Bund

Länder und Gemeinden

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu den Anlagen 6 und 7

Zu Anlage 8

Zu den Anlagen 9 und 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Gebührenposition 10.1

Zu Gebührenposition 10.2

Zu Gebührenposition 10.3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 213/11 (Beschluss)

... Erstes und wichtigstes Kriterium für die Eignung zum Jugendrichter und zum Jugendstaatsanwalt sind seine Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften des Jugendstrafrechts und der von Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Grundsätze. Kenntnisse auf dem Gebiet der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und Jugendpsychologie sind zwar wünschenswert, sollten aber nicht als zwingende und zu belegende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Jugendstrafrecht im Gesetz festgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen noch nicht bedeutet, dass die darin mitgeteilte Materie dann auch im Wissen verankert ist und die Kenntnisse in der Praxis angewendet werden. Andererseits belegen entsprechende Kenntnisse nicht gleichzeitig auch die geforderte "erzieherische Befähigung" im Sinne des § 37



Drucksache 176/11 (Beschluss)

... Hervorzuheben ist die "International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens", die ein Konsortium (bestehend aus dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne, dem Institut Créa de macroéconomie appliquée der Universität Lausanne und der Arbeitseinheit "Angewandte Glücksspielforschung" des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen) im Auftrag der Länder erstellt und im Juli 2009 vorgelegt hat. Die Analyse baut auf der "Study of Gambling Services in the Internal Market of the European Union" von 2006 durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung auf. Sie bietet für sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Australien, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten eine detaillierte Analyse des Glücksspielmarktes unter rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und gesundheitswissenschaftlichen Aspekten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/11 (Beschluss)




4 Vorbemerkung:

Zu 1 :

Zu 2 :

Zu 3 und 4 :

Zu 5 :

Zu 6 :

Zu 7 :

Zu 8 :

Zu 9 :

Zu 10 :

Zu 11 :

Zu 14 und 24 :

Zu 15 :

Zu 16 :

Zu 17 :

Zu 18 :

Zu 19 :

Zu 20 :

Zu 21 :

Zu 23 :

Zu 25 und 26 :

Zu 27 :

Zu 29 und 32 :

Zu 30 :

Zu 31 :

Zu 35 :

Zu 38 :

Zu 40 :

Zu 44 :

Zu 46 :

Zu 48 :

Zu 50 :

Zu 51 :


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.