[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

4415 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Risiko"


⇒ Schnellwahl ⇒

0206/20B
0269/20
0223/20
0109/1/20
0049/20
0015/20
0126/20
0112/20
0122/20B
0520/20
0164/20B
0278/20
0295/20
0308/20B
0125/1/20
0095/1/20
0166/20
0386/20B
0181/20
0511/20
0030/1/20
0095/20B
0066/20B
0206/20
0028/1/20
0059/20
0013/20
0075/20B
0059/20B
0175/20
0176/20
0048/20
0206/1/20
0416/20B
0164/1/20
0066/20
0455/20B
0169/1/20
0325/1/20
0416/1/20
0211/20
0355/20
0268/1/20
0468/1/20
0456/1/20
0359/20
0278/20B
0051/20B
0009/20
0164/20
0268/20B
0313/1/20
0196/20
0121/20
0426/3/20
0246/20
0494/20B
0293/20
0302/1/20
0417/1/20
0160/1/20
0455/1/20
0109/20
0168/20B
0177/20
0313/20B
0274/1/20
0211/20B
0328/20
0455/2/20
0427/1/20
0529/20
0033/20
0029/20
0028/20
0262/1/20
0295/1/20
0157/20
0075/1/20
0141/20
0096/20B
0262/20B
0074/20
0185/20
0088/20
0308/1/20
0337/20
0295/20B
0109/20B
0426/2/20
0306/1/20
0255/20
0057/20
0468/20B
0386/20
0051/1/20
0096/1/20
0033/20B
0194/20
0233/20
0139/20
0494/20
0160/20B
0265/20B
0013/1/20
0087/20
0168/1/20
0279/1/20
0086/20
0362/20
0264/20
0033/1/20
0098/20
0106/20B
0030/20B
0005/20
0251/20
0005/1/20
0055/20
0426/20B
0002/20
0434/1/20
0315/20
0082/20
0106/20
0533/20
0392/20
0417/20B
0128/20
0075/20
0021/20
0325/20
0528/20
0165/20
0434/20B
0265/1/20
0122/20
0576/19
0063/19B
0360/19B
0494/19
0295/1/19
0283/19
0576/19B
0598/19
0170/19
0335/1/19
0661/19
0136/1/19
0352/19B
0435/19
0574/19
0071/19
0520/1/19
0627/19
0587/1/19
0363/1/19
0336/1/19
0608/1/19
0135/19
0033/19B
0504/19
0121/19
0519/1/19
0454/1/19
0611/19
0398/1/19
0351/19B
0517/19
0570/19B
0161/19
0161/19B
0343/1/19
0053/19B
0196/19B
0336/19
0629/19
0232/19B
0053/1/19
0539/19B
0590/19
0521/1/19
0196/1/19
0232/1/19
0263/19B
0435/19B
0099/19B
0263/19
0630/19
0097/19B
0068/19B
0644/19B
0128/19B
0232/19
0587/19
0152/1/19
0570/19
0539/19
0242/19B
0397/19
0581/19B
0598/1/19
0412/19
0574/1/19
0339/19
0521/19B
0585/19
0655/1/19
0397/19B
0299/19B
0063/1/19
0128/1/19
0243/19
0152/19B
0140/19
0581/1/19
0354/1/19
0291/19
0489/19B
0645/1/19
0157/19B
0593/19
0517/19B
0489/1/19
0585/19B
0106/19
0550/19B
0336/19B
0576/1/19
0004/19
0453/19
0352/3/19
0439/19
0631/19
0344/19B
0017/19B
0137/2/19
0006/19B
0075/19
0631/19B
0422/19
0272/19
0299/19
0137/19B
0344/1/19
0594/19B
0550/1/19
0557/19
0354/19B
0620/19
0170/1/19
0134/19
0641/19
0591/19B
0382/1/19
0351/1/19
0265/19
0584/2/19
0658/19
0128/19
0420/19
0263/1/19
0363/3/19
0491/1/19
0275/1/19
0373/1/19
0472/1/19
0230/1/19
0630/1/19
0335/19B
0670/19
0522/19
0043/19
0486/1/19
0157/1/19
0454/19B
0644/1/19
0247/19
0162/19
0661/1/19
0006/1/19
0605/19
0594/1/19
0592/19
0084/19
0363/19B
0335/19
0097/1/19
0575/19
0068/19
0054/1/19
0307/1/19
0382/19B
0469/1/19
0514/19
0352/1/19
0520/19B
0618/19
0066/19
0398/19
0398/19B
0517/1/19
0514/1/19
0084/1/19
0242/1/19
0099/1/19
0661/2/19
0115/19
0481/18
0339/18
0279/18B
0158/18
0237/18B
0005/1/18
0022/18B
0650/1/18
0544/18
0167/18B
0511/18B
0219/18
0097/18
0372/18B
0257/18
0205/18
0261/1/18
0193/18
0347/18
0438/18
0511/1/18
0467/18B
0375/18B
0162/1/18
0073/1/18
0251/18
0423/18
0166/18B
0425/1/18
0374/18
0499/18
0345/1/18
0279/1/18
0170/18
0048/18B
0087/18B
0617/18
0468/18
0074/18B
0075/18B
0073/18B
0004/18
0116/18
0182/18
0153/18B
0315/18
0229/18B
0289/1/18
0506/1/18
0512/18B
0037/18B
0376/18B
0366/1/18
0112/1/18
0274/18
0375/1/18
0343/18
0003/18B
0223/18
0020/18
0556/1/18
0300/18
0229/1/18
0067/18
0582/18
0075/18
0423/18B
0403/18
0387/18
0156/18
0252/18
0290/1/18
0147/18B
0032/1/18
0261/18B
0389/18B
0185/18B
0157/18
0512/2/18
0176/18
0032/18B
0469/1/18
0204/18
0563/18
0246/18B
0423/1/18
0223/18B
0072/18
0228/1/18
0131/18
0103/1/18
0297/18B
0147/1/18
0375/18
0067/1/18
0153/1/18
0048/18
0366/18B
0428/18B
0227/1/18
0512/1/18
0634/18
0289/18B
0067/18B
0065/18
0357/18
0469/18B
0614/18
0022/1/18
0224/18
0015/18
0190/18
0206/18
0467/1/18
0257/1/18
0506/18B
0237/1/18
0167/1/18
0223/1/18
0522/18
0069/1/18
0428/1/18
0073/18
0143/18
0443/18
0456/18
0033/18
0173/18
0617/1/18
0425/18B
0438/18B
0016/18
0113/18
0227/18B
0512/18
0241/1/18
0228/18B
0217/18
0345/18B
0617/18B
0297/1/18
0426/18
0213/18
0271/1/18
0070/18
0469/18
0271/18B
0474/1/18
0162/18B
0096/18
0442/18
0393/18
0166/1/18
0087/1/18
0133/18
0240/1/18
0484/18
0103/18
0003/18
0650/18B
0536/18
0005/18
0488/18
0074/1/18
0214/18
0556/18B
0185/1/18
0319/18
0103/18B
0556/18
0222/18
0504/1/18
0037/1/18
0218/18
0290/18B
0352/18
0376/2/18
0246/1/18
0190/18B
0435/18
0112/18B
0506/2/18
0075/1/18
0667/17
0221/17B
0045/17
0069/17B
0310/17
0540/17B
0731/1/17
0441/17B
0757/17
0006/17
0315/1/17
0183/1/17
0182/17B
0678/17
0661/1/17
0075/1/17
0184/1/17
0441/1/17
0771/17B
0754/1/17
0158/17B
0164/1/17
0035/1/17
0166/1/17
0001/2/17
0121/17
0698/17
0221/17
0383/17
0775/17B
0001/1/17
0660/17
0750/1/17
0732/17
0721/17
0074/17B
0127/1/17
0612/17
0090/17
0429/17B
0439/17B
0135/17
0221/1/17
0759/1/17
0144/17
0272/17
0314/17B
0371/17
0148/1/17
0420/1/17
0533/17
0004/17B
0087/1/17
0186/2/17
0586/1/17
0494/17
0777/1/17
0456/17
0654/17
0588/1/17
0004/17
0213/1/17
0617/17B
0047/1/17
0168/1/17
0285/1/17
0001/17B
0276/17B
0543/17B
0279/1/17
0156/1/17
0410/17
0404/17
0770/1/17
0276/17
0697/1/17
0700/1/17
0047/17B
0757/1/17
0182/1/17
0455/17B
0617/17
0770/17B
0156/17B
0439/1/17
0731/17B
0747/1/17
0088/17
0700/17B
0759/17
0038/1/17
0187/17B
0314/1/17
0753/1/17
0424/1/17
0127/17B
0686/17B
0455/1/17
0488/17
0540/17
0007/17B
0138/17
0004/1/17
0514/17
0467/17
0158/1/17
0152/1/17
0428/17
0396/1/17
0184/17
0014/17
0039/17
0383/17B
0688/17
0757/17B
0074/1/17
0759/17B
0290/17
0406/17
0713/17
0543/1/17
0697/17B
0194/17
0686/1/17
0110/17B
0661/17B
0731/17
0179/17
0762/17
0420/17B
0184/17B
0213/17B
0565/17B
0696/17
0069/1/17
0183/17B
0573/17
0588/17B
0396/17
0565/1/17
0087/17B
0089/1/17
0586/17B
0750/17B
0540/1/17
0038/17B
0187/1/17
0661/17
0005/17
0315/17B
0120/17
0775/1/17
0075/17B
0007/1/17
0387/17
0276/1/17
0232/17B
0185/17
0429/1/17
0736/1/17
0411/17
0692/17
0254/17
0629/1/17
0279/17B
0392/2/16
0566/1/16
0408/16B
0315/16
0163/16B
0735/1/16
0007/16
0119/16B
0812/16
0227/16
0089/16B
0619/3/16
0010/16
0193/16
0011/16
0532/16B
0285/16
0601/1/16
0237/16B
0413/16
0409/16
0302/16
0518/16
0580/16
0274/16B
0636/1/16
0149/16
0116/16
0143/16B
0230/1/16
0408/16
0562/16
0619/16B
0789/1/16
0409/1/16
0784/1/16
0320/16
0162/1/16
0505/16B
0806/1/16
0290/16
0118/16
0540/16
0407/1/16
0106/16
0332/16
0502/16
0236/1/16
0655/16B
0780/1/16
0749/16B
0601/16B
0532/16
0180/16
0236/16B
0575/1/16
0271/16
0142/16
0673/1/16
0395/16
0096/3/16
0320/16B
0492/1/16
0126/1/16
0125/16
0575/16B
0316/16
0304/16
0811/16
0200/16
0296/1/16
0253/16B
0213/16
0176/16
0131/16
0496/16
0168/16
0245/16
0119/1/16
0161/16
0409/16B
0432/16
0505/16
0618/16
0295/1/16
0346/16
0542/16
0678/16
0090/16B
0566/16B
0031/16
0295/16B
0408/1/16
0620/16B
0126/16
0279/16B
0096/2/16
0274/1/16
0470/16B
0545/16
0132/1/16
0396/16
0230/16B
0683/16B
0373/16
0162/16B
0021/16
0815/16B
0120/16B
0403/16
0585/16
0728/16B
0358/16
0103/16
0020/2/16
0291/16
0303/16
0376/16B
0492/16B
0619/2/16
0816/16B
0431/1/16
0065/16
0673/16B
0721/16
0126/16B
0079/16
0482/16B
0492/16
0521/16
0534/16
0249/16B
0294/16
0143/1/16
0221/16
0155/16
0689/16
0656/1/16
0269/16
0702/16B
0814/5/16
0507/16
0229/16
0239/16
0090/16
0299/16
0189/16
0702/1/16
0204/16
0353/1/16
0643/16
0211/16
0532/1/16
0728/1/16
0362/1/16
0544/16B
0575/16
0310/16B
0296/16B
0018/16
0704/16
0113/16
0314/16
0163/1/16
0120/1/16
0667/16
0649/16
0138/16
0789/16B
0806/16B
0435/16
0089/1/16
0066/16B
0482/16
0353/16
0522/16
0183/16B
0433/16
0238/16B
0768/16
0544/1/16
0030/16
0089/16
0071/1/16
0046/16
0317/16
0358/16B
0279/1/16
0334/16
0075/16
0389/16
0422/16
0566/16
0237/1/16
0314/16B
0320/1/16
0715/1/16
0547/1/16
0784/16B
0681/16
0301/16
0429/16B
0431/16B
0677/16
0150/16
0720/1/16
0548/16
0279/16
0104/16
0741/16
0191/16
0048/16
0490/16
0420/16
0171/16
0015/16
0132/2/16
0495/16
0171/16B
0655/2/16
0538/16
0102/1/16
0642/16
0147/16
0166/16
0071/16B
0338/16B
0332/1/16
0683/16
0205/16
0729/16
0620/1/16
0655/1/16
0741/16B
0168/16B
0353/16B
0338/16
0227/16B
0249/1/16
0114/16
0183/16
0619/4/16
0335/16
0289/16
0407/16
0429/1/16
0470/1/16
0249/16
0650/16
0690/16
0185/1/16
0102/16B
0310/16
0201/16
0052/16
0578/16
0543/1/15
0055/15B
0019/15
0493/1/15
0639/1/15
0360/15
0300/15B
0135/15
0599/1/15
0379/15
0495/1/15
0317/15B
0026/15B
0321/15
0051/15
0414/15
0072/1/15
0143/15
0317/15
0005/15B
0277/15B
0143/2/15
0454/1/15
0536/1/15
0373/15
0260/15
0361/15B
0324/1/15
0366/15B
0193/15B
