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0220/05
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0341/05B
0146/05
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0357/05
0132/05
0942/05B
0399/05B
0210/1/05
0330/05
0616/2/05
0331/05B
0576/05
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0794/05
0764/05
0569/04
0697/1/04
0720/1/04
0983/2/04
0525/04
0729/04B
0712/04B
0712/04
0819/04
0727/1/04
0803/04
0917/04
0834/1/04
0551/04B
0678/04
0697/04B
0747/04
0983/04
0806/04
0834/04
0669/04
0622/04
0912/04
0805/04
0438/04
0012/04
0280/04
0586/04
0665/04
0727/04B
0726/04
0983/04B
1012/04
0729/1/04
0327/04
1006/04
0722/04
0241/04B
0458/04B
0834/04B
0732/04
0065/04B
0997/04
0365/04
0931/04
0985/1/04
0682/04
0515/04B
0804/04
0709/04
0140/04
0613/04
0441/04
0226/04
1013/04
0818/04
0300/03B
0560/03
0049/03
0715/03
0849/03
0715/03B
0856/03
Drucksache 183/20

... In Eilfällen kann es aber geboten sein, auch zwischen den einzelnen Sitzungen Beschlüsse des Vorstandes zu fassen. Diese Möglichkeit ist bereits in § 71 BRAO vorgesehen. Nach dieser Norm ist für Beschlüsse außerhalb einer Sitzung eine "schriftliche Abstimmung" erforderlich. Nach § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 126a Absatz 1 BGB ist es hierdurch auch bereits möglich, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Das ist indes ein eher aufwendiges Verfahren.



Drucksache 166/20

... Für die Kreditinstitute folgt ein weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand aus den sich aus § 850l ZPO-E ergebenden Pflichten. Dabei ist von einem Arbeitsaufwand von maximal 30 Minuten pro Fall sowie einer anzunehmenden Größenordnung von etwa 20 000 Gemeinschaftskonten auszugehen, so dass sich bei einem Stundensatz für einen qualifizierten Bankmitarbeiter ein Betrag von 500 000 Euro (0,5 Stunden x 20 000 Gemeinschaftskonten x 50 Euro) ergibt.



Drucksache 161/1/20

... Der vorgesehene Konzentrationswert von 3 mg/l ist bei der Überwachung nicht als Tagesmittelwert, sondern im Rahmen von qualifizierten Stichproben nachzuweisen. Auch wenn in längeren Mittelungszeiträumen niedrigere Werte auftreten können, sind aufgrund der notwendigen Prozessregelung zur Anpassung an die jeweiligen Betriebsparameter Schwankungen der Ablaufkonzentration für Eisen unvermeidbar. Die vorgesehene Verschärfung würde die Rechtsicherheit beim Betrieb unnötig herabsetzen. Die sichere Elimination der Schwermetalle muss hier absolute Priorität haben.



Drucksache 83/20

... Dies erfordert eine innovative, leistungs- und wettbewerbsfähige Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland und der EU mit entsprechend hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.



Drucksache 47/20

... insbesondere auch Fragen des subjektiven Tatbestands bzw. der Verjährung oder des Strafklageverbrauchs kann nicht schon von den anzeigenden Behörden verlangt werden. Aus Erwägungsgrund Nummer 48 der EUStA-Verordnung ergibt sich zudem, dass die nationalen Behörden die EUStA über "Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen könnten." Gleichwohl setzt Erwägungsgrund Nummer 51 der EUStA-Verordnung eine gewisse Bewertung durch die nationalen Behörden voraus. Die Meldepflicht der nationalen Behörden sollte sich daher an § 116 der Abgabenordnung (AO) orientieren, der für die Meldung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat, der zwar weder einen Anfangsverdacht gemäß § 152 Absatz 2 StPO oder einen sonstigen qualifizierten Tatverdacht im Sinne der §§ 112, 203 StPO voraussetzt, aber mehr als eine bloße Vermutung ist (Rätke in: Klein, 14. Auflage, 2018, Abgabenordnung, § 116 AO Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für § 6 des Subventionsgesetzes (SubvG). Dort setzt die Mitteilungspflicht ein, wenn die Wahrscheinlichkeit und nicht nur die Möglichkeit besteht, dass ein Subventionsbetrug vorliegt. Eine Pflicht zur Überprüfung aller Vergabeverfahren, ob die Möglichkeit eines Subventionsbetruges gegeben ist, besteht aber nicht (Bundestagsdrucksache 7/3441, S. 45 damals zu § 7 Absatz 1 SubvG, in der Begründung wird ausdrücklich auf den heutigen § 116 AO verwiesen).



