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"Risiko"
Drucksache 160/1/20
... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 2 Nummer 7a
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 2 Nummer 7a
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV
22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
Drucksache 455/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)
... Legen künftig von der Ausweisung "roter" N-Gebiete betroffene Landwirte einzelbetriebliche Daten zur Höhe der durchgeführten N-Düngung und zu den erzielten Ernteerträgen mit der Bitte um Berücksichtigung dieser Daten bei der Ermittlung der potenziellen Nitratausträge nach § 8 sowie der Ermittlung der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko nach § 9 vor, so müssten die zuständigen Landesbehörden diese Daten aufgrund der o.g. Regelung in Anlage 4 bei der Umsetzung der §§ 8 und 9 AVV GeA berücksichtigen. Da die Mehrzahl der betroffenen Landwirte über entsprechende Betriebsdaten verfügt, ist damit zu rechnen, dass ein Großteil der betroffenen Landwirte die Berücksichtigung ihrer Betriebsdaten bei der Umsetzung der §§ 8 und 9 AVV GeA verlangen wird. Für die zuständigen Landesbehörden ist die Regelung jedoch nur umsetzbar, wenn die in dem anzufügenden Halbsatz genannten drei Voraussetzungen vorliegen, was in dem nach § 15 Absatz 4
Drucksache 109/20
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... 4. Der Bundesrat begrüßt weiter, dass die Datenethikkommission eine risikoabhängige Regulierung für algorithmische Systeme vorschlägt, die den Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Schutz vermittelt, Innovationen ermöglicht, Planungssicherheit für Investitionen schafft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt.
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Um diese zu beseitigen sollte die gesetzliche Formulierung geändert werden. Durch die geänderte Formulierung ("...bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung") wird aus dem Gesetzeswortlaut unmissverständlich deutlich, dass die ausdrückliche Eintragung echte Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Erwerber kann sich somit auf das Eintragungserfordernis verlassen und hat nicht mehr das Risiko, bei einer fälschlich unterlassenen Eintragung das Wohnungseigentum nicht zu erwerben bzw. für Geldschulden seines Rechtsvorgängers zu haften.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... (8) Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Inhalt des Vorschlags
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Artikel 3
Drucksache 313/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) - COM(2020) 451 final
... 5. Der Bundesrat fordert eine rasche Einigung auf alle notwendigen Rechtsgrundlagen sowohl für REACT-EU als auch für die kommende Förderperiode, um diese enormen Herausforderungen nicht zu einem signifikanten Risiko für den Erfolg der Kohäsionspolitik anwachsen zu lassen, wie es sich aus weiteren und andauernden Planungsunsicherheiten ergäbe. Ebenso fordert er die Kommission auf, ihren Teil der gemeinsamen Verantwortung zu tragen und bei den anstehenden Genehmigungsverfahren für beide Förderperioden pragmatisch, rasch und kooperativ vorzugehen.
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... , wird dem Gesundheitsrisiko durch Lärm aus dem Straßenverkehr und auch aus dem Schienenverkehr nach dem Kenntnisstand der Lärmwirkungsforschung nicht gerecht.
Drucksache 211/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... - z.B. der Genehmigung eines Bettgitters - gerade darin, dass hier in höherem Maße ältere Personen, die mit Vorerkrankungen in Alters- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie sonstigen Einrichtungen versorgt werden, betroffen sind. Nach der Risiko-Bewertung des Robert-Koch-Instituts sind gerade diese Personen besonders gefährdet, da eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit besteht, im Ansteckungsfall schwerste Gesundheitsschäden oder gar den Tod davonzutragen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 328/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein Überblick über das Vorkommen sowie die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren gewonnen werden. Die Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung dieser Krankheit ist gegebenenfalls für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung. Damit ist zum einen nicht nur ein gesicherter wissenschaftlicher Überblick über das Vorkommen der Krankheit gegeben, sondern die Regelung dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Somit ist dem Ziel 3 "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" und dem Indikator 3.1a "Gesundheit und Ernährung, Länger gesund leben" Rechnung getragen. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe b "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." Rechnung getragen, indem durch die Einführung einer Meldepflicht unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit rechtzeitig erkannt und so Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos oder zu seiner Reduzierung auf ein vertretbares Maß ergriffen werden können. Ein unvertretbares Risiko wäre beispielsweise die nach Einführung der Meldepflicht gewonnene Erkenntnis, dass bestimmte Tiere ein Reservoir für SARS-CoV-2 darstellen und sie dadurch andere Menschen über längere Zeiträume infizieren können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 455/2/20
Antrag des Saarlandes
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)
... "Werden keine Gebiete mit hohem Emissionsrisiko nach §§ 7 bis 9 ermittelt, werden die nach § 6 ermittelten Gebiete als mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der
Drucksache 427/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... 2. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach § 58c Absatz 2 Satz 6.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AMG , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AMG , Nummer 8 Anlage 2 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe d AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe Satz 1 AMG , Buchstabe c - neu - § 58c Absatz 4 Satz 2 AMG , Nummer 2a - neu - § 58d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 58d Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 - neu - AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 58f AMG
§ 58f Verarbeitung und Übermittlung von Daten
Drucksache 529/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... 2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
