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92 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Reach-Verordnung"


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Drucksache 582/18

... 32 Vgl. Anhang XVII der REACH-Verordnung.



Drucksache 7/17 (Beschluss)

... -Verordnung der Dialog mit den Sozialpartnern, welcher nach Artikel 153 AEUV vorgesehen ist, umgangen wird. Dies steht diametral zu der Feststellung der Kommission, dass der soziale Dialog in hohem Maße zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beigetragen hat und beitragen wird. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf zu achten, dass die REACH-Verordnung nicht zur Regelung von grundsätzlichen oder übergeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen herangezogen wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, um Inspektionen von unterschiedlichen Vollzugsbehörden zu ein und demselben Sachverhalt zu vermeiden.



Drucksache 7/1/17

... -Verordnung der Dialog mit den Sozialpartnern, welcher nach Artikel 153 AEUV vorgesehen ist, umgangen wird. Dies steht diametral zu der Feststellung der Kommission, dass der soziale Dialog in hohem Maße zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beigetragen hat und beitragen wird. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf zu achten, dass die REACH-Verordnung nicht zur Regelung von grundsätzlichen oder übergeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen herangezogen wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, um Inspektionen von unterschiedlichen Vollzugsbehörden zu ein und demselben Sachverhalt zu vermeiden.



Drucksache 63/16

... aufgenommen worden. PFOS ist nach POP (Persistent organic pollutants) -Verordnung beschränkt und nach dem Anhang I der Richtlinie 2013/39/EU ein prioritär gefährlicher Stoff; zudem ist der Einsatz von PFOS durch die Vorgaben der Reach-Verordnung in der Lederindustrie verboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 249/16

... zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe16 (im Folgenden "REACH-Verordnung") gesetzt: Hydrazin, o-Toluidin und feuerfeste Keramikfasern. Feuerfeste Keramikfasern wurden außerdem von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe für eine Aufnahme in Anhang XIV der



Drucksache 171/13

... zu erleichtern und die Regulierungseffizienz zu verbessern. Sie soll die REACH-Verordnung8 ergänzen.



Drucksache 98/13

... ("REACH-Verordnung") abgelöst sind und nunmehr den chemikalienrechtlichen Sanktionsvorschriften unterfallen.



Drucksache 60/13 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Initiative zur Entwicklung von Leitlinien für bewährte Praktiken und Verhaltenkodizes für den Handel. Im Zuge der Förderung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten, einer verbesserten und transparenten Verbraucherinformation sowie zur Sensibilisierung und Unterstützung der Unternehmen bittet der Bundesrat, bestehende Auskunftspflichten des Handels gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie zu besonders Besorgnis erregenden Stoffen in Produkten nach der REACH-Verordnung, in den Leitlinien zu berücksichtigen.



Drucksache 187/13

... gut funktioniert und im Hinblick auf alle derzeit bewertbaren Ziele gute Ergebnisse liefert 33 . Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass KMU durch den zu erbringenden Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig belastet werden und dass dieses Problem angegangen werden muss, da in der nächsten Phase der Registrierung von Stoffen bis 2018 viel mehr KMU beteiligt sein werden. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang beschlossen, keine Änderungen des verfügenden Teils der REACH-Verordnung vorzuschlagen, sondern Einzelempfehlungen zur Verringerung der Auswirkungen der Verordnung auf KMU zu formulieren. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 185/13