Drucksache 87/1/20

... 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie



Drucksache 70/20

... 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 9/20

... (2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.



Drucksache 164/20

... (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen.



Drucksache 196/20

... Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war unter anderem § 15b RDG eingeführt worden, der den Aufsichtsbehörden gegenüber Personen, die entgegen einer aus den §§ 10 und 15 RDG erfolgenden Pflicht nicht registriert sind, die Befugnis verleiht, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern. Die Erforderlichkeit, die Fortsetzung eines Betriebs zu verhindern, kann sich aber auch ergeben, wenn zum Beispiel eine unqualifizierte unentgeltliche Rechtsberatung trotz einer nach § 9 Absatz 1 RDG erfolgten Untersagung fortgeführt wird. Deshalb soll den Aufsichtsbehörden durch den neuen § 9 Absatz 2 Satz 2 RDG-E zukünftig auch in diesen Fällen die Befugnis nach § 15b RDG zustehen.



Drucksache 85/20

... Vor diesem Hintergrund müssen auch die Leistungen der Menschen stärker anerkannt werden, die gesellschaftlich relevante Leistungen durch die Erziehung von Kindern und Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen erbracht haben. Das betrifft in erster Linie Frauen. Es war und ist bis heute vor allem eine von Frauen übernommene Aufgabe, die Erziehungsleistung für ihre Kinder zu erbringen, wofür sie oft ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, reduzieren oder aufgeben. Ein späterer Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ist häufig geprägt durch Teilzeitarbeit und verhältnismäßig geringe Verdienste. Das gilt vor allem für die älteren Beschäftigten und die aktuellen Rentnerinnen, zu deren aktiver Zeit im Arbeitsleben die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in qualifizierten und gut entlohnten Tätigkeiten auf wenig Akzeptanz stieß. Zudem weisen Berufe mit einem hohen Frauenanteil und Fokus auf die Sorge für andere Menschen, beispielsweise im Sozialwesen, traditionell eine schlechtere Lohnstruktur auf. Dies trägt dazu bei, dass Rentenansprüche von Frauen häufig geringer ausfallen, obwohl sie gesellschaftlich überaus wichtige Tätigkeiten - im familiären Kontext zudem unentgeltlich - verrichten.



Drucksache 529/20

... "2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,".



Drucksache 88/20

... Absatz 3 regelt die auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers von der Behörde zu treffende Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt. Diese Feststellung ist insbesondere für die kommunalen Überlassungspflichten bedeutsam, da die erfassten Abfälle in diesem Fall gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 von der kommunalen Überlassungspflicht ausgenommen sind. Voraussetzung nach Nummer 1 ist zunächst, dass die zurückgenommenen Abfälle von ErZeugnissen stammen, die von dem Hersteller und Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben werden. Abfälle von Fremderzeugnissen unterliegen den qualifizierten Anforderungen des Absatzes 4.



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 255/20

... Für viele Mitgliedstaaten, Regionen und Städte in Europa leistet der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Gefüge. Darüber hinaus bietet er dringend benötigte Arbeitsplätze und Einkommen, wobei er häufig in solchen Regionen eine besonders große Rolle spielt, in denen es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für gering qualifizierte Arbeitskräfte gibt. Diese Strukturen wurden stark erschüttert. Die Welttourismusorganisation (UNWTO) geht von einem Rückgang des internationalen Tourismus um 60 % bis 80 % im Vergleich zum Vorjahr aus, was weltweiten Verlusten in Höhe von 840 Mrd. EUR bis 1,100 Mrd. EUR an Exporteinnahmen entspricht. Und die nächsten Monate werden entscheidend sein: In einer durchschnittlichen Sommersaison (Juni bis August) unternehmen die Einwohner der EU 385 Millionen Urlaubsreisen und geben dafür 190 Mrd. EUR aus.2



Drucksache 139/20

... 3. Maßnahmen zur Regulierung der betroffenen Märkte, die geeignete Mechanismen umfassen, über die wesentliche Güter dorthin geleitet werden, wo sie am dringendsten benötigt werden, sowohl national als auch zu qualifizierten Käufern in anderen Mitgliedstaaten, können einen positiven Beitrag zu dem koordinierten europäischen Gesamtansatz zur Rettung von Menschenleben leisten.