0319/15
0366/1/15
0033/15
0542/15B
0428/15B
0320/15B
0072/15B
0193/1/15
0367/15B
0543/15B
0537/15B
0510/1/15
0453/1/15
0416/15
0015/15
0024/15
0353/15B
0005/15
0630/15B
0207/1/15
0599/15B
0437/15B
0249/1/15
0137/15B
0439/1/15
0340/15
0368/15B
0242/1/15
0022/15
0183/15
0401/1/15
0026/1/15
0367/1/15
0510/15B
0329/15B
0183/15B
0015/1/15
0440/15B
0631/15B
0093/15
0509/15
0453/15B
0349/15B
0097/1/15
0283/15
0188/1/15
0016/15
0536/15B
0015/15B
0419/15
0630/1/15
0354/15B
0559/1/15
0212/15B
0631/1/15
0105/15
0207/2/15
0137/15
0226/15
0005/1/15
0063/15
0028/15
0500/15
0056/1/15
0640/15B
0569/1/15
0144/15
0437/1/15
0436/1/15
0465/15
0368/1/15
0502/1/15
0518/15
0380/15
0640/1/15
0502/15
0062/1/15
0436/15B
0058/15
0207/15
0142/15
0143/15B
0446/1/15
0046/15
0278/15
0207/15B
0440/15
0499/15
0324/15B
0594/15
0349/1/15
0401/15B
0329/1/15
0495/15B
0428/1/15
0002/15
0454/15B
0361/1/15
0359/15B
0440/1/15
0495/15
0063/1/15
0183/1/15
0456/15
0320/15
0359/1/15
0055/15
0071/15
0493/15B
0055/1/15
0502/15B
0063/15B
0143/3/15
0639/15B
0501/14B
0123/14B
0298/14
0191/1/14
0641/14B
0151/3/14
0045/14B
0458/1/14
0113/1/14
0506/1/14
0583/14
0147/14B
0009/14
0309/14
0297/14
0124/14
0552/14B
0077/3/14
0460/14B
0077/14B
0119/14B
0293/2/14
0297/14B
0223/1/14
0113/14B
0638/14B
0036/1/14
0550/14B
0265/14
0147/1/14
0638/1/14
0252/14
0516/14B
0051/14B
0193/1/14
0336/14B
0430/14B
0196/1/14
0328/1/14
0265/1/14
0580/14
0420/14B
0502/14B
0150/14B
0252/14B
0490/14
0072/14B
0036/14B
0265/14B
0308/14
0135/1/14
0290/1/14
0242/1/14
0325/1/14
0466/14
0536/14
0630/14B
0310/14
0119/1/14
0516/1/14
0557/14
0196/14
0510/14
0145/14
0550/14
0166/1/14
0394/14B
0592/2/14
0430/1/14
0458/14B
0502/14
0325/14B
0534/14
0336/1/14
0357/1/14
0151/14B
0290/14
0588/14
0544/14
0557/14B
0394/1/14
0378/14
0552/14
0644/1/14
0549/14
0379/14B
0279/14
0501/14
0217/14
0325/14
0196/14B
0283/14
0421/14
0280/14
0072/1/14
0400/14
0249/14
0400/14B
0357/14B
0016/14
0155/1/14
0460/1/14
0459/14
0331/1/14
0417/14B
0095/14
0223/14B
0629/14
0417/1/14
0018/1/14
0328/14B
0095/14B
0166/14B
0072/14
0280/14B
0284/14
0018/14B
0150/1/14
0151/1/14
0304/14
0630/1/14
0111/14
0429/14
0304/14B
0185/1/14
0441/1/14
0400/1/14
0427/14
0420/1/14
0185/14B
0447/1/14
0644/14B
0157/14B
0002/14
0441/14B
0310/1/14
0447/14
0017/13B
0709/13B
0088/13
0094/13B
0691/13
0209/1/13
0437/1/13
0207/13
0560/13B
0459/13
0470/13
0677/1/13
0328/13
0150/13
0325/13B
0286/13B
0006/13
0442/1/13
0376/13B
0627/1/13
0186/1/13
0032/13
0171/13
0149/13B
0136/13
0041/13
0341/1/13
0778/1/13
0589/13
0677/13
0294/13B
0463/13B
0418/13
0306/1/13
0219/13B
0331/1/13
0286/1/13
0705/13
0479/13
0674/13B
0513/13
0175/13
0312/13
0427/13
0692/13
0335/13
0156/1/13
0315/13
0577/1/13
0199/1/13
0524/13
0580/1/13
0095/13B
0098/13
0440/13
0002/13B
0183/13
0294/13
0007/13
0038/13
0327/1/13
0339/13B
0709/1/13
0318/13
0692/1/13
0059/13
0374/13B
0199/13
0217/1/13
0184/13
0341/13B
0125/13B
0315/13B
0718/13B
0322/13
0002/13
0372/13
0615/1/13
0544/13
0412/13B
0017/13
0325/13
0312/13B
0609/1/13
0187/1/13
0463/13
0095/1/13
0199/13B
0462/13
0493/13
0154/13
0527/13
0611/13
0339/13
0678/13B
0089/13B
0071/1/13
0004/1/13
0580/13B
0094/13
0141/13
0514/1/13
0187/13B
0374/1/13
0518/13
0600/1/13
0577/13B
0712/13
0752/13
0030/13
0590/13
0071/13B
0412/1/13
0092/13
0126/13B
0515/13
0062/13
0290/13
0247/13
0094/1/13
0752/13B
0217/13B
0156/13B
0462/13B
0294/1/13
0815/13
0099/13
0060/13
0073/13B
0007/1/13
0636/13
0679/13B
0718/1/13
0348/13
0592/13B
0149/1/13
0786/13B
0091/13B
0513/13B
0778/13B
0149/13
0442/13
0190/1/13
0185/13
0289/13
0376/13
0089/1/13
0430/13
0725/13
0674/1/13
0814/13
0447/13
0444/13
0524/3/13
0201/13
0072/13
0692/13B
0010/1/13
0236/13
0073/1/13
0376/1/13
0327/13B
0188/13
0017/1/13
0721/13
0600/13B
0678/1/13
0786/1/13
0128/13
0306/13B
0627/13B
0677/2/13
0434/13
0173/13
0679/1/13
0186/13B
0055/1/13
0570/1/13
0543/13
0156/13
0154/1/13
0513/1/13
0677/13B
0125/1/13
0514/13B
0442/13B
0325/1/13
0136/13B
0276/13
0524/13B
0752/1/13
0560/1/13
0091/13
0063/13
0264/13
0650/13
0615/13B
0606/12B
0707/1/12
0503/1/12
0724/12
0001/12
0558/1/12
0432/12
0313/1/12
0091/12
0090/1/12
0597/12
0197/12
0672/12
0701/1/12
0795/12
0134/12B
0632/12
0312/12B
0185/1/12
0319/12X
0641/12B
0516/12B
0446/12
0158/12
0301/12B
0634/12
0346/12
0429/12
0621/12
0309/12B
0777/1/12
0387/1/12
0074/12B
0144/12
0409/12
0383/12
0745/12
0052/1/12
0277/12
0356/12
0030/1/12
0745/12B
0282/12
0557/12
0170/12
0413/12
0314/12B
0517/1/12
0508/12
0662/1/12
0024/1/12
0546/12
0723/12
0725/12
0459/12B
0086/1/12
0369/12
0432/12B
0632/3/12
0445/12
0520/12
0164/12B
0799/12
0223/12
0372/12
0525/12
0356/12B
0021/12B
0308/12B
0791/1/12
0356/1/12
0388/12
0400/12B
0346/1/12
0346/12B
0327/12
0197/12B
0004/12B
0185/12
0664/12B
0768/12B
0720/12B
0415/12
0180/12
0164/1/12
0791/12B
0542/12
0197/1/12
0031/12
0581/12
0473/12B
0330/12
0547/12
0511/12
0811/1/12
0166/12
0720/12
0717/2/12
0683/12
0754/1/12
0176/12B
0317/12
0611/1/12
0702/12
0309/1/12
0030/12B
0478/12
0015/12B
0237/12
0548/12
0671/12
0040/12
0651/12
0083/1/12
0313/12B
0016/12
0618/12
0806/12B
0758/12
0406/12B
0702/2/12
0700/1/12
0702/1/12
0575/12
0655/12B
0655/1/12
0194/12
0434/12
0607/12B
0300/12
0300/1/12
0464/1/12
0473/12
0186/12
0313/12
0670/12
0574/12B
0789/12
0717/1/12
0806/1/12
0701/12B
0367/12
0808/1/12
0490/1/12
0663/12B
0664/1/12
0516/1/12
0302/1/12
0605/12
0334/12
0545/12
0559/2/12
0144/12B
0700/12B
0464/12B
0157/12
0406/1/12
0309/12
0109/12
0395/12
0176/1/12
0301/1/12
0777/12B
0162/12
0611/12B
0159/12
0615/12
0571/12B
0546/12B
0345/12
0253/12
0450/1/12
0702/12B
0465/12
0004/1/12
0759/12
0661/12
0388/12B
0300/12B
0611/12
0511/1/12
0571/1/12
0447/12
0149/12
0185/12B
0128/12
0165/12
0411/12
0074/1/12
0400/1/12
0806/12
0768/1/12
0501/12
0720/1/12
0571/12
0488/1/12
0230/12
0252/12
0510/2/12
0652/12
0467/12
0536/12
0469/1/12
0808/12B
0310/12
0214/12
0607/12
0545/12B
0194/1/12
0021/1/12
0731/12
0312/1/12
0721/12
0249/12
0555/12B
0242/12
0503/12B
0137/12
0488/12
0610/12
0820/12
0606/12
0094/12B
0257/12
0606/1/12
0446/12B
0105/12
0015/1/12
0546/2/12
0814/1/12
0487/12
0134/1/12
0655/12
0812/12
0717/12
0171/1/12
0339/12
0663/1/12
0296/12
0144/1/12
0292/12
0582/12
0513/12
0469/12B
0717/12B
0413/1/12
0314/1/12
0517/12B
0799/1/12
0021/12
0662/12
0437/12
0387/12
0248/12
0624/12
0428/12X
0024/12B
0817/1/12
0298/12
0811/12B
0608/1/12
0338/12
0555/12
0413/12B
0134/12
0340/12
0038/12
0546/1/12
0511/12B
0577/12
0641/1/12
0459/1/12
0254/1/12
0308/1/12
0745/1/12
0574/1/12
0156/12
0662/12B
0194/12B
0746/12
0555/1/12
0364/12
0086/12B
0761/12
0446/1/12
0282/1/12
0473/1/12
0549/12
0388/1/12
0645/1/12
0090/12B
0094/1/12
0757/12
0701/12
0607/2/12
0464/12
0170/12B
0126/12
0608/12B
0819/12
0599/12
0558/12
0657/11
0739/1/11
0392/1/11
0040/11
0231/11B
0409/11
0854/4/11
0784/1/11
0354/11
0854/3/11
0424/2/11
0229/1/11
0184/11
0072/11
0052/11
0342/11
0342/3/11
0208/11
0377/11
0407/11
0740/11B
0825/1/11
0317/11B
0520/1/11
0276/3/11
0214/8/11
0854/11
0052/11B
0129/5/11
0713/11
0843/1/11
0472/1/11
0129/11
0371/11
0035/11
0710/11
0825/11B
0631/11
0046/11
0801/1/11
0092/11
0112/11
0005/11
0214/7/11
0740/1/11
0303/11
0086/11
0664/11
0739/11
0845/1/11
0781/11
0114/11
0698/1/11
0653/1/11
0176/1/11
0273/1/11
0276/11
0129/11B
0876/11
0141/11
0314/11
0822/11
0234/11
0214/11
0398/11
0356/11B
0189/11
0179/1/11
0156/11B
0854/11B
0228/11
0387/11
0873/11
0740/11
0280/11
0799/11
0650/1/11
0179/11B
0638/11
0700/11
0361/11
0309/1/11
0632/11B
0182/11
0851/1/11
0653/11B
0186/1/11
0831/1/11
0072/1/11
0229/11B
0640/11
0665/11
0707/11
0733/11B
0276/5/11
0276/6/11
0177/11
0366/11
0578/11B
0705/11
0854/2/11
0209/11B
0300/11
0834/1/11
0121/11
0144/11
0181/11B
0650/11
0424/11B
0311/11
0041/1/11
0052/1/11
0313/1/11
0809/11
0153/11B
0216/11X
0041/11
0877/11
0853/11
0111/11
0237/11
0617/1/11
0130/1/11
0053/11
0661/11
0639/2/11
0555/11
0309/11
0852/1/11
0214/1/11
0028/11
0229/2/11
0402/11
0086/1/11
0156/11
0043/11
0645/1/11
0150/11B
0143/11
0339/1/11
0276/11B
0313/11B
0161/1/11
0822/11B
0679/1/11
0639/11
0153/2/11
0831/11B
0046/11B
0058/1/11
0654/11
0472/11B
0150/11
0088/11
0785/11
0315/11B
0625/11
0129/1/11
0207/1/11
0315/1/11
0032/1/11
0159/11
0738/11
0818/11
0317/1/11
0399/11B
0089/11
0766/11B
0058/11B
0805/11B
0578/1/11
0838/11
0054/1/11
0766/1/11
0038/11
0854/1/11
0851/11B
0834/11B
0722/11
0329/11
0072/11B
0150/1/11
0209/1/11
0356/1/11
0101/1/11
0283/11
0367/11
0054/11
0103/1/11
0354/11B
0852/11B
0232/11
0229/11
0784/11
0340/1/11
0829/11
0063/11
0086/11B
0189/11B
0831/11
0662/11
0810/11
0179/11
0306/11
0341/11B
0640/11B
0636/11
