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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtfertigungsbeschlüssen"


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Drucksache 3/1/05

... Da es sich bei dem Freigabeverfahren um ein Eilverfahren handelt, ist das Gericht ohnehin verpflichtet, das Verfahren zügig zu betreiben. Die Dauer eines Freigabeverfahrens hängt zudem in der Regel nicht von der Arbeitsweise des Gerichts, sondern von der Schwierigkeit der Materie sowie vom Procedere der Parteien ab. Die Festlegung einer bestimmten Verfahrensdauer erscheint daher problematisch, zumal der ohnehin stark belasteten gerichtlichen Praxis hierdurch zusätzliche Arbeit in Form von zu begründenden Rechtfertigungsbeschlüssen auferlegt wird, die im Übrigen keinerlei weitere Folgen zeitigen. Auch wenn es sich um eine Sollvorschrift handelt, kommt der im Gesetzentwurf vorgesehene Zwischenbescheid letztlich einer Verpflichtung zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gleich. Abgesehen davon, dass ein solches Verfahren der

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Drucksache 3/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 AktG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 2a - neu -, 3 Satz 2, 3 AktG , Nr. 10 § 135 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 AktG , Artikel 2 Abs. 3 § 16 WpÜG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 4 AktG

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, Abs. 3a - neu -, Abs. 4 AktG

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, 4 AktG

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 131 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 131 Abs. 2a - neu - AktG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a § 142 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AktG

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 145 Abs. 4 AktG

13. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 146 Satz 2 AktG , Nr. 15 § 148 Abs. 5 Satz 5 AktG

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

15. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

16. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 AktG

17. Zu Artikel 1 Nr. 11, 15, 31 und 36 §§ 142, 148, 258 und 315 AktG

18. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 8 AktG

19. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 3 Satz 1 AktG

20. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 4 AktG , Nr. 16 § 149 AktG

21. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

22. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 246a AktG

24. Zu Artikel 2 Abs. 1 § 16 EGAktG

25. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 3/05 (Beschluss)

... Da es sich bei dem Freigabeverfahren um ein Eilverfahren handelt, ist das Gericht ohnehin verpflichtet, das Verfahren zügig zu betreiben. Die Dauer eines Freigabeverfahrens hängt zudem in der Regel nicht von der Arbeitsweise des Gerichts, sondern von der Schwierigkeit der Materie sowie vom Procedere der Parteien ab. Die Festlegung einer bestimmten Verfahrensdauer erscheint daher problematisch, zumal der ohnehin stark belasteten gerichtlichen Praxis hierdurch zusätzliche Arbeit in Form von zu begründenden Rechtfertigungsbeschlüssen auferlegt wird, die im Übrigen keinerlei weitere Folgen zeitigen. Auch wenn es sich um eine Sollvorschrift handelt, kommt der im Gesetzentwurf vorgesehene Zwischenbescheid letztlich einer Verpflichtung zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gleich. Abgesehen davon, dass ein solches Verfahren der



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