‚Artikel 6 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Für das VSBV-1 stellen als Haustier gehaltene exotische Hörnchen dieses Reservoir dar, während BoDV-1 höchst wahrscheinlich durch die Feldspitzmaus (Crocidura leucodon) übertragen wird. Eine BoDV-1-Infektion führt damit nicht nur bei Pferden, Schafen, Alpakas und anderen Säugetieren zu einer schweren, in der Regel tödlich verlaufenden Gehirnentzündung, sondern in gleicher Weise auch beim Menschen. Im Gegensatz zu den bisher bekannten Reservoirwirten (exotische Hörnchen aus Asien oder Mittelamerika für VSBV-1 und die heimische Feldspitzmaus für BoDV-1), stellen andere Säugetiere und der Mensch sog. "Fehlwirte" dar, die nach heutigem Wissensstand nicht zur Übertragung und Verbreitung der Viren beitragen. Die genauen Expositionsrisiken und Infektionswege vom Reservoirwirt auf den Fehlwirt sind allerdings noch nicht im Detail bekannt. Umso wichtiger ist es, dass die Gebiete mit endemischer Verbreitung von Bornaviren der Säugetiere identifiziert werden und dadurch Risikogebiete für humane Infektionen definiert werden können. Dies gelingt für BoDV-1 am besten durch die systematische Erfassung von Bornavirus-Infektionen bei den klassischen Fehlwirten wie Pferd, Schaf oder Alpaka und für VSBV-1 durch die Erfassung des Vorkommens in Haltungen exotischer Hörnchen. Eine Meldepflicht ist daher unerlässlich, um diese Daten aktuell zu erfassen, und damit auch Gebiete einzugrenzen, die vermehrte Infektionen bei Mensch und Tier erwarten lassen. Bornavirus-Infektionen stellen insbesondere in solchen Gebieten wichtige Differentialdiagnosen bei neurologischen Erkrankungen dar. Die geplante Meldepflicht unterstützt zudem die geplante Meldeplicht für humane Bornavirus-Infektionen (eine entsprechende Änderung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... -armes Europa durch Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements"2, wodurch das Klimaschutzübereinkommen von Paris umgesetzt werden soll. Gemäß dem Vorschlag der Kommission wird sich ein erheblicher Teil der Kohäsionsmittel auf diese Priorität konzentrieren. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren geht es nun darum, diesen Anteil festzuschreiben.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Fonds für einen gerechten Übergang
Planung des Fonds für einen gerechten Übergang
Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifisches Ziel
Artikel 3 Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
Artikel 5 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Artikel 6 Planung der JFT-Mittel
Artikel 7 Territorialer Plan für einen gerechten Übergang
Artikel 8 Indikatoren
Artikel 9 Finanzkorrekturen
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Inkrafttreten
Finanzbogen
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Anhang I Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang II MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]
1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Tabelle
Tabelle
3. Governancemechanismsen
3.1. Partnerschaft
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle n
Anhang III REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN (RCO) und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN (RCR) für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... Der Fonds "InvestEU" wird im Zeitraum 2021-2030 rund 279 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen klima- und umweltbezogenen Investitionen anstoßen, indem eine EU-Haushaltsgarantie bereitgestellt wird, um das Risiko bei Finanzierungen und Investitionen zu verringern.
Mitteilung
1. Einleitung
Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals
Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa
2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG
3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN
Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen
3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen
3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU
3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute
4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN
4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken
4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor
4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen
4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren
4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude
4.3.3. Beihilfen für Fernwärme
4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken
4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft
5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte
5.1.1. Behörden unterstützen
5.1.2. Projektträger unterstützen
5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit
6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang
6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang
6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU
6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor
6.4. Technische Hilfe und Beratung
7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 262/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
... Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren - in der Regel Kommunen - gegen das Risiko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versicherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die beihilfeberechtigten Beschäftigten ausbezahlt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG
2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 5
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 5
Drucksache 295/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final Drucksache: 295/20 in Verbindung mit
b) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan COM(2020) 442 final Drucksache: 297/20 in Verbindung mit
c) Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 COM(2020) 443 final Drucksache: 316/20
... 36. Der Bundesrat sieht deshalb mit Sorge, dass die für einen reibungslosen Übergang zur neuen Förderperiode nötige Planungssicherheit nicht gegeben sein wird. Fehlende Rechtssicherheit zu Beginn der neuen Förderperiode kann das Vertrauen der Förderempfängerinnen und -empfänger in die EU empfindlich stören. Schlimmstenfalls werden Projekte erst gar nicht beantragt. Dies ist insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung in Anbetracht der aktuellen Herausforderungen zur Einhaltung der Klimaziele ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sollten die MFR-Verhandlungen bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 1. Januar 2021 nicht zu einem Ergebnis kommen, müssen zeitnah Übergangslösungen vereinbart werden.
I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20
3 Allgemeines
3 Ausgaben
3 Einnahmen
3 Verfahren
II. Zu BR-Drucksache 295/20
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 30. Oktober 2018 eine umfassende "Gesundheitliche Bewertung von humanpathogenen Parasiten in Wild" vorgelegt. In dieser Bewertung wird ausgeführt, dass Sumpfbiber zwar grundsätzlich für eine Trichineninfektion empfänglich seien, wie mit Infektionsversuchen nachgewiesen worden sei. Es gebe in Europa auch vereinzelte Berichte aus den Jahren 1936 und 1980 über Trichinenfunde bei Sumpfbibern. Es habe sich aber um Tiere gehandelt, die in Pelztierfarmen gehalten worden seien. In beiden Fällen vermuteten die Autoren, dass die Infektion durch die Verfütterung von Küchenabfällen mit Fleischbestandteilen (Schwein oder relevantes Wild) erfolgte. Die Publikation aus dem Jahr 1936 war der Auslöser dafür, dass der Sumpfbiber als Wild eingestuft worden ist, "das Träger von Trichinen sein kann". In seiner Risikobewertung stellt das BfR aber fest, dass ihm Trichinenfunde bei freilebenden Sumpfbibern nicht bekannt seien. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Sumpfbiber aus der Pflicht zur Untersuchung auf Trichinellen auszunehmen, ohne dass dies mit einer Verringerung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden wäre.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624
§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Artikel 4 Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 75/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bitte des Bundesrates abgelehnt wurde, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich auch unter Einbindung der Länder, die die Verantwortung für die regionale Gesundheitsversorgung innehaben, festgelegt werden.
