Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Indem nur auf den Börsenwert, nicht aber auf den Marktwert abgestellt wird, wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft immer nur die prozentuale Schwelle gelten kann. Das erscheint auch gerechtfertigt, denn bei der nicht-börsennotierten Aktiengesellschaft, also der "kleinen AG" ist die Anteilseignerstruktur in aller Regel nicht so fraktioniert, wie bei der Publikums-AG, so dass die 1%-Hürde regelmäßig ohne Schwierigkeiten von allen genommen werden kann. Es brächte demgegenüber keinen Gewinn, dafür aber große Bewertungsprobleme, neben der prozentualen Schwelle noch eine "Marktwert-Schwelle" für nichtbörsennotierte Gesellschaften einzuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
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