... Die technologische Eigenständigkeit dieses strategischen Sektors ist nicht gewährleistet. In etlichen wichtigen Technikbereichen sind die europäischen Programme vollständig von einem Lieferanten abhängig18. Nach Schätzungen der Europäischen Plattform für Weltraumtechnologie ist die elektronische Ausrüstung an Bord eines europäischen Satelliten derzeit zu durchschnittlich 60 % aus den Vereinigten Staaten eingeführt, da für die Unternehmen kein Anreiz besteht, diese Bauteile auf europäischer Ebene zu entwickeln. Überdies unterliegen diese Einfuhren den Ausfuhrregelungen im Rahmen der International Trade in Arms Regulations (ITAR), die sich entsprechend den Interessen der Vereinigten Staaten weiterentwickeln, oft Verzögerungen bei der Beschaffung verursachen und kurzfristig die Abhängigkeit der europäischen Industrie von den Schwankungen der US-amerikanischen Politik verstärken. Die Raumfahrt stellt zudem weltweit, verglichen mit der sonstigen Industrie, einen kleinen Sektor dar und macht oft auch nur einen kleinen Teil des Umsatzes großer Industriefirmen aus. Sie ist daher mit Entwicklungen konfrontiert, die auf ihre besonderen Bedürfnisse keine Rücksicht nehmen. Mehr als in anderen Sektoren ist im Raumfahrtsektor das Erkennen künftiger Entwicklungen - im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Produkten und auf Regelungen wie die REACH-Verordnung19 - erforderlich, was durch die lange Vorlaufzeit bei der Entwicklung von Raumfahrtprodukten noch erschwert wird. In einer solchen Lage können Veränderungen der Stellung am kommerziellen Markt oder der Rechtslage, finanzielle Schwierigkeiten in Schlüsselunternehmen oder mangelnde Rentabilität aufgrund des geringen Marktanteils die europäischen Raumfahrtprogramme durch Verzögerungen und Kostenüberschreitungen gefährden. Sowohl aus industriepolitischen als auch aus strategischen Gründen sollten in "Horizont 2020" die gemeinsamen Anstrengungen mit der ESA und der EDA zur Entwicklung alternativer Bezugsquellen für technische Lösungen und Werkstoffe verstärkt werden.



Drucksache 188/13

... Die REACH-Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 60/1/13

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Initiative zur Entwicklung von Leitlinien für bewährte Praktiken und Verhaltenskodizes für den Handel. Im Zuge der Förderung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten, einer verbesserten und transparenten Verbraucherinformation sowie zur Sensibilisierung und Unterstützung der Unternehmen bittet der Bundesrat, bestehende Auskunftspflichten des Handels gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie zu besonders Besorgnis erregenden Stoffen in Produkten nach der REACH-Verordnung, in den Leitlinien zu berücksichtigen.



Drucksache 809/1/12

... Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Sanktionsnormen, die im Vollzug dringend benötigt werden, insbesondere die Sanktionstatbestände für Verstöße gegen Vorschriften der REACH-Verordnung und gegen Vorschriften der CLP-Verordnung.



Drucksache 820/12

... /EG nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten haben deshalb Vorschriften erlassen oder Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder nicht zuzulassen. Einige Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten verboten, in anderen nicht. Gemäß dem Vorschlag sind Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma, etwa Frucht- oder Schokoladenaroma, verboten. Testpanels sollen den Entscheidungsprozess begleiten. Ebenfalls verboten sind Zusatzstoffe, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden (z.B. Koffein und Taurin) oder den Eindruck erwecken, dass die Erzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten (z.B. Vitamine). In Filtern, Papieren oder Packungen sind keine Aromastoffe zulässig. Tabakerzeugnisse mit erhöhter Toxizität oder erhöhtem Suchtpotenzial dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der REACH-Verordnung17 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.



Drucksache 809/12

... (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert worden ist (im Folgenden nur "REACH-Verordnung" ), - Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 267/1/11

... in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden und werden, und zwar ohne zu berücksichtigen, zu welchem Verwendungszweck die Chemikalie exportiert wird. "Bestimmte gefährliche Chemikalien" enthalten in vielen Fällen Stoffe oder sind selbst Stoffe, die zu einer Kennzeichnungspflicht führen und für die bestimmte Verwendungsbeschränkungen nach der REACH-Verordnung bestehen. Wenn aber der Verwendungszweck der Chemikalie nicht unter die jeweiligen Verwendungsbeschränkungen fällt, ist diese im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig. Sollen solche über das Rotterdamer Übereinkommen hinausgehende



Drucksache 78/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unverzüglich Sanktionen für Verstöße gegen die Beschränkungen und Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung festzulegen. Hierbei ist zumindest der Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Einführung des Anhanges XVII zur REACH-Verordnung für Verstöße gegen den Anhang zu § 1 der



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Trotz gleicher Schutzrichtung ist die Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft auf europarechtlicher Ebene nicht mit der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 267/11 (Beschluss)

... in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden und werden, und zwar ohne zu berücksichtigen, zu welchem Verwendungszweck die Chemikalie exportiert wird. "Bestimmte gefährliche Chemikalien" enthalten in vielen Fällen Stoffe oder sind selbst Stoffe, die zu einer Kennzeichnungspflicht führen und für die bestimmte Verwendungsbeschränkungen nach der REACH-Verordnung bestehen. Wenn aber der Verwendungszweck der Chemikalie nicht unter die jeweiligen Verwendungsbeschränkungen fällt, ist diese im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig. Sollen solche über das Rotterdamer Übereinkommen hinausgehende



