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25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Qualifizierungsphase"


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Drucksache 484/20

... Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz hat der Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) insgesamt zulässige Befristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen einer Übergangsregelung um sechs Monate verlängert. Danach verlängern sich die Höchstbefristungsgrenzen für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, um sechs Monate. Mit der Regelung wurde für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase ein Ausgleich für pandemiebedingte Einschränkungen im Hochschul- und Wissenschaftsbetrieb geschaffen, damit sie trotz dieser Umstände ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 Wiss-ZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 484/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 395/15

... Die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) verankerten Sonderregelungen zur Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten stellen geeignete und überwiegend belastbare Instrumente dar, um befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingehen zu können. Dies hat die Gesetzesevaluation aus dem Jahr 2011 ergeben. Allerdings enthält die Evaluation auch Hinweise, dass der Anteil von Befristungen - insbesondere über sehr kurze Zeiträume - ein Maß erreicht hat, das weder gewollt war, noch vertretbar erscheint. Zudem haben sich bei einzelnen Regelungen des Gesetzes in der Anwendung Auslegungsprobleme gezeigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

§ 8
Evaluation

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder

II.4 Evaluation


 
 
 


Drucksache 395/1/15

... d) [Gemäß § 2 Absatz 3 WissZeitVG werden befristete Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedslos auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren außerdem zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG vom 15. Dezember 1997 im Gesetz ein Nachteilsausgleich für Teilzeitbeschäftigte in der Qualifizierungsphase verankert werden sollte.]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/15




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 395/15 (Beschluss)

... d) Gemäß § 2 Absatz 3 WissZeitVG werden befristete Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedslos auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren außerdem zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG vom 15. Dezember 1997 im Gesetz ein Nachteilsausgleich für Teilzeitbeschäftigte in der Qualifizierungsphase verankert werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 267/13

... Beschäftigungsverhältnisse vor, die auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden. In der Qualifizierungsphase soll während der Promotion das Qualifizierungsziel der Beschäftigung durch eine entsprechende Betreuungsvereinbarung gesichert werden. Nach der Promotion sollen nur in begründeten Fällen Befristungslaufzeiten von 24 Monaten unterschritten werden können. Für Befristungen aufgrund der überwiegenden Drittmittelfinanzierung soll künftig gelten, dass die Laufzeit der Arbeitsverträge den Bewilligungszeitraum der Drittmittel nicht unterschreiten darf, bei längeren Bewilligungslaufzeiten jedoch mindestens 24 Monate. Diese Voraussetzung soll auch für das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal gelten. Deren Befristung auf Grundlage der Drittmittelfinanzierung soll überhaupt nur zulässig sein, wenn deren Notwendigkeit dargelegt wird und an der jeweiligen Einrichtung das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal insgesamt überwiegend unbefristet beschäftigt wird. Bei der Anrechnung von studienbegleitend angefallenen befristeten Arbeitszeiten wird klargestellt, dass nur diejenigen Zeiten weiterhin nicht auf die erlaubte Gesamtdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet werden, die vor einem ersten Bachelor-Abschluss sowie im Rahmen eines ersten, konsekutiven Master-Studiums angefallen sind. In Anspruch genommene Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten u.a. werden in keinem Fall auf die zulässigen Befristungsgrenzen angerechnet. Zur Sicherung der Tarifautonomie auch in der Wissenschaft wird die Tarifsperre aus dem Gesetz gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/13




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 543/1/08

... " sowie Unterstützung von SGB-II-Trägern übertragen worden sind. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, möglichst viele Menschen mit Behinderung so zu qualifizieren und ggf. im Beruf zu begleiten dass eine dem Lohnanspruch entsprechende Arbeitsleistung erbracht werden kann, wird nicht in jedem Fall erreicht werden können. Im Gegensatz zur Annahme des Gesetzentwurfs, nach der die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen führen wird, bei denen keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, haben die Integrationsämter der Länder, die seit vielen Jahren Übergänge aus Schulen und Werkstätten fördern die Erfahrung gemacht, dass die ganz überwiegende Zahl der Vermittelten längerfristige Unterstützung und Lohnkostenzuschüsse für ihre Arbeitgeber bedürfen. Insoweit kommen weitere finanzielle Belastungen auf die Integrationsämter zu, die ebenfalls eine Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds erfordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/08