2. Zu Artikel 0 Änderung des AMG und Artikel 5 Nummer 9a § 129 Absatz 4c SGB V
4. Zu Artikel 5 § 125 SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
6. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Die Bekämpfung von Übergewicht und Adipositas ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Bundesregierung. Die für Deutschland verfügbaren Daten zur Zuckerzufuhr zeigen, dass Säuglinge und Kleinkinder mehr zugesetzten Zucker verzehren als empfohlen wird. Ein Verzicht auf Zucker in den so genannten Säuglings- und Kleinkindertees hat zusammen mit der Empfehlung, vor der Verabreichung diese Erzeugnisse nicht nachzusüßen, das Potential, einen deutlichen Beitrag zur Reduktion des Zuckerverzehrs bei Säuglingen und Kleinkindern und damit zu deren Gesundheitsschutz zu leisten. Nationale Daten zeigen, dass je nach Altersgruppe und Geschlecht 47 bis 61 % der Säuglinge und Kleinkinder zwischen 0,5 und unter drei Jahren Tee verzehren. Daten zum Verzehr im ersten Lebenshalbjahr liegen nicht vor. Nach Berechnungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entspräche die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde, in etwa einem Drittel der Menge, die Säuglinge und einjährige Kleinkinder täglich über die Empfehlung der ESPGHAN hinaus aufnehmen. Für die gesamte Zielgruppe der unter Dreijährigen läge die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde bei gut einem Fünftel dieser Menge.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Abschnitt 4 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Begriffsbestimmungen § 7
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 96/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie - COM(2020) 66 final
... 17. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung, dass die digitale Kompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes und risikofreies Handeln im Internet der Dinge ist. Die Kommission sollte daher ein entsprechendes Sensibilisierungskonzept für die Bürgerinnen und Bürger der EU entwickeln sowie zeitnahe Informationen zu KI und algorithmenbasierten Entscheidungen zur Verfügung stellen. Verstärkte Verbraucherbildung und Sensibilisierung darf aber nicht zur Folge haben, dass die Verantwortung gänzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wird. Sicheres und selbstbestimmtes Handeln in einer digitalisierten Umgebung verlangt vielmehr auch, dass die Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Herstellung verbraucher- und datenschutzfreundlicher Angebote verpflichtet werden.
Drucksache 262/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
... Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren - in der Regel Kommunen - gegen das Risiko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versicherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die beihilfeberechtigten Beschäftigten ausbezahlt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 2 Nummer 5 VersStG
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... (2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... - Das zunehmende Stapelgewicht bewirkt eine Massenwirkung auf die jeweiligen Stapel in der Container-Bay. - Die in der Praxis geduldete Überladung von bis zu 5% von Containern und die Unkenntnis, wo genau diese Gewichte liegen, ist ein Risiko, das die Schiffsführung berücksichtigen muss.
3 Inhalt:
1. Einführung
2. Wegeführung und Schiffskonzentration anhand von Verkehrsdaten des Schiffsaufkommens für den deutschen Bereich der Verkehrstrennungsgebiete VTG Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach
3. Meeresbedingungen in der deutschen Bucht
3.1 Bathymetrische Seegebietsanalyse
3.2 Hydrologische Analyse und Bewertung der Seegebiete Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach;
4 Seegang
Container über Bord
4. Unfallaufkommen
5. Verhalten von Ultra Large Container Ships ULCS im Seegang
Beförderung von Containern an Deck
Zurren von Containern an Deck
Masse der Container
Stauung im Container
4 Zusammenfassung:
6. Schlussfolgerungen
3 Fazit:
1. Schifffahrtsroute:
2. Containerverfolgung:
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Europäischen Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission 2008 die Mitteilung zu einer "Rohstoffinitiative" (KOM (2008)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 308/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU" - COM(2020) 403 final; Ratsdok. 8411/20
... 2. Allerdings ist es aus Sicht des Bundesrates für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass alle regionalen Förderbanken auch ab 2021 - wie bisher - von EU-Garantien profitieren und diesen Vorteil an deutsche Unternehmen weitergeben können. Dies setzt voraus, dass regionale Förderbanken - wie in der Vergangenheit - sowohl sogenannte capped als auch uncapped (InnovFin-)Garantien weiterhin in Anspruch nehmen können. Sogenannte uncapped Garantien führen zu einer berechenbaren Eigenkapital- und Risikoentlastung der regionalen Förderbanken, sodass damit KMU bessere Konditionen angeboten werden können. Sollten künftig von der Kommission über den Europäischen Investitionsfonds keine sogenannten uncapped Garantien mehr bereitgestellt werden, so verringert sich dadurch die Attraktivität der Garantieinstrumente, insbesondere bei jungen und innovativen Unternehmen mit geringem Eigenkapital und fehlenden Sicherheiten.
Drucksache 337/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
... "Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds "Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF"(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG)".
Artikel 1 Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG).
‚Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 295/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen - COM(2020) 456 final Drucksache: 295/20 in Verbindung mit Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan - COM(2020) 442 final Drucksache: 297/20 in Verbindung mit Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 - COM(2020) 443 final Drucksache: 316/20
... 23. Er sieht deshalb mit Sorge, dass die für einen reibungslosen Übergang zur neuen Förderperiode nötige Planungssicherheit nicht gegeben sein wird. Fehlende Rechtssicherheit zu Beginn der neuen Förderperiode kann das Vertrauen der Förderempfängerinnen und -empfänger in die EU empfindlich stören. Schlimmstenfalls werden Projekte erst gar nicht beantragt. Dies ist insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung in Anbetracht der aktuellen Herausforderungen zur Einhaltung der Klimaziele ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sollten die MFR-Verhandlungen bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 1. Januar 2021 nicht zu einem Ergebnis kommen, müssen zeitnah Übergangslösungen vereinbart werden.