0068/11
0808/11
0800/2/11
0045/11
0181/11
0526/11
0273/11B
0087/11
0733/1/11
0041/11B
0655/11
0214/6/11
0723/11
0025/1/11
0854/6/11
0863/11B
0341/2/11
0231/11
0347/11
0869/11
0153/1/11
0590/11
0334/11
0194/11
0733/11
0635/11
0671/1/11
0031/11
0093/11
0632/1/11
0127/11
0054/11B
0488/1/11
0825/11
0315/11
0037/11
0181/1/11
0874/2/11
0822/1/11
0202/11B
0073/11
0805/1/11
0176/11
0804/11
0088/11B
0739/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0878/11
0340/11B
0278/11
0317/11
0049/11
0088/1/11
0323/11
0645/11B
0231/1/11
0529/11
0189/1/11
0339/11B
0819/11
0667/11
0340/11
0520/11B
0340/3/11
0096/11
0338/11
0488/11B
0863/1/11
0379/11
0176/11B
0140/11
0614/11B
0588/11
0832/11
0661/10
0466/10
0507/10
0616/10
0439/1/10
0578/1/10
0267/10
0466/1/10
0250/10B
0068/10
0476/10B
0581/13/10
0209/10
0159/10
0310/10
0666/10
0872/1/10
0706/10
0004/1/10
0386/2/10
0151/1/10
0641/10B
0074/10B
0584/10B
0703/10
0810/10
0432/10B
0436/10B
0437/10B
0663/10
0683/2/10
0222/10
0669/1/10
0244/10
0314/10B
0196/10
0667/2/10
0640/1/10
0581/1/10
0306/10
0239/10
0303/10B
0080/10
0432/10
0659/10
0762/2/10
0432/1/10
0104/10B
0808/10
0337/10
0872/10
0104/10
0667/10
0413/1/10
0844/10
0852/10
0737/10
0069/10B
0664/1/10
0341/10
0667/10B
0482/10
0347/10B
0581/16/10
0851/10B
0188/1/10
0003/10
0853/10
0218/10
0509/10
0774/10
0640/10B
0259/10B
0834/10B
0188/10B
0629/10
0815/1/10
0242/10
0294/10
0489/10
0701/10
0657/3/10
0214/10
0312/10
0025/10
0445/10
0303/1/10
0662/10
0754/10
0684/2/10
0347/1/10
0873/1/10
0693/10B
0578/10B
0681/10
0839/10
0132/10
0671/10
0532/1/10
0530/3/10
0534/1/10
0436/1/10
0431/10
0679/10
0808/10B
0173/10
0107/10
0697/10
0250/10
0834/1/10
0847/4/10
0438/10
0066/10
0833/1/10
0782/10
0532/2/10
0414/10
0815/10B
0487/1/10
0069/1/10
0264/1/10
0274/10B
0427/10
0530/1/10
0673/10
0264/10B
0223/10
0575/10
0825/1/10
0459/1/10
0181/10
0851/1/10
0439/10B
0693/1/10
0694/10
0444/10
0274/1/10
0462/10
0732/10
0873/10
0698/10
0585/10
0129/10
0771/10B
0076/10
0581/8/10
0155/1/10
0262/10
0698/10B
0573/10
0797/2/10
0100/10
0004/10B
0169/10
0466/10B
0260/10
0180/10
0225/10
0174/10
0107/3/10
0379/1/10
0872/10B
0210/10
0850/10
0484/10B
0704/10
0185/10
0669/10
0155/10
0274/2/10
0174/1/10
0665/10
0534/10B
0379/10
0460/10
0697/1/10
0313/10
0091/10
0725/10
0855/1/10
0487/10B
0133/10
0833/10B
0799/10
0661/10B
0664/10
0044/10B
0476/10
0771/10
0443/10
0456/10B
0074/1/10
0155/10B
0238/10
0681/1/10
0711/10
0247/10B
0771/1/10
0693/10
0436/10
0802/10
0698/1/10
0312/1/10
0283/1/10
0743/10B
0656/1/10
0413/10B
0643/10
0281/10
0001/10
0741/10B
0230/10
0740/10
0314/10
0002/10
0530/10
0144/10
0644/1/10
0264/10
0657/10
0439/10
0811/10
0584/1/10
0772/10
0781/10
0074/10
0871/10
0762/10
0104/1/10
0691/10
0534/3/10
0413/10
0834/10
0459/10
0087/10
0271/10
0084/10
0157/10
0641/1/10
0174/10B
0476/1/10
0449/10
0265/10
0845/10
0667/1/10
0512/10
0741/10
0873/10B
0303/10
0220/10
0786/10
0247/10
0117/10
0518/10
0530/10B
0259/2/10
0794/1/10
0581/10B
0440/10
0246/10
0645/1/10
0459/10B
0661/1/10
0437/1/10
0743/10
0397/10
0748/10
0855/10B
0424/10
0113/10
0569/1/10
0825/10B
0805/10
0016/3/10
0096/10
0476/3/10
0747/10
0379/10B
0545/10
0780/10
0442/10
0283/10B
0282/1/09
0117/09
0170/09
0813/09
0089/1/09
0304/09
0172/1/09
0661/09B
0868/09
0647/09
0442/09
0172/09B
0270/09
0157/09
0701/09
0160/3/09
0658/09
0766/09
0728/09
0617/1/09
0265/09B
0673/09
0441/09
0095/09
0728/09B
0242/09
0797/09B
0056/09B
0265/09
0280/1/09
0056/1/09
0068/1/09
0571/1/09
0020/09
0298/09
0107/09
0045/09B
0683/1/09
0086/09B
0319/09
0280/09
0228/09
0866/09
0124/09
0481/1/09
0842/09
0616/09B
0004/1/09
0675/09
0216/09
0022/09
0553/09
0488/09
0805/09
0815/09
0871/09
0122/09
0283/09
0164/09B
0094/09
0162/09
0190/1/09
0823/09
0174/1/09
0277/1/09
0626/09
0571/09B
0148/09
0440/09
0306/09
0132/09
0280/09B
0173/1/09
0442/1/09
0846/09
0348/09
0066/09
0856/09
0180/1/09
0232/09
0431/09
0617/09B
0820/09
0282/09
0030/09
0603/09B
0174/09B
0180/09
0211/09
0237/09
0499/09
0793/09
0529/09
0068/09B
0443/09B
0400/09
0244/09
0062/09B
0567/09
0278/09B
0572/09
0171/09B
0190/09
0674/09
0108/09
0656/09
0634/09
0797/09
0250/09
0086/09
0867/09
0811/09
0795/09
0794/09
0005/09
0616/1/09
0278/1/09
0426/09
0801/09
0339/09
0665/09
0278/09A
0279/1/09
0758/1/09
0001/09
0226/09
0174/09
0285/09
0313/09
0616/09
0160/09B
0910/09
0296/09
0261/09
0149/09B
0481/09B
0272/09
0841/09
0740/09
0021/09
0168/09
0249/09
0739/09
0415/09
0003/09
0395/09
0059/09
0102/09
0909/09
0797/1/09
0411/09
0168/1/09
0153/09B
0458/1/09
0281/09
0004/09B
0204/1/09
0706/09
0205/09
0338/09
0309/09
0684/09
0171/09
0015/09
0283/09B
0153/1/09
0603/09
0374/09
0632/09
0315/09
0007/09
0139/09
0334/09
0688/09
0160/09
0822/09
0525/09
0816/09
0167/09
0004/09
0283/1/09
0282/09B
0172/09
0683/09
0116/09
0731/09
0781/09
0559/09
0164/09
0297/09
0003/09B
0130/09
0178/09B
0166/09
0003/1/09
0773/09
0656/09B
0683/09B
0392/09
0171/1/09
0137/09
0284/09
0528/09
0758/09
0867/09B
0280/09A
0079/09
0443/09
0163/09
0271/09
0045/1/09
0081/09
0149/09
0603/1/09
0656/1/09
0128/09
0277/09B
0738/09
0062/1/09
0202/09
0096/09
0736/09
0661/1/09
0442/09B
0235/09
0012/09
0727/09
0171/3/09
0178/1/09
0262/09
0023/09
0155/09
0548/09
0443/1/09
0190/09B
0865/2/09
0709/09
0277/09
0173/09B
0236/09
0549/09
0251/09
0217/09
0165/09
0758/09B
0821/09
0065/09
0389/09
0458/09B
0227/09
0279/09
0648/1/09
0175/2/09
0062/09
0149/1/09
0754/09
0164/1/09
0502/09
0527/09
0499/08
0719/08
0349/08B
0123/08
0389/08
0228/08B
0228/1/08
0344/08B
0633/08B
0643/08B
0022/08
0248/1/08
0108/08B
0005/1/08
0548/08
0279/1/08
0342/1/08
0200/08
0304/1/08
0035/1/08
0876/2/08
0342/08B
0400/08
0487/08
0166/1/08
0726/1/08
0004/08B
0848/08B
0952/1/08
0640/08
0551/08
0768/08A
0876/08B
0574/08
0282/08B
0340/08
0521/08
0692/08
0822/08
0648/08B
0842/08
0560/08
0799/08
0433/08
0245/08B
0026/1/08
0536/08
0248/08
0379/08
0757/08
0635/08
0632/1/08
0165/08
0755/08
0072/08B
0775/08
0524/08
0399/2/08
0045/08
0756/08
0266/08
0300/08
0385/08
0012/08
0779/08B
0343/08
0162/08
0394/08
0632/08B
0759/08B
0104/08
0522/08
0152/08
0185/08
0995/08
0878/08
0474/08
0632/08
0765/08
0095/08
0951/08
0668/08
0304/08B
0633/1/08
0512/08
0305/08
0019/08
0133/08
0629/08
0185/1/08
0703/08
0553/08
0643/1/08
0964/08B
0006/08
0185/08B
0643/08
0979/08
0237/1/08
0710/1/08
0467/08
0873/1/08
0308/08
0004/08
0476/08
0520/08
0631/08
0710/08
0914/08
0113/08
0847/08B
0672/08
0004/1/08
0668/08B
0427/08
0342/3/08
0672/08B
0485/08
0755/08B
0101/08
0010/08A
0846/08
0848/1/08
0108/08
0561/2/08
0168/08
0239/08
0052/3/08
0982/08
0996/08
0282/1/08
0399/08
0877/08
0097/08
0237/08B
0548/08B
0537/08
0542/1/08
0878/08B
0084/08
0999/08
0378/08
0367/08
0648/08
0716/08
0008/1/08
0732/08
0342/08
0760/08
0367/08D
0710/08B
0488/08
0638/08B
0005/08B
0559/08
0152/1/08
0244/08
0561/08B
0035/08
0008/08B
0960/1/08
0655/08
0428/08B
0964/1/08
0779/1/08
0010/08B
0486/08
0111/08
0433/08B
0880/08
0681/08
0952/08B
0142/08
0280/08
0021/08
0167/08B
0968/08
0490/08
0669/08B
0152/08B
0833/08
0726/08B
0074/08
0952/08
0433/1/08
0561/08
0668/1/08
0733/08
0247/08
0149/08
0168/1/08
0578/08B
0030/08
0352/08
0502/08
0808/08
0104/1/08
0170/08
0398/08
0563/08B
0483/08
0102/08
0449/08
0759/1/08
0076/08
0669/08
0265/08
0176/08
0774/08
0356/08
0959/08
0168/08B
0399/1/08
0638/1/08
0883/08
0588/08
0717/08
0340/08B
0870/08
0304/08
0232/08
0144/08
0428/08
0930/08
0626/08
0722/08
0605/08
0667/08
0432/08
0498/08
0345/08B
0026/08
0951/08B
0023/08
0520/08B
0180/08
0544/08
0700/08
0821/08
0779/08
0980/08
0951/1/08
0035/08B
0367/1/08
0349/1/08
0048/08
0158/08
0635/08B
0827/08
0345/1/08
0800/08
0167/1/08
0437/08
0549/1/08
0773/08
0789/08
0873/08B
0699/08
0248/08B
0689/08
0964/08
0755/1/08
0832/08
0571/08
0745/08
0749/08
0915/08
0712/08
0343/08K
0449/08B
0008/08
0532/08
0230/08
0372/08
0154/08
0050/1/08
0349/08
0136/08
0340/1/08
0005/08
0026/08B
0194/08
0798/08
0096/08
0548/1/08
0292/08
0819/08
0563/1/08
0844/08
0438/08
0853/08
0983/08
0708/08
0142/08B
0506/08
0156/08
0967/08
0376/08
0913/08
0104/08B
0460/1/08
0750/08
0364/08
0357/08
0814/08
0296/08
0470/08
0231/08
0873/08
0960/08B
0878/1/08
0195/08
0829/08
0578/2/08
0664/08
0715/08
0451/08
0397/08
0813/08
0633/08
0224/08
0135/08
0804/08
0745/1/08
0520/1/08
0399/08B
0635/1/08
0879/08
0499/1/08
0374/08
0072/08
0112/08
0020/08
0142/1/08
0847/08
0545/3/08
0010/1/08
1000/08
0367/08B
0847/1/08
0050/08B
0840/1/08
0018/08
0344/1/08
0745/08B
0354/07B
0555/2/07
0938/07
0109/07
0702/07
0124/1/07
0063/1/07
0086/07
0510/07B
0112/07B
0207/07B
0763/07B
0353/07
0615/07
0562/07B
0123/1/07
0273/2/07
0338/1/07
0861/07
0469/1/07
0796/07
