[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

574 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Qualifizierungs"


⇒ Schnellwahl ⇒

0521/20
0095/1/20
0166/20
0181/20
0095/20B
0037/20B
0051/20B
0164/20
0037/1/20
0275/20
0029/20
0028/20
0255/20
0051/1/20
0484/20
0040/20
0220/1/20
0002/20
0007/19B
0230/19B
0520/19
0504/19
0433/19B
0121/19
0248/19
0196/19B
0196/1/19
0397/2/19
0630/19
0397/19
0120/19
0589/1/19
0655/1/19
0229/1/19
0397/19B
0063/1/19
0008/19B
0532/19
0621/19B
0453/19
0168/19
0518/19
0003/19
0523/19
0433/19
0128/19
0420/19
0621/19
0562/19
0099/19
0230/1/19
0630/1/19
0670/19
0345/1/19
0548/19
0098/19B
0279/1/19
0158/18
0467/18B
0166/18B
0486/18
0376/18B
0366/1/18
0343/18
0464/18B
0111/1/18
0072/18
0605/1/18
0366/18B
0467/1/18
0073/18
0469/18
0166/1/18
0605/18B
0185/18
0464/18
0666/17B
0158/17B
0089/17B
0349/1/17
0135/17
0693/17
0654/17B
0115/17B
0349/17B
0115/1/17
0105/1/17
0543/17B
0105/17B
0158/1/17
0352/17B
0713/17
0543/1/17
0222/17
0573/17
0089/1/17
0666/1/17
0387/17
0654/1/17
0352/1/17
0315/1/16
0101/16
0196/16
0072/16
0490/1/16
0116/16
0813/16B
0352/2/16
0266/1/16
0352/1/16
0142/16
0065/1/16
0068/1/16
0316/16
0065/16B
0593/16B
0266/16B
0101/16B
0066/2/16
0470/16B
0552/16
0020/2/16
0065/16
0138/16
0009/1/16
0315/16B
0066/16B
0072/2/16
0072/1/16
0677/16
0490/16
0072/16B
0281/16
0116/16B
0116/1/16
0813/1/16
0470/1/16
0009/16B
0020/16B
0593/1/16
0189/1/15
0344/15B
0494/1/15
0025/15
0030/15
0416/15
0024/15
0117/15
0076/15
0344/1/15
0395/1/15
0395/15
0395/15B
0386/15
0494/15B
0189/15B
0641/14B
0583/14
0642/1/14
0636/2/14
0491/14B
0532/14
0288/14
0642/14B
0071/14
0544/14
0147/2/14
0422/1/14
0491/1/14
0207/13
0554/13
0284/13
0470/13
0687/13B
0635/13B
0186/1/13
0267/13
0025/13B
0331/1/13
0441/13
0441/13B
0315/13
0687/13
0284/13B
0315/13B
0635/13
0027/13
0025/1/13
0635/1/13
0141/13
0515/13
0060/13
0526/13
0348/13
0185/13
0050/13X
0173/13
0186/13B
0554/13B
0114/13
0330/13
0568/12
0092/12
0091/12
0632/12
0453/12
0517/1/12
0799/12
0223/12
0519/12
0297/12B
0542/12
0330/12
0302/3/12
0016/12
0434/12
0692/12
0297/12
0302/1/12
0157/12
0692/1/12
0501/12
0230/12
0652/12
0610/12
0487/12
0171/1/12
0608/1/12
0608/12
0692/12B
0535/12
0156/12
0809/12
0302/2/12
0632/1/12
0709/12
0608/12B
0606/3/11
0342/11
0357/11
0670/1/11
0876/11
0191/11
0213/1/11
0258/11
0556/11
0313/1/11
0556/11B
0762/1/11
0313/11B
0150/11
0211/3/11
0142/11
0762/11
0670/2/11
0211/11B
0213/11B
0606/2/11
0867/11
0313/2/11
0606/11B
0556/1/11
0526/11
0087/11
0043/11B
0025/1/11
0671/1/11
0127/11
0315/11
0190/11