I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20
3 Allgemeines
3 Ausgaben
3 Einnahmen
3 Verfahren
II. Zu BR-Drucksache 295/20
Drucksache 109/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... 8. Der Bundesrat begrüßt weiter, dass die DEK eine risikoabhängige Regulierung für algorithmische Systeme vorschlägt, die den Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Schutz vermittelt, Forschung und Wissenschaft ermöglicht, Grundlagen für Innovation bietet, Innovationen ermöglicht, Planungssicherheit für Investitionen schafft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt. Er unterstützt die Empfehlungen zur Stärkung der Transparenzanforderungen an algorithmische Systeme und die Etablierung von Rechenschaftsstrukturen. Aus Sicht des Bundesrates sind aber zentrale datenethische Fragen weiterhin offen, die bei einer Regulierung geklärt werden müssen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die bestehenden Diskriminierungsverbote ausreichend sind und wie die Grenzen von Datenauswertungen und algorithmischen Entscheidungen definiert werden können, mit denen der notwendige Schutz der betroffenen Grundrechte sowie der von der DEK und der Kommission geforderte menschenzentrierte Ansatz sichergestellt werden können. Mit Blick auf die hohe globale Dynamik der Entwicklungen regt der Bundesrat eine enge Zusammenarbeit zwischen Staat, Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Wirtschaft an, um Prozesse und Verfahren zu entwickeln, die unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit und Transparenz so effizient wie möglich ablaufen können.
Drucksache 426/2/20
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalten, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 zu konkretisieren.
Drucksache 306/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... 5. Der Bundesrat sieht sich zudem zu der Aufforderung veranlasst, das anstehende Legislativverfahren auf das Fundament einer gründlichen Sach- und Risikoanalyse zu stellen. Maßgebliche Elemente, die vor Vorlage eines neuen Beschlussvorschlags vorgenommen werden sollten, fehlen leider: Wie schon im Jahr 2017 wurde erneut kein Konsultationsverfahren der Interessenträger vorgenommen, die Einholung und Nutzung von Expertenwissen ist entfallen und eine Folgenabschätzung wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Kommission verteidigt dieses Vorgehen damit, dass aufgrund der Dringlichkeit dieser Situation diese Verfahrensschritte entbehrlich seien; dafür gäbe es keine Zeit. Dies sieht der Bundesrat dezidiert nicht so. Gerade weil die bestehende Lage sehr komplex ist und Ziel aller Änderungen stets ein tragfähiges Krisenmanagement- und -reaktionsmodell sein sollte, wäre es von hoher Wichtigkeit, erst einmal die aktuelle Situation der EU kritisch zu analysieren, bevor endgültige Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der aktuellen Krise handelt es sich in erster Linie um eine medizinische Krise, die vor allem den Infektionsschutz und das Gesundheitsmanagement betrifft. Daraus leitet die Kommission ab, dass das europäische Katastrophenschutzverfahren als Ganzes abgeändert werden müsste. Gerade wenn ein solch allumfassender, sektorübergreifender Ansatz gewählt würde, kann aus Sicht des Bundesrates nicht auf eine Konsultation, externes Expertenwissen zahlreicher Fachbereiche und eine Folgenabschätzung verzichtet werden. Auch wird die zeitliche Dringlichkeit anders bewertet: In allen europäischen Ländern hat sich die Lage zunächst verbessert: Die Infektionszahlen sinken ab, die Patientenzahlen in den Krankenhäusern sind spürbar gesunken und Lockdown-Maßnahmen werden aufgehoben. Deshalb wäre es nun möglich, die beschriebenen, vorzuschaltenden Schritte zügig, aber eben auch sehr fundiert anzugehen und durchzuführen. Doch selbst wenn man von dem Risiko einer zweiten pandemischen Welle in diesem Jahr ausgeht, wäre ein beschleunigtes Verfahren zur Reform des Katastrophenschutzverfahrens schon zeitlich nicht dazu geeignet, termingerecht andere und vorgeblich bessere Handlungsmöglichkeiten zu schaffen.
8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement
10. Zu Artikel 12: rescEU
Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... Soweit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Verbreitung des Virus zu verringern, sollten pauschale Beschränkungen des freien Verkehrs aus und in andere(n) Gebiete(n) oder Regionen in Mitgliedstaaten mit ähnlichem Gesamtrisikoprofil durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden, die die physischen Distanzierungsmaßnahmen und eine wirksame Rückverfolgung und Untersuchung von Verdachtsfällen ergänzen.
I. Einleitung
II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN
a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit
b Wiederherstellung sicheren Verkehrs
c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken
d. Nutzung digitaler Technologien
e. Schutz der Rechte
III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN
a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus
b Die Auswirkungen der Krise
c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe
d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung
e Rettung von Arbeitsplätzen
f Förderung des lokalen Tourismus
IV. Zusammenarbeit
V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft
Drucksache 57/20
Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Vermeidung von Lieferengpässen von Medikamenten
... V gestrichen. Zudem stellt das PEI bei Lieferengpässen von Impfstoffen risikogestuft mit dem RKI und der STIKO abgestimmte Informationen bereit, welche alternativen Impfstoffe verfügbar sind oder welche geänderten Impfstrategien empfohlen werden.