0938/1/07
0567/07
0699/07
0558/07
0599/07B
0796/1/07
0145/07
0558/07B
0674/07
0145/1/07
0082/07
0422/07
0224/1/07
0129/07B
0680/07
0544/07B
0896/07
0064/1/07
0524/07
0136/07B
0059/07B
0378/07
0762/1/07
0495/07
0780/07
0149/07B
0338/07
0685/07
0789/07
0207/07
0547/07
0803/07
0680/1/07
0562/1/07
0763/1/07
0692/07
0562/07
0752/07
0063/07B
0950/07
0859/07B
0335/07
0675/07
0271/07
0641/07
0359/07B
0208/1/07
0682/1/07
0128/1/07
0722/07B
0129/2/07
0359/1/07
0475/07
0551/1/07
0213/07
0331/07
0008/1/07
0643/07B
0146/07
0777/07
0019/07
0666/07
0601/07
0800/2/07
0559/07B
0722/1/07
0533/07
0211/07
0089/07B
0069/07
0826/1/07
0066/07
0681/07
0603/07B
0603/07
0517/07
0439/07
0075/07
0048/07
0338/07B
0599/07
0895/07
0256/07
0824/07
0005/07
0165/07
0938/07B
0247/07
0220/07B
0335/1/07
0794/07
0220/1/07
0409/07
0872/07
0135/1/07
0253/07
0208/07B
0504/07
0597/1/07
0678/07
0075/07B
0558/1/07
0521/07
0354/07
0492/07
0614/07
0535/07
0776/07
0864/07
0064/07B
0149/07
0849/07
0419/07B
0412/07
0813/07B
0712/07
0075/1/07
0436/07
0792/07B
0225/07
0529/07
0597/07B
0656/07B
0128/07
0008/07B
0244/07
0534/07B
0353/07B
0683/07
0736/07
0718/07B
0553/07
0646/07
0567/1/07
0385/07
0306/07
0470/07
0600/07B
0752/1/07
0601/07B
0583/07
0783/07
0072/07
0136/1/07
0559/1/07
0686/07
0497/07
0129/1/07
0528/07
0004/1/07
0510/1/07
0112/1/07
0419/07
0788/07
0888/07
0673/1/07
0252/07
0384/07
0406/07
0086/07B
0673/07B
0148/07
0017/07
0915/07
0088/07
0865/07
0735/07
0699/2/07
0863/07
0720/07
0534/1/07
0207/1/07
0555/07B
0353/1/07
0797/07
0309/2/07
0135/07
0278/1/07
0810/07B
0932/07
0380/1/07
0419/1/07
0663/07
0354/1/07
0929/07
0511/07
0071/2/07
0150/07B
0241/07
0380/07B
0862/07
0800/1/07
0351/07
0535/07B
0090/07
0778/07
0809/07
0299/07
0364/07
0273/07
0150/07
0124/07
0601/1/07
0270/07
0063/07
0693/07
0440/07
0874/07
0023/07
0595/07
0333/07
0534/07
0340/07
0134/07
0825/07
0535/1/07
0566/07
0566/07B
0408/07
0489/07
0682/07
0454/07
0826/07
0447/07
0752/07B
0810/1/07
0691/07
0643/07
0720/07C
0123/07B
0403/07
0796/07B
0439/07B
0656/07
0763/07
0604/07
0061/07
0311/07
0792/1/07
0820/07
0939/07
0722/07
0748/07
0314/07
0859/1/07
0597/07
0135/07B
0663/1/07
0813/07
0478/07
0782/07
0690/07
0059/07
0720/07A
0469/07B
0663/07B
0187/07
0679/07
0800/07B
0916/07
0417/07
0469/07
0718/1/07
0383/07B
0065/07
0254/07
0444/07
0681/1/07
0004/07B
0554/07
0559/07
0383/07
0600/1/07
0089/07
0029/07
0555/07
0229/07
0728/07
0600/07
0665/07
0922/07
0522/07
0762/07B
0383/1/07
0496/07
0231/07
0673/07
0240/07
0681/07B
0813/1/07
0682/07B
0550/07
0224/07B
0309/07B
0746/07
0807/07
0456/07
0336/07
0568/07
0476/07
0460/07
0423/07
0179/07
0611/07
0567/07B
0295/07
0094/07
0859/07
0021/07
0924/07
0374/07
0016/07
0599/1/07
0256/06
0833/06B
0751/06
0152/06
0390/06
0365/4/06
0784/06
0919/06
0414/06
0579/06B
0572/06
0579/1/06
0577/06
0314/06
0591/06
0283/06
0353/06
0755/10/06
0938/06
0696/2/06
0673/06B
0555/06
0376/06
0505/06
0121/06
0330/06
0661/06
0153/1/06
0552/06B
0012/06
0096/06
0359/06B
0329/06
0303/1/06
0678/1/06
0664/1/06
0779/06
0590/06
0207/1/06
0622/06B
0823/06B
0254/06
0056/06B
0028/06B
0010/06
0008/06
0012/06B
0223/06
0597/06
0569/06
0032/06
0651/06
0590/1/06
0321/06
0682/06B
0054/06
0426/1/06
0149/06
0028/1/06
0707/06B
0175/1/06
0031/06
0817/06B
0510/06
0886/06
0522/06
0175/06B
0281/06
0661/06B
0461/06
0359/06
0151/06
0274/06
0454/06
0711/06
0004/06
0672/06
0154/1/06
0701/06
0173/06
0816/1/06
0153/06B
0017/06B
0002/06B
0764/06
0590/06B
0778/06
0717/06
0479/06
0920/1/06
0094/06
0145/06
0058/06
0053/06
0423/06B
0002/06
0065/06B
0353/1/06
0354/06
0754/1/06
0676/1/06
0729/06
0833/1/06
0511/06
0736/06
0537/06
0866/06
0696/3/06
0750/06
0121/1/06
0723/06
0817/1/06
0868/06
0285/06
0816/06
0817/06
0365/1/06
0064/06
0673/1/06
0549/06
0865/06
0814/06
0682/06
0206/1/06
0426/06B
0179/06
0678/06
0361/06
0455/06
0682/1/06
0588/06
0548/06
0138/06
0348/06
0322/06
0089/06
0457/06
0250/06
0370/06B
0077/06
0033/06
0507/06
0779/1/06
0423/06
0298/06
0920/06
0552/1/06
0028/06
0677/06
0830/06
0827/06
0696/1/06
0800/06
0058/2/06
0290/06
0456/06
0119/06
0017/06
0009/1/06
0261/06
0509/06
0081/06
0207/06B
0804/06
0170/06
0423/1/06
0603/06
0524/06
0673/06
0253/1/06
0670/06
0065/1/06
0634/06
0479/06B
0670/06B
0058/1/06
0364/06
0532/06B
0303/06B
0103/06
0104/06
0608/06
0582/06
0058/06B
0065/06
0755/17/06
0065/2/06
0392/06
0009/06
0056/1/06
0257/06
0009/06B
0070/06
0909/06
0206/06B
0716/06
0430/06
0121/06B
0461/06B
0719/06
0426/06
0816/06B
0755/9/06
0084/06
0413/06
0203/06
0264/06
0154/06B
0623/06
0649/06
0299/06
0359/1/06
0226/06
0473/06
0365/06B
0011/06
0184/06
0174/06B
0755/8/06
0707/1/06
0823/06
0477/06
0903/06
0190/06
0370/1/06
0398/06
0060/06
0174/1/06
0398/06B
0094/06B
0302/06
0486/06
0461/1/06
0056/06
0141/06
0670/1/06
0696/06B
0751/1/06
0716/06B
0664/06B
0175/06
0716/1/06
0245/06
0398/1/06
0143/06
0754/06B
0153/06
0745/06
0678/06B
0589/06
0596/06
0513/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0696/06
0295/06
0064/06B
0755/18/06
0075/06
0367/06
0306/06
0017/1/06
0873/06
0353/06B
0632/06
0485/06
0864/06
0527/06
0303/06
0253/06B
0329/1/06
0948/05
0590/05
0606/05
0618/05B
0592/1/05
0431/05
0900/05
0351/05
0189/1/05
0618/1/05
0435/05B
0715/05B
0870/05
0745/05
0445/05
0730/05
0583/05
0093/05
0912/05
0566/05
0758/3/05
0755/05
0142/05
0361/1/05
0466/05
0093/05B
0605/05
0412/05
0165/05
0341/05
0582/05
0157/05B
0213/05B
0807/05
0592/05B
0252/05
0678/2/05
0094/05
0509/05B
0669/05B
0593/05
0849/05
0294/05
0668/05
0554/05B
0397/05B
0916/05
0211/1/05
0829/05
0325/05
0678/1/05
0438/05
0238/05
0248/05
0283/1/05
0444/05
0554/1/05
0942/1/05
0898/05B
0471/05
0518/05
0285/05
0167/05B
0263/05
0097/1/05
0313/05
0286/1/05
0397/05
0400/05
0897/05
0158/1/05
0580/05
0009/05
0372/05
0596/05
0283/2/05
0911/1/05
0283/05
0073/05
0899/05
0092/05B
0813/05
0706/05
0795/05
0312/05
0246/05
0633/05
0898/1/05
0508/1/05
0003/05
0232/05
0361/2/05
0288/05
0329/05
0085/05
0045/05B
0013/05
0085/05B
0022/05
0364/05
0712/05
0911/05B
0872/05
0011/05
0635/1/05
0820/05B
0851/05
0912/1/05
0891/1/05
0911/05
0272/05
0783/05
0084/05
0018/05
0818/05
0286/05B
0247/05
0249/05
0401/05
0543/05B
0314/05
0237/1/05
0241/05
0941/05
0729/05
0167/1/05
0727/05
0578/05
0721/05
0419/05
0746/05
0273/1/05
0686/05
0875/05
0002/05
0715/1/05
0301/05B
0678/05B
0758/05B
0163/1/05
0912/05B
0558/05
0536/05
0873/05
0725/05
0213/05
0430/05
0273/05B
0946/05
0045/05
0010/05
0509/1/05
0435/05
0089/05
0585/05
0728/05
0744/1/05
0271/05
0746/1/05
0397/1/05
0138/05B
0218/05
0446/05
0245/05B
0231/05
0940/05
0789/05
0588/05
0354/05
0572/05
0633/1/05
0603/05
0744/05B
0543/05
0352/05
0287/05
0102/05
0449/05
0788/05
0633/05B
0363/05
0139/05
0595/05
0509/05
0678/05
0769/05
0876/05
0283/05B
0615/05
0471/1/05
0724/05
0002/05B
0189/05
0104/05
0937/05
0316/05
0017/1/05
0211/05B
0820/05
0237/05B
0687/05
0789/05B
0085/1/05
0042/05
0177/05
0568/05
0471/05B
0495/05
0913/05B
0002/1/05
0157/1/05
0744/05
0361/05B
0037/05
0758/05
0726/05
0322/05
0631/05
0092/05
0586/05
0093/1/05
0600/05
0097/05
0575/05
0136/05
0731/05
0853/05
0361/4/05
0898/05
0341/05B
0017/05B
0614/05
0913/05
0758/2/05
0508/05B
0173/05
0913/1/05
0020/05
0301/05
0556/05
0520/05
0045/1/05
0012/05
0694/05
0939/05
0233/05
0942/05B
0234/05
0669/05
0210/1/05
0167/05
0758/1/05
0723/1/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0100/05
0008/05
0688/05
0158/05B
0618/05
0809/05
0338/05
0107/05
0245/1/05
0672/05
0942/05
0301/1/05
0348/05
0485/05
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0943/05
0771/05
0320/05
0508/05
0820/1/05
0361/05
0607/05
0794/05
0917/04B
0901/04
0268/04
0566/1/04
0697/1/04
0835/04
0920/1/04
0969/04
0780/2/04
0525/04
0729/04B
0712/04B
0901/1/04
0712/04
0267/04
0408/04B
0104/04B
0821/04B
0701/1/04
0807/04
0413/04B
0894/1/04
0566/04B
0728/04B
0166/04
0950/04
0710/04B
0929/04
0596/04
0547/04B
0565/04
0697/04B
0336/04
0983/04
0806/04
0408/1/04
0707/1/04
0622/04
0903/04
0984/04
0543/04B
0879/04
0746/1/04
0852/04
0821/1/04
0805/04
0576/04
0720/04
0635/04B
0676/2/04
0782/04
0891/04
0860/04
0676/04B
0701/04B
0482/04
0875/04
0280/04
0586/04
0710/04
0408/04
0298/04B
0917/3/04
0763/04
0951/04
0729/1/04
0894/04
0919/1/04
0571/04
0458/04B
0780/04B
0429/04
0380/04
0128/04B
0871/1/04
0876/04
0301/04
0901/04B
0721/2/04
0763/04B
0871/04B
0728/1/04
0920/04B
0105/04
0507/04B
0917/1/04
0429/04B
0365/04
0693/04
0515/04B
0958/04
0920/04
0441/04
0635/1/04
0763/1/04
0915/04
0818/04
0872/04
0774/03
0490/03B
0774/03B
0061/03B
0663/03
0546/03
0936/03B
0450/03
0504/03
0715/03
0849/03
0061/2/03
0663/03B
0061/1/03
Drucksache 160/1/20

... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV

8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 7a

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

Zu Artikel 2 Nummer 7a

10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV

19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV

22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV


 
 
 


Drucksache 455/1/20

... Legen künftig von der Ausweisung "roter" N-Gebiete betroffene Landwirte einzelbetriebliche Daten zur Höhe der durchgeführten N-Düngung und zu den erzielten Ernteerträgen mit der Bitte um Berücksichtigung dieser Daten bei der Ermittlung der potenziellen Nitratausträge nach § 8 sowie der Ermittlung der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko nach § 9 vor, so müssten die zuständigen Landesbehörden diese Daten aufgrund der o.g. Regelung in Anlage 4 bei der Umsetzung der §§ 8 und 9 AVV GeA berücksichtigen. Da die Mehrzahl der betroffenen Landwirte über entsprechende Betriebsdaten verfügt, ist damit zu rechnen, dass ein Großteil der betroffenen Landwirte die Berücksichtigung ihrer Betriebsdaten bei der Umsetzung der §§ 8 und 9 AVV GeA verlangen wird. Für die zuständigen Landesbehörden ist die Regelung jedoch nur umsetzbar, wenn die in dem anzufügenden Halbsatz genannten drei Voraussetzungen vorliegen, was in dem nach § 15 Absatz 4



Drucksache 109/20

... 4. Der Bundesrat begrüßt weiter, dass die Datenethikkommission eine risikoabhängige Regulierung für algorithmische Systeme vorschlägt, die den Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Schutz vermittelt, Innovationen ermöglicht, Planungssicherheit für Investitionen schafft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/20




Entschließung

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:


 
 
 


Drucksache 168/20 (Beschluss)

... Um diese zu beseitigen sollte die gesetzliche Formulierung geändert werden. Durch die geänderte Formulierung ("...bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung") wird aus dem Gesetzeswortlaut unmissverständlich deutlich, dass die ausdrückliche Eintragung echte Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Erwerber kann sich somit auf das Eintragungserfordernis verlassen und hat nicht mehr das Risiko, bei einer fälschlich unterlassenen Eintragung das Wohnungseigentum nicht zu erwerben bzw. für Geldschulden seines Rechtsvorgängers zu haften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 177/20

... (8) Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/20




1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Inhalt des Vorschlags

4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Artikel 13
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 55
Gesundheitspolitische Maßnahmen

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Artikel 30
Lagerhaltungsmechanismus

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 313/20 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat fordert eine rasche Einigung auf alle notwendigen Rechtsgrundlagen sowohl für REACT-EU als auch für die kommende Förderperiode, um diese enormen Herausforderungen nicht zu einem signifikanten Risiko für den Erfolg der Kohäsionspolitik anwachsen zu lassen, wie es sich aus weiteren und andauernden Planungsunsicherheiten ergäbe. Ebenso fordert er die Kommission auf, ihren Teil der gemeinsamen Verantwortung zu tragen und bei den anstehenden Genehmigungsverfahren für beide Förderperioden pragmatisch, rasch und kooperativ vorzugehen.



Drucksache 274/1/20

... , wird dem Gesundheitsrisiko durch Lärm aus dem Straßenverkehr und auch aus dem Schienenverkehr nach dem Kenntnisstand der Lärmwirkungsforschung nicht gerecht.



Drucksache 211/20 (Beschluss)

... - z.B. der Genehmigung eines Bettgitters - gerade darin, dass hier in höherem Maße ältere Personen, die mit Vorerkrankungen in Alters- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie sonstigen Einrichtungen versorgt werden, betroffen sind. Nach der Risiko-Bewertung des Robert-Koch-Instituts sind gerade diese Personen besonders gefährdet, da eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit besteht, im Ansteckungsfall schwerste Gesundheitsschäden oder gar den Tod davonzutragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/20 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 328/20

... Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein Überblick über das Vorkommen sowie die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren gewonnen werden. Die Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung dieser Krankheit ist gegebenenfalls für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung. Damit ist zum einen nicht nur ein gesicherter wissenschaftlicher Überblick über das Vorkommen der Krankheit gegeben, sondern die Regelung dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Somit ist dem Ziel 3 "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" und dem Indikator 3.1a "Gesundheit und Ernährung, Länger gesund leben" Rechnung getragen. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe b "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." Rechnung getragen, indem durch die Einführung einer Meldepflicht unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit rechtzeitig erkannt und so Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos oder zu seiner Reduzierung auf ein vertretbares Maß ergriffen werden können. Ein unvertretbares Risiko wäre beispielsweise die nach Einführung der Meldepflicht gewonnene Erkenntnis, dass bestimmte Tiere ein Reservoir für SARS-CoV-2 darstellen und sie dadurch andere Menschen über längere Zeiträume infizieren können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 455/2/20

... "Werden keine Gebiete mit hohem Emissionsrisiko nach §§ 7 bis 9 ermittelt, werden die nach § 6 ermittelten Gebiete als mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der



Drucksache 427/1/20

... 2. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach § 58c Absatz 2 Satz 6.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 427/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AMG , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AMG , Nummer 8 Anlage 2 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe d AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe Satz 1 AMG , Buchstabe c - neu - § 58c Absatz 4 Satz 2 AMG , Nummer 2a - neu - § 58d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 58d Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 - neu - AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 58f AMG

§ 58f
Verarbeitung und Übermittlung von Daten


 
 
 


Drucksache 529/20

... 2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/20




§ 8b
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 8c
Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

§ 15a
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

‚Artikel 6 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 33/20

... Für das VSBV-1 stellen als Haustier gehaltene exotische Hörnchen dieses Reservoir dar, während BoDV-1 höchst wahrscheinlich durch die Feldspitzmaus (Crocidura leucodon) übertragen wird. Eine BoDV-1-Infektion führt damit nicht nur bei Pferden, Schafen, Alpakas und anderen Säugetieren zu einer schweren, in der Regel tödlich verlaufenden Gehirnentzündung, sondern in gleicher Weise auch beim Menschen. Im Gegensatz zu den bisher bekannten Reservoirwirten (exotische Hörnchen aus Asien oder Mittelamerika für VSBV-1 und die heimische Feldspitzmaus für BoDV-1), stellen andere Säugetiere und der Mensch sog. "Fehlwirte" dar, die nach heutigem Wissensstand nicht zur Übertragung und Verbreitung der Viren beitragen. Die genauen Expositionsrisiken und Infektionswege vom Reservoirwirt auf den Fehlwirt sind allerdings noch nicht im Detail bekannt. Umso wichtiger ist es, dass die Gebiete mit endemischer Verbreitung von Bornaviren der Säugetiere identifiziert werden und dadurch Risikogebiete für humane Infektionen definiert werden können. Dies gelingt für BoDV-1 am besten durch die systematische Erfassung von Bornavirus-Infektionen bei den klassischen Fehlwirten wie Pferd, Schaf oder Alpaka und für VSBV-1 durch die Erfassung des Vorkommens in Haltungen exotischer Hörnchen. Eine Meldepflicht ist daher unerlässlich, um diese Daten aktuell zu erfassen, und damit auch Gebiete einzugrenzen, die vermehrte Infektionen bei Mensch und Tier erwarten lassen. Bornavirus-Infektionen stellen insbesondere in solchen Gebieten wichtige Differentialdiagnosen bei neurologischen Erkrankungen dar. Die geplante Meldepflicht unterstützt zudem die geplante Meldeplicht für humane Bornavirus-Infektionen (eine entsprechende Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung

§ 44b
Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

§ 44c
Verbot der Übernahme

§ 44d
Anzeige der Kennzeichnung

Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 5
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 6
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Artikel 7
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 29/20

... -armes Europa durch Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements"2, wodurch das Klimaschutzübereinkommen von Paris umgesetzt werden soll. Gemäß dem Vorschlag der Kommission wird sich ein erheblicher Teil der Kohäsionsmittel auf diese Priorität konzentrieren. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren geht es nun darum, diesen Anteil festzuschreiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/20




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Der Fonds für einen gerechten Übergang

Planung des Fonds für einen gerechten Übergang

Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Spezifisches Ziel

Artikel 3
Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum

Artikel 4
Umfang der Unterstützung

Artikel 5
Ausschluss vom Anwendungsbereich

Artikel 6
Planung der JFT-Mittel

Artikel 7
Territorialer Plan für einen gerechten Übergang

Artikel 8
Indikatoren

Artikel 9
Finanzkorrekturen

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Inkrafttreten

Finanzbogen

ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Anhang I
Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang II
MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG

1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]

1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung

1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1

2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet

2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft

2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität

2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen

2.4 Arten der geplanten Vorhaben

2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren

Tabelle

Tabelle

3. Governancemechanismsen

3.1. Partnerschaft

3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle n

Anhang III
REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN (RCO) und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN (RCR) für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2


 
 
 


Drucksache 28/20

... Der Fonds "InvestEU" wird im Zeitraum 2021-2030 rund 279 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen klima- und umweltbezogenen Investitionen anstoßen, indem eine EU-Haushaltsgarantie bereitgestellt wird, um das Risiko bei Finanzierungen und Investitionen zu verringern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 28/20




Mitteilung

1. Einleitung

Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals

Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa

2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG

3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN

Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen

3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen

3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU

3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute

4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN

4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken

4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor

4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen

4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren

4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude

4.3.3. Beihilfen für Fernwärme

4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken

4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft

5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte

5.1.1. Behörden unterstützen

5.1.2. Projektträger unterstützen

5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit

6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang

6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang

6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU

6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor

6.4. Technische Hilfe und Beratung

7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 262/1/20

... Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren - in der Regel Kommunen - gegen das Risiko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versicherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die beihilfeberechtigten Beschäftigten ausbezahlt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG