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 16 SGB VI

3. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX

4. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX

5. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX

6. Zu Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 SGB IX

7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - § 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX

Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

8. Zu Artikel 4 Nr. 7 § 102 Abs. 3a SGB IX

9. Zu Artikel 4 Nr. 7a – neu – § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - § 160 SGB IX

§ 160
Überprüfungsregelung

11. Zu Artikel 6a - neu - § 26 Abs. 1 BVG

Artikel 6a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - § 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV


 
 
 


Drucksache 543/08 (Beschluss)

... " sowie Unterstützung von SGB-II-Trägern übertragen worden sind. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, möglichst viele Menschen mit Behinderung so zu qualifizieren und ggf. im Beruf zu begleiten dass eine dem Lohnanspruch entsprechende Arbeitsleistung erbracht werden kann, wird nicht in jedem Fall erreicht werden können. Im Gegensatz zur Annahme des Gesetzentwurfs, nach der die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen führen wird, bei denen keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, haben die Integrationsämter der Länder, die seit vielen Jahren Übergänge aus Schulen und Werkstätten fördern die Erfahrung gemacht, dass die ganz überwiegende Zahl der Vermittelten längerfristige Unterstützung und Lohnkostenzuschüsse für ihre Arbeitgeber bedürfen. Insoweit kommen weitere finanzielle Belastungen auf die Integrationsämter zu, die ebenfalls eine Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds erfordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 16 SGB VI

3. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX

4. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX

5. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX

6. Zu Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 SGB IX

7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - § 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX

Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

8. Zu Artikel 4 Nr. 7 § 102 Abs. 3a SGB IX

9. Zu Artikel 4 Nr. 7a – neu – § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - § 160 SGB IX

§ 160
Überprüfungsregelung

11. Zu Artikel 6a - neu - § 26 Abs. 1 BVG

Artikel 6a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - § 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV


 
 
 


Drucksache 543/08

... 2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

§ 38a
Unterstützte Beschäftigung

Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Artikel 6
Änderung der Werkstättenverordnung

Artikel 7
Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

C. Finanzieller Teil

D. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 522: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung


 
 
 


Drucksache 45/07

... Auch enthält das seit dem Jahre 2002 geltende Zeitvertragsrecht für das wissenschaftliche Personal in der Qualifizierungsphase keine ausreichende familienpolitische Komponente zugunsten der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die neben ihrer Qualifizierung in Forschung und Lehre auch Erziehungsaufgaben als Eltern übernehmen.



Drucksache 673/1/06

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die in § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E formulierten Sonderregelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Qualifizierungsphase auch auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit den in § 6 WissZeitVG-E genannten studentischen Hilfskräften ausgeweitet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 673/06

... II. Das Befristungsrecht für die Qualifizierungsphase berücksichtigt bislang nicht ausreichend, dass Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die Kinder erziehen, neben der Dienstleistungstätigkeit in Forschung und Lehre und der Arbeit im Zusammenhang mit der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung zusätzlich Erziehungsaufgaben zu übernehmen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)

§ 1
Befristung von Arbeitsverträgen

§ 2
Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

§ 3
Privatdienstvertrag

§ 4
Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

§ 5
Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

§ 6
Studentische Hilfskräfte

§ 7
Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:

3 Drittmitteltatbestand:

Familienfreundliche Komponente:

Politischer Handlungsrahmen:

3 Alternativen:

Gesetzesfolgenabschätzung / Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:

Familienfreundliche Komponente:

Drittmitteltatbestand:

Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu §§ 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 673/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die in § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E formulierten Sonderregelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Qualifizierungsphase auch auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit den in § 6 WissZeitVG-E genannten studentischen Hilfskräften ausgeweitet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 818/04

Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen es zu einer Verlängerung der Qualifizierungsphase vor Antritt der Juniorprofessur kommen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Anpassung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 5
Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 6
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 7
Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

a Gesetzgebungskompetenz

b Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG

c Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Vollzugsaufwand


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.