Drucksache 468/20 (Beschluss)
... Allerdings gehen die im Gesetz enthaltenen Regelungen aus Sicht des Bundesrates nicht weit genug. Es werden weiterhin insbesondere nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter hinsichtlich einiger werblicher Aspekte privilegiert, obgleich in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen.
Drucksache 386/20
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetz es
... Derzeit ist hinsichtlich der ASP die Gefahrenlage bedrohlich. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko eines Eintrags von ASP aus Polen nach Deutschland durch infizierte Wildschweine in der Nähe zu betroffenen Gebieten als "hoch" ein. In Polen wurden nur knapp mehr als 10 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt infizierte Wildschweine gefunden. Ohne Schutzmaßnahmen ist somit von einem Eintrag in absehbarer Zukunft auszugehen. Angesichts der Nähe der ASP-Fälle und des organisatorischen und administrativen Aufwands bedarf es eines zügigen Einleitens der Schutzmaßnahmen. Derzeit sind zunächst drei Länder und insgesamt fast 500 km Grenze betroffen. Ein Eintrag der ASP in Deutschland hätte jedoch wirtschaftliche (Export-)Konsequenzen über diese drei Länder hinaus.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... bb) Die Absicherung von tiefengeothermischen Projekten zu verbessern. Hierfür wäre die Etablierung eines bundesweiten Wärmenetztransformationsfonds geeignet, deren Mittel in Form von Bürgschaften zur Risikoabsicherung eingesetzt werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 96/1/20
Empfehlunge der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie - COM(2020) 66 final
... 22. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung, dass die digitale Kompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes und risikofreies Handeln im Internet der Dinge ist. Die Kommission sollte daher ein entsprechendes Sensibilisierungskonzept für die Bürgerinnen und Bürger der EU entwickeln sowie zeitnahe Informationen zu KI und algorithmenbasierten Entscheidungen zur Verfügung stellen. Verstärkte Verbraucherbildung und Sensibilisierung darf aber nicht zur Folge haben, dass die Verantwortung gänzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wird. Sicheres und selbstbestimmtes Handeln in einer digitalisierten Umgebung verlangt vielmehr auch, dass die Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Herstellung verbraucher- und datenschutzfreundlicher Angebote verpflichtet werden.
Drucksache 33/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Vor dem Hintergrund der im Sommer 2017 gehäuften Ausbrüche der Ansteckenden Blutarmut bei Equiden, die an pferdesportlichen Veranstaltungen teilgenommen hatten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren zu gewährleisten. Dem jeweiligen Veranstalter wird nunmehr auferlegt, ein Register zu führen, in das bestimmte Daten zu Pferden und ihren Haltern einzutragen sind. Insoweit sollen bereits im Vorfeld von möglichen Infektionen mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut ausreichende Daten vorliegen, die epidemiologische Untersuchungen erheblich erleichtern und insoweit das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion mindern sollen. Bei den teilnehmenden Equiden handelt es sich neben den aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Equiden auch um solche Tiere, die zwar gemeldet sind, aus welchem Grund auch immer aber nicht aktiv teilnehmen (Absatz 1). Die Aufbewahrungsfrist des Registers beträgt drei Jahre und richtet sich nach den bewährten Regelungen für Kontrollbücher anderer Arten (Absatz 2).
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 194/20
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsführung 2020
Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 6002 Titel 671 04 - Erstattung von Ausfällen aus der Garantie für das KfW-Sonderprogramm 2020 - bis zur Höhe von 10 Mrd. Euro
... Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung dient der Abdeckung eines Risikos aus der Inanspruchnahme des Bundes im Zusammenhang mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 aufgrund einer Ergänzung durch einen KfW-Schnellkredit 2020 (Liquiditätshilfe, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten).
Drucksache 233/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen." ‘
§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
§ 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten.
§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
‚Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 331 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
‚Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes
§ 210 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. ‘
‚Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
‚Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Drucksache 139/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie - COM(2020) 112 final
... Die COVID-19-Pandemie hat Auswirkungen auf die globalen Finanzmärkte. Ende Februar gaben die weltweiten Aktienmärkte und die Märkte für andere risikoreiche Vermögenswerte infolge einer Flucht in sichere Anlagen stark nach. Gleichzeitig stiegen die Preise für sichere Anlageformen infolge der wachsenden Nachfrage an: Die Renditen für US-Staatsanleihen (die "sichere Finanzanlage letzter Instanz") gingen drastisch zurück. Die Aktienkurse in allen Branchen fielen weltweit. Die Aufschläge auf Staatsanleihen stärker gefährdeter Mitgliedstaaten stiegen. Die Renditen von nicht als "Investment Grade" eingestuften Unternehmensanleihen kletterten nach oben.
1. Einleitung
2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen
3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt
3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG
3.2. Verkehr
3.3. TOURISMUS
4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE
4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen
AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR
4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG
4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE
5. Staatliche Beihilfen
6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS
7. Schlussfolgerung
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Anhang 1 - die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE
Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020
Anhang 2 - Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes
2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN
Anhang 3 - Staatliche Beihilfen
Drucksache 494/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 1. Europa sieht sich gegenwärtig mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Globaler Wettbewerbsdruck und technologische Entwicklungen erfordern ebenso gesamteuropäische Antworten wie beschleunigte demographische Prozesse (zum Beispiel fortschreitende Alterung oder Migration), ökonomische Unsicherheiten oder gesundheitliche und ökologische Risikolagen. Mit dem europäischen Grünen Deal, dem Vorschlag zur Aufstockung des EU-Haushaltes (Next Generation Europe) oder der Digitalstrategie beschreitet Europa einen ambitionierten Weg, um diesen Herausforderungen zu begegnen.