2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 295/1/20

... 36. Der Bundesrat sieht deshalb mit Sorge, dass die für einen reibungslosen Übergang zur neuen Förderperiode nötige Planungssicherheit nicht gegeben sein wird. Fehlende Rechtssicherheit zu Beginn der neuen Förderperiode kann das Vertrauen der Förderempfängerinnen und -empfänger in die EU empfindlich stören. Schlimmstenfalls werden Projekte erst gar nicht beantragt. Dies ist insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung in Anbetracht der aktuellen Herausforderungen zur Einhaltung der Klimaziele ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sollten die MFR-Verhandlungen bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 1. Januar 2021 nicht zu einem Ergebnis kommen, müssen zeitnah Übergangslösungen vereinbart werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/1/20




I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20

3 Allgemeines

3 Ausgaben

3 Einnahmen

3 Verfahren

II. Zu BR-Drucksache 295/20


 
 
 


Drucksache 157/20

... Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 30. Oktober 2018 eine umfassende "Gesundheitliche Bewertung von humanpathogenen Parasiten in Wild" vorgelegt. In dieser Bewertung wird ausgeführt, dass Sumpfbiber zwar grundsätzlich für eine Trichineninfektion empfänglich seien, wie mit Infektionsversuchen nachgewiesen worden sei. Es gebe in Europa auch vereinzelte Berichte aus den Jahren 1936 und 1980 über Trichinenfunde bei Sumpfbibern. Es habe sich aber um Tiere gehandelt, die in Pelztierfarmen gehalten worden seien. In beiden Fällen vermuteten die Autoren, dass die Infektion durch die Verfütterung von Küchenabfällen mit Fleischbestandteilen (Schwein oder relevantes Wild) erfolgte. Die Publikation aus dem Jahr 1936 war der Auslöser dafür, dass der Sumpfbiber als Wild eingestuft worden ist, "das Träger von Trichinen sein kann". In seiner Risikobewertung stellt das BfR aber fest, dass ihm Trichinenfunde bei freilebenden Sumpfbibern nicht bekannt seien. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Sumpfbiber aus der Pflicht zur Untersuchung auf Trichinellen auszunehmen, ohne dass dies mit einer Verringerung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden wäre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

§ 2a
Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624

§ 4
Personal von Schlachtbetrieben

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 75/1/20

... a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bitte des Bundesrates abgelehnt wurde, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich auch unter Einbindung der Länder, die die Verantwortung für die regionale Gesundheitsversorgung innehaben, festgelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/1/20




2. Zu Artikel 0 Änderung des AMG und Artikel 5 Nummer 9a § 129 Absatz 4c SGB V

4. Zu Artikel 5 § 125 SGB V

5. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

6. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV


 
 
 


Drucksache 141/20

... Die Bekämpfung von Übergewicht und Adipositas ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Bundesregierung. Die für Deutschland verfügbaren Daten zur Zuckerzufuhr zeigen, dass Säuglinge und Kleinkinder mehr zugesetzten Zucker verzehren als empfohlen wird. Ein Verzicht auf Zucker in den so genannten Säuglings- und Kleinkindertees hat zusammen mit der Empfehlung, vor der Verabreichung diese Erzeugnisse nicht nachzusüßen, das Potential, einen deutlichen Beitrag zur Reduktion des Zuckerverzehrs bei Säuglingen und Kleinkindern und damit zu deren Gesundheitsschutz zu leisten. Nationale Daten zeigen, dass je nach Altersgruppe und Geschlecht 47 bis 61 % der Säuglinge und Kleinkinder zwischen 0,5 und unter drei Jahren Tee verzehren. Daten zum Verzehr im ersten Lebenshalbjahr liegen nicht vor. Nach Berechnungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entspräche die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde, in etwa einem Drittel der Menge, die Säuglinge und einjährige Kleinkinder täglich über die Empfehlung der ESPGHAN hinaus aufnehmen. Für die gesamte Zielgruppe der unter Dreijährigen läge die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde bei gut einem Fünftel dieser Menge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 141/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 7
Begriffsbestimmungen

§ 8
Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen

§ 9
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 12
Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Begriffsbestimmungen § 7

Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 96/20 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung, dass die digitale Kompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes und risikofreies Handeln im Internet der Dinge ist. Die Kommission sollte daher ein entsprechendes Sensibilisierungskonzept für die Bürgerinnen und Bürger der EU entwickeln sowie zeitnahe Informationen zu KI und algorithmenbasierten Entscheidungen zur Verfügung stellen. Verstärkte Verbraucherbildung und Sensibilisierung darf aber nicht zur Folge haben, dass die Verantwortung gänzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wird. Sicheres und selbstbestimmtes Handeln in einer digitalisierten Umgebung verlangt vielmehr auch, dass die Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Herstellung verbraucher- und datenschutzfreundlicher Angebote verpflichtet werden.



Drucksache 262/20 (Beschluss)

... Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren - in der Regel Kommunen - gegen das Risiko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versicherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die beihilfeberechtigten Beschäftigten ausbezahlt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 2 Nummer 5 VersStG


 
 
 


Drucksache 74/20

... (2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/20




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a
Anwendungsbereich

§ 152b
Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 152c
Bewertung von Sanierungsplänen

§ 152d
Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 152e
Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

§ 152f
Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

§ 152g
Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

§ 152h
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 152i
Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152j
Instrument der Vertragsbeendigung

§ 152k
Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

§ 152l
Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152m
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

§ 152n
Rechtsschutz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 31
Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 5
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 10
Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Artikel 11
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Artikel 12
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 185/20

... - Das zunehmende Stapelgewicht bewirkt eine Massenwirkung auf die jeweiligen Stapel in der Container-Bay. - Die in der Praxis geduldete Überladung von bis zu 5% von Containern und die Unkenntnis, wo genau diese Gewichte liegen, ist ein Risiko, das die Schiffsführung berücksichtigen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/20




3 Inhalt:

1. Einführung

2. Wegeführung und Schiffskonzentration anhand von Verkehrsdaten des Schiffsaufkommens für den deutschen Bereich der Verkehrstrennungsgebiete VTG Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach

3. Meeresbedingungen in der deutschen Bucht

3.1 Bathymetrische Seegebietsanalyse

3.2 Hydrologische Analyse und Bewertung der Seegebiete Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach;

4 Seegang

Container über Bord

4. Unfallaufkommen

5. Verhalten von Ultra Large Container Ships ULCS im Seegang

Beförderung von Containern an Deck

Zurren von Containern an Deck

Masse der Container

Stauung im Container

4 Zusammenfassung:

6. Schlussfolgerungen

3 Fazit:

1. Schifffahrtsroute:

2. Containerverfolgung:


 
 
 


Drucksache 88/20

... Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Europäischen Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission 2008 die Mitteilung zu einer "Rohstoffinitiative" (KOM (2008)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht

§ 9
Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.

§ 9a
Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 11
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht

§ 26
Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26a
Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

§ 62a
Informationspflicht der Lieferanten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 11

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 30

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 34

Zu Nummer 32

VII. Weitere Kosten

1. Gesamtergebnis

2. Im Einzelnen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Buchstabe b

Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

5 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 23

1. § 23 Absatz 1

2. § 23 Absatz 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 1

§ 23
Absatz 2 Nummer 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 3

§ 23
Absatz 2 Nummer 4

§ 23
Absatz 2 Nummer 5

§ 23
Absatz 2 Nummer 6

§ 23
Absatz 2 Nummer 7

§ 23
Absatz 2 Nummer 8

§ 23
Absatz 2 Nummer 9

§ 23
Absatz 2 Nummer 10

Zu § 24

§ 24
Nummer 1

§ 24
Nummer 2

§ 24
Nummer 3

§ 24
Nummer 4

§ 24
Nummer 5

§ 24
Nummer 6

§ 24
Nummer 7

§ 24
Nummer 8

§ 24
Nummer 9

§ 24
Nummer 10

Zu § 25

§ 25
Absatz 1 Nummer 1

§ 25
Absatz 1 Nummer 2

§ 25
Absatz 1 Nummer 3

§ 25
Absatz 1 Nummer 4

§ 25
Absatz 1 Nummer 5

§ 25
Absatz 1 Nummer 6

§ 25
Absatz 1 Nummer 7

§ 25
Absatz 1 Nummer 8

§ 25
Absatz 1 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 1

§ 25
Absatz 2 Nummer 2

§ 25
Absatz 2 Nummer 3

§ 25
Absatz 2 Nummer 4

§ 25
Absatz 2 Nummer 5

§ 25
Absatz 2 Nummer 6

§ 25
Absatz 2 Nummer 7

§ 25
Absatz 2 Nummer 8

§ 25
Absatz 2 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 10

§ 25
Absatz 2 Nummer 11

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.2 Erfüllungsaufwand

11.3 Weitere Kosten

11.4 Umsetzung von EU-Recht

11.5. One in one out-Regel

11.6 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 308/1/20

... 2. Allerdings ist es aus Sicht des Bundesrates für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass alle regionalen Förderbanken auch ab 2021 - wie bisher - von EU-Garantien profitieren und diesen Vorteil an deutsche Unternehmen weitergeben können. Dies setzt voraus, dass regionale Förderbanken - wie in der Vergangenheit - sowohl sogenannte capped als auch uncapped (InnovFin-)Garantien weiterhin in Anspruch nehmen können. Sogenannte uncapped Garantien führen zu einer berechenbaren Eigenkapital- und Risikoentlastung der regionalen Förderbanken, sodass damit KMU bessere Konditionen angeboten werden können. Sollten künftig von der Kommission über den Europäischen Investitionsfonds keine sogenannten uncapped Garantien mehr bereitgestellt werden, so verringert sich dadurch die Attraktivität der Garantieinstrumente, insbesondere bei jungen und innovativen Unternehmen mit geringem Eigenkapital und fehlenden Sicherheiten.



Drucksache 337/20

... "Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds "Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF"(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG)".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 337/20




Artikel 1
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG).

‚Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 295/20 (Beschluss)

... 23. Er sieht deshalb mit Sorge, dass die für einen reibungslosen Übergang zur neuen Förderperiode nötige Planungssicherheit nicht gegeben sein wird. Fehlende Rechtssicherheit zu Beginn der neuen Förderperiode kann das Vertrauen der Förderempfängerinnen und -empfänger in die EU empfindlich stören. Schlimmstenfalls werden Projekte erst gar nicht beantragt. Dies ist insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung in Anbetracht der aktuellen Herausforderungen zur Einhaltung der Klimaziele ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sollten die MFR-Verhandlungen bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 1. Januar 2021 nicht zu einem Ergebnis kommen, müssen zeitnah Übergangslösungen vereinbart werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20 (Beschluss)




I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20

3 Allgemeines

3 Ausgaben

3 Einnahmen

3 Verfahren

II. Zu BR-Drucksache 295/20


 
 
 


Drucksache 109/20 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt weiter, dass die DEK eine risikoabhängige Regulierung für algorithmische Systeme vorschlägt, die den Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Schutz vermittelt, Forschung und Wissenschaft ermöglicht, Grundlagen für Innovation bietet, Innovationen ermöglicht, Planungssicherheit für Investitionen schafft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt. Er unterstützt die Empfehlungen zur Stärkung der Transparenzanforderungen an algorithmische Systeme und die Etablierung von Rechenschaftsstrukturen. Aus Sicht des Bundesrates sind aber zentrale datenethische Fragen weiterhin offen, die bei einer Regulierung geklärt werden müssen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die bestehenden Diskriminierungsverbote ausreichend sind und wie die Grenzen von Datenauswertungen und algorithmischen Entscheidungen definiert werden können, mit denen der notwendige Schutz der betroffenen Grundrechte sowie der von der DEK und der Kommission geforderte menschenzentrierte Ansatz sichergestellt werden können. Mit Blick auf die hohe globale Dynamik der Entwicklungen regt der Bundesrat eine enge Zusammenarbeit zwischen Staat, Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Wirtschaft an, um Prozesse und Verfahren zu entwickeln, die unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit und Transparenz so effizient wie möglich ablaufen können.



Drucksache 426/2/20

... Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalten, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 zu konkretisieren.