Drucksache 168/1/20

... Durch die Ergänzung der Vorschrift soll eine Anpassung der Mietsache an einen zeitgemäßen Standard ermöglicht werden. Dies kann gleichermaßen die Steigerung der Leistungsfähigkeit ("Ertüchtigung") des Hausanschlusses betreffen, wie auch dessen Flexibilisierung ("Steuerbarkeit") und Fähigkeit, mit Belangen der Energieversorgungssicherheit im Wege eines qualifizierten Lastmanagements zu korrespondieren ("Netzdienlichkeit").



Drucksache 86/20

... Die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf werden in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt. Die Leistung bedarf künftig der Verordnung durch hierfür besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und wird an besondere Voraussetzungen geknüpft.



Drucksache 395/1/20

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 2/20

... Die Einfügung stellt klar, dass das Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur nur für beglaubigte elektronische Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils im Sinne des Satzes 3 gilt. Die strengen Formvorschriften gelten dagegen nicht für einfache elektronische Auszüge und Abschriften. Diese Klarstellung zeichnet für die Praxis die weniger aufwendige Rechtslage in den anderen



Drucksache 1/20

... Eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Geschäftsbereich außerhalb der Rotation zu schaffen, ist aus grundsätzlichen personalpolitischen Erwägungen im Allgemeinen sowie für die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung des Auswärtigen Amts im Besonderen relevant: Die Möglichkeit längerer Inlandsstandzeiten im nachgeordneten Bereich mit Rückkehroption in die Rotation im Auswärtigen Dienst leistet einen Beitrag dazu, qualifiziertes Personal im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts zu halten und weiterhin ausreichend qualifizierten Nachwuchs und Fachkräfte zu gewinnen. Dafür ist für die Beschäftigten des Bundesamts eine Aufbauzulage vorzusehen, welche zugleich dem Ziel der Bundesregierung, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu erreichen, flankierend Rechnung trägt.



Drucksache 21/20

... Um herauszufinden, welche Kompetenzen benötigt werden, müssen die nationalen und regionalen Regierungen mit denjenigen zusammenarbeiten, die es am besten wissen: Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Lehrkräften und Ausbildern. Auf einem instabilen und sich wandelnden Arbeitsmarkt ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Menschen über umfassende Schlüsselkompetenzen verfügen, die eine gute Grundlage für ihre Anpassungsfähigkeit bilden. Darüber hinaus können starke Partnerschaften zwischen denjenigen, die nach neuen Talenten suchen, und denjenigen, die sie aus- und weiterbilden, in Kombination mit modernen Prognosetechniken und der Verfolgung des Werdegangs von Absolventen Hinweise darauf bieten, was und wie zu lernen ist. Dies ist insbesondere in den Regionen erforderlich, in denen die Bevölkerung zurückgeht und die Arbeitgeber keine qualifizierten Arbeitskräfte mehr finden. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die das Rückgrat unserer Wirtschaft darstellen. Ein Viertel der europäischen KMU berichtet von großen Schwierigkeiten bei der Suche nach erfahrenen Mitarbeitern und Führungskräften. Und ganz allgemein gilt dies überall dort, wo der digitale und der grüne Wandel neue Kompetenzen erfordern. Die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Lehrlingsausbildung können die Beschäftigungsfähigkeit sowohl von jungen Menschen als auch von Erwachsenen verbessern und den sich wandelnden Bedürfnissen der Unternehmen gerecht werden. Eine solche Investition in Weiterbildung und Umschulung werden Kosten verursachen, die gemeinsam vom öffentlichen Sektor, von den Arbeitgebern und den Betroffenen getragen werden müssen. Um Kompetenzen, Beschäftigungsfähigkeit und Humankapital in den Mittelpunkt zu stellen, wird die Kommission im ersten Quartal 2020 die europäische Agenda für Kompetenzen aktualisieren und einen Vorschlag für eine Empfehlung zur europäischen beruflichen Aus- und Weiterbildung unterbreiten. Darüber hinaus werden innovative Lösungen geprüft, die es den Menschen ermöglichen, ihr eigenes Lernen und ihre eigene Karriere zu steuern, wie z.B. ein individuelles Lernkonto für Menschen im erwerbsfähigen Alter.



