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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rinderleukose"


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Drucksache 212/17

... Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

Abschnitt IV
Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand

§ 11a

§ 11b

§ 13

Artikel 2
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

§ 14

Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen.

§ 1

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln.

§ 3a

Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.

§ 8

§ 9

Unterabschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.

§ 11

§ 11a

Unterabschnitt 4
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.

§ 14

§ 14a

Unterabschnitt 5
Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.

Unterabschnitt 6
Desinfektion.

Unterabschnitt 7
Aufhebung der Schutzmaßregeln.

Abschnitt 3
Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.

§ 19

§ 20

Abschnitt 4
Brucellosefreier Schweinebestand.

Abschnitt 5
Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand

§ 22

§ 22a

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.

§ 24

§ 24a

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen Regelungsinhalt


 
 
 


Drucksache 443/13 (Beschluss)

... Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.



Drucksache 443/1/13

... Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.



Drucksache 160/08

... "2. Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden der Tests auf enzootische Rinderleukose müssen die Zuständigkeit für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene des Labors anhand des vom nationalen Veterinärinstitut, Technische Universität von Dänemark, bereit gestellten amtlichen EG-Standardserums (EI-Serum) erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/08




Begründung

3 Allgemeines

Tiergesundheitliche Einrichtungen, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und deren Erzeugnissen zugelassen sind, und Informationen, die im Tierzuchtbereich zu liefern sind

Tiergesundheitliche Einrichtungen, die in Drittländern zur Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, und Behörden, die in Drittländern zur Führung eines Herdbuchs oder Zuchtbuchs zugelassen sind

Laboratorien

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 64/432/EWG

Artikel 6a

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 77/504/EWG

Artikel 4a

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 88/407/EWG

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 88/661/EWG

Artikel 4a

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 89/361/EWG

Artikel 5

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 90/427/EWG

Artikel 5

Artikel 8
Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

Artikel 9
Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

Artikel 8

Artikel 10
Änderung der Richtlinie 90/539/EWG

Artikel 4

Artikel 6a

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

Artikel 12
Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

Artikel 14

Artikel 13
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Artikel 15
Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

Artikel 16
Änderung der Richtlinie 94/28/EG

Artikel 17
Änderung der Richtlinie 2000/75/EG

Artikel 15

Artikel 18
Änderungen der Entscheidung 2000/258/EG

Artikel 3

Artikel 19
Änderung der Richtlinie 2001/89/EG

Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Artikel 21
Änderung der Richtlinie 2005/94/EG

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23
Übergangsbestimmungen

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten

Anhang

Anhang I
AFSSA, Nancy

Anhang II


 
 
 


Drucksache 472/06 (Beschluss)

... - Rinderleukose und



Drucksache 472/1/06

... - Rinderleukose und



Drucksache 758/05

... Mit der Entscheidung 1999/465/EWG der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr.) L 181, S. 32) wurde Deutschland als amtlich leukosefrei anerkannt. In Anhang D Kapitel I Buchstabe F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG (Nr.) L 109 S. 1) wird zwar vorgegeben, welche Untersuchungsmodalitäten in den ersten fünf Jahren nach Zuerkennung des leukosefreien Status zu erfüllen sind, nicht aber danach. Um den leukosefreien Status zu erlangen, mussten mindestens 99,8 % der Bestände leukosefrei sein. Um einen Überblick über die Leukosesituation in Deutschland zu behalten, um aber auch gleichzeitig von den erleichterten Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG zu profitieren, wird der bisherige Untersuchungsabstand von zwei auf drei Jahre erhöht. Dabei ist die Möglichkeit gegeben, dass Kühe sowohl individuell blut- oder milchserologisch als auch, was die Regel sein dürfte, milchserologisch über die Bestandsmilch oder Tankmilch untersucht werden können. Weitergehende Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn im Rahmen der Untersuchungen in einem Bestand Reagenten ermittelt werden, sind nicht erforderlich, da die Regelungen der Verordnung in diesem Fall ohnehin gelten.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.