Drucksache 306/1/20

... 5. Der Bundesrat sieht sich zudem zu der Aufforderung veranlasst, das anstehende Legislativverfahren auf das Fundament einer gründlichen Sach- und Risikoanalyse zu stellen. Maßgebliche Elemente, die vor Vorlage eines neuen Beschlussvorschlags vorgenommen werden sollten, fehlen leider: Wie schon im Jahr 2017 wurde erneut kein Konsultationsverfahren der Interessenträger vorgenommen, die Einholung und Nutzung von Expertenwissen ist entfallen und eine Folgenabschätzung wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Kommission verteidigt dieses Vorgehen damit, dass aufgrund der Dringlichkeit dieser Situation diese Verfahrensschritte entbehrlich seien; dafür gäbe es keine Zeit. Dies sieht der Bundesrat dezidiert nicht so. Gerade weil die bestehende Lage sehr komplex ist und Ziel aller Änderungen stets ein tragfähiges Krisenmanagement- und -reaktionsmodell sein sollte, wäre es von hoher Wichtigkeit, erst einmal die aktuelle Situation der EU kritisch zu analysieren, bevor endgültige Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der aktuellen Krise handelt es sich in erster Linie um eine medizinische Krise, die vor allem den Infektionsschutz und das Gesundheitsmanagement betrifft. Daraus leitet die Kommission ab, dass das europäische Katastrophenschutzverfahren als Ganzes abgeändert werden müsste. Gerade wenn ein solch allumfassender, sektorübergreifender Ansatz gewählt würde, kann aus Sicht des Bundesrates nicht auf eine Konsultation, externes Expertenwissen zahlreicher Fachbereiche und eine Folgenabschätzung verzichtet werden. Auch wird die zeitliche Dringlichkeit anders bewertet: In allen europäischen Ländern hat sich die Lage zunächst verbessert: Die Infektionszahlen sinken ab, die Patientenzahlen in den Krankenhäusern sind spürbar gesunken und Lockdown-Maßnahmen werden aufgehoben. Deshalb wäre es nun möglich, die beschriebenen, vorzuschaltenden Schritte zügig, aber eben auch sehr fundiert anzugehen und durchzuführen. Doch selbst wenn man von dem Risiko einer zweiten pandemischen Welle in diesem Jahr ausgeht, wäre ein beschleunigtes Verfahren zur Reform des Katastrophenschutzverfahrens schon zeitlich nicht dazu geeignet, termingerecht andere und vorgeblich bessere Handlungsmöglichkeiten zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/1/20




8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement

10. Zu Artikel 12: rescEU


 
 
 


Drucksache 255/20

... Soweit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Verbreitung des Virus zu verringern, sollten pauschale Beschränkungen des freien Verkehrs aus und in andere(n) Gebiete(n) oder Regionen in Mitgliedstaaten mit ähnlichem Gesamtrisikoprofil durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden, die die physischen Distanzierungsmaßnahmen und eine wirksame Rückverfolgung und Untersuchung von Verdachtsfällen ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 255/20




I. Einleitung

II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN

a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit

b Wiederherstellung sicheren Verkehrs

c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken

d. Nutzung digitaler Technologien

e. Schutz der Rechte

III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN

a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus

b Die Auswirkungen der Krise

c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe

d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung

e Rettung von Arbeitsplätzen

f Förderung des lokalen Tourismus

IV. Zusammenarbeit

V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft


 
 
 


Drucksache 57/20

... V gestrichen. Zudem stellt das PEI bei Lieferengpässen von Impfstoffen risikogestuft mit dem RKI und der STIKO abgestimmte Informationen bereit, welche alternativen Impfstoffe verfügbar sind oder welche geänderten Impfstrategien empfohlen werden.



Drucksache 468/20 (Beschluss)

... Allerdings gehen die im Gesetz enthaltenen Regelungen aus Sicht des Bundesrates nicht weit genug. Es werden weiterhin insbesondere nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter hinsichtlich einiger werblicher Aspekte privilegiert, obgleich in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen.



Drucksache 386/20

... Derzeit ist hinsichtlich der ASP die Gefahrenlage bedrohlich. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko eines Eintrags von ASP aus Polen nach Deutschland durch infizierte Wildschweine in der Nähe zu betroffenen Gebieten als "hoch" ein. In Polen wurden nur knapp mehr als 10 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt infizierte Wildschweine gefunden. Ohne Schutzmaßnahmen ist somit von einem Eintrag in absehbarer Zukunft auszugehen. Angesichts der Nähe der ASP-Fälle und des organisatorischen und administrativen Aufwands bedarf es eines zügigen Einleitens der Schutzmaßnahmen. Derzeit sind zunächst drei Länder und insgesamt fast 500 km Grenze betroffen. Ein Eintrag der ASP in Deutschland hätte jedoch wirtschaftliche (Export-)Konsequenzen über diese drei Länder hinaus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 386/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... bb) Die Absicherung von tiefengeothermischen Projekten zu verbessern. Hierfür wäre die Etablierung eines bundesweiten Wärmenetztransformationsfonds geeignet, deren Mittel in Form von Bürgschaften zur Risikoabsicherung eingesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG

§ 39a
Entschädigung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG

21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG

22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG

23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG

25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG

28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1

31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG

34. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG

81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 96/1/20

... 22. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung, dass die digitale Kompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes und risikofreies Handeln im Internet der Dinge ist. Die Kommission sollte daher ein entsprechendes Sensibilisierungskonzept für die Bürgerinnen und Bürger der EU entwickeln sowie zeitnahe Informationen zu KI und algorithmenbasierten Entscheidungen zur Verfügung stellen. Verstärkte Verbraucherbildung und Sensibilisierung darf aber nicht zur Folge haben, dass die Verantwortung gänzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wird. Sicheres und selbstbestimmtes Handeln in einer digitalisierten Umgebung verlangt vielmehr auch, dass die Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Herstellung verbraucher- und datenschutzfreundlicher Angebote verpflichtet werden.



Drucksache 33/20 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der im Sommer 2017 gehäuften Ausbrüche der Ansteckenden Blutarmut bei Equiden, die an pferdesportlichen Veranstaltungen teilgenommen hatten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren zu gewährleisten. Dem jeweiligen Veranstalter wird nunmehr auferlegt, ein Register zu führen, in das bestimmte Daten zu Pferden und ihren Haltern einzutragen sind. Insoweit sollen bereits im Vorfeld von möglichen Infektionen mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut ausreichende Daten vorliegen, die epidemiologische Untersuchungen erheblich erleichtern und insoweit das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion mindern sollen. Bei den teilnehmenden Equiden handelt es sich neben den aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Equiden auch um solche Tiere, die zwar gemeldet sind, aus welchem Grund auch immer aber nicht aktiv teilnehmen (Absatz 1). Die Aufbewahrungsfrist des Registers beträgt drei Jahre und richtet sich nach den bewährten Regelungen für Kontrollbücher anderer Arten (Absatz 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/20 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung

12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung

13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung

14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010

‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung

§ 3a
Veranstaltungen mit Einhufern


 
 
 


Drucksache 194/20

... Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung dient der Abdeckung eines Risikos aus der Inanspruchnahme des Bundes im Zusammenhang mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 aufgrund einer Ergänzung durch einen KfW-Schnellkredit 2020 (Liquiditätshilfe, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten).



Drucksache 233/20

... (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/20




§ 109a
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 125
Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

§ 126
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 127
Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten.

§ 311
Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

‚Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 331
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

‚Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes

§ 210
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. ‘

‚Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

‚Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 139/20

... Die COVID-19-Pandemie hat Auswirkungen auf die globalen Finanzmärkte. Ende Februar gaben die weltweiten Aktienmärkte und die Märkte für andere risikoreiche Vermögenswerte infolge einer Flucht in sichere Anlagen stark nach. Gleichzeitig stiegen die Preise für sichere Anlageformen infolge der wachsenden Nachfrage an: Die Renditen für US-Staatsanleihen (die "sichere Finanzanlage letzter Instanz") gingen drastisch zurück. Die Aktienkurse in allen Branchen fielen weltweit. Die Aufschläge auf Staatsanleihen stärker gefährdeter Mitgliedstaaten stiegen. Die Renditen von nicht als "Investment Grade" eingestuften Unternehmensanleihen kletterten nach oben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/20




1. Einleitung

2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen

3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt

3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG

3.2. Verkehr

3.3. TOURISMUS

4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE

4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen

AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR

4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG

4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE

5. Staatliche Beihilfen

6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS

7. Schlussfolgerung

ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Anhang 1
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE

Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020

Anhang 2
- Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN

Anhang 3
- Staatliche Beihilfen


 
 
 


Drucksache 494/20

... 1. Europa sieht sich gegenwärtig mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Globaler Wettbewerbsdruck und technologische Entwicklungen erfordern ebenso gesamteuropäische Antworten wie beschleunigte demographische Prozesse (zum Beispiel fortschreitende Alterung oder Migration), ökonomische Unsicherheiten oder gesundheitliche und ökologische Risikolagen. Mit dem europäischen Grünen Deal, dem Vorschlag zur Aufstockung des EU-Haushaltes (Next Generation Europe) oder der Digitalstrategie beschreitet Europa einen ambitionierten Weg, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 160/20 (Beschluss)

... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/20 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV

8. Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV

9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV

10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV

11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b Nummer 2 wird wie folgt geändert:

12. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV

19. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV

20. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV

22. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 3
Inkrafttreten

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 265/20 (Beschluss)

... Hier fallen Altbatterien zukünftig in großer Menge in privaten Haushaltungen an. Obwohl diese Batterien "gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können" (Definition für Gerätebatterien nach § 2 Absatz 4) stellen sie rechtlich Industriebatterien dar, so dass die für Gerätebatterien eingerichteten Rücknahmesysteme nicht greifen. Während E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter nach Gebrauch als Elektroaltgerät bei kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können, muss der eingebaute Akku als "Industriebatterie" in der Regel beim Vertreiber abgegeben werden. Diese Regelung ist nicht verbraucherfreundlich und birgt das Risiko der illegalen Entsorgung. Zum überwiegenden Anteil handelt es sich dabei um Lithium- Akkus, die - anders als Bleibatterien - einen negativen Marktwert aufweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

§ 01
Ziel des Gesetzes

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 2 Absatz 11 BattG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BattG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 - neu - BattG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 9 Absatz 1 Satz 4 BattG

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13 Absatz 3 - neu - BattG

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 3 Satz 2a - neu - BattG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 3a - neu - BattG

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 BattG

11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 2 BattG

12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BattG

13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26 Absatz 2 Satz 1 BattG

14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e - neu - und Buchstabe f - neu - § 27 Nummer 5 - neu - und Nummer 6 - neu - BattG

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii § 29 Absatz 1 Nummer 14a BattG

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 17a - neu - BattG

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 13/1/20

... Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für die in § 34 Absatz 4 Satz 4 GeolDG-E geregelte öffentliche Bereitstellung staatlicher 3D-Modelle des Untergrunds, die im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erstellt werden. Diese 3D-Modelle können nach der vorgenannten Regelung gegebenenfalls Aufschlüsse über nichtstaatliche Fach- oder Bewertungsdaten geben, sodass auch hier etwaige Geheimhaltungsinteressen der ursprünglichen Dateninhaber betroffen sein können. Dennoch sieht der Gesetzentwurf in § 34 Absatz 4 Satz 5 GeolDG-E aufgrund der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Regelungen nach Absatz 3 in diesen Fällen vor, dass die Dateninhaber vor der Veröffentlichung des 3D-Modells nicht anzuhören sind und ihnen eine entsprechende Entscheidung auch nicht zugestellt wird. Dies ist der Fall, obwohl ein 3D-Modell nach dem Gesetzestext nur unter der Voraussetzung, dass selbiges zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen "erforderlich" ist, mit nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten veröffentlicht werden darf, was einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist. Da die betroffenen Dateninhaber nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden sind, haben diese jedoch gegebenenfalls überhaupt keine Kenntnis von dem Vorhaben der zuständigen Behörde. Entsprechend besteht das Risiko, dass eine gerichtliche Prüfung, ob die "Erforderlichkeitsklausel" des Satzes 4 auch mit Blick auf die diejenigen Untergrundinformationen, die Aufschluss über Fach- oder Bewertungsdaten geben, eingehalten ist, faktisch leerläuft, wenn eine Kenntnisnahme der Dateninhaber von dem 3D-Modell erst nach dessen Veröffentlichung erfolgt und damit bereits ein Zugriff beliebiger Dritter auf diese Informationen besteht. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht hinnehmbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein*

6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG

11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG

24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,

27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG

29. Zu § 27 GeolDG

30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG

32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG

33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG

34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie

36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5

37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 87/20

... In der derzeitigen Kommunikations- und Diskussionskultur im Netz ist nicht selten ein vergifteter und hasserfüllter Ton festzustellen, der wiederum andere Nutzer davon abhält, ihre Meinung frei und offen zu äußern aus Angst, Opfer von Anfeindungen oder Bedrohungen zu werden. Das große Potential von sozialen Netzwerken, eine breite Diskussion zu ermöglichen, kehrt sich damit ins Gegenteil um. Die große Breitenwirkung, die einer Anfeindung oder Bedrohung im Netz zukommt, verstärkt deren Wirkung und hat das Potential, nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf Dritte einschüchternd zu wirken. Ein anderes Risiko besteht darin, dass öffentlich ausgesprochene Drohungen dazu beitragen, dass die Hemmschwelle zur Tatausführung beim Verfasser des Inhalts oder bei Dritten, die die Drohung wahrnehmen, sinkt. Wie real dieses Risiko ist, zeigen in der Bundesrepublik Deutschland die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 168/1/20

... Um diese zu beseitigen sollte die gesetzliche Formulierung geändert werden. Durch die geänderte Formulierung ("...bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung") wird aus dem Gesetzeswortlaut unmissverständlich deutlich, dass die ausdrückliche Eintragung echte Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Erwerber kann sich somit auf das Eintragungserfordernis verlassen und hat nicht mehr das Risiko, bei einer fälschlich unterlassenen Eintragung das Wohnungseigentum nicht zu erwerben bzw. für Geldschulden seines Rechtsvorgängers zu haften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 279/1/20

... Die Kommission ihrerseits hatte im Zuge der Rücknahme des Richtlinienvorschlags angekündigt, dem europäischen Bodenschutz weiter verpflichtet zu bleiben und einen entsprechenden Paragraphen in das 7. Umweltaktionsprogramm (UAP) aufgenommen. Danach sollten die "Union und ihre Mitgliedstaaten [...] sobald wie möglich darüber nachdenken, wie sich Bodenqualitätsfragen mithilfe eines zielorientierten und verhältnismäßigen risikobasierten Ansatzes innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens regeln lassen ...". Dieser Verpflichtung aus dem 7. UAP ist die Kommission im Jahr 2015 durch die Einrichtung einer Expertengruppe nachgekommen.