Drucksache 160/20 (Beschluss)
... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV
9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
22. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 Inkrafttreten
B Entschließung
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Hier fallen Altbatterien zukünftig in großer Menge in privaten Haushaltungen an. Obwohl diese Batterien "gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können" (Definition für Gerätebatterien nach § 2 Absatz 4) stellen sie rechtlich Industriebatterien dar, so dass die für Gerätebatterien eingerichteten Rücknahmesysteme nicht greifen. Während E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter nach Gebrauch als Elektroaltgerät bei kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können, muss der eingebaute Akku als "Industriebatterie" in der Regel beim Vertreiber abgegeben werden. Diese Regelung ist nicht verbraucherfreundlich und birgt das Risiko der illegalen Entsorgung. Zum überwiegenden Anteil handelt es sich dabei um Lithium- Akkus, die - anders als Bleibatterien - einen negativen Marktwert aufweisen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1
§ 01 Ziel des Gesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 2 Absatz 11 BattG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BattG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 - neu - BattG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 9 Absatz 1 Satz 4 BattG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13 Absatz 3 - neu - BattG
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 3 Satz 2a - neu - BattG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 3a - neu - BattG
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 BattG
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 2 BattG
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BattG
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26 Absatz 2 Satz 1 BattG
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e - neu - und Buchstabe f - neu - § 27 Nummer 5 - neu - und Nummer 6 - neu - BattG
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii § 29 Absatz 1 Nummer 14a BattG
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 17a - neu - BattG
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 13/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für die in § 34 Absatz 4 Satz 4 GeolDG-E geregelte öffentliche Bereitstellung staatlicher 3D-Modelle des Untergrunds, die im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erstellt werden. Diese 3D-Modelle können nach der vorgenannten Regelung gegebenenfalls Aufschlüsse über nichtstaatliche Fach- oder Bewertungsdaten geben, sodass auch hier etwaige Geheimhaltungsinteressen der ursprünglichen Dateninhaber betroffen sein können. Dennoch sieht der Gesetzentwurf in § 34 Absatz 4 Satz 5 GeolDG-E aufgrund der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Regelungen nach Absatz 3 in diesen Fällen vor, dass die Dateninhaber vor der Veröffentlichung des 3D-Modells nicht anzuhören sind und ihnen eine entsprechende Entscheidung auch nicht zugestellt wird. Dies ist der Fall, obwohl ein 3D-Modell nach dem Gesetzestext nur unter der Voraussetzung, dass selbiges zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen "erforderlich" ist, mit nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten veröffentlicht werden darf, was einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist. Da die betroffenen Dateninhaber nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden sind, haben diese jedoch gegebenenfalls überhaupt keine Kenntnis von dem Vorhaben der zuständigen Behörde. Entsprechend besteht das Risiko, dass eine gerichtliche Prüfung, ob die "Erforderlichkeitsklausel" des Satzes 4 auch mit Blick auf die diejenigen Untergrundinformationen, die Aufschluss über Fach- oder Bewertungsdaten geben, eingehalten ist, faktisch leerläuft, wenn eine Kenntnisnahme der Dateninhaber von dem 3D-Modell erst nach dessen Veröffentlichung erfolgt und damit bereits ein Zugriff beliebiger Dritter auf diese Informationen besteht. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht hinnehmbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein*
6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG
7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG
8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG
9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG
10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG
11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG
12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG
13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG
14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG
15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG
16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG
17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG
18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG
19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG
20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG
21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG
22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG
23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG
24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG
26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,
27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG
28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG
29. Zu § 27 GeolDG
30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG
31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG
32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG
33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG
34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG
35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie
36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5
37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... In der derzeitigen Kommunikations- und Diskussionskultur im Netz ist nicht selten ein vergifteter und hasserfüllter Ton festzustellen, der wiederum andere Nutzer davon abhält, ihre Meinung frei und offen zu äußern aus Angst, Opfer von Anfeindungen oder Bedrohungen zu werden. Das große Potential von sozialen Netzwerken, eine breite Diskussion zu ermöglichen, kehrt sich damit ins Gegenteil um. Die große Breitenwirkung, die einer Anfeindung oder Bedrohung im Netz zukommt, verstärkt deren Wirkung und hat das Potential, nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf Dritte einschüchternd zu wirken. Ein anderes Risiko besteht darin, dass öffentlich ausgesprochene Drohungen dazu beitragen, dass die Hemmschwelle zur Tatausführung beim Verfasser des Inhalts oder bei Dritten, die die Drohung wahrnehmen, sinkt. Wie real dieses Risiko ist, zeigen in der Bundesrepublik Deutschland die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 168/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Um diese zu beseitigen sollte die gesetzliche Formulierung geändert werden. Durch die geänderte Formulierung ("...bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung") wird aus dem Gesetzeswortlaut unmissverständlich deutlich, dass die ausdrückliche Eintragung echte Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Erwerber kann sich somit auf das Eintragungserfordernis verlassen und hat nicht mehr das Risiko, bei einer fälschlich unterlassenen Eintragung das Wohnungseigentum nicht zu erwerben bzw. für Geldschulden seines Rechtsvorgängers zu haften.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 279/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben - COM(2020) 380 final
... Die Kommission ihrerseits hatte im Zuge der Rücknahme des Richtlinienvorschlags angekündigt, dem europäischen Bodenschutz weiter verpflichtet zu bleiben und einen entsprechenden Paragraphen in das 7. Umweltaktionsprogramm (UAP) aufgenommen. Danach sollten die "Union und ihre Mitgliedstaaten [...] sobald wie möglich darüber nachdenken, wie sich Bodenqualitätsfragen mithilfe eines zielorientierten und verhältnismäßigen risikobasierten Ansatzes innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens regeln lassen ...". Dieser Verpflichtung aus dem 7. UAP ist die Kommission im Jahr 2015 durch die Einrichtung einer Expertengruppe nachgekommen.
Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Darüber hinaus ist für eine bedarfsgerechte Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten zu gewährleisten, dass Potenziale der Beatmungsentwöhnung im stationären Sektor ausgeschöpft werden. Die hohe Zahl von aus dem Krankenhaus als Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten entlassenen Patientinnen und Patienten ist kritisch zu bewerten. Dafür werden insbesondere Fehlanreize und Versorgungslücken im Übergang von stationärer zur ambulanten Behandlung als Gründe genannt. Soweit keine qualifizierte Entwöhnung erfolgt oder diese während der ursprünglichen Indikation für stationäre Behandlung erfolglos bleibt, besteht das Risiko, dass die Patientinnen oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Soziale Pflegeversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37c Außerklinische Intensivpflege
§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 132j Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Demografische Aspekte
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bbbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 362/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Stärkung der Führungsaufsicht
... , die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Gegenwärtig erfolgt die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Deutschland noch ausnahmslos mittels der sogenannten "Elektronischen Fußfessel", also einem Sender, der am Unterschenkel der verurteilten Person mit einem flexiblen, aber stabilen Befestigungsband angebracht wird. Das Befestigungsband lässt sich unbefugt nur mit erheblichem Kraftaufwand unter Zuhilfenahme geeigneten Schneidewerkzeugs entfernen. Bislang gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die Geräte zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung der verurteilten Person gegen ihren Willen anzulegen. Dieser Umstand kann insbesondere im Zusammenhang mit solchen Probandinnen und Probanden Gefahren hervorrufen, bei denen die Elektronische Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht zum Schutz potenzieller Opfer und damit zur Überwachung einer Verbotszone angeordnet wurde. Um zu verhindern, dass nicht kooperierende Risikoprobanden in einem solchen Fall ohne den für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlichen Sender am Fuß mit unkalkulierbarem Risiko für die zu schützenden Opfer (zunächst) aus der Justizvollzuganstalt in Freiheit entlassen werden müssen, kommt strafprozessual derzeit nur die Möglichkeit der Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls gegen die verurteilte Person wegen eines Weisungsverstoßes gem. § 145a
A. Rechtslage und Problem
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 264/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)
... Ziel der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 vom 19. Mai 2020 des Rates ist es, die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen, um Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf besonders stark betroffene Sektoren abzumildern. Es soll Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Gesundheitsbereich unterstützen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Arbeitsplätze und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen. Das neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) ist ein ergänzendes befristetes Instrument, das finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 100 Milliarden EUR in Form von Darlehen der Union an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Um die Vereinbarkeit der aus diesen Unionsdarlehen resultierenden Eventualverbindlichkeit mit den Haushaltsvorgaben der EU zu gewährleisten, sind Garantien der Mitgliedstaaten für den Unionshaushalt in Höhe von 25 Prozent der gewährten Darlehen vorgesehen, wobei die Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich erfolgt. Die Finanzmittel werden in Form von Darlehen bereitgestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Gewährleistungsermächtigung
§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Drucksache 33/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Vor dem Hintergrund der im Sommer 2017 gehäuften Ausbrüche der Ansteckenden Blutarmut bei Equiden, die an pferdesportlichen Veranstaltungen teilgenommen hatten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren zu gewährleisten. Dem jeweiligen Veranstalter wird nunmehr auferlegt, ein Register zu führen, in das bestimmte Daten zu Pferden und ihren Haltern einzutragen sind. Insoweit sollen bereits im Vorfeld von möglichen Infektionen mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut ausreichende Daten vorliegen, die epidemiologische Untersuchungen erheblich erleichtern und insoweit das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion mindern sollen. Bei den teilnehmenden Equiden handelt es sich neben den aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Equiden auch um solche Tiere, die zwar gemeldet sind, aus welchem Grund auch immer aber nicht aktiv teilnehmen (Absatz 1). Die Aufbewahrungsfrist des Registers beträgt drei Jahre und richtet sich nach den bewährten Regelungen für Kontrollbücher anderer Arten (Absatz 2).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
16. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... Die Herbstdüngung auf Ackerland ist durch § 6 Absatz 8 DüV bis auf die Ausnahmen in § 6 Absatz 9 DüV ausgeschlossen, da im Herbst ein erhöhtes Risiko der Nitratverlagerung besteht. Bei Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste besteht im Herbst die Möglichkeit in Abhängigkeit eines vorliegenden Stickstoffdüngebedarfs, bis zur Höhe dieses Bedarfs, jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar, zu düngen. Die im Herbst des Vorjahres zu Winterraps oder Wintergerste aufgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff ist künftig bei der Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff anzurechnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Düngeverordnung1
§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben).