0043/1/11
0379/11
0614/11B
0661/10
0507/10
0225/1/10
0616/10
0267/10
0576/1/10
0113/1/10
0604/10B
0669/1/10
0149/10
0667/2/10
0857/10
0667/10
0341/10
0139/10
0667/10B
0188/1/10
0188/10B
0227/10
0226/10
0839/10
0576/3/10
0859/10
0532/2/10
0264/1/10
0264/10B
0576/10B
0814/10
0604/1/10
0139/10B
0096/1/10
0698/10B
0260/10
0225/10
0237/10
0113/10B
0225/10B
0698/1/10
0230/10
0264/10
0226/1/10
0421/10
0760/3/10
0096/10B
0001/2/10
0488/10
0040/10
0113/10
0508/10
0026/09
0221/09
0056/09B
0056/1/09
0168/09B
0488/09
0120/09
0283/09
0094/09
0877/09
0656/09
0313/09
0059/09
0168/1/09
0111/09B
0402/09B
0791/09
0758/09
0280/09A
0067/09
0088/09
0099/09
0565/1/09
0880/1/09
0522/09
0050/09
0111/09
0669/1/09
0402/1/09
0413/1/08
0009/1/08
0200/08
0893/08
0699/08B
0486/08B
0755/08
0556/08
0766/1/08
0497/08
0295/08
0304/08B
0629/08
0543/1/08
0249/08
0691/08B
0467/08
0755/08B
0505/08
0659/08
0730/08
0760/08
0167/08
0210/08
0486/1/08
0486/08
0032/08
0691/1/08
0167/08B
0543/08
0922/08
0774/08
0304/08
0753/08
0605/08
0498/08
0026/08
0699/1/08
0009/08B
0827/08
0404/08
0333/08
0167/1/08
0699/08
0755/1/08
0105/08
0136/08
0194/08
0840/08
0310/08
0744/08
0413/08
0296/08
0251/08
0182/08
0633/08
0942/1/08
0543/08B
0840/1/08
0354/07B
0938/07
0697/07
0938/1/07
0558/07
0718/07
0378/07
0388/4/07
0762/1/07
0127/07
0116/07
0388/2/07
0259/07
0551/1/07
0754/07
0533/07
0066/07
0938/07B
0220/07B
0220/1/07
0354/07
0697/07B
0755/07
0045/07
0718/07B
0553/07
0567/1/07
0470/07
0470/1/07
0120/07B
0548/07
0088/07
0720/07
0932/07
0354/1/07
0120/07
0150/07B
0526/07B
0275/1/07
0150/07
0657/07B
0338/2/07
0414/07
0470/07B
0465/07B
0120/5/07
0720/07A
0356/07
0815/07
0526/1/07
0718/1/07
0657/2/07
0465/07
0554/07
0697/1/07
0600/07
0522/07
0762/07B
0486/07
0551/07
0465/1/07
0001/07
0374/07
0627/06
0154/06
0314/06
0713/06
0353/06
0366/06
0673/06B
0780/06
0475/06
0429/06
0196/06
0159/06
0350/06B
0898/1/06
0863/1/06
0150/06
0173/06
0898/06B
0863/06
0350/1/06
0901/06
0214/06B
0868/06
0673/1/06
0863/06B
0214/1/06
0505/06B
0507/06
0081/06
0366/06B
0673/06
0381/06
0103/06
0359/1/06
0868/06B
0398/06
0399/06
0898/06
0141/06
0745/1/06
0366/1/06
0745/06B
0303/06
0194/05
0680/05
0444/05
0471/05
0003/05
0004/05
0333/05
0081/05
0272/05
0049/05
0477/05
0818/05
0852/1/05
0213/05
0392/05
0001/05
0588/05
0287/05
0615/05
0041/1/05
0316/05
0097/05
0041/05B
0852/05B
0917/04B
0877/04
0834/1/04
0176/04
0983/04
0834/04
0622/04
0586/04
0722/04
0834/04B
0917/1/04
0691/04B
0986/04B
0818/04
0560/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 464/18 (Beschluss)

