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91 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtsverfahren"


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Drucksache 309/07 (Beschluss)

... In emotional aufgeladenen Anhörungsterminen, wie nicht selten in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, nimmt die Terminsleitung die Aufmerksamkeit des Richters in vollem Umfang in Anspruch. In diesen Fällen muss es dem Richter - wie im ZPO-Verfahren nach § 159 Abs. 1 Satz 2



Drucksache 569/06

... (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Protokoll zum
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 7

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 547/06

... Familienrechtsverfahrensgesetz



Drucksache 675/06

... Familienrechtsverfahrensgesetz



Drucksache 301/06

... Die Fertigstellung der Grenzbrücke ist unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtsverfahrens für das Jahr 2007 geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Vertragsstaaten auch die Anschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheitsgebiet errichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke

Artikel 1
Gegenstand und Ziel des Vertrages

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Planung und Bauausführung

Artikel 4
Baurecht und Grunderwerb

Artikel 5
Abnahme

Artikel 6
Erhaltung und Verkehrssicherung

Artikel 7
Kosten

Artikel 8
Zahlungen

Artikel 9
Betretungsrecht, Arbeitsgenehmigungen

Artikel 10
Steuer- und Zollbestimmungen

Artikel 11
Datenschutz

Artikel 12
Gemeinsame Grenzbrückenkommission

Artikel 13
Streitbeilegung

Artikel 14
Geltungsdauer und Vertragsänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15


 
 
 


Drucksache 258/06

... Familienrechtsverfahrensgesetz



Drucksache 532/06 (Beschluss)

... In Deutschland ist es gängige Praxis, dass die Gerichte in diesen Situationen auch ausländisches Recht anwenden. Generell sollte nur ein Gericht entscheiden, auch wenn Rechtsnormen mehrerer Staaten zur Anwendung kommen. Die Notwendigkeit mehrerer Güterrechtsverfahren vor Gerichten verschiedener Länder bedeutet für die Parteien eine schwer nachvollziehbare Aufspaltung des Auseinandersetzungsverfahrens und ist mit erheblichen Erschwernissen verbunden.



Drucksache 143/06

... "Vorwort Dieses Formular dient einzig und allein der Sicherheitsuntersuchung, d.h. eine Sicherheitsempfehlung stellt in keiner Weise eine Vermutung der Schuld oder Haftung dar, noch wurde der Bericht inhaltlich und stilistisch mit der Absicht verfasst, in einem Rechtsverfahren verwendet zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/06




Begründung

3 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

4 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute

Zusammenfassung der erhaltenen und berücksichtigten Antworten

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

5 rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

6 Auswirkungen auf den Haushalt

7 weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Status der Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 5
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Artikel 6
Verpflichtung zur Berichterstattung

Artikel 7
Gemeinsame Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 8
Untersuchungsstellen

Artikel 9
Nichtoffenlegung von Informationen

Artikel 10
Rahmen für die ständige Zusammenarbeit

Artikel 11
Kosten

Artikel 12
Zusammenarbeit mit Drittländern mit begründetem Interesse

Artikel 13
Beweissicherung

Artikel 14
Untersuchungsberichte

Artikel 15
Sicherheitsempfehlungen

Artikel 16
Frühwarnsystem

Artikel 17
Europäische Datenbank für Seeunfälle

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Änderungsbefugnisse

Artikel 20
Zusätzliche Maßnahmen

Artikel 21
Sanktionen

Artikel 22
Änderungen bestehender Rechtsakte

Artikel 23
Umsetzung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten

Anhang I
Aufbau und Inhalt des Berichts über die Sicherheitsuntersuchung

1. Zusammenfassung

2. Fakten

2.1 - Angaben zum Schiff

2.2 - Angaben zur Fahrt

2.3 - Angaben zum Seeunfall bzw. Vorkommnis

2.4 - Einschaltung der Behörden an Land und Notfallmaßnahmen

3. Darstellung des Unfallhergangs

4. Auswertung

5. Schlussfolgerungen

6. Sicherheitsempfehlungen

7. Anlagen

Anhang II
für die Meldung von Seeunfällen oder Vorkommnissen benötigte Daten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 9/05