Drucksache 86/20

... Darüber hinaus ist für eine bedarfsgerechte Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten zu gewährleisten, dass Potenziale der Beatmungsentwöhnung im stationären Sektor ausgeschöpft werden. Die hohe Zahl von aus dem Krankenhaus als Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten entlassenen Patientinnen und Patienten ist kritisch zu bewerten. Dafür werden insbesondere Fehlanreize und Versorgungslücken im Übergang von stationärer zur ambulanten Behandlung als Gründe genannt. Soweit keine qualifizierte Entwöhnung erfolgt oder diese während der ursprünglichen Indikation für stationäre Behandlung erfolglos bleibt, besteht das Risiko, dass die Patientinnen oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Gesetzliche Krankenversicherung

3. Soziale Pflegeversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 37c
Außerklinische Intensivpflege

§ 111b
Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

§ 132j
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

Soziale Pflegeversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Demografische Aspekte

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bbbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 362/20

... , die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Gegenwärtig erfolgt die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Deutschland noch ausnahmslos mittels der sogenannten "Elektronischen Fußfessel", also einem Sender, der am Unterschenkel der verurteilten Person mit einem flexiblen, aber stabilen Befestigungsband angebracht wird. Das Befestigungsband lässt sich unbefugt nur mit erheblichem Kraftaufwand unter Zuhilfenahme geeigneten Schneidewerkzeugs entfernen. Bislang gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die Geräte zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung der verurteilten Person gegen ihren Willen anzulegen. Dieser Umstand kann insbesondere im Zusammenhang mit solchen Probandinnen und Probanden Gefahren hervorrufen, bei denen die Elektronische Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht zum Schutz potenzieller Opfer und damit zur Überwachung einer Verbotszone angeordnet wurde. Um zu verhindern, dass nicht kooperierende Risikoprobanden in einem solchen Fall ohne den für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlichen Sender am Fuß mit unkalkulierbarem Risiko für die zu schützenden Opfer (zunächst) aus der Justizvollzuganstalt in Freiheit entlassen werden müssen, kommt strafprozessual derzeit nur die Möglichkeit der Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls gegen die verurteilte Person wegen eines Weisungsverstoßes gem. § 145a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/20




A. Rechtslage und Problem

1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht

2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen

1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht

2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 264/20

... Ziel der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 vom 19. Mai 2020 des Rates ist es, die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen, um Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf besonders stark betroffene Sektoren abzumildern. Es soll Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Gesundheitsbereich unterstützen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Arbeitsplätze und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen. Das neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) ist ein ergänzendes befristetes Instrument, das finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 100 Milliarden EUR in Form von Darlehen der Union an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Um die Vereinbarkeit der aus diesen Unionsdarlehen resultierenden Eventualverbindlichkeit mit den Haushaltsvorgaben der EU zu gewährleisten, sind Garantien der Mitgliedstaaten für den Unionshaushalt in Höhe von 25 Prozent der gewährten Darlehen vorgesehen, wobei die Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich erfolgt. Die Finanzmittel werden in Form von Darlehen bereitgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Gewährleistungsermächtigung

§ 2
Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 33/1/20

... Vor dem Hintergrund der im Sommer 2017 gehäuften Ausbrüche der Ansteckenden Blutarmut bei Equiden, die an pferdesportlichen Veranstaltungen teilgenommen hatten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren zu gewährleisten. Dem jeweiligen Veranstalter wird nunmehr auferlegt, ein Register zu führen, in das bestimmte Daten zu Pferden und ihren Haltern einzutragen sind. Insoweit sollen bereits im Vorfeld von möglichen Infektionen mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut ausreichende Daten vorliegen, die epidemiologische Untersuchungen erheblich erleichtern und insoweit das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion mindern sollen. Bei den teilnehmenden Equiden handelt es sich neben den aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Equiden auch um solche Tiere, die zwar gemeldet sind, aus welchem Grund auch immer aber nicht aktiv teilnehmen (Absatz 1). Die Aufbewahrungsfrist des Registers beträgt drei Jahre und richtet sich nach den bewährten Regelungen für Kontrollbücher anderer Arten (Absatz 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung

8. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung

13. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung

14. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung

16. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010

‚Artikel 8a Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

§ 3a
Veranstaltungen mit Einhufern


 
 
 


Drucksache 98/20

... Die Herbstdüngung auf Ackerland ist durch § 6 Absatz 8 DüV bis auf die Ausnahmen in § 6 Absatz 9 DüV ausgeschlossen, da im Herbst ein erhöhtes Risiko der Nitratverlagerung besteht. Bei Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste besteht im Herbst die Möglichkeit in Abhängigkeit eines vorliegenden Stickstoffdüngebedarfs, bis zur Höhe dieses Bedarfs, jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar, zu düngen. Die im Herbst des Vorjahres zu Winterraps oder Wintergerste aufgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff ist künftig bei der Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff anzurechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung1

§ 8
Nährstoffvergleich (aufgehoben)

§ 9
Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben).

§ 13a
Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen

§ 15
Übergangsvorschrift

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung

Bundesweite Maßnahmen:

Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft W

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe ad

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten

Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs

Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht

Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025

Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags

Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.

Verwaltung der Länder

II.2. Weitere Kosten

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5 KMU-Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 106/20 (Beschluss)

... befugt, vom Inhalt beschädigter Postsendungen zur Sicherung des Inhalts Kenntnis zu nehmen. Dabei werden durch die Beschäftigten der Postdienstleister in den Briefsendungen vielfach Betäubungsmittel gefunden, teilweise in erheblichen Mengen. In diesem Zusammenhang ist eine Zunahme des Handeltreibens mit inkriminierten Gütern unter Inanspruchnahme von Postdienstleistern zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist insbesondere auf die Möglichkeit zurückzuführen, im sogenannten "Darknet" unter Nutzung von "Treuhandsystemen" zur Bezahlung dieser Güter, entsprechende illegale Transaktionen "gefahrlos" abwickeln zu können. Für die Handelnden besteht weder das Risiko eines "Zahlungsausfalls" noch muss sich die, regelmäßig gewerbsmäßig handelnden, Versenderinnen oder Versender der Waren in die "kritische Situation" der Übergabe der betreffenden Güter begeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 106/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 30/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende


 
 
 


Drucksache 5/20

... Konversionsbehandlungen können bei Minderjährigen bewirken, dass sie ihre sexuelle und geschlechtliche Identität, also einen Teil ihrer Persönlichkeit, mit einer behandlungsbedürftigen Krankheit gleichsetzen und ablehnen. Dies kann schwere psychische Belastungen nach sich ziehen (vgl. Klose/Stedtfeld, aaO, S. 89-94). Studien belegen, dass Konversionsbehandlungen bei Minderjährigen ein besonders hohes Risiko negativer Effekte bergen, wie Angst, Depression, Suizidalität, Beziehungsproblemen, Alkoholmissbrauch, Selbsthass und Homophobie [Burgi, aaO, S. 4, 5]. Der Schutz der Rechtsgüter (sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung, Körperintegrität, Ehre und Achtungsanspruch) dieser besonders vulneralen Personen genießt Vorrang gegenüber den durch ein Verbot möglicherweise beeinträchtigten Freiheitsrechten der Behandler. Unter Abwägung der Schutzinteressen ist daher bei Personen unter 18 Jahren ein umfassendes Verbot von Konversionsbehandlungen geboten. Personen unter 18 Jahren können infolge des generellen Verbots in Absatz 1 in eine Konversionsbehandlung somit nicht wirksam einwilligen. Diese feste Altersgrenze dient der Rechtsklarheit und trägt den erheblichen Verletzungen durch eine Konversionsbehandlung Rechnung (siehe die vorstehenden Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung, insbesondere unter der Nummer 1 Buchstabe c) und d). Sie konkretisiert damit die allgemeinen Vorgabe, wonach die Anforderungen an eine Einsichtsfähigkeit umso strenger sind, je schwerwiegender die in Rede stehende Behandlung und die damit verbundenen Folgen sind bzw. sein können (vgl. allgemein zur Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen bei strafrechtlich geschüzten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, LK Rönnau, StGB, 12. Auflage 2007, vor §§ 32 ff. Rn. 195 mwN).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

§ 4
Einrichtung eines Beratungsangebots

§ 5
Strafvorschriften

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund, Notwendigkeit und Zielsetzung der Regelungen

1. Hintergrund

a Keine Krankheit

b Keine Indikation für Konversionsbehandlungen

c Nachweis erheblicher gesundheitlicher Schäden

2. Notwendigkeit der Regelungen

a Spezifisches Unrecht

b Handlungsbedarf

3. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5042, BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 251/20

... es sind. In Deutschland wurden höhere Gehalte bisher lediglich an den Repellentien Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin in handgepflückten Erzeugnissen gefunden. Biozid-Produkte mit diesen Wirkstoffen werden direkt auf der menschlichen Haut angewendet, um sich beim Ernten von Lebensmitteln vor Insekten zu schützen. Durch den Kontakt mit den Händen gelangen die Substanzen in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Es liegen für DEET und Icaridin mehrere zehntausend Untersuchungsdaten in verschiedenen Lebensmitten vor. Die ermittelten Rückstände in Lebensmitteln wurden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als jeweils gesundheitlich unbedenklich angesehen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat von 2010 bis 2017 für mehr als 90 Lebensmittel-Wirkstoffkombinationen auf Antrag Allgemeinverfügungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 bzw. Ausnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dreiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 5/1/20

... In § 1 Absatz 1 des Gesetzentwurfs birgt die Einschränkung "am Menschen durchgeführte Behandlungen" das Risiko, den Großteil der ethisch nicht zu rechtfertigenden Interventionen nicht zu erfassen. Auch der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, welche Interventionen als am Menschen durchgeführt gelten sollen und welche nicht. Jede Intervention, die zum Ziel hat, in die Identität einzugreifen, ist unethisch und daher sittenwidrig. Die Einschränkung ist daher ersatzlos zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/20




Zu § 1

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

7. Zu § 1 Absatz 1**

8. Zu § 2

9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*

10. Zu § 5 Absatz 2

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 55/20

... Aufgrund der Abhängigkeit vieler kritischer Dienste von 5G-Netzen wären die Folgen systemischer und weitverbreiteter Störungen besonders schwerwiegend und können angesichts der Vernetzung der digitalen Ökosysteme auch erhebliche Auswirkungen über nationale Grenzen hinaus haben. Die Gewährleistung der Cybersicherheit der 5G-Netze ist daher ein Thema von strategischer Bedeutung für die Union in einer Zeit, in der Cyberangriffe zunehmen, immer komplexer werden und von einem breiten Spektrum von Akteuren ausgehen, insbesondere Akteuren, die von Nicht-EU-Staaten geführt oder unterstützt werden. Für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen wie 5G besteht der gewählte Ansatz darin, erstmals ein gemeinsames europäisches Vorgehen festzulegen. Bei diesem Vorgehen bleibt die Offenheit des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang gewahrt, solange die risikobasierten Sicherheitsanforderungen der EU eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. 5G-Einführung in der EU

3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen

4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit

Schlussfolgerungen

5. Umsetzung des Instrumentariums

5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter

5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums

6. Schlussfolgerungen

Anlage
: Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)


 
 
 


Drucksache 426/20 (Beschluss)

... Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalte, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 ArbSchG-E zu konkretisieren.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.