... 1. Das deutsche Handwerk steht über nationale Grenzen hinweg für höchste Qualität. Sie geht insbesondere auf die hervorragende Ausbildung unserer Handwerkerinnen und Handwerker zurück. Hierbei spielt der Meisterbrief eine herausragende Rolle. Mit diesem Qualitäts- und Qualifizierungsausweis wird ein entsprechender unternehmerischer Standard im Interesse der Konsumenten, des Handwerks und der Handwerker selbst gesetzt. Ein verpflichtender Meisterbrief - die Verpflichtung zur Eintragung in die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefs in einzelnen nach der Handwerksordnung zulassungsfreien Handwerken


 
 
 


Drucksache 605/1/18

Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)



Drucksache 467/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 605/18 (Beschluss)

Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)



Drucksache 464/18

... 1. Das deutsche Handwerk steht über nationale Grenzen hinweg für höchste Qualität. Sie geht insbesondere auf die hervorragende Ausbildung unserer Handwerkerinnen und Handwerker zurück. Hierbei spielt der Meisterbrief eine herausragende Rolle. Mit diesem Qualitäts- und Qualifizierungsausweis wird ein entsprechender unternehmerischer Standard im Interesse der Konsumenten, des Handwerks und der Handwerker selbst gesetzt. Ein verpflichtender Meisterbrief - die Verpflichtung zur Eintragung in die



Drucksache 349/1/17

... Das vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege hat seit seinem Inkrafttreten im März 2013 einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege von Bund, Ländern und Verbänden geleistet. Die Bundesregierung hat bereits am 13. Dezember 2012 eine bundesweite Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive im Bereich der Altenpflege gemeinsam mit den Ländern, Sozial- und Wirtschaftsverbänden sowie der Bundesagentur für Arbeit gestartet. In dieser Offensive wurde nochmals hervorgehoben, dass es erforderlich ist, das Engagement sowohl im Bereich der Erstausbildung als auch der Umschulung weiter zu verstärken. Für die kommenden Jahre geht es angesichts des Ersatz- und des Expansionsbedarfs an Fachkräften im Dienstleistungsbereich Altenpflege darum, das hohe Niveau der Anzahl Auszubildender nicht nur zu halten, sondern weiter auszubauen. Aufgrund des fortbestehenden Fachkräftemangels in der Altenpflege ist es erforderlich, weiterhin verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Die Regelung soll daher über die derzeitige Befristung 31. Dezember 2017 hinaus bis Ende 2020 Eintritte in Altenpflegumschulungen ermöglichen, die unverkürzt dreijährig von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Die Verlängerung der Sonderregelung gilt auch für die Förderung durch die Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (



Drucksache 135/17

... "(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.



Drucksache 349/17 (Beschluss)

... Das vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege hat seit seinem Inkrafttreten im März 2013 einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege von Bund, Ländern und Verbänden geleistet. Die Bundesregierung hat bereits am 13. Dezember 2012 eine bundesweite Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive im Bereich der Altenpflege gemeinsam mit den Ländern,



Drucksache 105/1/17

... 9. Die Bundesregierung wird gebeten, zur Umsetzung der Änderungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie (Unionscode) einen bundesweiten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) einzuführen, damit die zuständigen deutschen Behörden bei entsprechendem Verlangen durch einen Bürger der EU auf Basis des in Deutschland erworbenen Befähigungsnachweises einen FQN ausstellen können.



Drucksache 105/17 (Beschluss)

... 4. Die Bundesregierung wird zudem gebeten, zur Umsetzung der Änderungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie (Unionscode) einen bundesweiten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) einzuführen, damit die zuständigen deutschen Behörden bei entsprechendem Verlangen durch einen Bürger der EU auf Basis des in Deutschland erworbenen Befähigungsnachweises einen FQN ausstellen können.



Drucksache 352/17 (Beschluss)

... 14. Des Weiteren begrüßt er alle Maßnahmen zur Beschäftigung junger Menschen (Kapitel I Nummer 4 der Säule), die zu einer schnellstmöglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen oder dieses Ziel im Sinne von entsprechenden Angeboten unterstützen. Passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen und der Zeitfaktor spielen dabei eine maßgebliche Rolle. Der Bundesrat stellt fest, dass das Recht auf Übertragung von Ansprüchen auf Fortbildung bei beruflichen Übergängen unklar bleibt, zumal die englische Fassung "transfer of training entitlements during professional transitions" weiter zu gehen scheint als die deutsche Übersetzung. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass eine Modularisierung mit dem in Deutschland etablierten System in der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht vereinbar ist (siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 15).