§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 15 Übergangsvorschrift
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung
Bundesweite Maßnahmen:
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft W
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe ad
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten
Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs
Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht
Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025
Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags
Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
II.4. Evaluierung
II.5 KMU-Test
III. Ergebnis
Drucksache 106/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern
... befugt, vom Inhalt beschädigter Postsendungen zur Sicherung des Inhalts Kenntnis zu nehmen. Dabei werden durch die Beschäftigten der Postdienstleister in den Briefsendungen vielfach Betäubungsmittel gefunden, teilweise in erheblichen Mengen. In diesem Zusammenhang ist eine Zunahme des Handeltreibens mit inkriminierten Gütern unter Inanspruchnahme von Postdienstleistern zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist insbesondere auf die Möglichkeit zurückzuführen, im sogenannten "Darknet" unter Nutzung von "Treuhandsystemen" zur Bezahlung dieser Güter, entsprechende illegale Transaktionen "gefahrlos" abwickeln zu können. Für die Handelnden besteht weder das Risiko eines "Zahlungsausfalls" noch muss sich die, regelmäßig gewerbsmäßig handelnden, Versenderinnen oder Versender der Waren in die "kritische Situation" der Übergabe der betreffenden Güter begeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern
Artikel 1 Änderung des Postgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 30/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Drucksache 5/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Konversionsbehandlungen können bei Minderjährigen bewirken, dass sie ihre sexuelle und geschlechtliche Identität, also einen Teil ihrer Persönlichkeit, mit einer behandlungsbedürftigen Krankheit gleichsetzen und ablehnen. Dies kann schwere psychische Belastungen nach sich ziehen (vgl. Klose/Stedtfeld, aaO, S. 89-94). Studien belegen, dass Konversionsbehandlungen bei Minderjährigen ein besonders hohes Risiko negativer Effekte bergen, wie Angst, Depression, Suizidalität, Beziehungsproblemen, Alkoholmissbrauch, Selbsthass und Homophobie [Burgi, aaO, S. 4, 5]. Der Schutz der Rechtsgüter (sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung, Körperintegrität, Ehre und Achtungsanspruch) dieser besonders vulneralen Personen genießt Vorrang gegenüber den durch ein Verbot möglicherweise beeinträchtigten Freiheitsrechten der Behandler. Unter Abwägung der Schutzinteressen ist daher bei Personen unter 18 Jahren ein umfassendes Verbot von Konversionsbehandlungen geboten. Personen unter 18 Jahren können infolge des generellen Verbots in Absatz 1 in eine Konversionsbehandlung somit nicht wirksam einwilligen. Diese feste Altersgrenze dient der Rechtsklarheit und trägt den erheblichen Verletzungen durch eine Konversionsbehandlung Rechnung (siehe die vorstehenden Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung, insbesondere unter der Nummer 1 Buchstabe c) und d). Sie konkretisiert damit die allgemeinen Vorgabe, wonach die Anforderungen an eine Einsichtsfähigkeit umso strenger sind, je schwerwiegender die in Rede stehende Behandlung und die damit verbundenen Folgen sind bzw. sein können (vgl. allgemein zur Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen bei strafrechtlich geschüzten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, LK Rönnau, StGB, 12. Auflage 2007, vor §§ 32 ff. Rn. 195 mwN).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots
§ 5 Strafvorschriften
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund, Notwendigkeit und Zielsetzung der Regelungen
1. Hintergrund
a Keine Krankheit
b Keine Indikation für Konversionsbehandlungen
c Nachweis erheblicher gesundheitlicher Schäden
2. Notwendigkeit der Regelungen
a Spezifisches Unrecht
b Handlungsbedarf
3. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5042, BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 251/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands -Höchstmengenverordnung
... es sind. In Deutschland wurden höhere Gehalte bisher lediglich an den Repellentien Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin in handgepflückten Erzeugnissen gefunden. Biozid-Produkte mit diesen Wirkstoffen werden direkt auf der menschlichen Haut angewendet, um sich beim Ernten von Lebensmitteln vor Insekten zu schützen. Durch den Kontakt mit den Händen gelangen die Substanzen in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Es liegen für DEET und Icaridin mehrere zehntausend Untersuchungsdaten in verschiedenen Lebensmitten vor. Die ermittelten Rückstände in Lebensmitteln wurden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als jeweils gesundheitlich unbedenklich angesehen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat von 2010 bis 2017 für mehr als 90 Lebensmittel-Wirkstoffkombinationen auf Antrag Allgemeinverfügungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 bzw. Ausnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 5/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... In § 1 Absatz 1 des Gesetzentwurfs birgt die Einschränkung "am Menschen durchgeführte Behandlungen" das Risiko, den Großteil der ethisch nicht zu rechtfertigenden Interventionen nicht zu erfassen. Auch der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, welche Interventionen als am Menschen durchgeführt gelten sollen und welche nicht. Jede Intervention, die zum Ziel hat, in die Identität einzugreifen, ist unethisch und daher sittenwidrig. Die Einschränkung ist daher ersatzlos zu streichen.
Zu § 1
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
7. Zu § 1 Absatz 1**
8. Zu § 2
9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*
10. Zu § 5 Absatz 2
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 55/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sichere 5G-Einführung in der EU - Umsetzung des EU-Instrumentariums - COM(2020) 50 final
... Aufgrund der Abhängigkeit vieler kritischer Dienste von 5G-Netzen wären die Folgen systemischer und weitverbreiteter Störungen besonders schwerwiegend und können angesichts der Vernetzung der digitalen Ökosysteme auch erhebliche Auswirkungen über nationale Grenzen hinaus haben. Die Gewährleistung der Cybersicherheit der 5G-Netze ist daher ein Thema von strategischer Bedeutung für die Union in einer Zeit, in der Cyberangriffe zunehmen, immer komplexer werden und von einem breiten Spektrum von Akteuren ausgehen, insbesondere Akteuren, die von Nicht-EU-Staaten geführt oder unterstützt werden. Für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen wie 5G besteht der gewählte Ansatz darin, erstmals ein gemeinsames europäisches Vorgehen festzulegen. Bei diesem Vorgehen bleibt die Offenheit des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang gewahrt, solange die risikobasierten Sicherheitsanforderungen der EU eingehalten werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. 5G-Einführung in der EU
3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen
4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit
Schlussfolgerungen
5. Umsetzung des Instrumentariums
5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter
5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums
6. Schlussfolgerungen
Anlage : Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)
Drucksache 426/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalte, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 ArbSchG-E zu konkretisieren.
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