Drucksache 55/1/19

... Angesichts der großen Vielfalt der Bildungsbiographien und dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens sollte geprüft werden, ob die Altersgrenze nach dem BAföG aufgegeben oder angehoben werden sollte. Aufgrund des demographischen Wandels und des erwarteten Fachkräftebedarfs gilt es, alle Potenziale in der Gesellschaft zu heben. Die qualifikationsspezifischen Arbeitslosenquoten zeigen seit langer Zeit, dass insbesondere Menschen ohne Ausbildung besonders stark von der Arbeitslosigkeit betroffen sind. Während die Arbeitslosenquote in Deutschland 2017 insgesamt bei 5,8 Prozent lag, lag diese bei beruflich Qualifizierten bei 3,9 Prozent, bei Universitätsabsolventen bei 2,2, Prozent und bei Fachhochschulabsolventen bei 2,4 Prozent. Demgegenüber lag die Arbeitslosenquote in der Gruppe der Personen ohne berufliche Ausbildung bei 17,9 Prozent. In den neuen Ländern liegt dieser Anteil sogar bei 27 Prozent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 170/19

... Als Teil einer zukunftsorientierten Agenda für Energie- und Klimapolitik gibt es Bereiche, die noch weiter verbessert werden müssen, um alle politischen Ziele zu erreichen. Ein wichtiger Aspekt dieser zukunftsorientierten Agenda für die künftige Energiepolitik besteht darin, den Beschlussfassungsprozess der Union in diesem Bereich zu prüfen. In seiner Rede zur Lage der Union im Jahr 2017 hat Präsident Juncker klar dargelegt, dass in wichtigen Binnenmarktfragen im Rat öfter mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden sollte, unter gleichberechtigter Mitwirkung des Europäischen Parlaments. Letzteres ist insbesondere im Nuklearbereich relevant, wo das Europäische Parlament gemäß Euratom-Vertrag nicht auf die gleiche Art und Weise in die Beschlussfassung eingebunden wird, wie es der Lissabon-Vertrag für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorschreibt.



Drucksache 623/19 (Beschluss)

... Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden - etwa durch in Aussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.



Drucksache 357/1/19

... "1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geleitet werden, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt,"



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorgelegten Entwurf für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz wichtige Weichenstellungen zur Erleichterung der Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten vorgenommen werden.



Drucksache 504/19 (Beschluss)

... Diese Regelung droht einen Großteil der bereits bestehenden Studienplätze an Dualen Hochschulen sowie der Modellstudiengänge für Hebammen zu gefährden. Die Studiengangsleitungen an Dualen Hochschulen und Universitäten sind meist keine Hebammen, sondern kommen aus fachverwandten Bereichen. Zurzeit steht keine ausreichende Zahl an entsprechend qualifizierten Personen zur Verfügung, die zugleich die hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Studiengangsleitung erfüllen.



Drucksache 533/19

... (1) Die zuständige Behörde kann für Überwachungspläne, Berichte und Anträge, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



Drucksache 520/19

... Wird der Makler nur von einer Partei des Kaufvertrags beauftragt, soll diese Partei im Grundsatz verpflichtet bleiben, die anfallende Maklercourtage zu begleichen, und so angehalten werden, in Verhandlungen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Maklerleistung und die vor diesem Hintergrund angemessene Höhe der Maklercourtage mit dem Makler zu treten. Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch die jeweils andere Kaufvertragspartei von der Tätigkeit eines qualifizierten Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll dies nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Eine vollständige Abwälzung der Maklerkosten ist nicht mehr möglich. Außerdem soll zunächst die originär verpflichtete Vertragspartei ihren Anteil an der Maklerprovision zahlen und dies gegenüber der anderen Partei nachweisen, bevor deren Kostenanteil fällig wird. Die Regelung hat insbesondere die Situation vor Augen, dass der Verkäufer den Makler beauftragt hat und die Maklerkosten durch eine Vereinbarung im Kaufvertrag nachträglich dem Käufer auferlegen will. Sie gilt jedoch auch, wenn der Käufer alleiniger Vertragspartner des Maklers ist, wie dies bei einem Suchauftrag der Fall ist. Auch in solchen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass primär der Auftraggeber - hier also der Käufer - zahlungspflichtig ist und höchstens eine 50:50-Kostenteilung erwirken kann.



Drucksache 611/19

... 6. An die Stelle der eigenhändigen Unterschriften der Beteiligten und des Notars treten qualifizierte elektronische Signaturen.



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