Drucksache 573/17

... Weniger entwickelte Regionen stehen immer noch vor Hindernissen im Zusammenhang mit der Fragmentierung und Nachhaltigkeit von Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen und stehen oft vor Schwierigkeiten bei der Einrichtung einer institutionellen und rechtlichen Umgebung, die die Innovation begünstigt.24 Die intelligente Spezialisierung ist für alle Regionen relevant, doch in weniger entwickelten Regionen sollten das Humankapital, Qualifizierungsmaßnahmen und ein stärker inklusiver Innovationsprozess im Vordergrund stehen. Die Innovationsakteure sind in weniger entwickelten Regionen oft nicht gut mit der weitergehenden Forschungs- und Innovationsgemeinschaft und den globalen Wertschöpfungsketten verbunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/17




Mitteilung

1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU

2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze

3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums

3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen

3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen

3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen

3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 387/17

... Ein Schlüssel zur Teilhabe ist lebenslanges Lernen. Ein gleichberechtigter Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung ist ein bedeutender Faktor für die Umverteilung des Wohlstands in einer Gesellschaft. Dafür sollte eine hochwertige Grundbildung und Zugang zu Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für alle Altersgruppen bereitgestellt werden. Außerdem müssen wir neue Wege des Lernens für eine Gesellschaft finden, die zunehmend von Mobilität und Digitalisierung geprägt ist, und für die richtige Mischung von sozialen Kompetenzen (z.B. Unternehmergeist) und soliden digitalen Kompetenzen sorgen. Bereits 90 % aller Arbeitsplätze setzen zumindest gewisse digitale Kompetenzen voraus.24 In Europa bemüht man sich schon um Verbesserung der digitalen Kompetenzen, doch bedarf es noch weiterer Fortschritte.25 In Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitsuchende wird dies den Bürgerinnen und Bürgern die Anpassung an eine sich ständig wandelnde Berufswelt und an flexiblere berufliche Laufbahnen erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 352/1/17

... 18. Des Weiteren begrüßt der Bundesrat alle Maßnahmen zur Beschäftigung junger Menschen (Kapitel I Nummer 4 der Säule), die zu einer schnellstmöglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen oder dieses Ziel im Sinne von entsprechenden Angeboten unterstützen. Passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen und der Zeitfaktor spielen dabei eine maßgebliche Rolle.



Drucksache 72/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) (im Folgenden "die Richtlinie") geregelt. Es ist festzustellen, dass die Personengruppe der Grenzgänger nicht in allen Konstellationen hinreichend erfasst wird. Dies ist insbesondere dadurch bedingt, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der durch die Richtlinie vorgesehenen Nachweismöglichkeiten (Ort des Eintrags der Schlüsselzahl) unterschiedlich vorgegangen sind. Deutschland hat sich für die Eintragung der Schlüsselzahl "95" auf dem Führerschein ausgesprochen, Frankreich für den Fahrerqualifizierungsnachweis. Der Eintrag der Schlüsselzahl "95" ist auf dem französischen Führerschein folglich nicht möglich. Umgekehrt ist die Ausstellung eines separaten Fahrerqualifizierungsnachweises in Deutschland nicht vorgesehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass den Berufskraftfahrern, die durch eine Bestätigung die ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung in Deutschland nachgewiesen haben, der in Frankreich übliche Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt wird. Gemäß den französischen Vorschriften kann ein Fahrerqualifizierungsnachweis jedoch nur an Personen ausgestellt werden, die ihre Weiterbildung an einer in Frankreich zugelassenen Ausbildungsstätte absolviert haben. Die in Rede stehenden Fälle von in Deutschland absolvierten Aus- und Weiterbildungen werden nicht akzeptiert.



Drucksache 352/1/16

... - den Ländern als Finanzierungsgrundlage für das Kernmodul Integration die Mittel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Integrationskurse ergänzt um eine sachbezogene Pauschale zur Verfügung zu stellen; - die Finanzierung von Sprachfördermaßnahmen mit Berufsqualifizierungsbezug durch den Bund sicherzustellen. Aufgabe der Länder ist es, weiterhin gemeinsam mit dem Bund die finanzielle Verantwortung für die Förderung der höherqualifizierten Migrantinnen und Migranten zu tragen, die einen Hochschulzugang anstreben;