Drucksache 78/1/11

... ), wurden in Anhang XVII der REACH-Verordnung übernommen und die Richtlinie 76/769 aufgehoben. Damit sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 der



Drucksache 832/11

... So sind etwa in der REACH-Verordnung 14 besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aufgeführt, die ersetzt werden müssen, sobald weniger bedenkliche Alternativstoffe oder -verfahren technisch und wirtschaftlich machbar werden. Dies bietet einen Anreiz, aktiv nach Alternativen zu suchen, und regt dazu an, nach konkurrierenden und weniger bedenklichen Ersatzstoffen zu forschen. Die REACH-Verordnung ist auch ein Beispiel dafür, wie die EU-Politik Innovationen weltweit voranbringen kann. Chemieunternehmen in der ganzen Welt halten sich an



Drucksache 573/10

... Gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung 2 ist der Verkauf von Ammoniumnitrat (einer dieser gefährlichen Ausgangsstoffe) mit einem Nitrogengehalt von mehr als 16 % an die breite Allgemeinheit verboten. Allerdings sieht dieses Instrument weder Genehmigungssysteme noch eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen vor, und es erfasst zudem nur einen einzigen der im Aktionsplan der EU zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen als hochgradig gefährlich eingestuften Ausgangsstoffe.



Drucksache 573/1/10

... 7. Der Begriff des Inverkehrbringens sollte entsprechend der REACH-Verordnung bestimmt werden.



Drucksache 456/10 (Beschluss)

... Zudem soll die Behörde hier eine Entscheidung zu Lasten eines Dritten treffen, der außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ansässig sein kann, ggf. auch in einem anderen Mitgliedstaat. Dies würde in der Praxis kaum umsetzbar sein und eine schwer auflösbare Verflechtung mit der Überwachung der Informationspflichten in der Lieferkette nach der EG-REACH-Verordnung herbeiführen. Bei der Überwachung nach



Drucksache 693/10

... Im Jahr 2012 hat die Kommission eine Bewertung der REACH-Verordnung vorzunehmen, die mindestens folgende Aspekte abdecken muss: - Bewertung der mit der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie des Umfangs und der Zuteilung der Mittel, die die Kommission für die Entwicklung und Beurteilung alternativer Prüfmethoden bereitgestellt hat (Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung); - Beurteilung, ob der Geltungsbereich der REACH-Verordnung zur Vermeidung von



Drucksache 743/10 (Beschluss)

... entsprechen müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Bezug genommen. Diese Rechtsvorschriften berücksichtigen grundsätzlich nicht die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern, wie dies bereits in dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie



Drucksache 573/10 (Beschluss)

... 7. Der Begriff des Inverkehrbringens sollte entsprechend der REACH-Verordnung bestimmt werden.



Drucksache 743/10

... entsprechen müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Bezug genommen. Diese Rechtsvorschriften berücksichtigen grundsätzlich nicht die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern, wie dies bereits in dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie



Drucksache 617/1/09

... es eine einheitliche Definition, ähnlich der der REACH-Verordnung, zu verwenden. Die derzeitige Begriffsbestimmung umfasst weder den Import noch die behandelten Gegenstände und Materialien. Die Definition widerspricht zudem durch ihren Bezug auf die "



Drucksache 173/09

... Die Änderung des Absatzes 1 setzt die Neuordnung der europäischen Prüfvorschriften in der Folge der REACH-Verordnung um.



Drucksache 617/09 (Beschluss)

... es eine einheitliche Definition, ähnlich der der REACH-Verordnung, zu verwenden. Die derzeitige Begriffsbestimmung umfasst weder den Import noch die behandelten Gegenstände und Materialien. Die Definition widerspricht zudem durch ihren Bezug auf die "



Drucksache 998/1/08

... 8. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei den weiteren Beratungen zum vorliegenden Richtlinienvorschlag auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bei zukünftigen neuen stofflichen Beschränkungen Doppelregelungen für Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten nach der RoHS-Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) vermieden werden.



Drucksache 999/1/08

... " (Artikel 3 Buchstabe q) sollte klarer gefasst und an die Begriffe aus der REACH-Verordnung angepasst werden. Insbesondere sollte klar gestellt werden, was ein "



Drucksache 474/08

... – in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der REACH-Verordnung genannte Ausschuss abgegeben hat,



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.