... (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags

Artikel 2
Geltungsbereich des Vertrags

Artikel 3
Förderung von Kapitalanlagen

Artikel 4
Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen

Artikel 5
Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 6
Transferierungen

Artikel 7
Eintritt in Rechte

Artikel 8
Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen

Artikel 9
Anwendbarkeit

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 12
Protokoll

Artikel 13
Änderung oder Revision

Artikel 14
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

Protokoll zum
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 3

3. Zu Artikel 4

4. Zu Artikel 6

Denkschrift

I. Allgemeines

I I . B e s o n d e r e s

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zum Protokoll


 
 
 


Drucksache 76/2/05

... Bereits beim derzeitigen Verfahren ist der Landwirt als Verbraucher bei festgestellten Qualitätsmängeln und einem möglichen Rechtsverfahren benachteiligt, denn die Verfahren werden sehr schleppend und kostenintensiv bearbeitet. Dem Landwirt obliegt dabei die Beweispflicht, dass die Entstehung des Schadens nicht durch ihn zu verantworten ist. Bei fehlender neutraler Z-Saatgut Anerkennung wären die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage des Landwirts gegenüber dem in Verkehrbringer geringer.



Drucksache 10/05

... (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem marktüblichen Kreditzinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 76/1/05

... Bereits beim derzeitigen Verfahren ist der Landwirt als Verbraucher bei festgestellten Qualitätsmängeln und einem möglichen Rechtsverfahren benachteiligt, denn die Verfahren werden sehr schleppend und kostenintensiv bearbeitet. Dem Landwirt obliegt dabei die Beweispflicht, dass die Entstehung des Schadens nicht durch ihn zu verantworten ist. Bei fehlender neutraler Z-Saatgut Anerkennung wären die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage des Landwirts gegenüber dem in Verkehrbringer geringer.



Drucksache 369/05

... ) kann einem Elternteil die Entscheidung übertragen. Dieser Elternteil übt dann nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB das Sorgerecht insoweit allein aus, ohne dass der andere ein Vetorecht hätte. Das familiengerichtliche Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a ZPO). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet.



Drucksache 8/05

... (2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Die Bundesrepublik Deutschland und die Kirgisische Republik -

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Protokoll zum
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 596/04

... (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 596/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 7

5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen,

I. Allgemeines

II . Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Denkschrift

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 663/04

... Absatz 1 Satz l enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig und begründet ist. Das Gericht ist bei einer entsprechenden Rüge gehalten, das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht mehr gegeben und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise festzustellen ist. Im Bereich der FG -Verfahren ist dabei der Begriff "anderer Rechtsbehelf" weit zu verstehen, d.h. alle Sondervorschriften, die eine Abänderung der Entscheidung (auch) ermöglichen, wie z.B. in Sorgerechtsverfahren (§ 1696



Drucksache 441/04

... Die Abschreckungswirkung von Schadensersatzansprüchen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Zivilrechtsverfahren vielfach erst im Anschluss an behördliche Verfahren durchgeführt werden (sog. „follow-on"-Klagen). Sie beruht vielmehr darauf, dass der „Täter" keine oder nur geringe Chancen sieht, dass er einen Gewinn, den er aus dem Kartellrechtsverstoß erlangt hat, dauerhaft behalten kann. Um eine ausreichende Abschreckung zu erzielen, ist es daher wichtig, dass die „Kartellrendite" bei den Unternehmen, die den Wettbewerbsverstoß begangen haben, abgeschöpft wird. Im Regelfall erfolgt dies durch den Geschädigten; in diesem Fall wird zugleich der entstandene Schaden ausgeglichen. Schadensersatz nach § 33 hat daher im System der zivilrechtlichen Sanktionen weiterhin Vorrang.



Drucksache 63/17 PDF-Dokument



Drucksache 102/20 PDF-Dokument



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 279/17 PDF-Dokument



Drucksache 294/19 PDF-Dokument



Drucksache 319/14 PDF-Dokument



Drucksache 368/16 PDF-Dokument



Drucksache 416/18 PDF-Dokument



Drucksache 450/17 PDF-Dokument



Drucksache 550/06 PDF-Dokument



Drucksache 566/06 PDF-Dokument



Drucksache 567/06 PDF-Dokument



Drucksache 568/06 PDF-Dokument



Drucksache 644/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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