Drucksache 142/16

... Die EU ist ferner bereit, die breiter angelegten Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine aktive Arbeitsmarktpolitik zu unterstützen, die darauf abzielt, Arbeitslosen die Kompetenzen und Qualifikationen zu vermitteln, die sie für eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt benötigen. 2015 hat die Kommission einen Vorschlag für die Verbesserung der Unterstützung von Langzeitarbeitslosen und für einen wirksameren Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik vorgelegt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) hat 27 Mrd. EUR für Maßnahmen im Bereich Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen bereitgestellt. Bis 2023 werden diese ESFMittel voraussichtlich mehr als 10 Millionen Arbeitslosen zugutekommen, rund 2,9 Millionen Menschen werden dank einer ESF-Maßnahme eine Qualifizierung erlangen. Die von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmer dürften für eine Teilnahme an Berufsbildungs, Umschulungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der regionalen und nationalen operationellen Programme des ESF Frage kommen. Darüber hinaus können Investitionen in Kompetenzen aus dem EFSI gefördert werden.



Drucksache 65/1/16

... § 180 Absatz 4 Satz 1 SGB III erklärt die Dauer einer Maßnahme jedoch nur dann für angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Die Regelung in § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III, dass für das dritte, von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht finanzierte, Ausbildungsjahr bereits vor Beginn der Maßnahme eine Finanzierungszusage - in der Regel des Landes - gegeben werden muss, ist ein bürokratisches Erfordernis, das die berufliche Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Gesundheits- und Pflegeberufen stark bremst. Entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung im übernächsten Jahr stehen in den Haushalten der Länder in der Regel nicht zur Verfügung. Angesichts der Finanzsituation der Länder und des Fachkräftemangels in der Altenpflege wurde diese Regelung des § 180 SGB III deshalb mehrfach befristet außer Kraft gesetzt, auch im Rahmen der von der Bundesregierung ins Leben gerufenen "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" (durch § 131b SGB III, dessen Befristung zuletzt bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB II Nummer 13a - neu - § 143 Absatz 1 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III


 
 
 


Drucksache 65/16 (Beschluss)

... § 180 Absatz 4 Satz 1 SGB III erklärt die Dauer einer Maßnahme jedoch nur dann für angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Die Regelung in § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III, dass für das dritte, von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht finanzierte, Ausbildungsjahr bereits vor Beginn der Maßnahme eine Finanzierungszusage - in der Regel des Landes - gegeben werden muss, ist ein bürokratisches Erfordernis, das die berufliche Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Gesundheits- und Pflegeberufen stark bremst. Entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung im übernächsten Jahr stehen in den Haushalten der Länder in der Regel nicht zur Verfügung. Angesichts der Finanzsituation der Länder und des Fachkräftemangels in der Altenpflege wurde diese Regelung des § 180 SGB III deshalb mehrfach befristet außer Kraft gesetzt, auch im Rahmen der von der Bundesregierung ins Leben gerufenen "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" (durch § 131b SGB III, dessen Befristung zuletzt bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2 2c - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB II Nummer 13a - neu - § 143 Absatz 1 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III


 
 
 


Drucksache 593/16 (Beschluss)

... , die von der Regelung erfasst sind, sind Staatsangehörige eines Drittstaats, die in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR beschäftigt oder eingesetzt werden, und erbringen den Nachweis der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung äußerst selten durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer bzw. einer Ausbildungsstätte, sondern in der Regel durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein oder im Fahrerqualifizierungsnachweis.



Drucksache 470/16 (Beschluss)

... Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien können mit erheblichen Gesundheitsgefahren für die betroffenen Beschäftigten und andere, unbeteiligte Menschen verbunden sein. Dies zeigen auch die kontinuierlich hohen Fallzahlen asbestbedingter Erkrankungen und Todesfälle. Deshalb ist Aufmerksamkeit für Asbest notwendig - auch bei Arbeiten in Bestandsgebäuden - und eine breite Verankerung der Kompetenz, in entsprechenden Situationen das Richtige zu tun. In diesem Sinne hat etwa das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenem Asbest (2012/2065 (INI)) Qualifizierungsmaßnahmen gefordert. Auch die vom Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) bereits 2006 in einem Leitfaden beschriebenen Anforderungen zur Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie weisen den Weg zu einer grundlegenden Fachkunde für alle an asbesthaltigen Materialien tätigen Personen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.