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"Rechtsverletzer"


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0490/05
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0625/05
0847/05
0565/05
0766/05
0740/05
0600/05
0567/05
0695/05
0003/1/05
0694/05
0617/05
0436/05
0317/05
0003/05B
0767/04
0663/04
0720/04
1012/04
1009/04
0450/03
Drucksache 55/1/15

... Die aktuell geltende Regelung in § 28 Absatz 3b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum sog. Koppelungsverbot ist nicht ausreichend. Grundsätzlich untersagt es diese Regelung zwar, den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zur Datennutzung abhängig zu machen. Dieses Koppelungsverbot soll aber nur gelten, wenn "dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist". Damit ist es Unternehmen in der Regel immer noch erlaubt, eigene Angebote von der "freiwilligen" Einwilligung der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Datennutzung abhängig zu machen. Angesichts dieser weit verbreiteten unternehmerischen Praxis ist es nicht möglich, eine der Hauptursachen für die im Gesetzentwurf beschriebene Gefahr erheblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterbinden. Diese Gefahr geht laut Gesetzentwurf insbesondere auf die Größe der Datenmengen und die zahlreichen immer weiter zunehmenden Möglichkeiten zurück, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen (vgl. S. 7 des vorliegenden Gesetzentwurfs). Der vorliegende Gesetzentwurf sollte daher zum Anlass genommen werden, eine Änderung der Regelung in § 28 Absatz 3b Satz 1 BDSG entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 4/09(B), Ziffer 15, vorzunehmen.



Drucksache 298/14

... Die vorliegende Mitteilung befasst sich vor allem mit der Frage, wie der Schutz geistigen Eigentums konkret gewährleistet werden kann. Sie stützt sich dabei auf die allgemeine Überzeugung, dass in erster Linie gegen gewerbsmäßige Rechtsverletzungen vorgegangen werden sollte, da sie den größten Schaden anrichten. Vorgeschlagen werden sollen neue Vorgehensweisen, die sich u.a. an dem Grundsatz "follow the money" orientieren, um gewerbsmäßigen Rechtsverletzern die Einnahmequelle zu entziehen, die das Hauptmotiv für Schutzrechtsverletzungen darstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 298/14




1. Einführung

2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette

2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden

2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette

2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren

2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung

2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher

3. Zusammenarbeit der Behörden

3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden

3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts

3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte

4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes

4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten


 
 
 


Drucksache 298/14 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens praktische Maßnahmen zu entwickeln, um gewerbsmäßig begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam entgegentreten zu können. Sachgerecht erscheint insbesondere der Ansatz, freiwillige Vereinbarungen zu unterstützen, die zum Ziel haben, nach dem Grundsatz " Follow the money" gewerbsmäßigen Rechtsverletzern in der Online-Umgebung Einnahmequellen zu entziehen (Aktion 3).



Drucksache 298/1/14

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens praktische Maßnahmen zu entwickeln, um gewerbsmäßig begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam entgegentreten zu können. Sachgerecht erscheint insbesondere der Ansatz, freiwillige Vereinbarungen zu unterstützen, die zum Ziel haben, nach dem Grundsatz "Follow the money" gewerbsmäßigen Rechtsverletzern in der Online-Umgebung Einnahmequellen zu entziehen (Aktion 3).



Drucksache 513/13

... Der kollektive Rechtsschutz umfasst prozessuale Mechanismen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie und/oder einer effizienten Rechtsverfolgung die Zusammenfassung einer Vielzahl ähnlicher Rechtsansprüche in einer einzigen Klage ermöglichen. Kollektive Rechtsschutzverfahren erleichtern die Geltendmachung von Ansprüchen vor allem in Fällen, in denen der individuelle Schaden so gering ist, dass der mit einer Individualklage verbundene Aufwand unverhältnismäßig erscheint. Sie stärken zudem die Verhandlungsposition potenzieller Kläger und tragen zu einer effizienten Rechtspflege bei, da sie eine Vielzahl von Einzelverfahren wegen derselben Rechtsverletzung überflüssig machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/13




1. Einleitung

1.1. Zweck dieser Mitteilung

1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?

1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union

2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

2.1. Beiträge der Teilnehmer

2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes

2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung

2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch

2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012

3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz

3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver

3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes

3.3. Klagebefugnis

3.4. Optin vs. optout

3.5. Effektive Information potenzieller Kläger

3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher

3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts

3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung

3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes

3.9.1. Finanzierung durch Dritte

3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

3.9.3. Wer verliert, zahlt

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 610/12

... Rechte des geistigen Eigentums werden durch die ausufernde Produktfälschung und - piraterie bedroht. Berichte der Kommission über die Beschlagnahmen an den EU-Außengrenzen zeigen, dass die Anzahl sowohl der Fälle als auch der vom Zoll beschlagnahmten Produkte seit 2000 erheblich gestiegen ist. Rechte des geistigen Eigentums, die nicht durchgesetzt werden können, sind nutzlos. Deshalb besteht seit 2004 ein gemeinsamer Mindestrahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), der es ermöglicht, nicht nur unmittelbar gegen Rechtsverletzer vorzugehen, sondern auch gegen (online oder offline tätige) Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden. Dieser Rechtsrahmen, der derzeit überprüft wird, gestattet es Rechteinhabern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/12




Mitteilung

I. die Partnerschaft für eine stärkere Europäische Industrie

II. politischer wirtschaftlicher Kontext: die Industrie spielt eine zentrale Rolle

III. INVESTITIONEN in Innovation, bessere Marktbedingungen, Zugang zu Kapital Humanressourcen sowie Qualifikation - die tragenden Säulen einer effizienteren Industriepolitik

A. Investitionen in neue Technologien und Innovationen fördern

1. Bereiche für vorrangige Maßnahmen

i Märkte für fortschrittliche Herstellungstechnologien zur umweltfreundlichen Produktion

ii Märktefür Schlüsseltechnologien

iii Märktefür biobasierte Produkte

iv Nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe

v Umweltfreundliche Fahrzeuge und Schiffe

vi Intelligente Netze

2. Begleitmaßnahmen

B. Marktzugang

1. Verbesserung des Binnenmarktes für Waren

2. Mehr Dynamik im Binnenmarkt durch Förderung des Unternehmertums

3. Der Binnenmarkt für Technologie, das einheitliche Patent und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

4. Internationale Märkte

C. Zugang zu Finanzierungen und den Kapitalmärkten

1. Unterstützung durch den öffentlichen Sektor zur Erleichterung des Zugriffs der Industrie auf frisches Kapital

2. Zugang zu den Kapitalmärkten

D. Die Schlüsselrolle der Humanressourcen

1. Die aktuellen Herausforderungen bewältigen: Schaffung von Arbeitsplätzen

2. Investitionen in Qualifikation und Berufsbildung zur Begleitung des Strukturwandels

3. Antizipierung des Bedarfs an Arbeitskräften und Kompetenzen und Management von Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen

IV. Schlussfolgerung: Governance Ziele

1. Investitionen

2. Binnenhandel


 
 
 


Drucksache 234/11

... Der Patentinhaber hat im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts hat der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Die Kosten für diese Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen. Bei einem Rechtsstreit bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm eine Übersetzung in seiner eigenen Sprache vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.



Drucksache 90/11

... - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichtet und europäische Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen vorgesehen werden,



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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